Leitsatz: Für die Wirksamkeit eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages (hier: Vertrag über Projektentwicklung/Projektsteuerung) ist die Einhaltung der in den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schriftform erforderlich. Die formwirksame Genehmigung eines formlos geschlossenen und damit schwebend unwirksamen Vertrages bedarf entgegen § 182 Abs. 2 BGB der Einhaltung der Formvorschriften. Hier gilt nichts anderes als bei genehmigungsbedürftigem Handeln anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 10. Juli 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 28.627,83 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, die ein Unternehmen für Bauträgertätigkeiten sowie Projektsteuerungs- und Beratungsleistungen betreibt, macht gegenüber der Beklagten, einer selbständigen Kirchengemeinde und Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland, Ansprüche auf Vergütung geltend. In der Vergangenheit hatten die Parteien bei gemeinsamen Projekten zusammengearbeitet, wobei damals zu keinem Zeitpunkt vergütungspflichtige Beraterverträge abgeschlossen worden waren. Die Klägerin war unter anderem für die Beklagte als Projektsteuerer bei dem Projekt .. in L. tätig. Dort war die Klägerin als Investorin aufgetreten, hatte Grundstücke erworben und diese erfolgreich und mit Gewinn für sich vermarktet. Im Juli 2010 nahm die Beklagte mit der Klägerin erneut Kontakt wegen der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke B-straße/W-straße und betreffend Gartenland an der V. Straße auf, alle gelegen in L. Diese sollten entwickelt und vermarktet werden. Ziel war unter anderem, für das noch nicht beplante Grundstück V. Straße einen Bebauungsplan zu erwirken und einen bereits bestehenden Bebauungsplan für den Bereich B-straße/W-straße abzuändern. Am 29. Juli 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und seine Ehefrau mit dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Beklagten sowie Pfarrer B., die ebenfalls von ihren Ehefrauen begleitet wurden, in einer Eisdiele in L.. Am 10. August 2010 (Anl. A1, Anlagenband der Klägerin = AK 1-4) übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben und fügte eine vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete „Vereinbarung über die Zusammenarbeit“ bei. Die Klägerin verwies in dem Anschreiben auf einen Ortstermin vom 9. August 2010, dort erlangte Informationen über den Planungsstand und die dort erfolgte Vorstellung einer Projektstudie des Architekturbüros R. & P.. Die Klägerin gab an, dass bei ihr ein sehr großes Interesse bestehe, die Projektentwicklungen zu realisieren. Die von ihr formulierte „Vereinbarung über die Zusammenarbeit“ lautet auszugsweise wie folgt: „- Präambel – Die Parteien haben in der Vergangenheit gemeinschaftlich eine Seniorenwohnanlage an der W. Straße in L. realisiert. Die partnerschaftlich praktizierte gute Zusammenarbeit schafft den vertrauensvollen Rahmen für eine geplante weitere Zusammenarbeit. Es ist beabsichtigt, die nachfolgenden Grundstücke der Evangelischen Kirchengemeinde entsprechend vorliegender Rahmenpläne zwischen der Stadt V. und der Gemeinde in eine verbindliche Bauzeitplanung (B-Plan) zu überführen. Als Moderator und Projektleiter wird die S. GmbH die Interessen der Kirchengemeinde gegenüber der Stadt vertreten. Die S. GmbH ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers die notwendigen Gespräche zu führen…. … 3. Es ist beabsichtigt, die Baugrundstücke zu 1. durch den Auftraggeber zu erschließen. Die Baugrundstücke sollen auf Erbbaubasis (Mustervertrag der EKD wurde übergeben) an potenzielle Erwerber veräußert werden. Für einzelne Grundstücke soll die Möglichkeit bestehen, diese auch käuflich zu erwerben. … 5. Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt durch den Auftragnehmer. Nach Erlangen des Baurechts auf den Grundstücken wird durch einen entsprechenden Projektsteuerungsvertrag nach § 31 HOAI das weitere Vertragsverhältnis zwischen Parteien begründet. 6. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers werden auf Stundenbasis zum Nachweis vergütet, sie enden mit Erlangen des Baurechts. Der Vergütungssatz beträgt 90,00 €/Stunde, zzgl. 8 % Nebenkosten für Porto, Fahrgeld etc. und der jeweils gültigen MwSt. 7. Die Vergütung des Honorars wird gestundet. Vor Abschluss des Projektsteuerungsvertrages wird von den Parteien überprüft, inwieweit die Projektentwicklungskosten in die Ausführungskosten überführt werden.“ Das Schreiben ist vom Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben worden. Die Beklagte hat es nicht unterzeichnet. Am 16. Juni 2011 bzw. 20 Dezember 2011 beauftragte die Beklagte das Architekturbüro R. & P. GmbH mit Planungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans und bevollmächtigte diese zu ihrer Vertretung (Anl. B1 und B2, AB 1-6). Seit 2010 hat der Geschäftsführer der Klägerin, ohne hierzu indes von der Beklagten aufgefordert worden zu sein, an einer Vielzahl von Gesprächen mit der Stadt V. teilgenommen, führte Telefonate unter anderem mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten etc.. Nachdem der rechtskräftige Bebauungsplan für das Grundstück V. Straße aufgestellt, hingegen eine Modifikation des Bebauungsplans für den Bereich B-straße/W-straße endgültig gescheitert war, übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung vom 6. Oktober 2015 auf Stundenhonorarbasis, die mit einem Betrag iHv EUR 28.627,83 endet. Dieser beigefügt war eine Aufstellung (Anl. A2, AK 5-9), auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte hat die dort aufgelisteten Tätigkeiten bestritten und zu einzelnen Positionen Stellung genommen. Mit Schreiben vom 12. November 2015 lehnte die Beklagte eine Zahlung unter Hinweis darauf, dass kein Vertragsverhältnis begründet worden sei, ab. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf Grundlage ihres Angebotes vom 10. August 2010 sei ein vergütungspflichtiger Vertrag zwischen den Parteien über die Projektentwicklung zustande gekommen. Die Beklagte habe diesen durch die Entgegennahme der Leistungen angenommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 28.627,83 nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto EUR 1.141,90 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, es sei kein Vertragsschluss erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin die Leistungen im Hinblick auf ihren Wunsch, zukünftig als Investorin agieren und daraus Gewinne erzielen zu können, erbracht. Sie habe die Klägerin einbezogen und gewähren lassen, damit diese bereits zu einem frühen Zeitpunkt ihre Ideen einbringen könne und dies ihr eine zukünftige Vermarktung erleichtert würde. Letztlich habe die Klägerin nur die Tätigkeit des bereits beauftragten Architekten begleitet und keine darüber hinausgehenden Leistungen erbracht. Das Landgericht hat mit seinem am ein 31. August 2017 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen (GA 105-111). Das Urteil wurde der Klägerin am 15. September 2017 zugestellt (GA 122). Hiergegen richtet sich ihre am 13. Oktober 2017 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 134-135). Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2017 (GA 142) mit einem am Tag des Fristablaufs beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 143ff.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe die Bedeutung des am 29. Juli 2010 in der Eisdiele geführten Gesprächs fehlerhaft gewürdigt. Bereits seinerzeit habe der Vorsitzende des Presbyteriums die Klägerin mit der Projektentwicklung beauftragt. Die wesentlichen Vertragsinhalte hätten bereits damals festgestanden und seien auch erörtert worden. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, es sei mit der Übersendung des Schreibens vom 10. August 2010 kein Vertrag zustande gekommen, so beruhe dies auf unzutreffenden Würdigungen. Das vom Landgericht in Bezug genommene vormalige Projekt der Parteien sei mit der jetzigen Realisierung nicht zu vergleichen. Das damalige Projekt sei wesentlich weiter fortgeschritten gewesen und habe deshalb andere Tätigkeiten erfordert. Auch die Argumentation des Landgerichts, gegen ihre Beauftragung spreche die durch die Beklagte erfolgte Hinzuziehung eines Architekten, sei unzutreffend. Sie habe andere Aufgaben wahrgenommen als dies der Architekt getan habe. Sie habe Projektsteuerungsaufgaben übernommen gem. § 31 HOAI, während der Architekt speziell objektbezogene Ausführungsarbeiten durchgeführt habe. Zu einer Überschneidung der Tätigkeiten sei es nicht gekommen. Darüber hinaus seien die Überlegungen des Landgerichts zu dem jedenfalls bestehenden Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und den sich daraus ergebenden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen unzutreffend. Die Beklagte sei vielmehr im Umfang der von ihr erbrachten Dienstleistungen ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 28.627,83 nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto EUR 1.141,90 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, das Gespräch am 29. Juli 2010 habe lediglich einer allgemeinen Sondierung gedient. Weder zu diesem Zeitpunkt noch später sei eine Auftragserteilung an die Klägerin erfolgt. Das Urteil des Landgerichts sei zutreffend, weder stünden der Klägerin vertragliche Ansprüche noch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. 1. Vergütungsansprüche aus einem Dienstvertrag gemäß §§ 611ff. BGB bzw. einem Werkvertrag gemäß §§ 632ff. BGB sind nicht entstanden. a. Der von der Klägerin behauptete Vertrag, den sie uneinheitlich als Projektentwicklungsvertrag (so in der Klageschrift vom 16. März 2016, S. 2-3), dann wiederum als Projektsteuerungsvertrag (Klageschrift, aaO, S. 4, 2. Absatz und Schriftsatz vom 22. Februar 2017, S.1, GA 45 und S. 3, GA 47) bezeichnet, wäre – unterstellte man einen Vertragsschluss, ob nun am 29. Juli 2010 oder nach dem 10. August 2010 – jedenfalls schwebend unwirksam gemäß §§ 177 ff. BGB gewesen. Eine Genehmigung ist indes zu keinem Zeitpunkt formwirksam erklärt worden, weshalb die Klägerin hieraus keine Ansprüche gegen die Beklagte herzuleiten vermag. Es bedarf deshalb auch keiner Ausführungen, ob das von der Klägerin reklamierte Vertragsverhältnis einen Dienst- oder einen Werkvertrag darstellen würde. Der nach Behauptung der Klägerin mündlich geschlossene Vertrag ist aufgrund fehlender Vertretungsmacht und nicht erteilter Genehmigung unwirksam (vgl. zu den Rechtsfolgen BGH, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage 2018, § 182 Rn. 4 mwN). Nach Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung (im Folgenden: KO) der Evangelischen Kirche im Rheinland setzt die rechtsverbindliche Vertretung der Kirchengemeinde die Einhaltung der Schriftform und zusätzlich bei Urkunden und Vollmachten eine Siegelung voraus. Nach § 4 (4) der Verordnung über das kirchliche Finanzwesen (im Folgenden: KF-VO) der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die kirchliche Körperschaft aus Rechtsgeschäften, die von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, nicht verpflichtet. Zwar stellen solche kirchenverfassungsrechtlichen Normen keine Formvorschrift dar, gleichwohl sind aber die entsprechenden Vorschriften - beispielsweise in Gemeindeordnungen - als Zuständigkeitsregelungen bzw. Vertretungsregelungen anzusehen. Ihre Nichtanwendung führt dazu, dass dem abschließenden Organ die Vertretungsmacht fehlt und Verträge nach §§ 177ff. BGB schwebend unwirksam sind (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 6. März 2007 – 5 U 615/06, Rz. 30ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2000 - 14 U 174/99; OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 1993 - 2 U 82/93; Palandt/Ellenberger, aaO, § 125 Rz. 15). Entsprechendes gilt, wenn ein gemäß § 17 (5) KF-VO genehmigungspflichtiger Dienstvertrag vorliegt. Auch insoweit handelt es sich um eine Vertretungsregelung mit Außenwirkung, bei deren Nichtbeachtung die Grundsätze der §§ 177 ff. BGB heranzuziehen sind (vgl. OLG Jena, aaO, Rz. 34; OLG Frankfurt, a.a.O.). Dass es sich nicht nur um eine interne Formvorschrift handelt, die die Wirksamkeit von Willenserklärungen im Außenverhältnis unberührt lässt, folgt bereits aus dem Wortlaut von § 6 (1) KF-VO), wonach Beschlüsse sowie die Übernahme