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Beschluss

2 BvR 2406/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert eine konkretisierte Prognose der Art und des Wahrscheinlichkeitsgrades künftiger erheblicher Straftaten. • Mit zunehmender Dauer der Unterbringung gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten an Gewicht; deshalb steigen die Anforderungen an die Begründung der Fortdauerentscheidung und die richterliche Sachaufklärung. • Gerichte müssen in Fortdauerentscheidungen die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit ausdrücklich vornehmen und prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen ausreichend wären. • Fehlt es an ausreichender Konkretisierung der Gefahrenprognose, an einer verfassungsmäßigen Abwägung oder an einer Erörterung milderer Maßnahmen, liegt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vor.
Entscheidungsgründe
Fortdauerunterbringung in Psychiatrie: Konkretisierte Gefahrenprognose und Abwägungspflicht • Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert eine konkretisierte Prognose der Art und des Wahrscheinlichkeitsgrades künftiger erheblicher Straftaten. • Mit zunehmender Dauer der Unterbringung gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten an Gewicht; deshalb steigen die Anforderungen an die Begründung der Fortdauerentscheidung und die richterliche Sachaufklärung. • Gerichte müssen in Fortdauerentscheidungen die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit ausdrücklich vornehmen und prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen ausreichend wären. • Fehlt es an ausreichender Konkretisierung der Gefahrenprognose, an einer verfassungsmäßigen Abwägung oder an einer Erörterung milderer Maßnahmen, liegt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vor. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tötungsdelikts. Nach Stellungnahme der Klinik und Anhörung ordnete das Landgericht Lüneburg im September 2016 die Fortdauer der Unterbringung an; das Oberlandesgericht Celle wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer, seit längerer Zeit in weiten Teilen offen untergebracht und ohne anwaltliche Vertretung, rügte Verletzung seines Freiheitsrechts wegen Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer. Er verwies auf seine lange Unterbringungsdauer, den offenen Lockerungsstatus und die nur noch geringen ärztlichen Kontakte. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Gesetzesnovelle zu § 67d StGB und stellte verfassungsrechtliche Mängel in der Begründung der Vorinstanzen fest. • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützen die Freiheit der Person und verlangen strenge formelle und materielle Anforderungen an Freiheitsentzüge. • Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung sind unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; dabei ist eine integrative Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und Sicherungsinteresse vorzunehmen. • Die Gesetzesnovelle (u.a. § 67d Abs. 6, Abs. 3 StGB n.F.) erhöht die Anforderungen an die Fortdauer insbesondere nach langem Vollzug; bei über zehn Jahren ist die Fortdauer nur zu rechtfertigen bei Gefahr erheblicher seelischer oder körperlicher Schädigungen der Opfer. • Je länger die Unterbringung, desto strengere Begründungspflichten: Gerichte müssen Art und Gewicht drohender Rechtsgutsverletzungen konkretisieren sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit angeben. • Die Vorinstanzen versäumten eine eigenständige, substantiierte Gefahrenprognose; sie wiederholten lediglich Klinikangaben ohne Konkretisierung des Deliktstyps und der Eintrittswahrscheinlichkeit. • Es fehlt an einer verfassungsmäßigen Abwägung zwischen dem gestiegenen Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen sowie an einer Prüfung, ob mildere Maßnahmen (z.B. Aussetzung mit Bewährung, weitere Lockerungen) genügen würden. • Wegen dieser Mängel fehlt eine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortdauerunterbringung; daher liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG fest, hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen. Das Gericht hielt die Begründungen der Vorinstanzen für unzureichend, weil sie die Art und die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten nicht hinreichend konkretisierten, keine verfassungsmäßige Abwägung mit dem gestiegenen Freiheitsinteresse vornahmen und nicht prüften, ob mildere Maßnahmen ausreichten. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen vom Land Niedersachsen zu erstatten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.