OffeneUrteileSuche
Beschluss

Kart 3/18 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1205.KART3.18V.00
11mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. November 2017 (Az.: B 6 – 35/17) wird zurückgewiesen.

  • II. Die Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

  • III.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6,9 Mio. Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. November 2017 (Az.: B 6 – 35/17) wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6,9 Mio. Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: D.) ist geschäftlich in den Bereichen Live Entertainment mit dem Schwerpunkt Rock/Pop und dort wiederum vor allem auf dem Gebiet der Tourneeveranstaltungen sowie im Ticketing tätig. Live Entertainment bezeichnet die Planung, Organisation und Durchführung von Festivals, Tourneen und sonstigen Veranstaltungen. Im Ticketing bietet D. den Veranstaltern zum einen den Ticketvertrieb über das System F. an. Dieses System umfasst den Betrieb und die technische Anbindung an eine Datenbank, in die die verschiedensten Veranstaltungen (rund 200.000 Stück) eingestellt werden. D. gewährt den Veranstaltern den Zugang zu einem Vertriebsnetz, das sowohl 1.500 bis 2.000 angeschlossene stationäre Vorverkaufsstellen als auch Online-Shops wie insbesondere F.1, zudem Call-Center und vertragsgebundene Reisebüros umfasst. Im Ticketing vertreibt D. darüber hinaus an Veranstalter Ticket-Software-Produkte, die für den Eigenvertrieb benötigt werden. Das Unternehmen bietet im Ticketing schließlich zahlreiche zusätzliche Leistungen wie beispielsweise die Erstellung von Saalplänen an. Die Beteiligten zu 3. und zu 4. (nachfolgend: G.) sind ebenfalls im Live Entertainment tätig. Sie organisieren und finanzieren Konzerte, Events und Open-Air-Veranstaltungen, betreiben das Marketing für Veranstaltungen und erbringen Produktionsdienstleistungen für andere Unternehmen. D. beabsichtigt, … % der Geschäftsanteile an den beiden G.-Unternehmen zu erwerben; die weiteren Gesellschafter sollen jeweils einen Gesellschaftsanteil von maximal … % halten. Der Gesellschaftsvertrag der G. schreibt für einige grundlegende Gesellschafterbeschlüsse ein … % - Quorum vor. Für die … und … sowie … Zwischen D. und G. bestand von Juni 2015 bis Mitte März 2017 … Ausgenommen von der vereinbarten Exklusivität waren maximal … % des jeweiligen Gesamtvolumens einer Veranstaltung, wenn es aufgrund vertraglicher Verpflichtungen an N. oder F.3 abzugeben war. Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben mit dem angefochtenen Beschluss untersagt. Es hat angenommen, dass D. seine Ticketvertriebsdienstleistungen auf einem mehrseitigen Markt, nämlich dem nationalen Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketsystemdienstleistungen an Veranstalter auf der einen Seite und an Vorverkaufsstellen auf der anderen Seite erbringe und das Unternehmen auf jenem Markt eine marktbeherrschende Stellung besitze, die durch die beabsichtigte Fusion verstärkt werde. G. sei – so hat das Amt ausgeführt – ein wichtiger Rock/Pop-Tourneeveranstalter. Die mit dem Anteilserwerb verbundene vertikale Integration dieses Veranstalters verstärke die marktbeherrschende Position der D. auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen in zweifacher Hinsicht. Zum einen werde das Zielunternehmen als ein bedeutender Abnehmer von Ticketsystemdienstleistungen gegen konkurrierende Ticketsysteme abgeschottet; zum anderen erhöhe sich die Verhandlungsmacht der D. gegenüber den Ticketsystemdienstleistungen nachfragenden Veranstaltern, wenn der Anteil konzerneigener Veranstalter steige. Die von D. zur Abwendung der Fusionsuntersagung angebotenen Nebenbestimmungen hat das Bundeskartellamt als unzureichend zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich D. gegen das Verbot des Zusammenschlussvorhabens. Das Unternehmen erhebt verfahrensrechtliche Einwendungen (Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör), reklamiert Ermittlungs- und Begründungsdefizite im behördlichen Verfahren und tritt der kartellrechtlichen Beurteilung des Amtes im Einzelnen entgegen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. November 2017 (Az.: B 6 – 35/17) aufzuheben. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Amtsentscheidung und den sonstigen Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Amtsbeschluss ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers, eines Ermittlungsdefizits oder eines Begründungsmangels aufzuheben (nachfolgend: A.). Er ist auch in der Sache rechtmäßig. Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben mit Recht untersagt, weil es die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der D. auf dem bundesweiten Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen, auf dem sich die Dienstleister als Anbieter und die Veranstalter als Nachfrager begegnen, erwarten lässt (nachfolgend: B.). Ob die Untersagungsvoraussetzungen darüber hinaus auch auf dem Angebotsmarkt erfüllt sind, auf dem D. seine Ticketvertriebsdienste den Vorverkaufsstellen anbietet, kann auf sich beruhen (nachfolgend: C.). A. Der angefochtene Amtsbeschluss ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers, unzureichender Ermittlungen oder eines Begründungsmangels aufzuheben. 1. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschlussbeteiligten in der gesetzlich gebotenen Art und Weise Einsicht in die Amtsakten und rechtliches Gehör gewährt. a) Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der auch für das Akteneinsichtsrecht der fusionsbeteiligten Unternehmen im kartellbehördlichen Verfahren gilt (Senat, Beschluss v. 5.4.2017, VI-Kart 13/15 (V) = NZKart 2017, 316, 317 - Preisvergleichsmaschinenverbot ; Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI-Kart 5/16 (V) = NZKart 2017, 542, 545 – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ), hat die Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar oder aus dem Zusammenhang und den Umständen offensichtlich ist, muss der Beteiligte substantiiert vortragen, inwiefern und wozu die Kenntnis der Akteneinsicht notwendig ist. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Akteneinsicht zu dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu schaffen (Senat, Beschluss vom 23.8.2017, VI–Kart 5/16 (V) Umdruck Seite 15, NZKart 2017, 542, 545 – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 29 Rn. 18 m.w.N.). b) Der Sachvortrag der Beschwerde ist – worauf bereits das Amt zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeerwiderung, dort Seite 85) – zur schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen das Akteneinsichtsrecht unzureichend. Die Behauptung, 48 % der zu dem streitbefangenen Fusionskontrollverfahren angelegten Amtsakte seien vollständig geschwärzt bzw. dem Aktenbestand entnommen, ist schon deshalb unerheblich, weil es sich – was die Beschwerde freilich verschweigt und erst das Amt aufgedeckt hat – bei den Fehlblättern ganz überwiegend um von D. selbst eingereichte und dem Unternehmen somit bekannte Unterlagen handelt. Die weitere Behauptung, 13 % der Akte des Amtes seien in einzelnen Textpassagen geschwärzt, ist substanzlos. Der Sachvortrag lässt nicht ansatzweise erkennen, um welche Schriftstücke es konkret gehen soll, welcher Inhalt der Schriftstücke in Rede steht und inwieweit es nach dem Zusammenhang, in dem die anonymisierten Textstellen zu dem übrigen Textinhalt stehen, möglich erscheint, dass die anonymisierten Passagen für die Verfolgung der Rechte der D. im Fusionskontrollverfahren von Belang sein können. Ohne eine hinreichende Substanz ist ebenso der Vorwurf gegen das Amt, bei der Schwärzung von Schriftstücken mit zweierlei Maß gemessen zu haben. Soweit das Amt ein Interesse an dem Bekanntwerden bestimmter Textinhalte besessen habe, sei – so die Beschwerde – der Schutz von Geschäftsgeheimnissen äußerst restriktiv gehandhabt worden. Infolge dessen seien ihre eigenen Schwärzungsvorschläge „interessenwidrig weitgehend verworfen“ worden. Soweit das Amt gegen D. vorgegangen sei, habe es demgegenüber die Schwärzungswünsche Dritter „großzügig und allem Anschein nach völlig ungeprüft“ übernommen. Auch dieses Vorbringen gibt nicht annähernd Aufschluss darüber, um welche konkreten Schriftstücke und welche dort anonymisierten Textstellen es überhaupt gehen soll und inwieweit die eigene Rechtsverfolgung im Verfahren durch die Unkenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden Textpassagen beeinträchtigt gewesen sein kann. Es trägt deshalb auch nicht ansatzweise den schwerwiegenden Vorwurf, den D. gegen die Mitglieder der entscheidenden Beschlussabteilung erhebt. Der Hinweis der Beschwerde, man habe in der Stellungnahme zu dem beim Bundeskartellamt geführten Missbrauchsverfahren gegen D. (sog. Ticketvertriebsverfahren) umfangreich und anhand mehrerer Beispiele auf exzessiv geschwärzte Akteninhalte hingewiesen, ist rechtlich ohne Belang. Jenes Amtsverfahren findet, soweit sein Inhalt nicht Eingang in dem vorliegend angefochtenen Untersagungsbeschluss