rechtlicher Verpflichtungen ihre Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen entfalten. Eine Genehmigung ist zu keinem Zeitpunkt erteilt worden und hätte durch konkludentes Handeln auch nicht rechtswirksam erteilt werden können. Zwar bedarf eine Genehmigung nach § 182 Abs. 2 BGB im Grundsatz nicht der Form, die für das genehmigungsbedürftige Geschäft bestimmt ist. Dies gilt jedoch nicht bei genehmigungsbedürftigem Handeln von Gemeindeorganen. Denn in derartigen Fällen muss die in den Gemeindeordnungen festgelegte Förmlichkeit gewahrt werden, da deren Beachtung Voraussetzung für ein wirksames Vertreterhandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82; Palandt/Ellenberger, aaO, § 177 Rn. 7 mwN). Diese Anforderungen gelten auch für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, so z.B. auch für Kirchengemeinden wie die Beklagte (vgl. hierzu OLG Frankfurt, aaO; OLG Frankfurt, aaO; Palandt/Ellenberger, aaO, § 125 Rn. 15). b. Selbst wenn man die fehlende Vertretungsmacht und die wegen der zu keinem Zeitpunkt erteilten Genehmigung nicht wirksam begründete rechtliche Verpflichtung der Beklagten außer Betracht ließe, so ergäbe sich gleichwohl kein Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin. aa. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug neu vorträgt, eine Auftragserteilung sei durch den Presbyter W. am 29. Juli 2010 während des Treffens in der Eisdiele erfolgt, begegnet dies bereits Schlüssigkeitsbedenken. Denn die Klägerin müsste Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie damals ein konkretes Angebot unterbreitet hat und Herr W. dies ausdrücklich oder konkludent (dann wäre zu schildern, aus welchem Verhalten dies zu schließen wäre) angenommen hat. Ihrem erstinstanzlichen Vortrag war dies ebenso wenig zu entnehmen wie es nunmehr im Berufungsrechtszug der Fall ist. Das Landgericht hat deshalb zu Recht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwogen und Herrn W. nicht als Zeugen vernommen. Die Beklagte hatte in erster Instanz Herrn W. auch lediglich zu ihrem Vorbringen benannt, dass sie bereits damals zu verstehen gegeben habe, dass sie nicht als Investorin zur Verfügung stehen wollte, sondern hier nur eine Projektsteuerung in Betracht käme (vgl. Schriftsatz vom 22. Februar 2017, S. 2, GA 46). Ein Vertragsschluss bereits am 29. Juli 2010 stand nicht in Rede. Wenn man gleichwohl das nunmehrige Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2017 (S. 2-4, GA 153-155) als schlüssig erachtet, ist es jedenfalls verspätet und unterliegt aufgrund des Bestreitens der Beklagten gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung. Im Übrigen spricht auch das zeitlich nachfolgende Schreiben vom 10. August 2010 nebst der von der Klägerin verfassten „Vereinbarung über die Zusammenarbeit“ dagegen, dass die Klägerin selbst von einem bereits erfolgten Vertragsschluss am 29. Juli 2010 ausging. So weist die Präambel auf „eine geplante weitere Zusammenarbeit“ hin (Hervorhebung durch den Senat). b. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist auch weder am 10. August 2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekommen. Vielmehr ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten im Hinblick auf die von ihr angestrebten wirtschaftlichen Ziele, mögen diese im Bereich der Investitionen oder der Vermarktung der Grundstücke gelegen haben, entfaltete. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zur Teilnahme an Terminen oder zur Information aufgefordert hat. Gerade im Hinblick auf die vorangegangenen Projekte der Parteien durfte die Beklagte das Verhalten der Klägerin deshalb so verstehen, dass diese das Projekt begleitete, um ihre Ideen einzubringen und eine zukünftige Vermarktung zu erleichtern. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 (S. 5 und 6, GA 91, 92) nachvollziehbar dargestellt. Allein aus der Tätigkeit als solcher kann nicht auf den Abschluss eines Vertrages gefolgert werden (vgl. zum Architektenvertrag BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 – VII ZR 124/96, Rn 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2008 – I-23 U 85/07, Rz. 14). Darlegungs- und beweisbelastet für den Vertragsschluss ist die Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997, aaO; OLG Celle, Urteil vom 23. Mai 2006 – 14 U 240/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2001 – 23 U 214/00 und vom 29. Februar 2008, aaO, Rz. 17). Der zum Vertragsabschluss erforderliche rechtsgeschäftliche Wille kann nach allgemeinen Regeln sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zum Ausdruck gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Bindungswillen schließen darf (BGH, Urteil vom 19. Februar 1996 – VII ZR 90/98; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2008, aaO, Rz. 15). Ob ein Verhalten als Ausdruck eines Rechtsfolgewillens und damit als Willenserklärung im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines Vertrages oder einer Annahme zu werten ist, ist gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung im Sinne eines sog. Anscheinsbeweises dahingehend, dass umfangreiche Leistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. So kann bei zahlreichen Architektenleistungen davon ausgegangen werden, dass diese Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind. Somit kann nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Architekt stets aufgrund eines Auftrages plant (OLG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2003 – 5 U 41/02 – Rn 26; vom 29. Februar 2008, aaO, Rz. 17). Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswille der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werk- oder dienstvertraglicher Grundlage einerseits und dem Erbringen einer Leistung als Akquisition zur Vorbereitung eines weiteren Vertragsverhältnisses andererseits, lassen sich allgemeine Abgrenzungskriterien nicht aufstellen. Die Vermutungsregeln der § 632 Abs. 1 BGB und § 612 Abs. 2 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes bzw. das Erbringen einer Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschriften setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (vgl. zu § 632 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 196/98; OLG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2003 – 5 U 41/02 und 29. Februar 2008, aaO). Eine solche lässt sich hier allerdings nicht feststellen. Denn bei Großprojekten (z.B. Investorenmodellen) ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Auftragnehmer häufig bereit sind, auch umfangreiche Leistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Denn es besteht die Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2003, aaO; vom 20. März 2007 – I-23 U 145/06, n.v.; vom 29. Februar 2008, aaO, Rz. 18 mwN). Eine solche Motivation hatte auch die Klägerin. Sie hat in dem Schreiben vom 10. August 2010 zum Ausdruck gebracht, dass ihrerseits „sehr großes Interesse besteht, die Projektentwicklungen zu realisieren“. Nach 5. der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit“ sollte eine Vermarktung der Grundstücke durch sie erfolgen und ein Projektsteuerungsvertrag nach § 31 HOAI geschlossen werden. Daraus ging für die Beklagte deutlich hervor, dass die Klägerin ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Projekt hatte. Im Hinblick auf die vorangegangene Zusammenarbeit, mag diese sich in Einzelheiten auch von dem hier streitgegenständlichen Projekt unterschieden haben, konnte die Beklagte das Verhalten der Klägerin so deuten, dass deren Beteiligung im Vorgriff auf die zukünftige Vermarktung erfolgen soll. Dass mit der Einbeziehung der Klägerin eine rechtliche Bindung verbunden sein sollte, musste die Beklagte weder dem Schreiben vom 10. August 2010 noch der von der Klägerin formulierten Vereinbarung oder einem sonstigen Verhalten der Klägerin entnehmen. So sieht die Vereinbarung keine Unterschrift der Beklagten vor (die ja auch nicht geleistet wurde), weshalb nicht deutlich werden musste, dass die Klägerin eine rechtliche Bindung mit Vergütungspflicht anstrebte. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin um die Unterschrift der Beklagten in der Folgezeit nachsuchte, auf die Vergütungspflicht ihrer Tätigkeit hinwies oder bei anderer Gelegenheit die Anzahl der geleisteten Stunden und die sich über die Jahre entwickelten Arbeitsstunden nebst einem immer höheren Vergütungsvolumen ins Gespräch brachte. Für die Beklagte musste sich die Frage einer Vergütungspflicht auch nicht aus anderen Gründen stellen. Denn für sie war parallel zur Klägerin ein Architekt tätig, den sie mit Planungsdienstleistungen beauftragt hatte. Zwar wurde der schriftliche Architektenvertrag erst am 16./20. Dezember 2011, also der Kontaktaufnahme mit der Klägerin nachfolgend, geschlossen. Gleichwohl war der Architekt im August 2010 schon für die Beklagte tätig, was aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. August 2010 hervorgeht. Denn dort war ausgeführt, dass anlässlich eines Ortstermins am 9. August 2010 Entwürfe des bestehenden Bebauungsplans und Projektstudien des Architekten B. vorgestellt worden waren, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dieser bereits mit dem Projekt befasst war. Dass die Beklagte, deren Presbyteriumsmitglieder ehrenamtlich handelnde Kirchenmitglieder sind (Art. 43 (3) KO), fachkundig und mit den – von der Klägerin auch nicht näher dargestellten – Unterschieden zwischen der Tätigkeit des Architekten und Maßnahmen einer gesonderten Projektentwicklung vertraut sind, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es aus dem weiteren Akteninhalt ersichtlich. Aus alledem folgt, dass vor dem geschilderten Hintergrund das Verhalten der Beklagten nicht von der Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Projektentwicklungs- oder Projektsteuerungsvertrages angesehen werden kann. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. c. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 683 BGB zu. Es kann bereits ein Fremdgeschäftsführerwille der Klägerin nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem lag das Risiko, dass sich eine Vermarktung oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Klägerin nicht realisierten, bei ihr selbst. Dieses wurde von ihr weder formwirksam noch in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Beklagte übertragen. Verblieb es also bei der Klägerin, dann hätte eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte ohnehin nicht deren Willen entsprochen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, Rz. 17; Palandt/Sprau, aaO, § 683 Rn. 5). d. Auch Ansprüche aus § 684 S.1 iVm §§ 812ff., 818 BGB stehen der Klägerin nicht zu, was vom Landgericht zutreffend ausgeführt wurde. Es weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch die Tätigkeit der Klägerin überhaupt bereichert wurde, sie also durch die Leistungen der Klägerin überhaupt einen Vermögenszuwachs realisiert oder Aufwendungen erspart hat. Hier dürften zugunsten der Beklagten auch die Grundsätze einer „aufgedrängten Bereicherung“ eingreifen (vgl. hierzu auch Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 52). Zumal die Beklagte die jeweiligen Leistungen der Klägerin nicht nachgefragt und auch dieser überlassen hat, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich einbringt, um das Projekt – zudem im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin selbst - voranzubringen. Dass die Beklagte neben der Tätigkeit des Architekten die Leistungen der Klägerin benötigt hätte, um die später gewonnenen Ergebnisse (Bebauungsplan V. Straße) zu realisieren, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar entnehmen, zumal der Bebauungsplan in die Zuständigkeit der Gemeinde V. fiel und keine Mitwirkung der Klägerin oder der Beklagten erforderte. Hinsichtlich einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Modifikationen des Bebauungsplans B-straße/W-straße ist eine Bereicherung der Beklagten ohnehin nicht erkennbar, denn dieses Projekt ist unstreitig endgültig gescheitert. III. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). Düsseldorf, den 20. Juni 2018 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat Dr. R. H. G. Vorsitzender Richter am Richterin am Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht