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Urteil

8 U 57/17

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0509.8U57.17.00
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Leitsätze
1a. Der dem Darlehensnehmer nach Widerruf seiner Vertragserklärung zustehende Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, welche die Bank aus seinen bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen gezogen hat, besteht ungeachtet des Anfalls von Kapitalertragsteuer in Höhe des vollen (Brutto-)Betrags, solange die Bank die Steuer nicht nach §§ 43 ff. EStG abgeführt hat.(Rn.46) Erklärt eine Partei die Aufrechnung der beiderseitigen Rückabwicklungsansprüche, fließt dem Darlehensnehmer der Bruttobetrag im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu.(Rn.47) Eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zahlung von Kapitalertragsteuer durch die Bank an das Finanzamt kann den Rückabwicklungssaldo nicht mehr zum Nachteil des Darlehensnehmers verändern, da die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu beurteilen ist und durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt wird.(Rn.48) 1b. Trägt die Bank im Prozess vor, dass sie nach der Aufrechnung des Darlehensnehmers Kapitalertragsteuer an das Finanzamt “abgeführt” habe, und verlangt Erstattung der Zahlung, liegt darin eine Klageänderung (i.S.v. §§ 263, 533 ZPO). Die Bank kann analog § 44b Abs. 5 EStG eine Korrektur der irrtümlichen Steueranmeldung (§ 45a EStG) erreichen. Ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB oder §§ 677, 683 Satz 2, 679 BGB gegen den Darlehensnehmer steht ihr hingegen nicht zu.(Rn.65) (Rn.73) (Rn.78) (Rn.82) (Rn.86) 2. Die Höhe des Wertersatzes für die Überlassung des Darlehenskapitals ist nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, die im widerrufenen Vertrag vereinbart war, nicht mehr nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB mit dem Vertragszins zu bemessen.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger und im Übrigen klarstellend unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen der Kläger wird der Tenor zu 2 des Anerkenntnisteil- und Schlussurteils des Landgerichts Berlin vom 03.04.2017 -37 O 253/16- wie folgt neu gefasst: Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte 10.881,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 % seit dem 17.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte zu 60 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 40 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 22 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 78 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der dem Darlehensnehmer nach Widerruf seiner Vertragserklärung zustehende Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, welche die Bank aus seinen bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen gezogen hat, besteht ungeachtet des Anfalls von Kapitalertragsteuer in Höhe des vollen (Brutto-)Betrags, solange die Bank die Steuer nicht nach §§ 43 ff. EStG abgeführt hat.(Rn.46) Erklärt eine Partei die Aufrechnung der beiderseitigen Rückabwicklungsansprüche, fließt dem Darlehensnehmer der Bruttobetrag im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu.(Rn.47) Eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Zahlung von Kapitalertragsteuer durch die Bank an das Finanzamt kann den Rückabwicklungssaldo nicht mehr zum Nachteil des Darlehensnehmers verändern, da die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu beurteilen ist und durch spätere Vorgänge nicht mehr berührt wird.(Rn.48) 1b. Trägt die Bank im Prozess vor, dass sie nach der Aufrechnung des Darlehensnehmers Kapitalertragsteuer an das Finanzamt “abgeführt” habe, und verlangt Erstattung der Zahlung, liegt darin eine Klageänderung (i.S.v. §§ 263, 533 ZPO). Die Bank kann analog § 44b Abs. 5 EStG eine Korrektur der irrtümlichen Steueranmeldung (§ 45a EStG) erreichen. Ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB oder §§ 677, 683 Satz 2, 679 BGB gegen den Darlehensnehmer steht ihr hingegen nicht zu.(Rn.65) (Rn.73) (Rn.78) (Rn.82) (Rn.86) 2. Die Höhe des Wertersatzes für die Überlassung des Darlehenskapitals ist nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, die im widerrufenen Vertrag vereinbart war, nicht mehr nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB mit dem Vertragszins zu bemessen.(Rn.58) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger und im Übrigen klarstellend unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen der Kläger wird der Tenor zu 2 des Anerkenntnisteil- und Schlussurteils des Landgerichts Berlin vom 03.04.2017 -37 O 253/16- wie folgt neu gefasst: Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte 10.881,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 % seit dem 17.05.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte zu 60 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 40 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 22 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 78 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten nach dem - nunmehr auch nach Ansicht der Beklagten am 14.12.2015 wirksam erfolgten - Widerruf der Darlehensvertragserklärung der Kläger in zweiter Instanz weiterhin über die Widerrufsfolgen. Nachdem die Kläger die (erstinstanzlich: Hilfs-)Widerklage in Höhe von 75.796,93 EUR (ohne Zinsen) anerkannt hatten, hat das Landgericht mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 03.04.2017 - auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird - der (Hilfs-)Widerklage in Höhe von 88.008,89 EUR nebst 3 % Zinsen seit dem 01.02.2017 stattgegeben und die Widerklage, soweit ihr eine Verzinsung des Rückabwicklungssaldos mit 4,8 % seit Ende der Zinsbindungsfrist am 29.02.2016 zugrunde lag (somit ausgerechnete Zinsdifferenz für den Zeitraum 15.12.2015 bis 31.01.2017 von 1.346,51 EUR und Antrag auf laufende Zinsen von 4,8 % seit 01.02.2017) abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Kläger, die unstreitig am 15.05.2017 Zahlung von 65.796,03 EUR und am 16.05.2017 von 10.000,00 EUR erbracht haben, machen mit ihrer Berufung geltend, dass der Beklagten eine über 75.796,03 EUR (ohne Zinsen) hinausgehende Forderung nicht zustehe bzw. zugestanden habe. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Das Landgerichtsurteil werde nicht angegriffen, soweit darin die Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht die Widerklage auf rückständige Nutzungsentschädigung im Zeitraum 14.12.2015 bis 31.01.2017 und auf laufende Nutzungsentschädigung von nicht nur 3 %, sondern 4,8 % seit 01.02.2017 abgewiesen. Das Auslaufen der Zinsbindung (zum 29.02.2016) sei bei der Bestimmung des Wertes des Gebrauchsvorteils der Kläger nicht zu berücksichtigen. Nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB richte sich die Wertersatzpflicht nach der vor dem Widerruf vereinbarten vertraglichen Gegenleistung. Die Berücksichtigung späterer Änderungen sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei auch konsequent, da die Kläger mit dem Widerruf zum Ausdruck gebracht hätten, an den Vertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen. Es sei widersprüchlich, wenn sie sich im Rahmen der Rückabwicklung auf vertragliche Abreden berufen könnten, deren Eintritt sie durch den Widerruf gerade vereitelt hätten. Ausgehend von einem Saldo von 88.210,67 EUR zugunsten der Beklagten per Widerruf am 14.12.2015 (der auch vom Landgericht zugrunde gelegt wird, s. UA S. 14) und einer seitdem von den Klägern durchgehend geschuldeten Nutzungsentschädigung von 4,8 % (= im Darlehensvertrag vom 21.02.2006 vereinbarter Vertragszins) ergebe sich (unter Berücksichtigung weiterer Ratenzahlungen am 28.02. und 31.03.2017 und der Zahlungen von 65.796,02 EUR am 15.05.2017 und von 10.000,00 EUR am 16.05.2017) eine Restzahlung von 14.306,58 EUR, die ab dem 17.05.2017 mit 4,8 % zu verzinsen sei (s. insbesondere Anlage BK 1, "4. Schritt", Bl. II/58 d.A.). Die Beklagte behauptet, Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.262,18 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 69,41 EUR, insgesamt somit 1.331,59 EUR, als von den Klägern auf den Nutzungswertersatzanspruch gegen die Beklagte von 5.048,71 EUR geschuldete Steuer an das zuständige Finanzamt am 21.06.2017 abgeführt zu haben. Nachdem der Senat die Beklagte unter dem 14.02.2019 darauf hingewiesen hatte, dass der Saldo per Widerruf durch die behauptete spätere Abführung von Kapitalertragsteuer nicht in Frage gestellt werde, hat sie mit Schriftsatz vom 22.02.2019 erklärt, dass ihr ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und nach §§ 677, 683 S. 2, 679 BGB zustehe, den sie - für den Fall, dass er noch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei - im Wege der Widerklageerweiterung i.S. von § 533 ZPO geltend mache. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.04.2017 gemäß §§ 99 Abs. 2, 93 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichtsurteils eingelegt (8 W 31/17) und geltend gemacht, dass ihr zu Unrecht die Kosten im Umfang eines Teilanerkenntnisses von 71.232,05 EUR auferlegt worden seien. In ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 02.08.2017 weist sie "vorsorglich" darauf hin, dass die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO unrichtig sei. Der zuständige Einzelrichter des Senats hat mit Beschluss vom 14.02.2019 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, das am 03.04.2017 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 37 O 253/16 - teilweise abzuändern und im Tenor zu 2. wie folgt neu zu fassen: Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte 14.306,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,80 % p.a. seit dem 17.05.2017 zu zahlen. Die Kläger beantragen, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie (nach Maßgabe der im Termin am 09.05.2019 erfolgten Klarstellungen) 2. die Widerklage unter Abänderung des Landgerichtsurteils insoweit abzuweisen, als die Kläger zur Zahlung von mehr als 75.796,03 EUR verurteilt worden sind, 3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den Antrag zu 1 der Klageschrift (Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrags durch den Widerruf vom 09.12.2015) erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung und Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vor: 1) Sie schuldeten nach der Zahlung von 75.796,03 EUR am 15. und 16.05.2017 keine Zahlung aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis mehr. Per Widerruf habe der Beklagten ein Anspruch von 91.930,00 EUR (Darlehenskapital) zugestanden, jedoch nicht nebst Nutzungswertersatz von 42.107,47 EUR (4,8 % Vertragszins), sondern nur von 36.787,10 EUR (4,2 % marktüblicher Zins). Der BGH habe im Urteil vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15, Tz 53) die Ansicht des OLG Nürnberg im Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Tz 41) gebilligt, dass die Nutzungsentschädigung mit dem in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zins und nicht dem Vertragszins (dort: 5,71 % statt 6 %) zu bemessen sei. Die Kläger seien nach wie vor der Auffassung, dass der Beklagten ab Widerruf kein Nutzungswertersatz mehr zustehe (s. Klageschrift, S. 8). Den Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch wegen der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen von 41.920,08 EUR nebst Nutzungswertersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (4.988,23 EUR) zu, zusammen somit 46.908,31 EUR. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag seien entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht abzuziehen. Selbst wenn die Beklagte, wie sie nun behaupte, die Steuer abgeführt habe, bedeute dies noch lange nicht, dass sie dazu rechtlich verpflichtet gewesen sei und dementsprechend einen Anspruch gegen die Kläger habe. Ab dem Widerruf habe sich die Beklagte mit der Zahlung von 46.908,31 EUR in Verzug befunden. Den Klägern habe daher ein Anspruch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 09.12.2015 bis 28.02.2017 in Höhe von 2.379,94 EUR zugestanden. Weiter habe die Beklagte die von ihnen nach Widerruf erbrachten Raten (= auf vermeintlich nicht geschuldeten Nutzungsersatz erbrachte Zahlungen) zu erstatten. Die Kläger hätten bis September 2016 Zahlungen von 2.483,67 EUR erbracht (s. Klageschrift, S. 3/4) und von Oktober 2016 bis Februar 2017 weitere 5 x 229,83 EUR = 1.149,15 EUR), zusammen somit 3.632,82 EUR. Somit habe der Saldo per Widerruf betragen: zugunsten der Beklagten 91.930,00 EUR 36.787,10 EUR 128.717,10 EUR zugunsten der Kläger 41.920,08 EUR 4.988,23 EUR 46.908,31 EUR Saldo: 81.808,79 EUR und sich bis Ende Februar 2017 um 3.632,82 EUR weitere Zahlungen und 2.379,94 EUR Verzugszins auf 75.796,03 EUR verringert. 2) Der ursprüngliche Klageantrag zu 1 habe nicht als unzulässig abgewiesen bzw. in der Kostenfolge zu Lasten der Kläger bewertet werden dürfen. Der Antrag zu 1 sei in Verbindung mit dem weiteren Feststellungsantrag zu 2 auch im Sinne der Entscheidung des BGH vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 - zulässig gewesen. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung sei bereits von beiden Seiten aufgerechnet worden, so dass keine Ansprüche der Kläger bestanden hätten, die sie mit einer Leistungsklage hätten geltend machen können. 3) Die Beklagte habe die Kosten der Hilfswiderklage zu tragen. Die Kläger hätten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Erhebung der Hilfswiderklage gegeben. B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die der Kläger ist lediglich insoweit begründet, als sie sich gegen eine Reduzierung ihres Nutzungsersatzanspruchs um Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (zusammen 1.331,59 EUR) wenden und geltend machen, dass der zu ihren Lasten bestehende Saldo per Widerruf vom Landgericht um diesen Betrag zu hoch angenommen wurde. Die zweitinstanzlich vorgenommene Einführung eines neuen Streitgegenstands (Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB oder §§ 677, 683 S. 2, 679 BGB) durch die Beklagte ist nach § 533 ZPO zulässig, jedoch ist der Anspruch nicht schlüssig. I. Zur Höhe der Widerklage: 1) Das Landgericht hat der Hilfswiderklage (nur) in Höhe von 88.008,89 EUR nebst Zinsen von 3 % seit dem 01.02.2017 stattgegeben. Nachdem die Beklagte die - zutreffenden - Ausführungen des Landgerichts betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung der Kläger durch Schreiben vom 09.12.2015, der Beklagten zugegangen am 14.12.2015, mit ihrer Berufung ausdrücklich nicht angreift, handelt es sich nunmehr um eine unbedingte Widerklage. Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass das Landgericht über die Hilfswiderklage entschieden hat, ohne dass die erforderliche innerprozessuale Bedingung hierfür eingetreten war. Denn eine solche liegt nicht darin, dass das Gericht einer bestimmten Ansicht ist und hier folglich den Widerruf als wirksam "erachtet", sondern dass es in einer bestimmten Weise, die zum Gegenstand der Bedingung gemacht wird, über anderweitige Ansprüche entscheidet; nachdem das Landgericht die Klage teils als unzulässig, teils (unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs) als unbegründet abgewiesen hatte, fehlte es daher am Eintritt einer innerprozessualen Bedingung für die Hilfswiderklage (vgl. Senat, Urt. v. 18.06.2018 - 8 U 113/16 - juris Tz 34; Urt. v. 10.12.2018 - 8 U 208/16 - bei juris Tz 69). 2) Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung der Sache nach lediglich die Berücksichtigung eines Nutzungswertersatzanspruchs auf den Widerrufssaldo von 4,8 % anstatt (ab Ende der Zinsbindung am 29.02.2016) von nur 3 %. Der jetzige Antrag auf Zahlung von 14.306,58 EUR nebst 4,8 % Zinsen seit dem 17.05.2017 ist Folge der Berücksichtigung einer weiteren Zahlung der Kläger am 28.02.2017, die in erster Instanz von der Beklagten nicht angegeben war, bzw. von drei Zahlungen der Kläger nach Ende der ersten Instanz und ihrer Verrechnung auf fortlaufende Nutzungsentschädigung von 4,8 % (s. Anl. B 6, "4. Schritt" einerseits und Anl. BK 1, "4. Schritt" = Bl. II/58 d.A. andererseits). Die Kläger haben mit ihrem Berufungsantrag Feststellung begehrt, dass sie der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis keine Zahlungen mehr schulden, und darauf verwiesen, dass sich bei zutreffender Berechnung des Widerrufssaldos, ohne Ansatz von Nutzungsherausgabe zugunsten der Beklagten ab Widerruf und unter Berücksichtigung von Zahlungen nach Widerruf sowie eines Verzugszinsanspruchs gegen die Beklagte bis Ende Februar 2017 ein Saldo in Höhe des anerkannten Betrags von 75.796,03 EUR ergebe, der von ihnen am 15. und 16.05.2017 ausgeglichen worden sei, so dass sie keine weitere Zahlung schuldeten. Zu Recht hat die Beklagte gerügt, dass eine negative Feststellungsklage angesichts der rechtshängigen Leistungsklage unzulässig wäre. Dies folgt bereits aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da die Ansprüche der Beklagten bereits Gegenstand der auf Zahlung gerichteten Widerklage sind und damit nicht nochmals in Gestalt der negativen Feststellungsklage rechtshängig gemacht werden können (s. BGH NJW 1989, 2064; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn 16). Der Berufungsantrag der Kläger ist jedoch interessengerecht dahin auszulegen, dass die Widerklage abgewiesen werden soll, soweit sie über einen Betrag von 75.796,03 EUR (ohne Zinsen) hinausgeht. Der Umstand, dass sodann Zahlung der Kläger über 75.796,03 EUR erfolgt ist, erfordert keine weitere prozessuale Berücksichtigung, etwa durch eine Erledigungserklärung der Beklagten. Denn insoweit ist die Verurteilung der Kläger mangels eines Berufungsangriffs rechtskräftig. Die Kläger haben im Termin am 09.05.2019 klargestellt, dass ihr Berufungsantrag in diesem Sinn zu verstehen ist. 3) Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Landgericht ihr zu Recht einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe ab Ende der Zinsbindungsfrist (somit ab dem 01.03.2016) lediglich in Höhe von 3 % p.a. zuerkannt hat. Die Berufungsangriffe der Kläger gegen die Höhe der Widerklage sind überwiegend unbegründet. Zutreffend machen sie jedoch geltend, dass die von der Beklagten herauszugebenden Nutzungen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Zinszahlungen der Kläger bis zum Widerruf nicht um Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.262,18 EUR + 69,41 EUR = 1.331,59 EUR zu verringern sind, selbst wenn diese - was die Kläger bestreiten - inzwischen von der Beklagten an das Finanzamt abgeführt worden sein sollten. a) Der wirksame Widerruf gestaltet den Darlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 –XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 Tz 7). Nach § 357 Abs. 1 S. 1 a.F., § 346 BGB schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich Nutzungswertersatz nach Maßgabe der (widerleglich) zu vermutenden Nutzung der erhaltenen Leistungen durch die Bank. Der Darlehensnehmer schuldet die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und Wertersatz für Gebrauchsvorteile (lediglich) am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (s. BGH NJW 2016, 2428 Tz 12 f., 18; NJW 2015, 3441 Tz 7). Die Aufrechnung der gegenseitigen Rückgewähransprüche (die vorliegend von den Klägern in der Klageschrift und von der Beklagten in der Hilfswiderklage vom 22.02.2017, S. 22 erklärt worden ist) führt zu einer Saldierung der Ansprüche im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs am 14.12.2015. Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, beträgt der Saldo zugunsten der Beklagten per 14.12.2015 86.879,08 EUR. aa) Die Kläger haben an die Beklagte das Darlehenskapital von 91.930,00 EUR und eine Nutzung von 4,8 % auf das (vorliegend mangels Tilgungsleistung unveränderte) Kapital herauszugeben. Der Nutzungsherausgabeanspruch beträgt damit nach der zutreffenden und vom Landgericht zu Recht zugrunde gelegten Berechnung der Beklagten (Anl. B 6 = BK 1) 42.107,47 EUR. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass nach § 346 Abs. 2 Nr. 1, S. 2 Halbs. 1 BGB der Gebrauchsvorteil für die Nutzungsmöglichkeit am Darlehenskapital mit dem im Darlehensvertrag der Parteien vereinbarten Nominalzins von 4,8 % zu bemessen ist, da die Kläger nicht gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB nachgewiesen haben, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt. Danach macht § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße, und ist ein niedrigerer Nutzungsvorteil nach § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB nur anzusetzen, wenn der übliche Marktzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich geringer war; auf spätere Zinsentwicklungen am Markt kommt es mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht an (s. BGH, Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Tz 15; Beschl. v. 12.09.2017 - XI ZR 365/16 - juris Tz 10, 12). Davon gehen im Übrigen auch die Kläger aus. Jedoch haben die Kläger mit ihrem Vortrag, nach der Zeitreihenstatistik der Deutschen Bundesbank habe der durchschnittliche Effektivzins für Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung bis 10 Jahre im Februar 2006 4,28 % betragen, was einem Nominalzins von 4,20 % entspreche (Schriftsatz vom 06.03.2017, S. 3 und Anl. K 13), einen geringeren Gebrauchsvorteil als 4,80 % nicht dargetan. Der im Vertrag zugrunde gelegte anfängliche effektive Jahreszins lag mit 5,04 % weniger als einen Prozentpunkt über dem statistischen Durchschnittszins von 4,28 %. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Kredit zu für Grundpfandkredite üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist (s. BGH a.a.O., Tz 11; Urt. v. 19.01.2016 - XI ZR 103/15 Tz 17 f.) und kommt eine Herabsetzung der Gebrauchsvorteile allein aufgrund der Zinsstatistik nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Tz 14; Beschl. v. 12.09.2017 - XI ZR 365/16 Tz 11). Allerdings weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass das OLG Nürnberg im Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - juris Tz 41 den Nutzungsherausgabeanspruch der Bank nicht mit dem Nominalzins von 6 %, sondern einem nach der Zinsstatistik ermittelten Zins von 5,71 % ermittelt hat und der BGH dies mit Urteil vom 12.06.