Beschluss
5 Ws 48/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2019:0408.5WS48.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1995 mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 für erledigt erklärt. 2. Die in diesem sowie in dem vorangehenden Beschwerdeverfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf III-2 Ws 584/18 entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweit jeweils erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 1 2 Gründe: 3 I. Das Amtsgerichts Düsseldorf hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 31. Mai 1995 (135 Ls/511 Js 1408/93) als Heranwachsenden unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen sexueller Nötigung und Beleidigung schuldig gesprochen und gleichzeitig seine Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet; von der Verhängung anderer Rechtsfolgen hat das Amtsgericht im Hinblick hierauf abgesehen. In die Entscheidung ist das vorangehende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1993 (135 Ls/511 Js 511/93) einbezogen worden, durch das der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von 8 Monaten unter Aussetzung ihres Vollzuges zur Bewährung verurteilt worden war. 4 Zu den Taten aus dem einbezogenen Urteil vom 20. Dezember 1993 hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 5 „Am Vormittag des 08.02.1993 folgte der Angeklagte der zu diesem Zeitpunkt 17jährigen Zeugin C. in das Parkhaus auf der Kölner Straße 44 in Düsseldorf. Von hinten faßte er die Zeugin mit beiden Händen an ihren Schultern, drückte ihre Schultern nach hinten und preßte gleichzeitig seine Kniee in ihre Kniekehlen. Zugleich preßte der Angeklagte seinen Körper an denjenigen der Zeugin und führte beischlafähnliche Bewegungen aus. Der Zeugin gelang es, sich von dem Angeklagten zu lösen, sich umzudrehen und ihn zu treten. Daraufhin ließ der Angeklagte von der Zeugin ab und verließ das Parkhaus. 6 Gegen 3.40 Uhr des 10.03.1993 hielt sich der Angeklagte in einer Telefonzelle der Deutschen Bundespost im Bereich Bruchstraße/Schwabstraße in Düsseldorf auf. Entweder weil es ihm zu kalt war oder er darüber verärgert war, daß kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zu seinem Männerwohnheim führte, holte er sein Feuerzeug hervor und zündete den Telefonhörer an, wobei dieser sogleich in Brand gesetzt wurde. Das Feuer griff auf den gesamten Innenbereich der Telefonzelle über, so daß diese ganz zerstört wurde. Es entstand ein Sachschaden von ca. 16.000,-- DM. 7 Gegen 18.10 Uhr des 31.03.1993 verfolgte der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt 28jährige Zeugin B. - F., als diese an der Haltestelle Hirschweg in Düsseldorf aus der Straßenbahn stieg und zu ihrem geparkten PKW ging. Gerade als sie den Wagen aufschließen wollte, sprach der Angeklagte, dessen Penis halb aus seiner Hose heraushing, die Zeugin an. Er erkundigte sich danach, ob es sich um ihren Wagen handele. Die Zeugin gab dem Angeklagten zu verstehen, dass er sich entfernen solle. Als sich die Zeugin auf dem Fahrersitz niedergelassen hatte, riß der Angeklagte an ihrer Bluse und ihrer Kette, faßte sie an ihrer Brust an und berührte sie zwischen ihren Beinen. Der Zeugin gelang es, den Angeklagten in den Magen zu treten. Dennoch versuchte der Angeklagte weiter, die Zeugin zu berühren. Als diese daraufhin um Hilfe rief, flüchtete der Angeklagte.“ 8 In dem Urteil vom 31. Mai 1995 hat das Gericht zu den dort zur Verurteilung gelangten Taten folgende Feststellungen getroffen: 9 „1.) Am 08.10.1993 fuhr er gegen 15.05 Uhr mit einem Rheinbahnbus in Düsseldorf bis zur Haltestelle Tübinger Straße und stieg dort mit der Geschädigten S. S., die ihm bis dahin unbekannt war, aus. Er sprach die Geschädigte an. Nachdem sie sein Angebot, mit ihm Alkohol zu trinken, abgelehnt hatte, griff er ihr unvermittelt mehrfach an den Busen, streichelte ihre Brust und kniff einmal hinein. Dadurch brachte er gegenüber der Geschädigten seine Mißachtung zum Ausdruck. 10 2.) Am 19.01.1994 sprang der Angeklagte, nachdem er zunächst die Zeugin N. A. nach der Uhrzeit und einem geöffneten Verkaufsbüdchen gefragt hatte, auf der Fritz-Erler-Straße in Düsseldorf die Zeugin von hinten an und drückte seinen erigierten Penis an ihren Körper, wobei er beischlafähnliche Bewegungen ausführte. Nachdem die Zeugin sich zunächst losreißen konnte, folgte er ihr und griff ihr an die Brust.