2 W 13/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Ordnungsmittelbeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2018 – Az.: 4c O 15/66 ZV – teilweise abgeändert und unter Ziff. 1. und 2. wie folgt neu gefasst:
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziff. I.1. des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 7. September 2017 (Az. I-2 U 15/16) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,- €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500,- €, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der A. Verwaltungs-GmbH, Herrn H. A., zu vollziehen ist, festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.