oder den zum Fusionskontrollfall gewechselten Schriftsätzen gefunden hat, im hiesigen Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung. Der Senat hat – wie den Verfahrensbeteiligten mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. November 2018 mitgeteilt worden ist – jene Akte weder beigezogen noch sich von ihrem Inhalt Kenntnis verschafft, weil die Entscheidung über die Beschwerde gegen das Fusionsverbot dies nicht erfordert. Aus diesem Grund können die dort geschwärzten Akteninhalte die Entscheidungsfindung im vorliegenden Verfahren auch nicht zum Nachteil der D. beeinflussen. Dass die Schwärzungen die Rechtsverfolgung der D. im kartellbehördlichen Fusionskontrollverfahren beeinträchtigt haben können, ist nicht dargelegt. Zwar hat das Amt die Akte des Missbrauchsverfahrens zu dem Verfahren der Zusammenschlusskontrolle beigezogen. Es hat indes denjenigen Akteninhalt, den es zur Begründung der Fusionsuntersagung herangezogen hat, in dem angefochtenen Untersagungsbeschluss aufgedeckt. Vor diesem Hintergrund hätte es der näheren Darlegung durch D. bedurft, durch welche geschwärzten Schriftstücke des Missbrauchsverfahrens und welche dort anonymisierten Textstellen die eigene Rechtsverfolgung im Fuionskontrollfall aufgrund welcher Erwägungen beeinträchtigt worden sein soll. Dazu schweigt das Beschwerdevorbringen. Gleichermaßen substanzlos ist der Sachvortrag der Beschwerde, das Amt sei mit den Inhalten der Fusionskontrollakte nicht anders verfahren als bei den Schwärzungen der Amtsakte zum Missbrauchsverfahren. Die Vorlage einer Kopie derjenigen CD, welche D. vom Bundeskartellamt anlässlich der Akteneinsichten vom 11. Juli 2017 und 20. September 2017 im Fusionskontrollverfahren und vom 18. Januar 2017, 11. Juli 2017 sowie 20. September 2017 im Missbrauchsverfahren erhalten hat (Anlage Bf. 9), ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht und ist daher zur Darlegung einer Verletzung von § 29 VwVfG ungeeignet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus dem umfangreichen elektronischen Aktenbestand diejenigen Schriftstücke und Textstellen herauszusuchen, die möglicherweise zu Unrecht anonymisiert worden sein könnten. 2. Ermittlungs- und Begründungsdefizite des Amtes, die zur Aufhebung der Untersagungsentscheidung führen, liegen nicht vor. a) Mit Recht hat das Amt die Marktverhältnisse auf einem Gesamtmarkt für Ticketvertriebsleistungen, der auch die für einen Eigenvertrieb der Tickets erforderlichen Leistungen umfassen soll, nicht aufgeklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der sachlich relevante Markt enger zu ziehen und umfasst ausschließlich Dienstleistungen für einen Fremdvertrieb von Veranstaltungstickets. b) Fehl geht ebenso der Vorwurf, das Amt habe das Wechselpotenzial in Bezug auf besonders attraktive Veranstaltungen nicht ermittelt, indirekte Netzwerkeffekte schlicht unterstellt, einen innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck nicht durch Nachfrage bei den Wettbewerbern aufgeklärt, zum Multihoming, zu Netzwerkeffekten und zu etwaigen Größenvorteilen der D. nur unzureichend ermittelt sowie keine Ermittlungen zum Wettbewerbsdruck zwischen den verschiedenen Vertriebswegen angestellt. Wie nachstehend ausgeführt werden wird, hat das Amt die sachlich gebotenen Ermittlungen in dem erforderlichen Umfang durchgeführt. Es liegen weder Ermittlungsdefizite im behördlichen Verfahren noch Begründungsmängel des Untersagungsbeschlusses vor. Im Übrigen wären etwaige Mängel jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil sie ohne Auswirkung auf das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung geblieben sind. § 46 VwVfG – der im Kartellverwaltungsverfahrensrecht entsprechend anwendbar ist (Senat, WuW/E DE-R 953, 954 – Lufthansa/Eurowings) – ordnet an, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der (ohne nichtig zu sein) an einem Form-, Verfahrens- oder Begründungsmangel leidet oder unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, dann nicht verlangt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass dieser Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Erforderlich ist die Gewissheit, dass der Mangel auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt haben kann und die Entscheidung der Behörde jedenfalls inhaltlich so erlassen werden musste. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen, wie sie nach §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1 GWB bei der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens zu treffen sind, der Fall. B. Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben mit Recht untersagt. Die beabsichtigte Fusion lässt eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs erwarten, weil sie zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der D. auf dem bundesweiten Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen, auf dem sich die Dienstleister als Anbieter und die Veranstalter als Nachfrager begegnen, führen würde. 1. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft einen mehrseitigen Markt. D. bietet die im Vertriebssystem F. gebündelten Vertriebsdienstleistungen an, um für die angeschlossenen Veranstalter Tickets an den Endkunden abzusetzen. Zu diesem Zweck unterhält das Unternehmen Geschäftsbeziehungen in zwei Richtungen, nämlich zum einen zu den Veranstaltern, denen Ticketvertriebsdienstleistungen angeboten werden, und zum anderen zu den Vorverkaufsstellen, die in den Absatz der Tickets an den Endverbraucher eingebunden werden. Auch wenn zwischen diesen beiden Marktseiten Wechselbeziehungen bestehen, weil der Nutzen und die Attraktivität von F. für die Veranstalter davon abhängt, dass das System über eine hinreichende Anzahl an Vorverkaufsstellen verfügt und die Bedeutung von F. für die Vorverkaufsstellen davon bestimmt wird, dass dem System eine genügende Anzahl von relevanten Veranstaltern angeschlossen sind, handelt es sich im Ausgangspunkt um zwei getrennte Märkte, die unter Berücksichtigung dieser Wechselwirkungen gesondert zu betrachten sind (vgl. auch Lohse, ZHR 2018, 321, 333 f.). Im Entscheidungsfall genügt die Überprüfung des Angebotsmarktes, auf dem D. seine Ticketvertriebsdienstleistungen den Veranstaltern anbietet. Da die Untersagungsvoraussetzungen auf diesem Angebotsmarkt erfüllt sind, bedarf es einer Betrachtung der Marktseite zu den Vorverkaufsstellen nicht mehr. 2. Der Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen an Veranstalter ist vom Bundeskartellamt weitestgehend zutreffend bestimmt worden. a) Der Markt ist in räumlicher Hinsicht bundesweit abzugrenzen. Darüber besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht Einvernehmen. b) Der Markt umfasst in sachlicher Hinsicht alle Ticketvertriebssysteme, ohne Rücksicht auf die jeweilige Veranstaltungsart und unabhängig davon, ob der Dienstleister für den Veranstalter nicht – wie D. es praktiziert (hat) – als Handelsvertreter oder Kommissionäre tätig wird, sondern vorrangig eine technische Systemanbindung anbietet. Das Bundeskartellamt hat zugunsten der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen alle diese Anbieter in den Markt einbezogen. Das ist im Beschwerdeverfahren hinzunehmen. c) Nicht zum sachlich relevanten Markt gehören diejenigen Leistungen, die ein Veranstalter nachfragt, der seine Tickets im Eigenvertrieb, d.h. mit Hilfe eines Inhouse-Softwaresystems über die eigene Tages- oder Abendkasse, einer eigenen Vorverkaufsstelle oder über einen veranstaltereigenen Online-Ticketshops (sog. White-Label-Anbieter) absetzen möchte. Angesprochen sind damit beispielsweise die Lieferung einer entsprechenden Software, die Leistungen zur Einrichtung oder zum Betrieb eines Online-Ticketshops sowie alle ergänzenden Dienstleistungen, die – wie etwa die Erstellung von Saalplänen – einen Eigenvertrieb der Veranstaltungstickets unterstützen können. aa) Ausgangspunkt für die sachliche Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept. Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich aus der Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab (BGH, WuW/E DE-R 1355 - Staubsaugerbeutelmarkt ), wobei im Allgemeinen die Sicht der direkten Marktgegenseite und dort wiederum die Beurteilung eines verständigen Abnehmers maßgebend ist (BGH, WuW/E DE-R 2327, 2336 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt ). Abweichende Präferenzen Einzelner (Senat, Urteil v. 30.5.2007, VI – U(Kart) 38/06 ) oder kleiner Nachfragegruppen (Senat, Beschluss v. 8.8.2012, VI - Kart 4/11 (V) Umdruck Seite 17) haben bei der sachlichen Marktabgrenzung als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (BGH, WuW/E DE-R 2879, 2882 – Kosmetikartikel ; Senat, Beschluss v. 26.2.2009, VI - Kart 7/07 (V); Senat, Beschluss v. 9.1.2015, VI - Kart 1/14 (V) Umdruck Seite 13). Die Austauschbarkeit muss ohne weiteres, d. h. ohne besondere sachliche oder psychologische Anpassungsleistungen des Abnehmers, gegeben sein. bb) Von diesen Grundsätzen ist das Bundeskartellamt ausgegangen. Es hat zutreffend die funktionale Austauschbarkeit der im Zusammenhang mit einem Eigenvertrieb nachgefragten Leistungen verneint. (1) Der an einen Eigenvertrieb interessierte Veranstalter fragt keine Vertriebsdienstleistung nach, die darauf gerichtet ist, dass sein Vertragspartner – als Handelsvertreter, Kommissionär oder als Betreiber eines technischen Vertriebssystems – Tickets seiner Veranstaltungen an den Endkunden absetzt. Seine Nachfrage richtet sich vielmehr auf Vorleistungen, die er benötigt, um den Ticketvertrieb in Eigenregie durchführen zu können. Diese Leistungen, die einen Ticketverkauf im Eigenvertrieb ermöglichen, sind gegenüber den in Rede stehenden Ticketvertriebsdienstleistungen ein aliud und stellen aus diesem Grund keine gleichwertige, zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignete Marktleistung dar. Dass die Ticketvertriebsdienstleistungen ebenso wie die Vorleistungen zur Ermöglichung eines Eigenvertriebs dem Veranstalter letztlich dazu dienen, Tickets seiner Veranstaltungen an den Endkunden abzusetzen, reicht für die Zugehörigkeit zu demselben Markt nicht aus. Der Inhalt der Ticketvertriebsdienstleistung der D. kann auch nicht – wie es die Beschwerde für richtig hält – darauf verkürzt werden, dass es um Dienstleistungen zum Ticketvertrieb an Endkunden gehe und die zu einem erfolgreichen Absatz der Tickets notwendigen Vertriebsdienstleistungen bloß unbeachtliche Nebenleistungen seien. Diese Erwägungen sind ergebnisgeleitet und verkennen, dass die zur Beurteilung stehenden Leistungen ganz verschiedenen Verwendungszwecken dienen. Bei den Ticketvertriebsdienstleistungen wird der Marktgegenseite eine auf den Vertrieb von Tickets an den Endkunden gerichtete Dienstleistung erbracht, in dem anderen Fall werden Waren (Software) oder Dienstleistungen erbracht, um dem Vertragspartner einen Ticketvertrieb in Eigenregie zu ermöglichen oder diesen zu unterstützen. Es liegt auf der Hand, dass die Ticketvertriebsdienstleistungen gegen die Leistungen zur Schaffung oder Unterstützung einer Eigenvertriebsmöglichkeit nicht funktional austauschbar sind. Wer einen Eigenvertrieb aufbauen will, kann den daraus resultierenden Bedarf nicht durch Ticketvertriebsdienstleistungen decken, die für den Nachfrager einen Fremdvertrieb bereitstellen. Wer sich für einen Fremdvertrieb seiner Tickets entschieden hat, kann seinen daraus resultierenden Bedarf nicht durch diejenigen Leistungen befriedigen, die die Möglichkeit eines Eigenvertriebs schaffen oder einen vorhandenen Eigenvertrieb der Tickets fördern. (2) Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der D. sind nicht berechtigt. (2.1) Dass Inhouse-Softwaresysteme zumeist auf externen Rechenzentren betrieben werden, damit der Veranstalter keine eigene IT-Infrastruktur und kein eigenes IT-Personal vorhalten muss, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch diese „zusätzliche“ Leistung ist eine solche, die im Rahmen eines Eigenvertriebs der Tickets benötigt und erbracht wird. Sie wird ausschließlich demjenigen angeboten, der einen Eigenvertrieb der Tickets beabsichtigt, und sie wird auch nur von einem solchen Veranstalter benötigt und nachgefragt. Infolgedessen decken sie ausschließlich einen Bedarf im Zusammenhang mit einem Eigenvertrieb der Tickets und sind für einen Veranstalter, der seine Tickets im Fremdvertrieb absetzen lassen möchte, zur Bedarfsdeckung ungeeignet. (2.2) Ob der Ticketverkauf über den stationären Handel gegenüber dem Online-Vertrieb – aktuell oder in naher Zukunft – immer mehr an Bedeutung verlieren wird, ist für die Erkenntnis, dass die für einen Eigenbetrieb benötigten Leistungen einen anderen Bedarf decken als die Ticketvertriebsdienstleistungen, ohne Belang. (2.3) Kein Beleg für die Marktzugehörigkeit ist ebenso, dass zahlreiche Veranstalter den Eigenvertrieb und den Fremdvertrieb parallel nutzen. Viel näher liegt die Annahme, dass es sich beim Eigenvertrieb und Fremdvertrieb um von den Veranstaltern komplementär genutzte Vertriebswege handelt, um den Ticketvertrieb möglichst breit und erfolgreich aufzustellen. (2.4) Dass die von D. vertriebenen Inhouse-Softwareprodukte mit einem Anschluss an das D.-Ticketsystem kombiniert werden können, ist für die in Rede stehende Marktabgrenzung unerheblich. Denn dieser Systemzugang erfordert den Abschluss eines separaten kostenpflichtigen Vertrages und kombiniert auf diese Weise den Eigenvertrieb des Veranstalters mit einem Fremdvertrieb der Tickets über das System F.. Ausschließlich die insoweit von D. erbrachten Leistungen gehören zum Markt, nicht auch die für den Aufbau und die Unterhaltung des Eigenvertriebs benötigten Leistungen. (2.5.) Dass Veranstalter die Tickets für besonders attraktive Events im Eigenvertrieb und ohne Zukauf von Ticketvertriebsdienstleistungen absetzen können, mag Wechselpotenzial aufzeigen, ist aber für die funktionale Austauschbarkeit der von D. angebotenen Ticketvertriebsdienstleistungen mit den Leistungen für einen Eigenvertrieb ohne einen Erkenntnisgewinn. (3) Der Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test), der die Marktzugehörigkeit eines Alternativprodukts davon abhängig macht, ob die Nachfrager bei einer geringen, aber nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Erhöhung des Preises für das Ausgangsprodukt (von 5 % bis 10 %) zum Alternativprodukt wechseln, führt - entgegen der Ansicht der Beschwerde – zu keiner anderen Marktabgrenzung. Der SSNIP-Test kann für die Marktabgrenzung allenfalls eine Hilfestellung geben, diese aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen. Maßgebend für die Markt-abgrenzung ist vielmehr das Bedarfsmarktkonzept (BGH, WuW/E DE-R 2268 – Soda Club II). Führt das Bedarfsmarktkonzept – wie hier – zu dem eindeutigen Ergebnis, dass bestimmte Marktleistungen aus der Sicht der Marktgegenseite zur Bedarfsdeckung nicht geeignet sind, kann der Preisheraufsetzungstest, der die Zugehörigkeit zu demselben Markt indiziell aus einem fiktiven Preisanpassungsverhalten ableiten will, zu keinem entgegenstehenden Ergebnis führen. Das gilt im Entscheidungsfall umso mehr, als der Preisheraufsetzungstest bei mehrseitigen Märkten ohnehin kaum aussagekräftig ist, weil er die Rückkoppelungseffekte zwischen den mehreren Marktseiten nicht zuverlässig erfassen kann (vgl. Lohse, ZHR 2018, 321, 324 m.w.N.). Der Test ist schließlich wenig aussagekräftig, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist (BGH, WuW/E DE-R 2268 – Soda Club II). So liegt der Fall hier. Denn die Preisgestaltung auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen ist – wie noch dargelegt werden wird – von der Marktmacht der D. geprägt, weshalb schon nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis ein Wettbewerbspreis ist. d) Der Direktvertrieb der Tickets über einzelne stationäre Vorverkaufsstellen gehört gleichfalls nicht zum relevanten Markt. Die Vertriebsdienstleistung einzelner stationärer Vorverkaufsstellen bleibt in ihrer Reichweite derart weit hinter der Reichweite der Ticketsystemvertriebsdienstleistungen von D. und ihren Konkurrenten zurück, dass es sich aus der verständigen Sicht eines Veranstalters nicht um eine zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignete Dienstleistung handelt. e) Auch Plattformen, die bislang kein Online-Ticketportal betreiben, zählen nicht zum Markt. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amt angenommen, dass die Vor-aussetzungen einer Angebotsumstellungsflexibilität nicht vorliegen. Ein kurzfristiger erfolgreicher Markteintritt setzt nämlich voraus, dass sowohl auf der Seite der Endkunden als auch auf der Seite der Vertriebspartner eine erhebliche Nutzerzahl vorhanden ist. Andernfalls bietet die Plattform für den durchschnittlichen und verständigen Veranstalter, der an einem möglichst schnellen und vollständigen Absatz seiner Tickets interessiert ist, keinen hinreichenden Nutzen. Eine erhebliche Nutzerzahl ist indes kurzfristig und ohne einen relevanten Aufwand nicht zu erreichen. f) B., G.2 oder T. gehören ebenfalls nicht zum Markt. Für einen Markteintritt dieser Unternehmen in naher Zukunft oder im Prognosezeitraum ist derzeit Nichts ersichtlich. Davon geht auch die Beschwerde aus (vgl. Beschwerdebegründung, dort Seite 24). Aus diesem Grund wird durch diese Unternehmen die Marktmacht von D. weder aktuell noch absehbar in den nächsten drei bis maximal fünf Jahren eingeschränkt. Vollkommen spekulativ – und deshalb außer Betracht zu lassen – ist ebenso eine Kooperation von Ticketplattformen mit Social-Media-Plattformen. f) Vieles spricht dafür, dass die Ticketvertriebsdienstleistungen von Online-Ticket-portalen zum sachlich relevanten Markt gehören. Auch wenn diese Anbieter lediglich einen Vertrieb über das Internet anbieten, decken sie damit doch einen ganz wichtigen und zukunftsträchtigen Vertriebskanal ab und erreichen über den Online-Absatz das gesamte Bundesgebiet. Letztlich kann die Marktzugehörigkeit allerdings auf sich beruhen. Nach den Feststellungen des Amtes ist die Marktbedeutung der Online-Ticketportale nämlich so gering, dass sie bei der kartellrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens vernachlässigt werden können. Auf das Dienstleistungsangebot der Online-Ticketportale entfiel im Jahr 2016 ein Marktanteil von insgesamt deutlich unter 3 % mit sinkender Tendenz im Jahr 2017. 3. D. besitzt auf dem bundesweiten Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketvertriebsdienstleistungen an Veranstalter eine marktbeherrschende Stellung. Das Unternehmen verfügt im Verhältnis zu seinen Konkurrenten über eine überragende Marktstellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB), weil es seit Jahren unangefochten über den mit weitem Abstand höchsten Marktanteil verfügt und seinen Wettbewerbern überdies bei zahlreichen weiteren wettbewerbsrelevanten Marktstrukturkriterien (§ 18 Abs. 3 und 3 a GWB) in einem Maße überlegen ist, dass sein Verhaltensspielraum im Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrolliert werden kann. a) D. ist in Bezug auf den Marktanteil seit Jahren unangefochten und mit weitem Vorsprung Marktführer. aa) Maßgeblich abzustellen ist auf den wertmäßigen Marktanteil, weil sich die Vorverkaufsgebühr als die wichtigste Verdienstquelle des Ticketvertriebsdienstleisters prozentual am Ticketpreis orientiert (vgl. Beschwerdeerwiderung, dort Seite 78). Im Jahr 2016 entfiel auf D. ein – weit oberhalb der Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB liegender – Marktanteil im oberen Bereich der Spanne zwischen 50 % und 60 % (die Beschwerde selbst behauptet einen wertmäßigen Marktanteil von … %), während der nächstgrößte Wettbewerber S./B1 lediglich einen Marktanteil zwischen 10 % und 20 % hielt und auf die nachfolgenden Konkurrenten nur jeweils Marktanteile von 5 % bis 10 % oder weniger entfielen. Im Einzelnen verteilten sich die umsatzbezogenen Marktanteile wie folgt: Marktanteil in 2016 - D.: 50 % – 60 % - D. + Kooperationspartner E. und G.3: 55 % - 75 % - D. einschl. der internen Umsätze: 60 % - 70 % - S./B1: 10 % - 20 % - N.: 5 % - 10 % - E.: 5 % - 10 % - U.: 0 % - 5 % - G.3: 0 % - 5 % - Sonstige: 0 % - 5 % Der auf die Online-Ticketportale entfallende Marktanteil von deutlich unter 3 % im Jahr 2016 mit sinkender Tendenz in 2017, der dem Gesamtmarktvolumen vorsorglich hinzuzurechnen ist, ändert an dieser Marktanteilsverteilung ganz offensichtlich nichts; er kann deshalb außer Betracht bleiben. bb) Bereits der dargestellte, enorm hohe Marktanteil und der damit zugleich verbundene enorme Marktanteilsvorsprung vor seinen Konkurrenten deuten ganz erheblich auf eine marktbeherrschende Position der D.. Der Marktanteil ist der wesentliche Indikator für den Markterfolg eines Unternehmens. Das gilt ganz allgemein, mithin auch in Bezug auf Plattformmärkte. Der Marktanteil ist aus diesem Grund ein besonders aussagekräftiges und bedeutsames Indiz, aus dem sich eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls dann ableiten lässt, wenn nicht andere Kriterien festgestellt werden können, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Unternehmen trotz des hohen Marktanteils nicht über einen überragenden, nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum verfügt. Das gilt umso mehr, wenn ein hoher Marktanteil über mehrere Jahre hinweg unangefochten besteht (zu Allem: BGH, WuW/E DE-R 1301 Rn. 16 – Sanacorp/ANZAG ) . So liegt der Fall hier. Nach den Ermittlungen des Amtes verfügte D. auch in den Jahren 2013 bis 2015 über Marktanteile im oberen Bereich zwischen 50 % und 60 % bei einer maximalen Anteilsschwankung von rund … %. Auf die Konkurrenten S./B1, U. und G.2 entfielen im Zeitraum 2013 bis 2015 ebenfalls unverändert Marktanteile zwischen 10 % und 20 % bzw. zwischen 0 % und 5 %. Marktanteilsveränderungen gab es im Zeitverlauf nur bei den Konkurrenten N. und E.. Bei E. sank der Marktanteil von 10 % bis 15 % in den Jahren 2013 und 2014 auf 5 % bis 10 % in den Jahren 2015 und 2016. Demgegenüber erhöhte sich der Marktanteil von N. von 0 % bis 5 % in den Jahren 2013 bis 2015 auf 5 % bis 10 % im Jahr 2016. cc) Die vom Bundeskartellamt ermittelten und in Spannen offengelegten Marktanteilszahlen sind der Entscheidung zugrunde zu legen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Beschwerde bestehen nicht. (1) Wird eine Marktdatenerhebung durchgeführt, kann sich das Beschwerdegericht grundsätzlich darauf beschränken, die Ergebnisse dieser Erhebung zur Kenntnis zu nehmen und zu verwerten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kartellbehörde ihre Zustimmung zur Einsicht in ihre diesbezüglichen Akten verweigert hat. Diese Erklärung ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB grundsätzlich bindend. Ob die Daten zuverlässig ermittelt worden sind, braucht das Beschwerdegericht nicht von Amts wegen nachzuprüfen. Das hat nur dann zu geschehen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGH, WuW/E DE-R 2451, 2456 – E.ON/Stadtwerke Eschwege ) . Die als Anlage Bf. 2 der Beschwerdebegründung vorgelegte Aufstellung abweichender Marktanteilszahlen für D. begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der vom Amt ausgewiesenen Marktanteilsspannen. Es handelt sich um eine bloße Zahlenaufstellung, die ohne eine nähere Erläuterung nicht im Ansatz erkennen lässt, in welchen Punkten die Amtsermittlungen aus welchem Grund unzutreffend sein sollen. Im Übrigen deckt sich der von der Beschwerde behauptete wertmäßige D.-Marktanteil von … % (Schriftsätze vom 12.4.2018 und 23.10.2018) zwangslos mit der vom Amt angesetzten Marktanteilsspanne von 50 % bis 60 %, weshalb auch im Ergebnis Misstrauen gegen die behördliche Ermittlung der Marktanteile nicht gerechtfertigt ist. (2) Dass das Amt die ermittelten Marktanteile lediglich anonymisiert mit Anteilsschwellen ausweist, ist aus Gründen des Geheimnisschutzes geradezu geboten und rechtlich unbedenklich. Verfahrensrechte der fusionsbeteiligten Unternehmen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Verwendung von Marktanteilsspannen begründet weder einen Begründungsmangel der Amtsverfügung noch schränkt sie die Verfahrensrechte unzulässig ein (Senat, Beschl. v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Umdruck Seite 9). Eine differenzierte Anonymisierung dergestalt, dass die beschwerdeführende Partei die eigenen exakten Daten und eventuell unterschiedlich redigierte Markt- und Wettbewerbsdaten ihrer Wettbewerber erfährt, während die übrigen Verfahrensbeteiligten ausschließlich anonymisierte Daten erhalten, ist mit § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB nicht vereinbar und deshalb unzulässig (Senat, Beschl. v. 25.9.2013, VI-Kart 4/12 (V) Umdruck Seite 9). dd) Es besteht kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Missbrauchsverfügung, die das Bundeskartellamt Ende 2017 mit einem sofort vollziehbar Gebotsausspruch gegen D. erlassen hat (und die Gegenstand des beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 2/18 (V) geführten Beschwerdeverfahrens ist), … zu einer Verringerung des Marktanteils der D. geführt hat. Das Amt hat D. aufgegeben, die vertragliche vereinbarte Exklusivbindung bei mehr als … Veranstalterverträgen aufzugeben, soweit sie eine Laufzeit von zwei Jahren überschreitet. D. hat daraufhin die Exklusivbindungen seiner Vertragspartner weitestgehend nicht aufgehoben. Wie das Bundeskartellamt unwidersprochen vorträgt, hat D. bei dem für ihr Unternehmen bedeutendsten Veranstaltervertrag lediglich auf bestimmte eingeräumte Exklusivitätsrechte verzichtet. Nur bei einem … der weiteren streitbefangenen Verträge ist die Exklusivbindung gestrichen worden. Bei mehr als … % dieser Veranstalterverträge hat D. alleine die Laufzeit der Exklusivitätsbindung beschränkt, und zwar in den allermeisten Fällen auf die vom Amt maximal für zulässig erachteten zwei Jahre. Die betreffenden Veranstalter sind von D. allerdings verpflichtet worden, vor Auslaufen der Exklusivitätsbindung … Bei dieser Sachlage lässt sich weder mit einiger noch mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass D. als Folge der kartellbehördlichen Missbrauchsverfügung Kontingente verloren hat und derzeit nicht mehr über den vom Amt angenommenen Marktanteil im … der Spanne zwischen 50 % und 60 % verfügt. Die vertragliche Exklusivbindung für D. ist bislang nur in einem … Umfang beendet worden. Soweit dies geschehen ist, bleibt vollkommen offen, ob und in welchem Umfang die betreffenden Veranstalter bereit sind, mit dem frei gewordenen Ticketkontingent zu einem Wettbewerber der D. zu wechseln. Gegen eine Wechselbereitschaft spricht, dass der Bestand der kartellbehördlichen Missbrauchsverfügung gerichtlich noch nicht bestätigt ist. Diese ungeklärte Rechtslage kann die Veranstalter davon abhalten, die kartellbehördlich freigestellten Kontingente abzuziehen und sich hierdurch gegen D. als den mit weitem Abstand wichtigsten Ticketvertriebsdienstleister zu stellen. Überdies ist unklar, ob und in welchem Umfang den betreffenden Veranstaltern überhaupt gleichwertige Alternativen zu dem Leistungsangebot der D. zur Verfügung stehen und ein Wechsel des Ticketvertriebsdienstleisters ernsthaft in Frage kommt. Obschon das Bundeskartellamt schriftsätzlich auf diese Gesichtspunkte hingewiesen hat (Beschwerdeerwiderung, dort Seite 77 f.) und sie auch im Verhandlungstermin des Senats zur Sprache gekommen sind, vermag die Beschwerde nichts für eine … Verringerung des Marktanteils der D. aufzuzeigen. Eine Einbuße an Ticketkontingenten als Folge der Missbrauchsverfügung wird nicht einmal reklamiert. b) Gegenüber dem nächstgrößten Konkurrenten S./B1 hebt sich die Marktposition von D. zusätzlich durch die vertikale Integration des Unternehmens hervor. Zum D.-Konzern zählen knapp 20 Veranstalter, nämlich etliche Tournee- und Festivalveranstalter sowie zahlreiche örtliche Veranstalter, die in 2016 mindestens … % ihrer Tickets über F. abgewickelt haben, sowie eigene Vorverkaufsstellen (stationär und online), die ausschließlich Tickets aus dem D.-System anbieten. S./B1 ist demgegenüber nicht vertikal integriert, besitzt also weder Veranstaltungsunternehmen noch Vorverkaufsstellen. Mit Recht hat das Amt angenommen, dass D. aus dieser vertikalen Integration signifikante Wettbewerbsvorteile ziehen kann, weil es auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen zu indirekten Netzwerkeffekten (§ 18 Abs. 3 a Nr. 1 GWB) kommt. aa) D. ist in der Lage, der Konkurrenz die konzerneigenen Veranstaltungen zu entziehen und sie dem eigenen Ticketvertriebssystem zuzuweisen. Das sorgt D. nicht nur für eine Grundauslastung von F., sondern steigert auch dessen Attraktivität für die dritten Veranstalter. Denn mit der Anzahl der in F. eingestellten Veranstaltungen steigt der Nutzen des Vertriebssystems für die Endkunden, weil ihnen für eine größere Anzahl von Veranstaltungen Tickets zur Auswahl angeboten werden können. Das wiederum erhöht die Bedeutung von F. für die dritten Veranstalter und Vorverkaufsstellen, weil ein größeres Endkundeninteresse die Wahrscheinlichkeit eines Ticketabverkaufs erhöht. Diese Zusammenhänge liegen auf der Hand. Dass sie wettbewerbliche Relevanz besitzen, belegen die Ermittlungen des Amtes. Danach entfielen im Jahr 2016 auf die D.-Veranstalter rund … bis … Mio. Tickets, von denen der Großteil mit einem Gesamtwert von … bis … Mio. Euro in das D.-Ticketsystem eingestellt wurde, was einem Anteil von … % - … % des gesamten wertmäßigen Transaktionsvolumens in 2016 entspricht (AE Rn. 165). bb) Aus den konzerneigenen Vorverkaufsstellen resultiert ein Wettbewerbsvorteil, weil D. den Veranstaltern „im eigenen Haus“ und damit gesellschaftsrechtlich abgesichert die entsprechende Reichweite für den Ticketvertrieb bereitstellen kann und mit ansteigender Reichweite die Wahrscheinlichkeit eines Abverkaufs der Tickets und infolgedessen der Nutzen des Ticketvertriebssystems für den Veranstalter steigt. c) Die beschriebenen Vorteile der vertikalen Integration der D. wirken sich auch im Verhältnis zu dem Wettbewerber U. aus. Zwar ist dieser Ende 2015 auf den deutschen Markt getretene Ticketdienstleister über das Veranstaltungsunternehmen M. in Richtung auf die vorgelagerte Marktstufe ebenfalls vertikal integriert. Daraus zieht das Unternehmen bislang aber keinen wettbewerblichen Nutzen. … % der von M. angebotenen Veranstaltungen werden nicht exklusiv über U. vermarktet, sondern sind bis heute auch über F.1 buchbar (AE Rn. 152). Nichts deutet darauf hin, dass sich dieser Zustand in naher Zukunft ändern wird. Die Behauptung der Beschwerde, M. werde seine Veranstaltungen „ kurz- bis mittelfristig“ nicht mehr über D. vertreiben lassen, ist schon in zeitlicher Hinsicht völlig konturenlos. Der Sachvortrag ist darüber hinaus substanzlos. Es fehlt jedweder konkrete Anhaltspunkt, dass, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen der Ticketvertrieb von D. auf U. verlagert werden wird. Diesbezügliche Indizien vermag die Beschwerde nicht im Ansatz aufzuzeigen. Die vertikale Integration als solche ist ganz offensichtlich kein hinreichender Anlass für M., den Ticketvertrieb für ihre Veranstaltungen von D. exklusiv auf das Konzernunternehmen U. zu verschieben. Andernfalls wäre ein solcher Wechsel längst vorgenommen oder zumindest eingeleitet worden. Vertragliche Hindernisse bestehen insoweit nicht. … d) D. besitzt im Vergleich zu S./B1 ferner eine stärkere Marktstellung, weil das Unternehmen vertraglich das attraktivere Veranstaltungsportfolio gebunden hat. Zutreffend hat das Bundeskartellamt aus der Tatsache, dass in 2016 der durchschnittliche Ticketpreis (incl. Vorverkaufsgebühr und Umsatzsteuer) im D.-System etwa … so hoch war wie derjenige bei S./B1, den Schluss gezogen, dass D. im Durchschnitt Tickets für die beim Publikum begehrteren Veranstaltungen vertreibt. Es entspricht der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung kaufmännischer Vernunft, dass beliebte Veranstaltungen zu einem höheren Preis angeboten werden als weniger begehrte. Das daraus abzuleitende attraktivere Veranstaltungsportfolio der D. zieht ein größeres Interesse der Endkunden an diesem Ticketvertriebssystem nach sich, was wiederum den Nutzen von F. für die Veranstalter steigert, weil mit zunehmenden Endkundeninteresse die Wahrscheinlichkeit eines Ticketabverkaufs ansteigt. e) Gegenüber S./B1 – und allen anderen Konkurrenten – resultiert ein weiterer signifikanter Wettbewerbsvorsprung der D. aus der besonderen Bedeutung des Online-Shops F.1, den das Unternehmen seinen Kunden auch im Rahmen des Ticketvertriebssystems F. zur Verfügung stellt. Das überragende Endkundeninteresse an diesem Online-Shop belegen die vom Bundeskartellamt ermittelten Zahlen. Bereits 2014 verfügte F.1 über mehr als … Mio. registrierte Nutzer (AE Rn. 170). Kein Wettbewerber weist ähnlich hohe Nutzerzahlen (registrierte Kunden und monatliche Besuche) auf. Nach eigenen Angaben der D. übersteigen die Besucherzahlen auf F.1 die Nutzerzahlen der Konkurrenten U. und S./B1 jeweils um mehr als …-fache (AE Rn. 172). Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn man die Transaktionswerte betrachtet. Auf F.1 und die anderen D.-eigenen Online-Shops entfällt ein Anteil von … % - … % des gesamten Onlinevertriebs von Tickets über Ticketsysteme (AE Nr. 170). Im Jahr 2016 generierte alleine F.1 einen Anteil von … % - … % des gesamten wertmäßigen Transaktionsvolumens aller Ticketsysteme unter Einschluss des stationären Verkaufs. F.1 ist damit ein ganz wesentlicher Absatzkanal für Veranstaltungstickets. Das gilt bis heute unverändert. D. hat aktuelle monatliche Nutzerzahlen der D.-Online-Shops in einer Größenordnung zwischen 8 Mio. und 12 Mio. vorgetragen (Anlage Bf. 7 zum Schriftsatz vom 28.9.29018). Das aus alledem zum Ausdruck kommende große Endkundeninteresse an den Online-Shops der D., namentlich an F.1, macht den D.-Onlinevertrieb für die Veranstalter zu einem wichtigen Vertriebsweg. Das hat auch die vom Amt durchgeführte Veranstalterbefragung ergeben (AE Rn. 173). Nach Einschätzung der befragten Veranstalter sind die Kriterien „Online-Shop mit guter Funktionalität“, „hohe Zahl an VVK-Stellen“ und „Online-Shop mit hoher Reichweite“ die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl des Ticketvertriebssystems. Auf dieser Basis halten zwei Drittel der befragten Tourneeveranstalter das D.-System für unverzichtbar. Viele Veranstalter haben außerdem angegeben, wegen der besonderen Reichweite von F. einen durch andere Ticketsysteme nicht auszugleichenden, spürbaren Rückgang der Buchungen zu befürchten, wenn die Geschäftsbeziehung zu D. beendet würde. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, die Endkunden fänden ihre Tickets vor allem über Suchmaschinen, Social-Media oder sonstige Webseiten und seien deshalb über Online-Werbung leicht dadurch umzulenken, dass die Wettbewerber entsprechende Werbung (z.B. bei einer Suchmaschine) schalten oder eigene Auftritte (z.B. über Social-Media) generieren. Der Einwand der Beschwerde ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil er die mit der in Rede stehenden Werbung verbundenen ganz erheblichen Kosten vollkommen außer Betracht lässt. Die Tatsache, dass die Wettbewerber der D. über Jahre hinweg die Kundenströme von F.1 zu ihrer eigenen Plattform nicht umlenken konnten (und es möglicherweise nicht einmal versucht haben), belegt die bestehenden Schwierigkeiten und zeigt, dass die Dinge bei weitem nicht so einfach liegen, wie D. es glauben machen will. f) Einen Vorsprung gegenüber allen Konkurrenten besitzt D. ferner beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten (§ 18 Abs. 3 a Nr. 4 GWB). Das Unternehmen verfügt im Vergleich zu seinen Wettbewerbern vor allen über ein Mehr an denjenigen Kundendaten, die es in den eigenen Vorverkaufsstellen, insbesondere in seinen Online-Shops und dort wiederum über F.1, erhebt. Im Falle einer Buchung speichert D. standardmäßig die üblichen Kundendaten wie Name, E-Mail-Adresse, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer, Telefon sowie die Zahlungsdaten. Diese Daten werden später verknüpft und zu Marketingzwecke gegenüber dem betreffenden Kunden (d.h. für Newsletter oder Mailings, die auf ähnliche Veranstaltungen hinweisen) verwendet. Sie können überdies zum Zwecke der Marktanalyse eingesetzt werden. Vermöge ihres Mehr an Kundendaten ist D. in der Lage, den Veranstaltern eine gezielte und bessere Bewerbung der jeweiligen Veranstaltung anzubieten. Das steigert aus der Sicht der Veranstalter den Nutzen der D.-Ticketvertriebs-dienstleistungen im Vergleich zu den konkurrierenden Ticketvertriebsangeboten. Daraus resultiert vor allem im Verhältnis zum nächstgrößten Wettbewerber S./B1 ein erheblicher Wettbewerbsvorteil. Denn dieser Anbieter von Ticketvertriebsdienstleistungen ist nicht vertikal integriert und kann infolge dessen keine Endkundendaten generieren. Den Informationsvorsprung bei den Kundendaten können die Wettbewerber der D. nicht mithilfe der vertragsgebundenen Veranstalter ausgleichen. Denn D. stellt seinen Veranstaltern die Kundendaten nicht zur Verfügung. Es verbleibt den Konkurrenten nur die Möglichkeit, Endkundendaten hinzuzukaufen und eine Direktwerbung von dritter Seite einzukaufen. Das verursacht allerdings zusätzliche Kosten, die D. nicht entstehen. Insoweit bleibt für D. in jedem Fall ein Kostenvorteil, und zwar selbst dann, wenn – was fraglich ist – der Vorsprung beim Kundendatenbestand und den daraus resultierenden Werbemöglichkeiten durch Zukauf vollständig ausgeglichen werden kann. Ob D. das Mehr an Kundendaten darüber hinaus zur Generierung von Einnahmen wie beispielsweise überhöhten Versandgebühren (AE Rn. 193) oder zur besseren Nutzung konzerneigener Veranstaltungen (AE Rn. 194) einsetzen kann und inwieweit dadurch der wettbewerbliche Verhaltensspielraum der D. auf dem Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketdienstleistungen an Veranstalter vergrößert wird, bedarf keiner Klärung und kann auf sich beruhen. Denn die Marktposition der D. ist auch ohne eine Einbeziehung dieser Aspekte so überragend, dass es auf sie für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens nicht ankommt. g) Über den Verkauf von Inhouse-Software kann D. des Weiteren einen nicht unerheblichen Teil seiner Kunden an das Unternehmen binden. 5 % - 15 % des wertmäßigen Anteils an Tickets, die über F. vermittelt werden, entfallen auf Veranstalter, die zwar ihre Tickets im Eigenvertrieb unter Verwendung einer D.-Inhouse-Software absetzen, sich aber für den Ticketverkauf zusätzlich an F. anschließen. Da die D.-Software mit anderen Ticketvertriebssystemen nicht kompatibel ist (AE Rn. 207 – 210), sind diese Kunden dem Wettbewerb praktisch entzogen. h) Ob D. wegen eines hohen Fixkostenanteils über Größenvorteile gegenüber seinen Konkurrenten verfügt, kann auf sich beruhen. Selbst wenn dies – wie die Beschwerde reklamiert – nicht der Fall sein sollte, steht die überragende Marktstellung der D. außer Frage. i) Die überragende Marktposition der D. wird nicht durch einen Vorsprung der Wettbewerber bei anderen Marktstrukturkriterien in Zweifel gezogen. aa) N. als drittgrößter Anbieter im Markt verfügt anders als D. nicht über ein bundesweites Netz an Vorverkaufsstellen. Das schränkt die Reichweite dieses Ticketsystems im stationären Vertrieb erheblich ein und schwächt die Wettbewerbsposition des Anbieters im Vergleich zu D. zusätzlich. Mit Recht ist das Amt davon ausgegangen, dass der stationäre Vertrieb aktuell und auch noch in den nächsten Jahren unverändert eine Rolle beim Ticketabsatz spielt. Nach der GfK-Studie 2017 werden rund 30 % der gesamten Ticketmenge über stationäre Vorverkaufsstellen verkauft (AE Rn. 99 – 102). Selbst wenn – wie die Beschwerde reklamiert – der wertbasierte Vertriebsanteil der stationären Vorverkaufsstellen im Zeitraum von 2012 bis 2017 von 46 % auf 29 % gefallen ist (Berufungsbegründung, dort Seite 11), ist der stationäre Vertrieb für den Wettbewerb auf dem Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketvertriebsleistungen an Veranstalter sowohl derzeit wie auch in den nächsten Jahren noch von Bedeutung. bb) Der Wechsel des Veranstalters N.M. von D. zu der Ende 2015 in den deutschen Markt eingetretenen M.-Tochter M.1 (jetzt: U.) hat keine sichtbare Verschiebung der Marktverhältnisse verursacht. D. hat im Jahr 2016 seinen hohen Marktanteil aus den Vorjahren verteidigt. cc) Die Marktstellung der D. wird ebenso wenig durch die Möglichkeit der Veranstalter relativiert, zur Bedarfsdeckung mehrere Ticketvertriebsdienste parallel zu nutzen oder mit einem nur verhältnismäßig geringen Aufwand zu einem anderen Dienstleister mit vergleichbarem Leistungsinhalt und –umfang zu wechseln (§ 18 Abs. 3 a Nr. 2 GWB). (1) Die Nutzung paralleler Dienste (sog. Multi-Homing) vermindert die Abhängigkeit der Nutzer von der einzelnen Plattform und vergrößert den eigenen wettbewerblichen Verhaltensspielraum. Dasselbe gilt, wenn zwar aktuell parallele Dienste nicht genutzt werden, solche aber zur Verfügung stehen und ohne weiteres in Anspruch genommen werden können. Die wettbewerbliche Relevanz solcher parallelen Dienste wird dabei maßgeblich durch ihre (vollständige, überwiegende oder nur teilweise) Vergleichbarkeit mit dem zur Beurteilung stehenden Dienst bestimmt. Von dem Grad der Vergleichbarkeit hängt es ab, ob ein paralleler Dienst überhaupt als eine in Betracht kommende Ausweichalternative wahrgenommen wird und – falls dies der Fall ist – wie stark die aus den Netzwerkeffekten resultierende Marktstellung ist. Welche Marktmacht die Netzwerkeffekte dem betreffenden Unternehmen vermitteln, hängt außerdem von der Frage ab, ob ein Wechsel der Plattform für die Nutzer mit signifikanten oder sogar prohibitiven Wechselkosten verbunden ist. Je geringer die mit einem Plattformwechsel verbundenen Nachteile für den Nutzer sind, desto intensiver wird der Wettbewerb zwischen den Plattformbetreibern und desto geringer wird dementsprechend die Marktmacht eines einzelnen Plattformbetreibers sein. (2) Im Entscheidungsfall sind sowohl einer Parallelnutzung als auch einem Anbieterwechsel (technische und wettbewerbliche) Grenzen gesetzt. (2.1) Die technischen Grenzen einer Nutzung paralleler Dienste ergeben sich daraus, dass ein und dieselbe Veranstaltung nicht mit allen Tickets in mehrere Ticketvertriebssysteme eingestellt werden kann. Technisch ist es nämlich nicht möglich, aus verschiedenen Systemen fortlaufend auf die Ticketbestände eines Veranstalters zuzugreifen, und die Systembetreiber streben eine Lösung dieses Problems auch nicht an (AE Rn. 178). Denkbar ist eine parallele Nutzung mehrerer Vertriebssysteme daher nur in der Weise, dass den einzelnen Plattformen bestimmte Ticketkontingente zum Verkauf zugewiesen werden. Das ist allerdings für den Veranstalter mit einem erheblichen Aufwand verbunden, weil er den Abverkauf seiner Tickets auf den verschiedenen Plattformen laufend überprüfen muss, um bei einem nicht zufriedenstellenden Vertrieb Kontingente verlagern zu können. Die Ermittlungen des Amtes haben ergeben, dass jedenfalls zu Lasten von D. nur selten parallele Vertriebsdienste genutzt werden. Die große Mehrheit der befragten Veranstalter hat angegeben, nur selten Tickets einer Veranstaltung in mehrere Systeme einzustellen. Anders handhaben dies zwar die Tourneeveranstaltern im Bereich Rock/Pop; sie halten aber das D.-System überwiegend für unverzichtbar (AE Rn. 183). Damit in Einklang steht die Marktanteilsentwicklung der letzten Jahre. D. hat seinen hohen Marktanteil mit unbedeutenden Schwankungen von maximal rund … % seit 2013 verteidigen können. Zu relevanten Marktanteilsverschiebungen ist es lediglich bei den Anbietern N. und E. gekommen. N. hat ab 2015 Marktanteile eingebüßt (10 % - 15 % auf 5 % - 10 %), während E. Marktanteile ab 2016 hinzugewonnen hat (0% - 5 % auf 5% - 10 %). Die über Jahre hinweg konstant hohen Marktanteile der D. belegen, dass ein die Marktmachtstellung dieses Unternehmens wirksam begrenzendes Multi-Homing nicht stattfindet. (2.2) Angesichts der großen Bedeutung, den das D.-Ticketvertriebssystem für die Veranstalter besitzt, kommt auch ein jederzeitiger und problemloser Anbieterwechsel weg von D. nicht in Betracht. Auch das wird durch die Marktanteilsentwicklung bei D. belegt, die seit dem Jahr 2013 durch ein kontinuierlich hohes Niveau bei ganz geringfügigen jährlichen Schwankungen gekennzeichnet ist. dd) Die starke Marktstellung von D. wird ebenso wenig durch einen innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck seiner Konkurrenten relativiert. (1) § 18 Abs. 3 a) Nr. 5 GWB betont, dass auch ein auf Innovationen gerichteter Wettbewerbsdruck in die Beurteilung der Marktstellung einzubeziehen ist. Die Innovationskraft der Wettbewerber kann den unternehmerischen Verhaltensspielraum des Marktführers begrenzen; umgekehrt kann es aber auch zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Position beitragen, wenn das betreffende Unternehmen einen innovationsgetriebenen Wettbewerbsdruck auf seine Konkurrenten ausüben kann. Wie bei allen anderen Marktstrukturkriterien kommt es für die Frage, welche Bedeutung und welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Innovationsdrucks für die Marktstellung der beteiligten Unternehmen zukommt, stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles an. Geht es – wie vorliegend – (auch) um die Erbringung von internetbasierten Leistungen, reicht der Hinweis auf das dem Internet typischerweise innewohnende Innovationspotenzial nicht aus, um eine festgestellte überragende Marktstellung in Frage zu stellen. Erforderlich sind vielmehr belastbare und aussagekräftige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die zur Beurteilung stehende Marktposition mithilfe technischer oder sonstiger, beispielsweise produktbezogener Innovationen wirksam begrenzt werden kann. Im Bereich der Fusionskontrolle ist dabei auf den Prognosezeitraum von regelmäßig drei bis maximal fünf Jahren abzustellen. (2) Mit Recht hat das Bundeskartellamt einen den Verhaltensspielraum der D. begrenzenden Innovationsdruck abgelehnt. Die Beschwerde wendet sich dagegen lediglich noch mit dem Argument, ein Markteintritt von G.2, B. oder T. sei möglich, die Zusammenarbeit von Ticketvertriebsdienstleistern mit Social-Media-Plattformen sei denkbar und Online-Portale wie N.2 könnten im Rahmen einer Kooperation mit Q. oder Z. an Reichweite und Geschäftsvolumen gewinnen. Für keinen dieser Markteintritte existieren irgendwelche Anhaltspunkte. Es handelt sich um einen bloß theoretisch denkbaren, aber tatsächlich durch Nichts nahegelegten potenziellen Wettbewerb. Von ihm geht ein relevanter Wettbewerbsdruck auf D. nicht aus. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein Markteintritt jederzeit kurzfristig und ohne nennenswerten Aufwand möglich ist. Das ist im Zusammenhang mit der Angebotsumstellungsflexibilität von Online-Portalen bereits ausgeführt worden und gilt an dieser Stelle gleichermaßen. ee) Der wettbewerbliche Handlungsspielraum der D. wird auch nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht der Veranstalter, insbesondere durch deren Möglichkeit, auf einen Eigenvertrieb der Tickets umzustellen, wirksam begrenzt. Die Marktgegenseite ist zersplittert und schon aufgrund ihrer großen Zahl nicht in der Lage, der Marktmacht der D. Einhalt zu gebieten. Mehr als … Veranstalter haben mit D. einen Vertrag über die Nutzung des Ticketvertriebssystems F. abgeschlossen; selbst wenn man auf die größten Veranstalter abstellt, auf die insgesamt 84 % der Ticketmenge entfällt, handelt es sich um mehr als … Veranstalter (AE Rn. 211). Die Zahlen verdeutlichen, dass kein vertragsgebundener Veranstalter eine solche Ticketmenge auf sich vereinigt, dass D. hierauf bei seinem wettbewerblichen Verhalten Rücksicht nehmen muss. Bislang ist es auch nicht zu einer signifikanten Abwanderung in den Eigenvertrieb gekommen. Zwischen 2013 und 2016 stieg der Anteil der über Ticketvertriebssysteme gehandelten Tickets um 25 % (Anzahl) bzw. ca. 33 % (Wert) und D. hat seinen Umsatz mit Veranstaltern zwischen 2013 und 2016 in einem insgesamt wachsenden Markt um 20 % bis 30 % gesteigert. ff) Schließlich existiert auch kein hinreichender Substitutionswettbewerb durch alternative Vertriebswege (Online-Portale, veranstaltereigene Online-Shops, Inhouse-Systeme). Durch das Vorhandensein von Substitutionswettbewerb kann zwar das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung verhindert werden. Wettbewerblich relevant wird er aber nur dann, wenn er so intensiv ist, dass der durch den Zusammenschluss erreichte Verhaltensspielraum auf dem maßgeblichen Markt hinreichend begrenzt und kontrolliert wird (BGH WuW/E BGH 2425 Rn. 30 - Niederrheinische Anzeigenblätter ). Daran fehlt es im Streitfall. Ein Eigenvertrieb der Veranstalter kann wegen der zersplitterten Nachfrage die Marktstellung von D. nicht einschränken. Hinsichtlich der Online-Portale liegen – wie bereits ausgeführt – die Voraussetzungen einer Angebotsumstellungsflexibilität nicht vor. 4. Das beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben erfüllt die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB. Es lässt die wirksame Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten, weil es zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von D. führen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2014, KVR 82/13 – Marktbeherrschung als Regelbeispiel = NZKart 2015, 56). a) Die Frage, ob das beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben die marktbeherrschende Stellung der D. verstärken würde, beantwortet sich – anders als die Beschwerde meint – weder nach den Leitlinien für nicht-horizontale Zusammenschlüsse noch nach der Bagatellbekanntmachung oder den Vertikalleitlinien. Unzutreffend ist ebenso die Ansicht der Beschwerde, eine Fusion sei erst dann wettbewerblich problematisch, wenn sie den Zugang der Wettbewerber zur Marktgegenseite (hier: den Veranstaltern) erheblich beeinträchtige (Beschwerdebegründung, dort Seite 26). Maßgeblich sind vielmehr die Grundsätze der deutschen Judikatur zur Verstärkungs-wirkung im Sinne von § 36 Abs. 1 GWB. aa) Danach lässt ein Zusammenschluss die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem marktbeherrschenden Unternehmen zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine günstigere Wettbewerbssituation verschaffen. Bei der für diese Beurteilung erforderlichen Prognose sind die Wettbewerbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, zu vergleichen mit denjenigen, die durch den Zusammenschluss entstehen würden. Bei Märkten mit einem hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des verbliebenen oder potentiellen Wettbewerbs. Es reicht aus, wenn hinreichend wahrscheinlich die Gefahr entsteht oder erhöht wird, dass potentielle Wettbewerber entmutigt und so von nachstoßendem Wettbewerb abgehalten werden (BGH, Beschl. v. 19.6.2012, KVR 15/11 – Haller Tagblatt = NZKart 2013, 36 m.w.N.). Die durch den Zusammenschluss zu erwartende Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung muss dabei nicht im Sinne des § 1 GWB spürbar sein. Es genügt vielmehr, wenn die Marktmacht ausgleichende Wirkung des Wettbewerbs durch eine Veränderung der markt- und unternehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluss der Fall war. Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann insbesondere schon in der Stärkung der Fähigkeit liegen, nachstoßenden Wettbewerb abzuwehren und den von Wettbewerbern und potentiellen Wettbewerbern zu erwartenden Wettbewerbsdruck zu mindern, um die bereits errungene Marktposition zu erhalten und zu sichern. Ein trotz Marktbeherrschung verbliebener oder potentieller Wettbewerb ist um so nachhaltiger zu schützen, je stärker der Grad der durch Konzentration eingetretenen Beschränkung des Wettbewerbs bereits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2004, KVR 26/03 – Deutsche Post/trans-o-flex m.w.N. = WuW/E DE-R 1419 Rn. 26 – Deutsche Post/trans-o-flex ). bb) Die im Zuge der 8. GWB-Novelle erfolgte Einführung des SIEC-Tests, wonach die „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ nunmehr Untersagungskriterium ist und die „Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung“ Regelbeispiele dieses Verbotstatbestands sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Durch die Erweiterung des Untersagungstatbestands wollte der Gesetzgeber die Prüfungs- und Eingriffsmöglichkeiten der deutschen Kartellbehörden und Kartellgerichte erweitern und diese in die Lage versetzen, komplexe Oligopolsachverhalte, nicht koordinierte Effekte, unilaterales Verhalten, Fälle vertikaler Integration, konglomerate Zusammenschlüsse oder Sachverhalte ohne Einzelmarktbeherrschung, die man mit dem bisherigen Kriterium der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht, nur eingeschränkt oder nur mit erheblichem Aufwand erfassen konnte, wirksamer und einfacher handhaben zu können. Nur insoweit war eine Angleichung der deutschen Normlage an das europäische Recht gewollt. Die Kartellrechtsnovelle hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass für die Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens nunmehr eine „ erhebliche “ Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung notwendig ist. In der Gesetzesbegründung (dort zu Nummer 20 Absatz 3 = WuW-Sonderheft 8. GWB-Novelle, Seite 148) hat der Gesetzgeber nämlich klargestellt, dass die bisherige gerichtliche Praxis zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung unverändert fort gilt. In der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des § 36 Abs. 1 GWB heißt es: „Die Ergänzung des Untersagungstatbestands führt nicht zu Rechtsunsicherheit. Die Untersagungsvoraussetzung der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die seit Einführung der deutschen Fusionskontrolle 1973 das alleinige Prüfkriterium war, gilt ebenso weiter wie die dazu ergangene Entscheidungspraxis der Gerichte, etwa zu der Frage, wann eine marktbeherrschende Stellung durch einen Zusammenschluss verstärkt wird. Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung stellt stets eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar (Marktbeherrschung als Regelbeispiel).“ b) Der beabsichtigte Anteilserwerb an dem Zielunternehmen G. lässt eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der D. auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen erwarten. Durch die vertikale Integration des Zielunternehmens würde D. seine Wettbewerbssituation spürbar verbessern, weil ein bedeutender Abnehmer von Ticketsystemdienstleistungen gegen konkurrierende Ticketsysteme abgeschottet werden könnte. aa) D. erlangt durch den Erwerb von … % der Geschäftsanteile an G. die Möglichkeit, den Vertrieb der im Geschäftsbetrieb dieses Veranstalters anfallenden Tickets an das eigene Unternehmen zu binden. Zwar schreibt der Gesellschaftsvertrag des Zielunternehmens für einige grundlegende Gesellschafterbeschlüsse ein … % - Quorum vor … Infolge dessen wäre D. vermöge des fusionsbedingt anfallenden … %igen Geschäftsanteils in der Lage, den bei G. anfallenden Ticketvertrieb … und … auf das eigene Unternehmen zu verlagern. … bb) D. hat auch ein kaufmännisches Interesse, seine gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten mit dem beschriebenen Ziel auszuüben. Das belegt schon die … Im Übrigen entspricht es dem wirtschaftlichen und unternehmerischen Interesse der D. an einer möglichst hohen Auslastung ihres Ticketvertriebssystems und einem damit einhergehenden Zuwachs an Marktanteilen, Veranstalter mit ihrem Bedarf an Ticketvertriebsdienstleistungen an das eigene Unternehmen zu binden. Anreiz dazu bietet nicht zuletzt die Tatsache, dass die im Ticketing zu erzielenden Margen außerordentlich hoch sind und diejenigen des Veranstaltungsgeschäfts deutlich übersteigen (AE Rn. 285). Angesichts eines bundesweiten Vertriebsnetzes ist D. ohne weiteres in der Lage, die Tickets für G.-Veranstaltungen vollständig über das eigene System zu vertreiben. cc) Die zusammenschlussbedingt entstehende Möglichkeit der D., den bei G. anfallenden Bedarf an Ticketvertriebsdienstleistungen gesellschaftsrechtlich abgesichert und auf Dauer an das eigene Unternehmen zu binden, verbessert die wettbewerbliche Position der D. auf dem Angebotsmarkt für die Erbringung von Ticketvertriebsdienstleistungen an Veranstalter. Die auf G. entfallende Nachfrage wird dem Wettbewerb entzogen und dauerhaft D. zugewiesen. Das entspricht in seinen Wirkungen einem Zuwachs an dem entsprechenden Marktvolumen und bewirkt letztlich einen Marktanteilszuwachs für D.. Der Marktanteilszuwachs ist signifikant und beläuft sich mit rund … Tickets (… + … + …) auf gut … %. In dieser Größenordnung könnte D. auf Dauer den Bedarf des Zielunternehmens an Ticketvertriebsdienstleistungen binden. (1) Nach den Feststellungen des Amtes entfielen im Jahr 2016 auf die eigenen Veranstaltungen der G. insgesamt … Tickets (AE Rn. 234). Davon hat G. … Tickets über Ticketsysteme und … Tickets im Eigenvertrieb abgesetzt. Mit Recht hat das Amt bei der Beurteilung der Verstärkungswirkung auch die Eigenvertriebsmenge des Zielunternehmens einbezogen. Denn D. würde durch den beabsichtigten Zusammenschluss in die Lage versetzt, auch diese Ticketmenge dem Markt für die Erbringung von Ticketvertriebsdienstleistungen und dort wiederum dem eigenen Unternehmen zuzuführen. Dafür besteht auch ein wirtschaftlicher Anreiz. Zum einen kann D. sein Angebotsportfolio und damit die Attraktivität seines D.-Ticketvertriebssystems erhöhen; zum anderen könnte D. durch die Erbringung der Ticketvertriebsdienste Einnahmen generieren. (2) Das Zielunternehmen G. repräsentiert darüber hinaus ein Potenzial von weiteren … Tickets. Es handelt sich um dasjenige Ticketkontingent, das im Jahr 2016 auf Drittveranstaltungen entfiel, die G. mit dritten Veranstaltern durchgeführt hat. Zutreffend geht das Amt davon aus, dass D. das diesbezügliche Ticket-Kontingent nach einem Anteilserwerb auf sein eigenes Unternehmen wird lenken können. … …, spielt vorliegend keine Rolle. Nach der Fusion wird D. nämlich keine Veranlassung mehr haben, ein bestimmtes Ticketkontingent nicht selbst zu vertreiben, sondern es dem Wettbewerb zu überlassen. Der Hinweis der Beschwerde, dritte Veranstalter könnten darauf bestehen, dass bestimmte Kontingente über Konkurrenten der D. vertrieben werden, ist nicht stichhaltig. Nichts spricht dafür, dass es sich um mehr als eine bloß theoretische Möglichkeit handelt. Außerdem kann D. nach der Fusion bei der Auswahl des örtlichen Veranstalters Einfluss und Bedacht darauf nehmen, dass das betreffende Ticketkontingent vollständig über das eigene Unternehmen vertrieben werden kann. Örtliche Veranstalter, mit denen G. für bedeutende Veranstaltungen zusammenarbeiten muss und die auf einen zumindest teilweise Drittvertrieb bestehen werden, sind nicht ersichtlich und solche vermag auch die Beschwerde nicht zu benennen. (3) Auf G. entfällt schließlich ein weiteres Potenzial von … Tickets. Es resultiert aus den Tourneeveranstaltungen von G. im Jahr 2016, an denen D.-Gesellschaften als örtliche Veranstalter beteiligt waren. Zwar sind diese Ticketkontingente bereits über D. vermarktet worden. G. war aber in der Auswahl des örtlichen Veranstalters frei und hätte jederzeit einen anderen Veranstalter wählen können. Die geplante Fusion würde D. nunmehr einen gesellschaftsrechtlich abgesicherten Einfluss auf G. und infolge dessen auch einen sicheren Zugriff auf diese Ticketmengen verschaffen. dd) Schon der Hinzugewinn und die dauerhafte Absicherung eines Marktvolumens von insgesamt rund … % hat zur Konsequenz, dass das Fusionsvorhaben zu untersagen ist. Der beabsichtigte Zusammenschluss würde die bereits heute klar dominierende Marktstellung der D. ausbauen, ihre Marktposition noch unangreifbarer machen und den verbliebenen Wettbewerb weiter schwächen. Wettbewerbsschädliche Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens sind dabei nicht nur mit einiger Wahrscheinlichkeit, sondern mit Gewissheit zu erwarten. Die vertikale Integration der G. würde den Wettbewerb aus einem weiteren Grund schädigen. Zum einen handelt es sich bei dem Zielunternehmen um einen großen Veranstalterkunden. Während der durchschnittliche Veranstalter über Ticketsysteme jährlich rund 7.000 Tickets vermittelt, würde auf G. ein Potenzial von … Tickets entfallen, wovon … Tickets neu hinzugewonnen würden und für … Tickets der D.-Vertrieb auf Dauer abgesichert werden könnte. Das entspricht dem jährlichen Geschäftsvolumen von mehr als … durchschnittlichen Veranstaltern. Zum anderen würde die vertikale Integration der D. in Richtung auf die Marktseite der Veranstalter deutlich ausgebaut, was deren Wettbewerbsposition gegenüber dem nächstgrößten Wettbewerber S./B1, der nicht vertikal integriert ist, weiter festigt. ee) Aus den dargestellten Gründen war der beabsichtigte Zusammenschluss zu untersagen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob – wie das Amt angenommen hat – (1) Veranstalter von Rock/Pop-Tourneekonzerten wie G. für Ticketsysteme eine große Bedeutung für die Anbieter von Ticketvertriebsdienstleistungen besitzen, (2) der streitbefangene Anteilserwerb Teil einer Gesamtstrategie der D. ist, (3) die bestehenden mehr als … vertraglichen Exklusivbindungen, mit denen D. Veranstalter gebunden hat, ein Transaktionsvolumen von mindestens … % abschotten und diese Abschottungswirkung in die fusionskontrollrechtliche Betrachtung einzubeziehen ist, (4) eine Benachteiligung konzernfremder Veranstalter (z.B. bei der Bewerbung) zu erwarten ist und/oder (5) die Verhandlungsmacht der D. gegenüber den Veranstaltern fusionsbedingt steigen würde. 5. Die Voraussetzungen der Abwägungsklausel (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB) werden nicht geltend gemacht. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. 6. Die von D. angebotenen Nebenbestimmungen hat das Amt mit ausführlichen Begründung (AE Rn. 293 – 302) als unzureichend zurückgewiesen. Das nimmt die Beschwerde hin. C. Liegen nach alledem die gesetzlichen Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsdienstleistungen, auf dem sich Diensteanbieter und Veranstalter begegnen, vor, muss die Marktseite, auf dem D. seine Ticketvertriebsdienste den Vorverkaufsstellen anbietet, nicht mehr untersucht zu werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 S. 1 und S. 2 GWB. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Der Senat hat die Entscheidung auf der Grundlage der dazu ergangenen höchstrichterlichen Judikatur getroffen. Die Anwendung des § 18 Abs. 3 a GWB wirft im Entscheidungsfall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. V. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Freigabe des Zusammenschlussvorhabens beläuft sich (mindestens) auf den vereinbarten Kaufpreis für die Geschäftsanteile, mithin auf 6,9 Mio. Euro, und nicht nur auf einen willkürlich bemessenen Bruchteil desselben. Das entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung. Prof. Dr. Kühnen Lingrün Poling-Fleuߠ Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.