“ 11 Vorangehende Verwarnungen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen – davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung – sowie wegen exhibitionistischer Handlungen und weiteren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Nötigung betrafen jeweils Taten in den Jahren 1989 und 1990. Der Verurteile war damals selbst Jugendlicher. 12 Seit dem 17. Juni 1994 war der Beschwerdeführer – zunächst aufgrund eines einstweiligen Unterbringungsbeschlusses und sodann gemäß § 63 StGB – im vorliegenden Verfahren untergebracht. Mit Wirkung ab dem 20. Juli 1998 wurde die weitere Vollstreckung des Maßregelvollzugs zur Bewährung ausgesetzt. Wegen vielfacher Verstöße gegen die Auflagen – insbesondere durch Abgängigkeit aus seiner Wohneinrichtung, erneute Straffälligkeiten wurden dagegen nicht festgestellt – erfolgte am 11. Dezember 1998 der Widerruf der Aussetzung. Bis zum 5. März 1999 befand sich der Beschwerdeführer dennoch weiterhin in der während der Aussetzung bewohnten Einrichtung. Danach war er abgängig; er war zumeist obdachlos oder wohnte bei Bekannten. Zeitweilig stand er unter gesetzlicher Betreuung; überdies begab er sich eigenständig in stationäre Behandlung. Eine Ladung zur weiteren Vollstreckung der Maßregel aufgrund des Widerrufs vom 11. Dezember 1998 erfolgte erst am 21. Juni 2001, nachdem sich der Beschwerdeführer aufgrund von Ängsten vor Mitbewohnern in dem von ihm genutzten Obdachlosenwohnheim eigeninitiativ in der Ambulanz der Rheinischen Kliniken Düsseldorf – der Einrichtung des vorangehenden Maßregelvollzugs – vorgestellt hatte. 13 Der weitere Maßregelvollzug erfolgte zunächst wiederum dort. Sämtliche Stellungnahmen und Gutachten haben seitdem die leichte Intelligenzminderung respektive leichte geistige Behinderung sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine ihr in den Auswirkungen gleichkommende Milieuschädigung des Beschwerdeführers bestätigt. 14 Im August 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Einstecken eines Teppichmessers und nach einem Fluchtversuch mit tätlichem Angriff auf einen Pfleger (ohne Verwendung des Messers) nach Bedburg-Hau in die dortige LVR-Klinik verlegt. Dort wird seitdem die Maßregel durchgängig vollzogen, wobei der Beschwerdeführer im August 2006 für zwei Nächte abgängig war. Im März 2010 zerschlug er nach einer Auseinandersetzung einen Lichtschalter. 2011 bestahl er Mitpatienten, um seiner damaligen Freundin durch Tabakzuwendungen imponieren zu können, die ihn sodann indes als „Klauer“ ablehnte. 2012 drehte er einem Mitpatienten beim Duschen das kalte Wasser ab, sodass dieser zu heiß duschte. Zudem berichtete der Beschwerdeführer viel über neue Freundinnen und sich zuweilen überschneidende Beziehungen, denen er eine über die Tatsachen hinausgehende Bedeutung zuschrieb. Zeitweise erfand er sexuelle Beziehungen, mit denen er im Unterbringungsumfeld prahlte, was für Unruhe – insbesondere bei einem tatsächlichen Sexualpartner seiner angeblichen Freundin – sorgte. Im Rahmen der weiteren Unterbringung entwickelte er den Wunsch, seine noch sehr neue Freundin zu heiraten, ohne bereits ihren Nachnamen zu kennen. 15 Es fällt dem Beschwerdeführer nicht leicht, ein angemessenes Nähe-Distanz-Verhältnis einzuhalten. Unabhängig vom Einverständnis seiner – männlichen und weiblichen – Mitpatienten, die wie er die Arbeitstherapie besuchen, neigt er zur Begrüßung durch ein Piksen mit einem Finger, das jedoch eindeutig unterhalb der Schwelle einer Körperverletzung zu verorten ist. 16 In der vorletzten Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S. vom 3. Juni 2015 wie auch in der letzten Begutachtung durch den externen Sachverständigen Dr. M. vom 20. April 2018 ist eine sexuelle Devianz des Beschwerdeführers in Bezug auf Kinder jeweils eindeutig ausgeschlossen worden. 17 In der durch den Senat eingeholten erläuternden Stellungnahme vom 22. März 2019 hat der Sachverständige Dr. M. klargestellt, dass der Beschwerdeführer zwar im derzeitigen Maßregelvollzug keine Eingangssymptome des § 20 StGB mehr aufweise. Seine Steuerungsfähigkeit könne allerdings im Falle einer sofortigen Entlassung durch die anhaltende Intelligenzminderung, anhaltende Persönlichkeitsdefizite und die nicht auszuschließende Rückfallgefahr hinsichtlich seines vorangehenden schädlichen Gebrauchs von Alkohol unter ungünstigen Bedingungen erheblich beeinträchtigt werden. Eine sofortige Entlassung im April 2018 wäre daher mit dem erheblichen Risiko einer Destabilisierung verbunden gewesen mit potenziell erheblicher Minderung der Steuerungsfähigkeit im Zeitverlauf insbesondere für den Fall erneuten Alkoholkonsums. 18 Zur Art der Gefahr, die in diesem Fall vom Untergebrachten ausgehe, verhält sich bereits das ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 20. April 2018. Eine Besserung psychopathologischer Auffälligkeiten sei deutlich nachzuzeichnen, antisoziale Lebenseinstellungen seien nicht mehr spürbar, und es bestehe eine emotionale Stabilität. Fehlende Stabilität von Beziehungen und das Fehlen eines sozialen Empfangsraumes ließen eine Sozialprognose allerdings schwierig erscheinen. Es lasse sich trotz nachvollziehbarer Nachreifung für den Fall psychosozialer Belastung bei noch unzureichenden Zukunftsplänen ein verbleibendes – allerdings eher als gering einzustufendes – Risiko für zukünftige sexuelle Gewalttaten nicht ausschließen. Gegen eine absolute Ausschließbarkeit des Risikos spreche der Umstand, dass der Verurteilte derartige Delikte wiederholt begangen habe; die eingesetzte Gewalt sei allerdings eher gering gewesen, und es habe sich auch keine Steigerung der Delikte feststellen lassen. 19 In der Stellungnahme der Klinik sehen auch der Chefarzt Dr. S. und die behandelnde Psychologin P. - P. weiterhin die kontrollierenden und unterstützenden Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs als erforderlich an. Außerhalb der Maßregel bestehe die konkrete und überwiegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer in psychoemotional überfordernde Lebenssituationen gerate. Wenn er dann Alkohol konsumiere, bestehe die Gefahr, dass er ähnliche Delikte wie die zur Unterbringung führenden Anlassdelikte begehe; ein Wechsel in die Dauerbeurlaubung stehe unmittelbar bevor. 20 Die Strafvollstreckungskammer hat bereits am 26. September 2018 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Diesen Beschluss hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 3. Dezember 2018 wegen fehlender Berücksichtigung des letzten Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. aufgehoben; gleichzeitig hat er die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Am 25. Januar 2019 hat die 1. große Strafvollstreckungskammer wiederum die Fortdauer der Unterbringung beschlossen und dem Beschwerdegegner die Kosten auch hinsichtlich des vorangehenden Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte. 21 II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Maßregel ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Var. 2 StGB für erledigt zu erklären, denn ihr weiterer Vollzug ist nicht mehr verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Fortdauer insbesondere langdauernder Unterbringungen in der forensischen Psychiatrie erhöhte – und über den Wortlaut von § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB hinausreichende – Anforderungen zu stellen. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 (2 BvR 2406/16, zitiert nach juris, dort Orientierungssätze) aus: 22 „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Um das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auszugleichen, müssen Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. (…) Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen. (…) Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. (…) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. Mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.“ 23 Nach diesem Maßstab ist ein weiterer Vollzug der Maßregel nach einer geordneten Überleitung und Organisation der Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht mehr rechtmäßig. Zwar stellt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung klar, dass der Freiheitsanspruch des Untergebrachten dort an Grenzen stößt, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. a. a. O., Rn. 23). Allerdings ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. a. a. O., Rn. 20). 24 Die bisherige Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen des Maßregelvollzugs dauert deutlich mehr als 20 Jahre an. Sie hat weitreichende Erfolge erzielt; in der stützenden Umgebung des Maßregelvollzugs weist der Beschwerdeführer – ohne diesbezüglich maßgebliche Medikation – seit Jahren keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB mehr auf. Die durch seine Erkrankung und psychischen Besonderheiten bedingte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut rechtswidrige Taten begehen wird, ist zwar unter bestimmten Konstellationen weiterhin gegeben und jedenfalls nicht auszuschließen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. ist das verbleibende Risiko für zukünftige sexuelle Gewalttaten jedoch eher gering, wobei der Gutachter überdies klarstellt, dass hinsichtlich der bisherigen Taten – die sämtlich mehr als 25 Jahre zurückliegen – keinerlei Steigerung der Gewalt feststellbar sei. 25 Der Chefarzt und die Dipl.-Psychologin der Unterbringungseinrichtung gehen in ihren letzten Stellungnahmen zwar von einer höheren Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer unter ungünstigen Konstellationen in Überforderungssituationen erneut Delikte mit einer Schwere bis hin zu derjenigen der Ausgangsdelikte begehen werde. Auch sie prognostizieren indes keine Gefahr dahingehend, dass der Beschwerdeführer Taten begehen könne, deren Schwere diejenige der konkreten Anlassdelikte überschreite. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass vom Untergebrachten selbst unter ungünstigsten Umständen erneut die Gefahr eines sexuellen Missbrauches von Kindern ausgehen könnte. Die diesbezüglichen Taten – für deren Schwere der damalige Jugendrichter jeweils eine Verwarnung als ausreichend angesehen hat – hat der Beschwerdeführer als Jugendlicher begangen; inzwischen ist er 46 Jahre alt. Mehrere Gutachten haben eine sexuelle Devianz bezogen auf Kinder ausgeschlossen. Selbst unter ungünstigster Entwicklung weisen die ärztlichen Prognosen jedenfalls nicht auf die Gefahr von Straftaten hin, die in ihrer Schwere diejenige der Anlasstaten im Verfahren überstiege. 26 Die Gefahr derartiger Straftaten wiegt zwar schwer genug, um eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB zunächst zu rechtfertigen, weil sie der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind und bereits erhebliche rechtswidrige Taten darstellen, durch die die Opfer je nach genauer Tatmodalität bereits seelisch schwer geschädigt werden können. Aber der weitere Vollzug der Maßregel ist angesichts der anhaltenden Intensität des Eingriffs gegenüber der eher geringen Wahrscheinlichkeit weiterer solcher Taten, deren drohende Folgen wiederum eher im unteren Bereich schwerer Schädigungen im Sinnes des § 63 StGB zu verorten wären, über eine Übergangsfrist hinaus nicht mehr zu rechtfertigen. 27 Die bisherige Vollzugsdauer von über 20 Jahren überschreitet inzwischen die zulässige Höchstdauer einer zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren deutlich; die Höchstdauer der für die Anlassdelikte aussprechbaren Freiheitsstrafen ist bereits um ein Vielfaches überschritten. Nach alledem gebietet es die Verhältnismäßigkeit, die Maßregel der Unterbringung für erledigt zu erklären. Allerdings darf dies nicht dazu führen, das Erfordernis nach einer geordneten Überleitung und Organisation der Lebensumstände des Beschwerdeführers zu ignorieren. Nach den übereinstimmenden Stellungnahmen sind derzeitig noch keine hinreichenden Vorkehrungen für das Schaffen eines sozialen Empfangsraumes getroffen. Eine Erledigungserklärung der Unterbringung ohne Übergangsfrist wäre deshalb nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers. 28 Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung erscheint angezeigt, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und den Beschwerdeführer an die Anforderungen heranzuführen, die ein Leben außerhalb des Maßregelvollzugs an ihn stellen wird. Hierfür erscheint angesichts des langen Zeitraumes, den der Beschwerdeführer bisher im Maßregelvollzug verbracht hat, ein Organisationszeitraum bis Ende September – mit möglichst zeitnahem Übergang in eine die Entlassung vorbereitende Beurlaubung – erforderlich. 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.