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512 Tz 50 auf die Revision der Bank nicht beanstandet hat. Allerdings lassen die Ausführungen des BGH a.a.O. vermuten, dass die Revision hauptsächlich mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Widerrufs (Verwirkung etc) begründet war und sich ggf. nicht besonders gegen die Höhe des Nutzungszinses gerichtet hat. Jedenfalls hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen insoweit weiterentwickelt, als der BGH mit Beschluss vom 12.09.2017 entschieden hat, dass die sog. Streubreiten-Rechtsprechung (zur Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bei Abweichung von bis zu einem Prozentpunkt vom durchschnittlichen Zinssatz, s. Urteil vom 19.01.2016) auch bei Anwendung von § 346 Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist. bb) Die Beklagte schuldet Herausgabe der bis zum Widerruf erbrachten monatlichen (vorliegend nur: Zins-)Zahlungen der Kläger, die vom Landgericht (der Angabe der Beklagten in Anl. B 6 folgend und zugunsten der Kläger) sogar mit 42.109,68 EUR und damit über den von den Klägern genannten Betrag von 41.920,08 EUR hinaus in Ansatz gebracht wurden. Hierbei hat es (zumal mangels Berufung der Beklagten insoweit) zu verbleiben. Ferner haben die Kläger Anspruch auf Nutzungsherausgabe, deren Höhe in spiegelbildlicher Anwendung des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für das zu üblichen Bedingungen gewährte Immobiliardarlehen mit 2,5 % über dem Basiszinssatz zu vermuten ist (BGH, Urt. v. 24.01.2017 – XI ZR 183/15, Tz 14; Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, Tz 58). Von dieser Nutzungshöhe gehen vorliegend auch das Landgericht und beide Parteien aus. Auch insoweit ist zugunsten der Kläger der von der Beklagten in Anl. B 6 errechnete und vom Landgericht berücksichtigte Betrag von 5.048,71 EUR, der über ihre eigene Angabe von 4.988,23 EUR hinausgeht, zugrunde zu legen. Zu Recht wendet sich die Berufung der Kläger dagegen, dass das Landgericht - auch insoweit der Berechnung der Beklagten folgend - den Nutzungswertersatzanspruch um eine von der Beklagten für Rechnung der Kläger abzuführende Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und somit um 1.331,59 EUR verringert hat. Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Verbraucher in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ist. Ebenso, wie er auf Zahlung des Bruttobetrags klagen könnte, solange die Steuer tatsächlich noch nicht abgeführt wurde, kann der Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH - ungeachtet des damit verbundenen steuerlichen Zuflusses der vollen Nutzungsforderung - auch mit einem Anspruch aus § 357 BGB a.F. i.V.m. § 346 BGB in voller Höhe aufrechnen (BGH, Urt. v. 25.04.2017 - XI ZR 108/16 Tz 25). Der Senat hat seine abweichende Rechtsprechung, wonach es im Umfang der abzuführenden Steuer an einer Aufrechnungslage fehle, und die vorliegend vom Landgericht zugrunde gelegt wurde (Urteile v. 06.10.2016 - 8 U 228/15 und vom 20.02.2017 - 8 U 31/16), bereits zur Wahrung der Rechtseinheit aufgegeben (s. etwa Senat, Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, WM 2018, 121, juris Tz 104). Die (zweitinstanzliche, bestrittene) Behauptung der Beklagten, sie habe die Steuer am 21.06.2017 an das Finanzamt abgeführt, ist in Bezug auf den Rückabwicklungssaldo per Widerruf unerheblich (s. zum Folgenden auch bereits Senat, Urt. v. 02.07.2018 - 8 U 131/16, UA S. 7 f.): Nachdem die Kläger in der Klageschrift 09.09.2016, S. 9 die Aufrechnung mit einem Nutzungsersatzanspruch (sogar in Höhe vermeintlicher 9.947,82 EUR, wegen eines angenommenen Anspruchs von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) ohne Steuerabzug erklärt haben, was nach BGH a.a.O. wirksam war, kann eine Abführung in 2017 den Saldo per Widerruf am 14.12.2015 nicht mehr berühren. Erst die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand (BGH a.a.O., Tz 27). Die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) ist nach dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu beurteilen und wirkt gemäß § 389 BGB lediglich auf den Zeitpunkt ihres Eintritts zurück (vgl. BGH NJW 2012, 445 Tz 17). Das spätere Verhalten der Beklagten vermag die Wirkung der Aufrechnung damit nicht mehr zu beeinflussen. Die spätere "Abführung" der Steuer kann somit Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Nutzungsherausgabe nicht mehr entfalten, weil gemäß §§ 387, 389 BGB Erfüllungswirkung bereits per 14.12.2015 eingetreten ist. Im Gegenzug ist dem Kläger mit der Aufrechnungserklärung vom 09.09.2016 der ungekürzte Nutzungsersatz i.S. von § 11 EStG zugeflossen (s. BFH/NV 2007, 1315 - juris Tz 5 m.N.) und damit von ihm gegenüber dem Finanzamt anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2017, Tz 28). cc) Der Saldo per Widerruf am 14.12.2015 betrug somit Ansprüche der Beklagten 91.930,00 EUR Kapital 42.107,47 EUR Nutzungsersatz 4,8 % 134.037,47 EUR Ratenzahlungen Ansprüche der Kläger 42.109,68 EUR 5.048,71 EUR Nutzungsersatz 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz 47.158,39 EUR Saldo = 86.879,08 EUR b) Der Bank steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, auch ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage (somit des Widerrufs) auf den verbleibenden Saldo ein Anspruch auf weitere Nutzungsherausgabe zu. Eine zeitliche Schranke für die Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 346 BGB bis zur Widerrufserklärung besteht nicht (s. nunmehr BGH, Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Tz 18 und bereits Urteil des Senats vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 35 m.N.; Urt. v. 19.10.2017 - 8 U 230/15, juris Tz 109; Urt. v. 10.12.2018 - 8 U 208/16 - juris Tz 107; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris Tz 42; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Tz 75; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Tz 131; Staudinger/Kaiser, BGB, Neub. 2012, § 346 Rn 110). Dies entspricht im Übrigen auch der seit dem 13.06.2014 geltenden Neuregelung der Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357a Abs. 3 BGB, mit der der Gesetzgeber erklärtermaßen (s. BT-DrS 17/12637 S. 65) den sich bereits aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 357 BGB nach altem (hier anwendbaren) Recht ergebenden Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses bis zur Rückzahlung des Darlehens nicht ändern wollte (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Tz 18 und schon BGH, Beschl. v. 12.09.2017 - XI ZR 365/16, juris Tz 10). Der Ansicht der Kläger, die weiterhin unter Bezugnahme auf die Klageschrift S. 8 und Hinweis auf ein Urteil des LG Offenburg vom 11.02.2015 Nutzungsherausgabe für ausgeschlossen halten, weil die Beklagte die Rückabwicklung "zu Unrecht verweigert" habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist insoweit unerheblich, dass die Beklagte eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 06.01.2016 abgelehnt hat. Die Beklagte hat nach allgemeinen Grundsätzen wegen Leugnung der Wirksamkeit des Widerrufs keine Pflichtverletzung begangen (BGH, Urt. v. 27.02.2018 - XI ZR 224/17 Tz 35 m.N.; Urt. v. 27.11.2018 - XI ZR 174/17 Tz 17). Die Äußerung der unrichtigen Rechtsansicht durch die Beklagte änderte auch nichts daran, dass die Kläger das Darlehenskapital nicht vollständig zurückgeführt haben und damit i.S. von § 346 BGB Nutzungen ziehen können. Das Verhalten der Beklagten führt daher zu einem gegenüber den Folgen des § 346 BGB nicht per se schlüssigen Einwand. Die Pflicht zum Nutzungsersatz ist auch nicht unter dem Aspekt des Annahmeverzugs entfallen. Zum einen lässt § 302 BGB sie nicht gänzlich entfallen, sondern beschränkt sie bei Annahmeverzug des Gläubigers lediglich auf die vom Schuldner tatsächlich gezogenen Nutzungen (vorliegend etwa: ersparten Zinsen). Zum anderen liegt Annahmeverzug der Beklagten nicht vor. Zwar genügte angesichts der Zurückweisung des Widerrufs durch das Schreiben der Beklagten vom 06.01.2016 (K 3) gemäß § 295 S. 1 BGB ein wörtliches Angebot der Kläger zur Zahlung an die Beklagte. Ein solches haben sie jedoch weder im Widerrufsschreiben noch anderweitig außergerichtlich abgegeben. Eine Abrechnungspflicht der Beklagten, die sie von einer Bezifferung entband, bestand nicht. Ein wörtliches Angebot begründet ohnehin nur Annahmeverzug, wenn es – allenfalls von einer nach § 242 BGB zu vernachlässigenden Abweichung abgesehen – den zutreffenden Betrag ausweist (vgl. zu allem: Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz 14-17; ferner Urt. v. 06.10.2016 - 8 U 228/15, Tz 107-110). Ein solches liegt hier nicht vor. Vielmehr vertreten die Kläger noch in der Berufungsinstanz, dass sie der Beklagten lediglich Zahlung von 75.796,03 EUR geschuldet haben. c) Entgegen der Ansicht der Kläger steht ihnen ab dem Widerruf kein Verzugszinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wegen unterlassener Befriedigung ihrer Rückzahlungsansprüche (den sie bezogen auf einen Zeitraum vom 09.12.2015 bis 28.02.2017 und einen Betrag von 46.908,31 EUR mit 2.379,94 EUR beziffern) zu. Selbst wenn die Kläger die Beklagte durch ein konkretes Zahlungsverlangen in Verzug gesetzt hätten - was bereits nicht ersichtlich ist - wären die Verzugswirkungen aufgrund der Aufrechnung gegen die höheren Ansprüche der Beklagten nach § 389 BGB rückwirkend entfallen (s. BGHZ 80, 269 - juris Tz 33; NJW-RR 1991, 569 - juris Tz 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 389 Rn 2). d) Zutreffend verrechnet die Beklagte die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen der Kläger gemäß § 367 BGB zunächst auf ihren Nutzungsherausgabeanspruch (s. Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16 -bei juris Tz 94; Urt. v. 17.05.2018 - 8 U 225/16 - bei juris Tz 83; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2018 - 4 U 37/17 juris Tz 103). aa) Zugunsten der Kläger sind die Zahlungen zugrunde zu legen, welche die Beklagte in der Anlage BK 1 ausweist (16 Raten von zusammen 4.095,48 EUR + Zahlung von 75.796,03 EUR), und die über die Angabe der Kläger (3.632,82 EUR + 75.796,03 EUR) hinausgehen. bb) Die Höhe der Nutzungsherausgabe richtete sich zunächst nach dem vereinbarten Vertragszins von 4,8 %. Dies folgt daraus, dass § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße macht und der Widerruf in Bezug auf die fortdauernde Nutzungsherausgabe keine Zäsur darstellt (s. jeweils oben). Der im Vertrag vom Februar 2006 nur für eine Zinsbindungsfrist von 10 Jahren (bis 29.02.2016) vereinbarte Zins ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ab dem Ende der Zinsbindungsfrist zur Bestimmung des Werts des Gebrauchsvorteils nicht mehr heranzuziehen (s. schon KG, Urt. v. 01.10.2018 - 24 U 159/17; Senat, Urt. v. 11.03.2019 - 8 U 80/17). Für die Fortgeltung des Vertragszinses kann nicht angeführt werden, dass es nach der Rechtsprechung des BGH (welcher der Senat folgt) für die Bestimmung des nach § 346 Abs. 2 S. 2 Halb 2 BGB maßgeblichen Vergleichswerts, also eines marktüblichen Zinses unterhalb des Vertragszinses, mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ggf. auf den "Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen" ankommt, nicht aber auf den Marktzins in den Folgejahren (s. BGH, Urt. v. 12.03.2019 - XI ZR 9/17 Tz 15; Beschl. v. 12.09.2017 - XI ZR 365/16 Tz 12). Denn vorliegend geht es um die andere Frage, ob nach Ablauf der Zinsbindungsfrist und ohne neue Zinsvereinbarung überhaupt (noch) "im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt" ist, was nach § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BGB Voraussetzung dafür ist, der Berechnung des Wertersatzes die vertragliche Regelung zugrunde zu legen. Gegen die fortdauernde Maßgeblichkeit des anfänglich vereinbarten Vertragszinses spricht, dass die Parteien diesen von Anfang an befristet haben, weshalb Ziff. 3.4 der hier geltenden Darlehensbedingungen auch vorsieht, dass - sollten die Darlehensnehmer ein zum Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitetes Angebot der Bank zu den "bei ihr dann üblichen Konditionen" nicht annehmen - das Darlehen ab dem Ende des Zinsbindungszeitraums mit einem bis auf weiteres geltenden Zins, den die Bank nach § 315 BGB nach billigem Ermessen festlegen wird, zu verzinsen ist. Es handelt sich somit um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung, d.h. einen Kredit, bei dem dem Darlehensnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vorliegend: bis September 2025), die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode (hier bis 29.02.2016) getroffen wird (s. BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 Tz 22) und danach eine Konditionenanpassung - vorliegend durch einseitige Erklärung der Bank, vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - juris Tz 27 f. - erfolgen soll. Weder gebietet es der Wortlaut noch rechtfertigt es der Sinn und Zweck des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, die anfängliche Zinsvereinbarung ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung der Ermittlung des Wertersatzes für spätere Zeiträume zugrunde zu legen. § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BGB liegt die Wertentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, die Parteien an den vertraglichen Bewertungen von Leistung und Gegenleistung auch im Fall der Rückabwicklung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sind (jedoch) ausnahmsweise dann maßgeblich, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung - eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede - fehlt (s. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07, NJW 2009, 1068 Tz 16 unter Verweis auf BT-DrS 14/6040, S. 196). Bei Darlehensverträgen stellt der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers stehende Hauptleistung des Darlehensnehmers und mithin den Preis für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10, NJW 2011, 2640 Tz 23). Für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist fehlt es jedoch - dem Regelungsplan des Vertrags entsprechend - an einer solchen Preisvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden, dass sie selber durch den Widerruf eine Neuvereinbarung des Zinses vereitelt hätten. Für die Höhe des Gebrauchsvorteils ist grundsätzlich die Beklagte als Rückabwicklungsgläubigerin darlegungs- und beweispflichtig. Auf die im Vertrag bestimmte Gegenleistung kann nach § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BGB nur abgestellt werden, sofern der Vertrag eine solche Bestimmung enthält. Für eine erneute Zinsabrede ist bereits kein Raum mehr, nachdem die Kläger den Darlehensvertrag mit Wirkung ab dem 14.12.2015 (und somit vor Ablauf der Zinsbindungsfrist) widerrufen haben. Die Kläger handeln insoweit auch nicht "widersprüchlich", indem sie geltend machen, dass sich die Widerrufsfolgen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht mehr nach dem Vertrag richten, sondern nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Kapitalnutzung. Vorliegend hat das Landgericht aus der Zahlung einer Rate von 229,83 EUR ab März 2016 geschlossen und insoweit festgestellt, dass die Beklagte nach Auslaufen der Zinsbindung einen Zinssatz von 3 % beansprucht hat (UA S. 16). Keine Partei ist dem entgegengetreten. Unter diesen Umständen ist von einem von der Beklagten festgesetzten und "bis auf weiteres geltenden" Zins i.S. von Ziff. 3.4 der Darlehensbedingungen auszugehen. Auch die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die Festsetzung unbillig sei, was jedoch Voraussetzung einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 315 Rn 16: Überprüfung der Billigkeit nur auf Klage oder Einrede hin). e) Auf Grundlage des Saldos von 86.879,08 EUR per 14.12.2015 und einer Nutzungsherausgabe von 4,8 % bis 29.02.2016, von 3 % ab dem 01.03.2016 und der von der Beklagten zugestandenen Zahlungen der Kläger ergibt sich entsprechend der nachfolgenden Berechnung ein Restsaldo per 16.05.2017 von 10.881,34 EUR: Vorfall Zahlung der Bank Zahlung des Kunden Tage Satz WE GV geschuldeter WE GV gezahlter WE GV Rück- stand WE GV gezahlte Tilgung Restschuld Valuta 14.12.2015 4,80% 0,00 € 86.879,08 € 30.12.2015 367,72 € 16 4,80% 182,80 € 182,80 € 0,00 € 184,92 € 86.694,16 € 01.02.2016 367,72 € 33 4,80% 376,23 € 367,72 € 8,51 € 0,00 € 86.694,16 € 01.03.2016 367,72 € 29 3,00% 215,15 € 215,15 € 0,00 € 152,57 € 86.541,59 € 31.03.2016 231,36 € 30 3,00% 213,39 € 213,39 € 0,00 € 17,97 € 86.523,62 € 02.05.2016 229,83 € 32 3,00% 227,57 € 227,57 € 0,00 € 2,26 € 86.521,36 € 31.05.2016 229,83 € 29 3,00% 206,23 € 206,23 € 0,00 € 23,60 € 86.497,76 € 30.06.2016 229,83 € 30 3,00% 213,28 € 213,28 € 0,00 € 16,55 € 86.481,21 € 01.08.2016 229,83 € 32 3,00% 227,46 € 227,46 € 0,00 € 2,37 € 86.478,84 € 31.08.2016 229,83 € 30 3,00% 213,24 € 213,24 € 0,00 € 16,59 € 86.462,25 € 30.09.2016 229,83 € 30 3,00% 213,19 € 213,19 € 0,00 € 16,64 € 86.445,61 € 31.10.2016 229,83 € 31 3,00% 220,26 € 220,26 € 0,00 € 9,57 € 86.436,04 € 30.11.2016 229,83 € 30 3,00% 213,13 € 213,13 € 0,00 € 16,70 € 86.419,34 € 30.12.2016 229,83 € 30 3,00% 213,09 € 213,09 € 0,00 € 16,74 € 86.402,60 € 31.01.2017 229,83 € 32 3,00% 227,25 € 227,25 € 0,00 € 2,58 € 86.400,02 € 28.02.2017 230,83 € 28 3,00% 198,84 € 198,84 € 0,00 € 31,99 € 86.368,03 € 31.03.2017 231,83 € 31 3,00% 220,06 € 220,06 € 0,00 € 11,77 € 86.356,26 € 15.05.2017 65.796,03 € 45 3,00% 319,40 € 319,40 € 0,00 € 65.476,63 € 20.879,63 € 16.05.2017 10.000,00 € 1 3,00% 1,72 € 1,72 € 0,00 € 9.998,28 € 10.881,34 € II. Soweit die Beklagte unter der Behauptung, sie habe die auf den Nutzungsherausgabeanspruch der Kläger entfallende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an das Finanzamt gezahlt, mit der Widerklage nunmehr Erstattung in Höhe von 1.331,59 EUR begehrt, handelt es sich um eine zulässige, jedoch unbegründete Klageerweiterung. 1) Es handelt sich um die Einführung eines neuen Streitgegenstands und damit eine § 533 ZPO unterfallende Erweiterung der Widerklage. Da mit der Aufrechnung der Kläger in der Klageschrift vom 09.09.2016 bereits ein Zufluss der vollen Nutzungsentschädigung an sie erfolgt ist, kann die spätere (behauptete) Steuerzahlung der Beklagten keine Erfüllungswirkung nach § 362 BGB mehr entfalten und die Aufrechnungslage nicht mehr beeinflussen (s.o.). In der behaupteten späteren Zahlung am 21.06.2017 liegt damit ein neuer (und nicht anspruchsvermindernder, sondern erstmals anspruchsbegründender) Lebenssachverhalt. Der jetzt zur Entscheidung gestellte Anspruch konnte somit entgegen der Beklagten bislang (erstinstanzlich) noch gar nicht berücksichtigt werden. Dahinstehen kann, ob nach den Erklärungen der Beklagten von einer Klageerweiterung bereits mit der Berufungsbegründungsschrift vom 02.08.2017 (dann in Verbindung mit einer klarstellenden Erklärung im Schriftsatz vom 22.02.2019) oder erst mit Schriftsatz vom 22.02.2019 auszugehen ist. Die Klageerweiterung ist nach § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Hierfür spricht der enge sachliche Zusammenhang der behaupteten späteren Steuerzahlung mit dem bisherigen Prozessstoff und der Grundsatz der Prozessökonomie, da der Streit der Parteien aus Anlass des Darlehenswiderrufs ohne neuen Prozess ausgeräumt wird. Auch kann die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Dieses Merkmal ist nicht dahin zu verstehen, dass die Tatsachen bereits bislang für die Berufung Bedeutung gehabt haben müssen, sondern es soll lediglich verhindert werden, dass der Prüfungsumfang des § 529 ZPO durch die Einführung eines neuen Streitstoffs erweitert werden müsste bzw. eine Klageerweiterung zwar anhängig wird, jedoch wegen der Beschränkung des § 529 ZPO nicht sachgemäß beurteilt werden könnte (s. BGH MDR 2012, 486 Tz 13; BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152 - juris Tz 32). Vorliegend ist der neue Vortrag der Steuerzahlung im Jahr 2017 nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Tatsache erst nach Schluss erster Instanz eingetreten ist und das Unterlassen ihres Vortrags damit nicht nachlässig gewesen sein kann (s. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn 30; § 533 Rn 3). 2) Die Widerklageerweiterung ist jedoch abzuweisen. a) Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB besteht nicht. Zwar kommt ein Erstattungsanspruch aus Nichtleistungskondition in Betracht, wenn jemand fremde Steuerschulden begleicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.1999 - 15 U 170/98, NJW 2000, 1044: der Grundstücksveräußerer ließ versehentlich über Jahre den Einzug der Grundsteuer von seinem Konto laufen, was aus Sicht der Gemeinde als Leistung des Erwerbers/Steuerschuldners nach § 267 BGB anzusehen gewesen sei; das OLG bejahte den Anspruch nach § 812 des Veräußerers gegen den Erwerber; s.a. BGHZ 70, 389 = NJW 1978, 1375 - juris Tz 35: bei Drittleistung Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendung; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 812 Rn 10 mit Hinweis auf OLG Köln: "rechtsgrundlose Bezahlung fremder Steuerschulden"). So liegt es hier aber nicht. aa) Fraglich ist schon, ob die Beklagte - aus Sicht des Finanzamts - den Willen hatte, aus ihrem Vermögen eine fremde Steuerschuld der Kläger zu tilgen. § 267 BGB setzt den Willen des Zahlenden voraus, eine fremde Schuld zu tilgen (und damit grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Zahlenden), s. BGH, Urt. v. 31.01.2018 - VIII ZR 39/17 Tz 26 f. zu Mietzahlungen durch das Jobcenter). Die §§ 43 ff EStG sehen eine Zahlung aus dem Vermögen der Bank auf die Steuerschuld ihrer Kunden nicht vor, sondern lediglich einen Abzug vom Kapitalertrag im Zeitpunkt seines Zuflusses, mit der Folge, dass die Steuerschuld des Kunden (die nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG und abweichend von § 36 Abs. 1 EStG schon mit dem Zufluss entsteht) in dieser Höhe als auf seine Rechnung abgegolten gilt (s. § 43 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 EStG). Die Bank ist nur die die Kapitalerträge "auszahlende Stelle" (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG) und damit "Steuerpflichtiger", der "eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat" i.S. von § 33 Abs. 1 AO. Meldet die Bank (irrtümlich) einen Steuer"abzug" an das Finanzamt, obwohl ein solcher nach vollem Zufluss der Kapitalerträge - wie er hier aufgrund der Aufrechnung der Kläger und gemäß dem Urteil des BGH vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 vorliegt - nicht mehr möglich ist (s.a. Seggewiße/Erkis MDR 2017, 1273 unter III.3.: die Bank kann die Kapitalertragsteuer wegen der Aufrechnung nicht an das Finanzamt abführen), ist die Steueranmeldung (§ 45a EStG) unrichtig. Indessen dürfte die Bank weder i.S. von § 267 BGB den Willen haben, (aus ihrem Vermögen) eine fremde Steuerschuld zu tilgen, noch ein solcher Wille aus Sicht des Finanzamts anzunehmen sein, schon weil das Verfahren der §§ 43 ff EStG eine Fremdleistung nicht vorsieht. Ob trotz der Konzeption der §§ 43 ff EStG von einem Fremdtilgungswillen der Beklagten i.S. von § 267 BGB gesprochen werden könnte, kann jedoch letztlich dahinstehen. bb) Das Steuerrecht sieht nämlich ein besonderes Instrument zur Berichtigung irrtümlicher Steueranmeldungen vor, so dass ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger schon deshalb ausscheidet. Bei Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung, sondern es sind Aspekte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen (s. BGH, Urt. v. 31.01.2018 - VIII ZR 39/17 Tz 18). Die Beklagte ist nach Auffassung des Senats ohne Weiteres in der Lage, analog § 44b Abs. 5 EStG eine Änderung der Steueranmeldung (§ 45a EStG) zu beantragen. Nach dieser Vorschrift (die im Übrigen eine Sondervorschrift gegenüber einem Erstattungsanspruch des Steuerschuldners nach § 37 Abs. 2 AO ist, s. BFH, Urt. v. 29.01.2015 - I R 11/13 - juris Tz 16 ff, 22) kann die zum Abzug verpflichtete Stelle eine Änderung herbeiführen, wenn "Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden (ist), obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand", ein Einbehalt also auf Irrtum beruhte (s. etwa Geurts in: Bordewin/Brandt, EStG, 415. AL 4/2019, § 44b Rn 13). Vorliegend hat die Beklagte zwar einen Einbehalt nicht vorgenommen (vornehmen können), und damit nicht aus dem Vermögen der Kläger etwas abgeführt. Hat sie an das Finanzamt eine Zahlung erbracht, dann erfolgte dies (ebenfalls irrtümlich) aus ihrem eigenen Vermögen. Jedoch ist die Vorschrift des § 44b Abs. 5 EStG auf diesen Fall analog (und erst recht) anzuwenden. cc) Im Ergebnis läuft dies auf einen Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen das Finanzamt hinaus. Diese Beurteilung des Drei-Personen-Verhältnisses steht in Übereinstimmung mit zivilrechtlichen Grundätzen. In Anweisungsfällen ist anerkannt, dass bei Fehlen einer wirksamen Anweisung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Zahlenden nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger besteht (s. BGHZ 205, 377 = NJW 2015, 3093 Tz 18; Urt. v. 31.01.2018 - VIII ZR 39/17 Tz 32). Die §§ 43 ff EStG kommen einer gesetzlichen Anweisung zur Abführung von Steuer auf Rechnung des Steuerschuldners gleich. Fehlt es an deren Voraussetzungen, liegt kein Grund vor, die Zahlung dem Steuerschuldner zuzurechnen, und ist der Ausgleich im Verhältnis des irrtümlich "Abführenden" zum Empfänger angemessen. Hierfür spricht bereits, dass nach § 20 Abs. 9 EStG ein Freibetrag der Ehegatten von zusammen 1.602 EUR besteht und ein Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 812 BGB nur bestünde, wenn und soweit die Kläger diesen Freibetrag anderweitig ausgeschöpft haben und in Bezug auf den vorliegenden Ertrag daher nicht mehr in Anspruch nehmen können. Denn maßgeblich ist, wie oben ausgeführt, ob sie durch die Aufwendung der Beklagten eine eigene Zahlung erspart haben. Der Umstand, dass die Kläger vorliegend von der Möglichkeit, durch einen Freistellungsauftrag nach § 44 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG an die Beklagte den Steuerabzug zu vermeiden, keinen Gebrauch gemacht haben (s. Anlage BK 5), ist für die materiell-rechtliche Beurteilung der Bereicherungslage ohne Bedeutung. Die Beklagte kann zu den steuerlichen Verhältnissen der Kläger insoweit naturgemäß nichts vortragen. Es erscheint auch nicht angemessen und sachgerecht, die Kläger insoweit - etwa im Wege einer sekundären Darlegungslast - zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse gegenüber der Beklagten in einem Zivilprozess zu nötigen, der lediglich wegen einer irrtümlichen Zahlung der Beklagten erforderlich wird. Die Klärung der materiellen Steuerpflicht gehört in das Verhältnis der Kläger zum Finanzamt. Die Beklagte ist auf ihre Interessenwahrung in analoger Anwendung von § 44 b Abs. 5 EStG zu verweisen. b) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 2, 679 BGB besteht ebenfalls nicht. Es dürfte schon der Fremdgeschäftsführungswille der Beklagten fehlen, da sie mit dem Willen handelte, ihrer (vermeintlich bestehenden) Pflicht zum Steuerabzug auf Rechnung der Kläger nachzukommen, nicht aber (auch), eine fremde Steuerschuld aus ihrem Vermögen zu begleichen. Jedenfalls fehlt es an einer bewussten und zweckgerichteten Aufwendung i.S. von §§ 683, 670 BGB. Da die Beklagte glaubte, noch etwas aus dem Ertrag der Kläger "abführen" zu können, wollte sie kein freiwilliges Vermögensopfer (s. Palandt/Sprau, a.a.O., § 670 Rn 3 m.N.) erbringen. Die Geschäftsführung entsprach auch nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Kläger (§ 683 S. 1 BGB). Hiergegen spricht bereits, dass der Freibetrag des § 20 Abs. 9 EStG der Steuerschuld entgegenstehen kann und die Klärung, ob dies der Fall ist, dem Verhältnis der Kläger zum Finanzamt vorzubehalten ist (zum Fehlen berechtigter GoA durch Zahlung von Verbindlichkeiten bei Bestehen von Einwendungen s. Palandt/Sprau, a.a.O., § 683 Rn 6). § 679 BGB ist nicht einschlägig. Es fehlt an der Voraussetzung, dass ohne die Geschäftsführung die Steuerpflicht - die freilich eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, darstellt - nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Die Kläger hatten nach der Aufrechnung ihrer Steuerpflicht von sich aus zu genügen (s. BGH, Urt. v. 25.04.2017 - XI ZR 108/16 Tz 28), das Vorgehen nach §§ 43 ff EStG kam nicht mehr in Betracht und konnte damit auch nicht zur Erfüllung öffentlicher Pflichten erforderlich sein. III. Die Berufung der Kläger ist unbegründet, soweit sie Feststellung begehren, dass sich die Klage in Bezug auf den erstinstanzlich verfolgen Antrag auf Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrags durch den Widerruf erledigt habe. Die Feststellung der Erledigung setzt voraus, dass die Klage zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Daran fehlt es hier, weil der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO von Anfang an unzulässig war. Der Antrag zu 1 (Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger beendet worden ist) war mangels eines anspruchsleugnenden Zusatzes nicht auf das Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag gerichtet, sondern auf (positive) Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 15). Nichts anderes machen die Kläger auch mit ihrer Berufungsbegründung (S. 8) geltend. Der Antrag auf positive Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 357 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff BGB) umgewandelt worden ist, ist nach feststehender Rechtsprechung des BGH, der der Senat schon aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit folgt (s. bereits Urteile des Senats vom 29.11.2018 - 8 U 31/17 und vom 10.12.2018 - 8 U 208/16) mangels eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. a) Danach deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis feststellen zu lassen, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Darlehensvertrag bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, mit der Folge, dass eine Leistungsklage auf Rückzahlung das Rechtsschutzziel erschöpft und eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist (s. BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz 11 ff, 15; VUrt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 21; weiter Urteile v. 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Tz 19; v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15 Tz 16; v. 04.07.2017 - XI ZR 741/16 Tz 16; v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 14; v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 12). Der Umstand, dass der Bank regelmäßig höhere Rückgewährforderungen zustehen als dem Darlehensnehmer, mit der Folge, dass nach einer künftigen Aufrechnung kein Zahlbetrag für diesen verbleibt, steht dem Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen und führt nicht dazu, ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO anzunehmen (s. etwa BGH, Urt. v. 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 13; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 18; Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 10, 14). Eine Aufrechnung mit der Folge des Erlöschens der Rückabwicklungsansprüche des Darlehensnehmers (§§ 387, 389 BGB) führt nicht dazu, dass nunmehr ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO - mangels Möglichkeit einer Zahlungsklage - zu bejahen ist. Dies kann insbesondere nicht den Ausführungen des BGH in den Urteilen vom 24.01.2017 und 21.02.2017 (a.a.O.) entnommen werden, wonach der Darlehensnehmer "bis zur Aufrechnung einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen hat, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann". Ein entsprechender Umkehrschluss ist bei zutreffender rechtlicher Einordnung dieser Passage nicht vorzunehmen. Abgesehen davon, dass ein solcher Umkehrschluss zur Folge hätte, dass der Kläger selber es in der Hand hätte, die Zulässigkeit seines Antrags durch eine schlichte Erklärung herbeizuführen, und auch der Rechtsprechung des BGH Anhaltspunkte für ein solches Verständnis nicht zu entnehmen sind (so verweist er regelmäßig darauf, dass dem Kläger Gelegenheit zur Umstellung auf einen Zahlungsantrag gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu geben sei, vgl. Urt. v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 16 f.; v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15 Tz 39, und nicht etwa, dass ihm eine Aufrechnungserklärung nahe zu legen sei), würde mit der Annahme eines solchen Umkehrschlusses nicht beachtet, dass sich das Rechtsschutzziel des widerrufenden Verbrauchers in der Rückzahlung erbrachter Leistungen erschöpft und es einer Zahlungsklage nach Aufrechnung nicht mehr bedarf, weil diese nach § 389 BGB bereits Erfüllungswirkung hat. Dass eine Zahlungsklage nicht (mehr) möglich ist, führt noch nicht dazu, dass (nunmehr) ein Feststellungsinteresse besteht. Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31) und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben. Der BGH hat nunmehr im Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16 Tz 17 in einem Fall, in dem die Kläger Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis begehrten, ausdrücklich klargestellt, dass die Kläger "zulässig nur auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.. oder darauf klagen , dass die Beklagte gegen die Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat". Der Senat hat aus den genannten Gründen und schon zur Wahrung der Rechtseinheit an seiner Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einer Aufrechnung der beiderseitigen Forderungen zulässig sei (Urteile vom 23.04.2018 - 8 U 60/16; vom 30.04.2018 - 8 U 80/16; vom 17.05.2018 - 8 U 225/16), nicht festgehalten und diese mit Urteilen vom 29.11.2018 - 8 U 31/17 und 10.12.2018 - 8 U 208/16 bereits aufgegeben. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 27.11.2018 - XI ZR 174/17 Tz 11 (und ferner etwa Beschl. v. 12.02.2019 - XI ZB 24/17 Tz 6) für die vorliegende Konstellation auch ausdrücklich entschieden, dass es für die Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage auf die Aufrechnung nicht ankommt, da sie in diesem Fall "nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig" ist. b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO folgt vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Dies wird in der Rechtsprechung des BGH allerdings angenommen, wenn bereits die Entscheidung über die Feststellungsklage die Meinungsverschiedenheiten bereinigt und eine Streitbeilegung ohne Folgerechtsstreit erwarten lässt (so angenommen im Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 Tz 16 betreffend die besondere Konstellation, dass die Bank vor dem OLG mit der vom Darlehensnehmer unangegriffenen Hilfswiderklage auf Rückzahlung obsiegt hatte, jedoch mit dem Ziel der Abweisung der Feststellungsklage Revision eingelegt hatte). Die Ausnahme setzt voraus, dass feststeht, dass sich die Parteien - die Wirksamkeit des Widerrufs unterstellt - über die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche "einig" sind (s. BGH, Urt. v. 14.03.2017 - XI ZR 442/16 Tz 19). Das ist vorliegend, wie der Streit über die Widerklageforderung zeigt, nicht der Fall. Eine nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässige Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis kann auch nicht in eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (BGH, Urt. v. 17.04.2018 - XI ZR 446/16 Tz 15 ff). 2) Nach der Erklärung der Kläger im Termin am 09.05.2019 soll sich der Erledigungsfeststellungsantrag auf den ursprünglichen Antrag zu 2 auf (negative) Feststellung, dass die Kläger aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht mehr als 75.796,03 EUR schuldeten, ohnehin nicht mehr beziehen Er war insoweit auch unbegründet, da der ursprüngliche Antrag mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig war. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung (einem "Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestritt, berühmte sie sich jedoch (gerade) keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff BGB (s. BGH, Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz 13). Daran änderte auch nichts, dass die Beklagte - für den von ihr geleugneten Fall der Wirksamkeit des Widerrufs - eine Hilfswiderklage erhoben hat. Auch darin lag kein Berühmen, sondern eine bloße prozessuale Vorsorgemaßnahme für den Fall einer - aus ihrer Sicht unrichtigen - Entscheidung des Gerichts (s. im Einzelnen Urteil des Senats vom 18.06.2018 - 8 U 113/16 - juris Tz 23 ff). IV. Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 93, 100 Abs. 4 ZPO. Die Kläger sind im vollem Umfang ihres erstinstanzlichen Anerkenntnisse (75.796,03 EUR) nach § 93 ZPO von der Kostenlast frei, weil sie die Widerklage in dieser Höhe sofort anerkannt haben und - mangels vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung der Beklagten - keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Der Umstand, dass das Anerkenntnis sodann nicht den gesamten Betrag der begründeten Widerklageforderung ausmacht, ist hingegen unerheblich. Der Senat nimmt auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 14.02.2019 im Beschwerdeverfahren 8 W 31/17 Bezug (das im engeren Sinne jedoch mit Bindungswirkung für das vorliegende Urteil lediglich eine Klärung der Anwendung von § 93 ZPO in dem vom Landgericht angenommenen Umfang, somit über 71.232,05 EUR herbeigeführt hat). Die Kostenquote ergibt sich aus einem Unterliegen der Kläger mit der Klage (42.107 EUR) und der Widerklage wertmäßig nur im Umfang von 88.008 EUR ./. 1.331 EUR (Steuerabzug) = 86.677 EUR abzüglich des sofortigen Anerkenntnisses von 75.796 EUR = 10.881 EUR, zusammen somit von 52.988 / 131.462 = 40 % zu Lasten der Kläger. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung (2.709 EUR) und im Umfang von 1.331 EUR (Steuerabzug) gegenüber der Berufung der Kläger, woraus sich zu ihren Lasten eine Quote von 4.040 / 18.062 = 22 % ergibt. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erkennbar und wurden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.