Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 18.08.2017 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 40 O 37/16) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 1775,96 SZR am Tag der Verkündung dieses Urteils nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 08.07.2015 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 88 %; im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht als Transportversicherer der A.- GmbH aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadens geltend. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte Anfang Juni 2015 mit dem Transport einer Sendung, in der nach der Behauptung der Klägerin Grafiktablets waren, zur B.-PLC in Großbritannien. Die Sendung – 1 Palette mit einem Gesamtgewicht von 213,2 kg – nebst Lieferschein, für dessen Inhalt auf die zu den Akten gereichte Anlage K 5 Bezug genommen wird, wurde der Beklagten zum Transport übergeben. Diese wiederum beauftragte die C.- Ltd. UK mit dem Transport. Auf dem Transport geriet die Sendung in Verlust. Mit Schreiben vom 07.07.2015 hielt die Versicherungsnehmerin die Beklagte für den Schaden haftbar. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 18.164,20 € nebst Zinsen gerichteten Klage mit Urteil vom 18.08.2017, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Es ist dabei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten ausgegangen. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie und die Streithelferin sind der Ansicht, die Voraussetzungen für die Annahme qualifizierten Verschuldens lägen nicht vor. Die Beklagte macht geltend, sie habe lediglich zwei Paletten mit unbekanntem Inhalt und einem behaupteten Gesamtwert von ca. 18.000 € im Rahmen einer Sammelladung transportiert. Ein Hinweis auf eine besondere Diebstahlsgefährdung sei – insoweit unstreitig – nicht erfolgt. Die Streithelferin macht geltend, dass keine Umstände ersichtlich seien, dass die Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass besonders diebstahlsgefährdete Ware transportiert werde. Sie beantragen, die Klage unter Aufhebung des am 18.08.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 40 O 37/16) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres Vortrages als zutreffend. Sie macht geltend, es liege qualifiziertes Verschulden vor, weil die Ware in einem Planen-LKW transportiert worden ist. Der Beklagten sei die A.- GmbH aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung bekannt gewesen und dass diese mit Tablet-Computern handle. Aus dem Lieferschein habe sich ergeben, dass leicht verkäufliche Tablet-Computer versandt wurden. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten folgt nicht aus Art. 29 CMR, so dass die Beklagte nur nach Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR Schadensersatz zu leisten hat. Dieser beläuft sich auf den Gegenwert von 1775,96 SZR am Tag der Verkündung dieses Urteils. 1.Die Aktivlegitimation der Klägerin ist aus den von dem Landgericht aufgeführten Gründen gegeben und steht in zweiter Instanz auch nicht mehr im Streit. 2.Die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR steht nicht in Streit. Die Übergabe ist unstreitig. Das Landgericht hat den Inhalt und den Wert der Sendung festgestellt. Dagegen wenden sich die Beklagte und die Streithelferin, auch hilfsweise, nicht. 3.Die Beklagte kann sich auf die Haftungsbeschränkungen nach Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, da ihr selbst kein qualifiziertes Verschulden zur Last fällt bzw. ihr kein solches Verschulden der Streithelferin zuzurechnen ist. a)Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08 –, Rn. 19, juris). Danach hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt war oder sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten. Es ist Sache des Auftraggebers, dem Frachtführer durch klare Angaben im Frachtauftrag die objektiv gegebene besondere Gefahrenlage bei der Durchführung des Transports zu verdeutlichen. Hierfür spricht auch Art. 24 CMR, der es dem Absender ermöglicht, gegen Zahlung eines Zuschlags zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief anzugeben, der den in Art. 23 Abs. 3 CMR bestimmten Höchstbetrag übersteigt, mit der Folge, dass dann der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrags tritt (BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08 –, Rn. 24, juris). Zu der Frage, wann der im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigende unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts zu erfolgen hat, hat der BGH (Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Tz 26 f.) ausgeführt, dass der Hinweis so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Wertes des Transportguts den Frachtvertrag überhaupt ausführen will, und noch – falls er sich für die Ausführung entscheidet – die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen könnte. Diese Maßstäbe sind auch im Rahmen des Art. 29 CMR zugrunde zu legen. b)Danach lässt sich ein qualifiziertes Verschulden nicht feststellen. Grundsätzlich dürfte es sich bei Tablet-Computern um besonders diebstahlsgefährdete Ware handeln, da sie begehrt und leicht verkäuflich sind. Andererseits stellen zwei Paletten Tablet-Computer im Gesamtwert von ca. 18.000 € keinen über ein durchschnittliches Maß hinausgehenden Wert des Transportgutes dar. Anders verhält es sich in den vom Senat entschiedenen Fällen (Urteil vom 17.12.2014 – I-18 U 98/14; Urteil vom 09.05.2018 – I-18 U 63/16), in denen im Zusammenhang mit dem Transport jeweils eines kompletten Lkws mit einer diebstahlsgefährdeten Gesamtladung von zwischen 250.000 € bis 400.000 € und dem Hinzutreten weiterer Umstände qualifiziertes Verschulden angenommen wurde. Unterstellt man eine besondere Diebstahlsgefährdung, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten bekannt war, oder hätte bekannt sein müssen, dass sie solche Ware transportierte. Aus dem Auftrag der Versenderin an die Beklagte ergibt sich dies nicht. Besondere Anweisungen hat die Versenderin nicht erteilt. Aus dem die Sendung begleitenden Lieferschein (Anlage K 5) ergibt sich nichts zum Inhalt und Wert der Sendung, wobei es schon ausgeschlossen erscheint, dass die Übergabe eines Lieferscheins zusammen mit der Sendung an den beauftragten Fahrer ausreicht, die Kenntnis oder das Kennenmüssen von der Diebstahlsgefährdung und dem Wert zu vermitteln. Wie dargelegt, ist es Sache des Auftraggebers, bereits bei Auftragserteilung entsprechende Hinweise zu erteilen, um dem Auftragnehmer eine Einschätzung der Gefährdungslage und eine entsprechende Disposition zu ermöglichen. Eine in der verpackten Sendung befindliche Packliste (Anlage K 4), die ohne weitere Hinweise eine Anzahl von Zahlenkombinationen enthält, die die Seriennummern elektronischer Geräte darstellen sollen, ist nicht geeignet, Kenntnis oder ein Kennen müssen zu vermitteln, da sie von dem Fahrer der Auftragnehmerin regelmäßig nicht geöffnet wird. Die Packliste wird auch nicht bei Auftragsvergabe übermittelt und Seriennummern geben keine Auskunft über den transportierten Gegenstand oder seinen Wert. Allein die vom Landgericht angenommene Kenntnis der Beklagten darüber, dass die Versenderin mit Tablets und Computerteilen handelt und diese versendet, ist ebenfalls nicht ausreichend, in Bezug auf den konkreten Transport einer Palette von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen der – unterstellten – Gefahrenlage auszugehen, wenn für die Frachtführerin Anhaltspunkte darauf fehlen, was konkret transportiert werden sollte und welchen Wert das Transportgut hatte (Senat, Urteil vom 09.05.2018, I-18 U 63/16; Urteil vom 04.07.2018 – I-18 U 68/17). Ohne einen besonderen Auftrag bestand bei nicht diebstahlsgefährdeter Ware oder bei Unkenntnis vom Transport solcher Ware für die Beklagte keine generelle Verpflichtung, eine Sicherheitsmaßnahme durch Verwendung eines Koffer-Lkws zu ergreifen bzw. die Streithelferin entsprechend anzuweisen (BGH, Urt. vom 01.07.2010 – I ZR 176/08, Rz. 23, juris). Gleiches gilt für das Abstellen eines Planen-Lkws über Nacht auf einem Parkplatz (BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 236/11; OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 7 U 4228/14, jeweils juris). 4.Danach haftet die Beklagte gemäß Art. 23 Abs. 1, 3 und CMR bei einem vom Landgericht festgestellten Wert der Sendung von 18.164,20 € und einem Rohgewicht von 213,2 kg begrenzt auf 1775,96 SZR am Tage der Verkündung des Urteils. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.164,20 €