Leitsatz: Es ist für den Haftungsmaßstab des § 435 HGB nicht ausreichend, dem Fahrer des Frachtführers die Gefahrenlage erst bei der Verladung des Transportgutes zu verdeutlichen, weil der Frachtführer dann nicht mehr reagieren kann. Der Hinweis – spiegelbildlich zum Mitverschulden – hat so rechtzeitig erfolgen, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung treffen kann, ob er angesichts des Wertes des Transportgutes den Frachtvertrag überhaupt ausführen will und die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 11.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht als Transportversicherer der S. AG Ansprüche aus einem Transportschaden vom 12./13.11.2012 geltend. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin – als Hauptfrachtführerin für die Firma H. – beauftragte die Beklagte gemäß schriftlichem Transportauftrag vom 09.11.2012, wegen dessen Inhalt auf die Anl. K8/B1 Bezug genommen wird und in dem in der Spalte „Sendungsdaten“ eingetragen gewesen ist „13,5 LDM“ , mit einem Transport vom Lager der Firma H. bei der Firma K. in D. zu ihrer (der S. AG) Niederlassung nach L. Auf dem dem Lkw-Fahrer bei Verladung ausgehändigten Frachtbrief ist vermerkt: „Theft-endangered goods 479 boxes Computer Equipment“. In der Nacht vom 12. auf den 13.11.2012 wurden aus dem Planen-Lkw der Beklagten, den ihr Fahrer unweit von dem Lager an einem-Autohof in D. geparkt hatte, 15 Paletten des Transportgutes gestohlen. Die Klägerin hat behauptet, der Gesamtwert des entwendeten Transportguts habe 422.945,- € betragen, wovon sie entsprechend der von ihr vorgenommenen Regulierung 250.000,- US$ geltend macht. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben und behauptet, das von der Klägerin als Anlage K 12 vorgelegte Schreiben vom 13.11.2012 wie auch die als Anlage K 17 vorgelegte E-Mail vom 13.11.2012 habe sie nicht erhalten. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat über den Umfang des bei dem Diebstahl abhanden gekommenen Transportguts Beweis erhoben und die Beklagte zur Zahlung von 250.000,- US$ nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass die Beklagte für den unstreitigen Verlust eines Teils des Transportguts in ihrem Obhutsgewahrsam nach §§ 425, 429, 435 HGB hafte. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen W. und Da., dass Tonerkartuschen jedenfalls im Wert von 250.000,- US$ während des Transports gestohlen worden seien. Es liege fern, dass in einem solchen Umfang Fehler bei der Ermittlung der entwendeten Waren geschehen seien, dass dieser Betrag unterschritten werde. Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungshöchstgrenzen nach § 431 HGB berufen, weil sie für ein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB hafte. Aus dem Frachtbrief habe sich ergeben, dass Auftragsgegenstand besonders diebstahlsgefährdetes PC-Equipment gewesen sei. Dies sei auch dem Fahrer der Beklagten bewusst gewesen, weil er sich ausdrücklich im Hinblick auf die Überwachung des von ihm gewählten Parkplatzes erkundigt haben will. Daraus sei zu schließen, dass der Fahrer das Übernachten auf einem nicht überwachten Parkplatz selbst als sehr problematisch angesehen habe. Er habe gegen den gemäß Ziffer 20 der Allgemeinen Transportbedingungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin vereinbarten Sicherheitsstandard verstoßen. Er hätte zumindest eine Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin einholen müssen. Die Allgemeinen Transportbedingungen seien dem Transportauftrag unstreitig beigefügt gewesen. Sie seien durch Leistungsbewirkung zum Vertragsgegenstand geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme durch eine Unterschrift links unten auf dem Auftrag und einem Rückfax bedurft hätte. Es könne nicht angenommen werden, dass es zur Geltung der Auftragsbedingungen einer ausdrücklichen Annahme bedurft hätte und die fehlende Unterschriftsleistung und Rücksendung per Fax als eine Ablehnung der Bedingungen zu verstehen gewesen sei. Mit dem Vortrag der Beklagten zu den Erkundigungen ihres Fahrers nach der Überwachung des Autohofes habe sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 13.12.2012 – I ZR 236/11 – stehe der Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht entgegen. Dies gelte auch für die Entscheidung des OLG München vom 28.10.2015.Der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei kein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration oder unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens anzulasten. Aufgrund der Angaben im Frachtbrief habe die Beklagte Kenntnis von der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gehabt. Da sie gegen Sicherheitshinweise verstoßen habe, könne sie sich nicht darauf berufen, ihr Auftraggeber hätte sie auch noch auf den Wert des Frachtguts hinweisen müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt. Die Beklagte rügt, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts Gegenstand des Auftrags der Beklagten der Transport von 13,5 Lademetern gewesen und über den Sendungsinhalt ansonsten nichts vereinbart gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten, weshalb der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, in dem es heißt, die Beklagte sei mit der Beförderung einer Partie 479 Kartons Tonerkartuschen beauftragt worden, unrichtig sei und auf ihren – der Beklagten – Antrag hätte berichtigt werden müssen. Die Auftragsbedingungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe die Beklagte nicht bestätigt und akzeptiert. Sie entbehrten im Übrigen – wie das OLG München (TranspR 2018, 56) entschieden habe – auch der Eindeutigkeit, was überwachte Park- und Rastanlagen bedeuteten und stellten eine überraschende Klausel dar. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den Bemühungen des Fahrers, nach Beladung seines Lkw am 12.11.2012 einen geeigneten Parkplatz zu finden. Nach der Rechtsprechung des BGH genüge der Hinweis im Frachtbrief auf die Diebstahlsgefährdung der Ware nicht, da der Fahrer, wenn er den Frachtbrief erhalte, keine vorbeugenden Maßnahmen mehr ergreifen könne. Es habe im vorliegenden Fall am 12.11.2012 im Umkreis von einer halben Stunde keine anderen überwachten Parkplätze gegeben. Es sei nicht angezeigt gewesen, Weisungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin einzuholen. Diese habe die Beklagte bewusst nicht über die Diebstahlsgefährdung der Ware unterrichtet und sie von erhöhten Sicherheitsvorkehrungen abgehalten. Dem Fahrer der Beklagten sei auf Nachfrage bestätigt worden, dass der Parkplatz auf dem Autohof bewacht sei. Es gehe nicht zulasten der Beklagten, dass der Parkplatz tatsächlich nur bis 22:00 Uhr bewacht gewesen sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Mitverschulden seien fehlerhaft. Schließlich wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen, dass es entlang von deutschen Autobahnen keine bewachten Parkplätze gebe, was branchenbekannt sei. Der Disponent der Beklagten sei davon ausgegangen, dass Ziffer 20 des Auftrags keine Bedeutung habe, da sie nicht vereinbart und im Übrigen unklar gewesen sei. Die Beklagte beantragt sinngemäß: 1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11.04.2017 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Auftragsbedingungen, insbesondere deren Ziffer 20 Vertragsbestandteil geworden seien. Es handele sich auch nicht um eine unklare, sondern im Transportgewerbe allgemein übliche Formulierung in Bezug auf „überwachte Park-und Rastanlagen“. Der der Entscheidung des OLG München (TranspR 2018, 56) zu Grunde liegende Fall sei nicht vergleichbar. Das qualifizierte Verschulden der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie den über eine Distanz von 400 km gehenden Transport so hätte planen müssen, dass sie eine Pause zur Nachtzeit vermieden hätte. Es werde weiterhin bestritten, dass dem Fahrer der Beklagten von einem Mitarbeiter des Autohofs gesagt worden sei, dass der Parkplatz bewacht und eine Überwachungskamera vorhanden sei. Tatsächlich seien weder Wachpersonal noch Videokameras noch sonstige technische Vorrichtungen zur Überwachung des Parkplatzes vorhanden gewesen. Die Beklagte habe auch nicht bis zur Entgegennahme der Frachtpapiere davon ausgehen können, dass es sich bei dem Transportgut um „Allerweltsgut“ allgemeiner Art gehandelt habe. Hiergegen spreche bereits die Sicherheitsanweisung in Ziffer 20 der Auftragsbedingungen. Selbst wenn der Fahrer von der Diebstahlsgefährdung der Sendung überrascht worden sein sollte, hätte er unverzüglich eine Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 419 Abs. 1 HGB einholen müssen. Auf ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin könne sich die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann keinen Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Transportschadens vom 13.11.2012 verlangen, weil Ansprüche aus der Grundhaftung nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt sind und ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB, bei dem die Verjährungsfrist drei Jahre betragen würde, nicht festgestellt werden kann. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin von der Klägerin geltend gemachten Schaden ergibt sich aus § 425 Abs. 1 HGB, weil der teilweise Verlust des Transportgutes unstreitig in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht haftet die Beklagte jedoch nicht unbegrenzt, weil ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 BGB vorliegend nicht angenommen werden kann. Wegen der Anforderungen, die an die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens des Frachtführers, in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB), zu stellen sind, wird auf die vom Landgericht im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. Danach hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH NJW-RR 2011,117). Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist im vorliegenden Fall zwar festzustellen, dass es sich bei dem zu transportierenden Gut – Tonerkartuschen etc. – um leicht verwertbares und damit besonders diebstahlsgefährdetes Gut, das zudem einen ganz erheblichen Wert hatte, gehandelt hat. Es fehlt jedoch an der in subjektiver Hinsicht erforderlichen Kenntnis des Frachtführers von der besonderen Gefahrenlage. Diese konnte die Beklagte dem Frachtauftrag selbst nicht entnehmen. Dort befindet sich kein Hinweis auf die Art und den Wert des zu transportierenden Gutes. In der Spalte „Sendungsdaten“ ist lediglich „13,5 LDM“ eingetragen. Allerdings ist dem Fahrer der Beklagten mit der verladenen Ware der Frachtbrief ausgehändigt worden, in dem (in englischer Sprache) auf diebstahlsgefährdetes Computer Equipment hingewiesen worden ist. Dies erachtet der Senat jedoch nicht als ausreichend, um den Frachtführer auf die besondere Gefahrenlage hinzuweisen. Der BGH hat in der Entscheidung NJW-RR 2011,117 (Tz 24) ausgeführt, dass es Sache des Auftraggebers ist, dem Frachtführer durch klare Angaben im Frachtauftrag die objektiv gegebene besondere Gefahrenlage bei der Durchführung des Transports zu verdeutlichen. Zu der Frage, wann der im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigende unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts zu erfolgen hat, hat der BGH (NJW 2012, 3774 Tz 26 f.) ausgeführt, dass der Hinweis so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Wertes des Transportguts den Frachtvertrag überhaupt ausführen will, und noch – falls er sich für die Ausführung entscheidet – die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen könnte. Diese Maßstäbe sind auch im Rahmen des § 435 HGB zugrunde zu legen. Eine Leichtfertigkeit des Frachtführers im Hinblick auf die an seine Beförderung zu stellenden Sicherheitsanforderungen kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn ihm die Gefahrenlage erst bei Verladung des Transportguts verdeutlicht wird, weil er dann z.B. das Transportfahrzeug nicht mehr bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten auswechseln könnte und keinen 2. Fahrer vor Ort hätte, den er einsetzen könnte. Demgemäß kann im vorliegenden Fall ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers nicht damit begründet werden, dass dem von ihm eingesetzten Fahrer bei Beladung durch einen Vermerk auf dem Frachtbrief – ohne nähere Konkretisierung und Wertangabe – mitgeteilt wird, dass es sich um diebstahlsgefährdete Ware handele. Die Leichtfertigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass in den Auftragsbedingungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Ziffer 20 geregelt ist, dass sich der Transportunternehmer verpflichtet, die Lenk- und Ruhezeiten auf überwachten Park- und Rastanlagen durchzuführen und die Beklagte hiergegen objektiv verstoßen hat, indem ihr Fahrer den Lkw auf einem nicht bewachten Gelände über Nacht abgestellt hat. Es kann – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Auftragsbedingungen ihrer Versicherungsnehmerin Bestandteil des zwischen dieser und der Beklagten geschlossenen Transportvertrages geworden sind. Der Senat geht des Weiteren zu Gunsten der Klägerin auch von der Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 20 der Auftragsbedingungen, wonach sich der Transportunternehmer verpflichtet, die Lenk- und Ruhezeiten auf überwachten Park- und Rastanlagen durchzuführen, aus und sieht darin weder eine überraschende noch eine unklare Regelung (§ 305c BGB), wie sie das OLG München für die von ihm entschiedenen Fälle (TranspR 2018, 56 und TranspR 2016, 193) angenommen hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH TranspR 2010, 437,Tz 31) der vorsätzliche Verstoß des Fahrers gegen Sicherheitsrichtlinien für sich allein ein qualifiziertes Verschulden begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch für einen Fall entschieden, in dem die von der Versenderin aufgestellten “Sicherheitsrichtlinien für den Straßentransport“ für den Transportunternehmer und den von ihm eingesetzten Fahrer ohne weiteres erkennbar der Sicherung des besonders diebstahlsgefährdeten Transportguts dienten. Genau hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Für die Beklagte war – wie bereits ausgeführt – aus dem Transportauftrag weder die Art des Transportguts noch dessen besonders hoher Wert noch die daraus resultierende Diebstahlsgefahr ersichtlich, so dass sich für sie nicht erschloss, inwiefern die Auftragsbedingung in Ziffer 20 der Sicherung von besonders diebstahlsgefährdeten Transportgut dienen sollte. Dies wusste die Beklagte auch nicht etwa aus vorangegangenen Transporten, wie es der Senat bei seiner Entscheidung vom 21.03.2018 – I- 18 U 142/16 – zugrunde zu legen hatte. Im vorliegenden Fall war es der 1. Auftrag, den die Beklagte für die Versicherungsnehmerin der Klägerin übernommen hatte. Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten zusätzlich zu den Auftragsbedingungen noch die 10-seitigen – in englischer Sprache verfassten – Sicherheitsbestimmungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin bei Vertragsschluss übergeben worden sind. Der Erhalt ist auf der „Conformity Note“ erst nach dem Schadensfall bestätigt worden. Schließlich kann der Beklagten im Rahmen der Prüfung, ob sie leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat, nicht vorgehalten werden, dass ihr Fahrer sich um einen bewachten Parkplatz bemüht und damit gezeigt habe, dass er die besondere Gefahrenlage erkannt habe. Der Fahrer hat vielmehr unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Tatsache, dass ihm für die Ablieferung des Gutes eine Zustellzeit von 8:00 Uhr bei der Empfängerin in Ludwigsburg vorgegeben war, versucht, die bestmögliche Parklösung zu finden. Auch aus den sonstigen Umständen des Falles lässt sich ein leichtfertiges Verhalten auf Beklagtenseite im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts nicht herleiten. Er hat das Fahrzeug auf einem Autohof abgestellt, der – wie sich aus den vom Sachverständigen G. gefertigten Lichtbildern ergibt – von zahlreichen Lkw-Fahrern frequentiert wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beklagte schon angesichts der ihr im Transportauftrag vorgegebenen Ladezeit von 13:00 Uhr am 12.11.2012 in Duisburg und Entladezeit von 8:00 Uhr am 13.11.2012 in L. den Transport auch nicht so planen, dass er ohne Pause bzw. mit einer Pause nur zur Tageszeit hätte durchgeführt werden können. Ansprüche aus der Grundhaftung sind nach § 439 Abs. 1 HGB verjährt, weil das Gut unstreitig am 13.11.2012 abgeliefert worden ist und die Verjährung nach § 439 Abs. 2 S. 1 HGB damit zu laufen begonnen hat. Eine Hemmung der Verjährung durch Reklamation im Sinne von § 439 Abs. 3 HGB kann nicht angenommen werden, weil die Klägerin weder den von der Beklagten bestrittenen Zugang des Schreibens vom 13.11.2012 noch den der E-Mail vom 13.11.2012 nachweisen kann. Die E-Mail ergibt zudem nicht, dass Schadensersatz im Hinblick auf ein bestimmtes Schadensereignis gefordert wird und genügt somit schon inhaltlich nicht den Anforderungen, die an eine Reklamation nach § 439 Abs. 3 HGB zu stellen sind. Eine Hemmung der Verjährung durch die am 12.11.2015 beim Landgericht Duisburg eingereichte Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte nur dann eintreten können, wenn die Verjährungsfrist nicht ein Jahr, sondern 3 Jahre betragen hätte, was wiederum Vorsatz oder ein dem Vorsatz nach § 435 gleichstehendes Verschulden vorausgesetzt hätte. Dies ist jedoch – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall zu verneinen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitwert II. Instanz: 228.081,38 € (entspricht 250.000,- US$ zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufung)