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Urteil

3 U 29/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:1228.3U29.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Juni 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Juni 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes und nimmt die Beklagte als Herstellerin von Schließzylindern für Haus- und Wohnungseingangstüren auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, es sei in ihrem Wohnhaus im Dezember 2013 zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen und die von der Beklagten produzierten Schließzylinder hätten keinen ausreichenden Schutz geboten. Die Klägerin hat behauptet, in der Zeit zwischen dem 02. und 05. Dezember 2013, als der Zedent und sie selbst ortsabwesend gewesen seien, sei es zu einem Einbruch in dem Privathaus des Zedenten gekommen. Die zum Zeitpunkt des Einbruchs eingebauten Eingangstüren zu dem Haus des Zedenten im Keller, an der Vorderseite sowie an der Gartenseite seien mit Schließanlagen der von der Beklagten hergestellten A Serie 2000 versehen gewesen. Diese hätten keinen ausreichenden Schutz geboten. Zu vermuten sei, dass die Täter durch die Eingangstür an der rückwärtigen Seite des Hauses eingedrungen seien. An dieser Tür habe die Polizei leichte Hebelspuren festgestellt. In Betracht komme als Einbruchstechnik lediglich das sog. Lockpicking, nämlich das Öffnen des Türschlosses mittels eines Weichholzes, etwa einem einfachen Zahnstocher. Sämtliche Türen seien zum Zeitpunkt des Einbruchs ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Ein Nachschlüsseldiebstahl scheide aus. Bei dem Einbruch seien die auf S. 3 ihrer Klageschrift aufgelisteten Wertgegenstände mit einem Gesamtwert von 69.529,93 € entwendet worden. Die Gegenstände hätten sich in einem Behältnis im Kleiderschrank des Elternschlafzimmers befunden. Nach dem Einbruch seien die Schließzylinder der Eingangstüren auszutauschen, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 2.915,- € entstünden. Mit ihrer Klageschrift hat die Klägerin Ersatz des Wertes der entwendeten Gegenstände geltend gemacht; mit Klageerweiterungsschriftsatz hat sie des weiteren Ersatzansprüche im Hinblick auf den zu jenem Zeitpunkt noch anstehenden Austausch der Schlösser erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.689,93 €, davon verzinst auf 63.529,93 € mit fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2014, auf 65.689,93 € mit fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, bei sämtlichen ihrer Produkte der Baureihe A handele es sich um zertifizierte Qualitätsprodukte. Das Landgericht – die Einzelrichterin – hat die Klage mit Urteil vom 02. Juni 2017 als unbegründet abgewiesen. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche bestünden gegenüber der Beklagten als Herstellerin der Schließanlage nicht. Auch nach den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergebe sich kein Schadensersatzanspruch, denn die Klägerin sei nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Beklagten als Herstellerin und dem die Schließanlage vertreibenden Verkäufer einbezogen. Dritte seien in den Schutzbereich eines Vertrages nur so weit einbezogen, wie dies für die Vertragsparteien erkennbar sei. Hier sei der Kreis der Personen, an welche die verfahrensgegenständlichen Schließanlagen verkauft werden, für die Beklagte jedoch nicht überschaubar. Eine Haftung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz komme ebenfalls nicht in Betracht, denn nach dieser Vorschrift bestünden Ansprüche nur dann, wenn durch den Fehler einer Sache eine andere Sache beschädigt werde; vorliegend sei eine andere Sache indes nicht beschädigt, sondern durch einen Dritten entwendet worden. Deliktsrechtliche Ansprüche hat das Landgericht ebenfalls verneint. Für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB fehle der erforderliche Zurechnungszusammenhang, denn es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen dem bei dem Zedenten eingetretenen Nachteil und der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage der Herstellung von (unsicheren) Schließanlagen. Für eine Haftung gemäß § 826 BGB fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter und stützt sich auf § 1 Abs. 1 ProdHaftG sowie § 823 Abs. 1 BGB. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zu dem streitgegenständlichen Einbruchsvorfall und behauptet ergänzend, die Eingangstüren zu dem Privathaus des Zedenten, die ebenso wie die abschließbaren Fenster des Hauses der höchsten Sicherheitsklasse WK 2 entsprächen, seien im Jahr 2000 eingebaut worden. Offenbar hätten der oder die Täter zunächst versucht, die Eingangstür auf der rückwärtigen Gartenseite aufzuhebeln. Nachdem dies wohl gescheitert sei, seien der oder die Täter mittels einer Dietrichtechnik, dem sog. Lockpicking, in das Haus eingedrungen. Das Öffnen der Tür sei mithilfe eines Hölzchens erfolgt und anschließend nicht zu bemerken gewesen. Zwischenzeitlich seien Schließzylinder der Firma B eingebaut worden, geltend gemacht würden im Wege des Schadensersatzes die Kosten für die unnütz gewordenen Schließzylinder der Beklagten. Weiter behauptet sie, die Beklagte werbe mit dem Argument der „unknackbaren“ Zylinder für die hier streitgegenständlichen Schließzylinder. Diese entsprächen der sog. Angriffswiderstandsklasse 2. Der Zedent sei bei dem Erwerb der Schließzylinder von einer Sicherheitsklasse B+ ausgegangen; für derartige Profilzylinder sei in Bezug auf Bohrschutz und Ausziehfestigkeit eine Mindestdauer von jeweils 6 Minuten vorgeschrieben. Ein von dem LKA-Berlin durchgeführter Feldversuch habe gezeigt, dass Schlösser der vorliegenden Art von einem geübten „Lockpicker“ in der Regel innerhalb von drei Minuten zu öffnen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils erster Instanz zu verurteilen, an sie 65.689,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.529,93 € seit dem 10. Dezember 2014 sowie aus weiteren 2.160,- € seit dem 18. Mai 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, Ansprüche aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG bestünden nicht, da nach dieser keine Vermögensschäden zu ersetzen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche bzw. solche nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint. Auch die Klägerin erhebt insoweit keine Einwände und stützt die geltend gemachten Ansprüche auf die Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes sowie des § 823 Abs. 1 BGB. Jedoch sind auch nach diesen gesetzlichen Regelungen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Hersteller eines Produktes unter anderem dann, wenn durch den Fehler eines Produktes eine Sache beschädigt wird. Ob die in der angegriffenen Entscheidung angeführte Begründung, die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes würden nur bei einer Beschädigung einer Sache eingreifen und nicht den hier gegebenen Fall einer Entwendung von Sachen des Geschädigten erfassen, in rechtlicher Hinsicht zutreffend ist, kann offen bleiben; Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind hier bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin das Vorliegen eines Fehlers im Sinne des § 1 Abs. 1 ProdHaftG nicht ausreichend konkret und schlüssig vorgetragen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Die Klägerin behauptet hierzu, die von der Beklagten hergestellten Schließzylinder seien innerhalb kürzester Zeit mittels eines Weichholzes, beispielsweise einem Zahnstocher, zu öffnen, sog. Lockpicking. Dass die von der Beklagten hergestellten Schließzylinder tatsächlich dem sog. Lockpicking nicht stand gehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruch gekommen sein könnte, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. So hat sie bereits in der Klageschrift vorgetragen, der Zedent und sie seien in der Zeit vom 02. bis 05. Dezember 2013 ortsabwesend gewesen, in dieser Zeit habe sich der streitgegenständliche Einbruchsvorfall ereignet. Dies als zutreffend unterstellt, hat aber für den oder die Täter jedoch ein Zeitraum von drei Tagen zur Verfügung gestanden, um die Schließzylinder zu überwinden. Dementsprechend liegen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der behaupteten Öffnung des Schließzylinders innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Minuten vor. Gegen die behauptete Überwindung des Schließzylinders durch einen Täter, der das sog. Lockpicking beherrscht, spricht zudem der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin, an der rückwärtigen Eingangstür leichte Hebelspuren zu finden gewesen sein sollen. Wenn vorliegend die Technik des sog. Lockpickings angewandt worden wäre, hätte der Täter nicht zuerst versuchen müssen, die Tür aufzuhebeln, um in das Haus einzudringen. Hierauf verweist die Beklagte zu Recht. Auch auf der Basis des Vortrages der Klägerin zu dem erwarteten Sicherheitsstandard der Schließzylinder ist ein Fehler der streitgegenständlichen Zylinder nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu in ihrer Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, die Beklagte bewerbe die von ihr hergestellten Zylinder als „unknackbar“. Näherer Vortrag hierzu fehlt indes; etwaige Werbegrundlagen oder Produktbeschreibungen legt die Klägerin nicht vor. Soweit der Zedent in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, man habe bei dem Erwerb der Schlösser die Erwartung gehabt, sich absolut sicher fühlen zu können, verfängt dies nicht. Vielmehr muss, um das Vorliegen eines Fehlers im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG annehmen zu können, die Sicherheitserwartung berechtigt sein. Eine totale Sicherheit von einem Produkt in jeder Situation kann jedoch nicht erwartet werden (Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 3). Nicht weiterführend ist auch der weitere Vortrag der Klägerin, Fenster und Türen hätten der höchsten Sicherheitsklasse WK 2 entsprochen und die Profilzylinder gehörten zu der Angriffswiderstandsklasse 2; sie, bzw. der Zedent, sei von der Sicherheitsklasse B+ ausgegangen, für welche hinsichtlich Bohrschutz und Ausziehfestigkeit eine Mindestdauer von jeweils sechs Minuten vorgeschrieben sei. So legt die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma C, bei welcher der Zedent die streitgegenständlichen Schließzylinder erworben haben soll, nicht vor. Auf Vorgaben zu Bohrschutz und Ausziehdauer, denen die streitgegenständlichen Profilzylinder genügen mussten, kommt es auch nicht an. Denn vorliegend sollen die Türschlösser nicht aufgebohrt oder herausgezogen, sondern im Wege des Lockpickings geöffnet worden sein. Dass sich aus der Zugehörigkeit der Türen und Fenster zu der Sicherheitsklasse WK 2 weitere Anforderungen an den von den Schließzylindern zu erfüllenden Standard ergeben könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Erforderlich gewesen wäre vielmehr konkreter Vortrag der Klägerin zu dem Widerstand der streitgegenständlichen Schließzylinder gegen Aufsperrversuche. Hierauf hat der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 21. November 2017 hingewiesen; konkretes Vorbringen hierzu lässt jedoch auch die Stellungnahme der Klägerin vom 01. Dezember 2017 vermissen. Schließlich mag die Klägerin sich vergegenwärtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schließzylindern um solche handeln soll, die im Jahre 2000 hergestellt worden sein sollen. Der von ihr behauptete Einbruch soll sich indes im Jahre 2013 ereignet haben. Dass aber in einem derart langen Zeitraum sich auch die Methoden von Einbrechern verändern und „verbessern“, ist allgemein bekannt; dies ist ein entscheidender Grund für die Fortentwicklung von Sicherheitsstandards durch einen Hersteller. Dementsprechend können die Erwartungen der Klägerin aus dem Jahr 2000 zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls nicht maßgeblich sein. Hat danach die Klägerin das Vorliegen eines Fehlers im Sinne des ProdHaftG bereits nicht schlüssig dargetan, bedurfte es weder einer Beweisaufnahme zu dem behaupteten Vorfall und einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Schließzylinder. Ebenso sind nähere Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs entbehrlich. Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ersatzansprüche auf die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB stützt, ist auch danach ein Anspruch nicht gegeben. Eine die Haftung der Beklagten begründende Verletzungshandlung ist nicht gegeben. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu einem etwaigen Fehler des von der Beklagten hergestellten Schließzylinders entsprechend. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats beruhen allein auf einer Würdigung des Einzelfalls. Streitwert für das Berufungsverfahren: 65.689,93 €