Urteil
I-4 U 145/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1027.I4U145.16.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter – vom 14.07.2016 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246.964,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter – vom 14.07.2016 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246.964,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: A. Der Kläger macht einen Anspruch aus der von seiner am 19.04.2014 an Krebs verstorbenen Ehefrau bei dem Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung geltend. Der Kläger ist Alleinerbe seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers beantragte den Abschluss der Lebensversicherung unter dem 01.12.2005, wobei sie den Versicherungsantrag zusammen mit dem Versicherungsmakler Gerth ausfüllte; in der ersten Instanz ist unstreitig gewesen, dass zugleich auch der Kläger eine Risikolebensversicherung zur Absicherung seiner Ehefrau beantragte. Bezugsberechtigter der Lebensversicherung seiner Ehefrau ist der Kläger. Die Versicherungssumme betrug zum Todeszeitpunkt 249.964 Euro. Die Ehefrau des Klägers verneinte im Antragsformular folgende Gesundheitsfrage (Bl. 11R GA): „1.2 Sind Sie in den letzten 5 Jahren ambulant untersucht, beraten oder behandelt worden (z.B. bezüglich Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Stoffwechsel-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Rückenmark, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Fettstoffwechselstörungen, Gicht, Geschwülste, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Muskeln, Gelenke, Wirbelsäule, rheumatischen, Rückenschmerzen, Nerven, Gehirn, Geist, Gemüt, Depressionen, Infektionskrankheiten, Tuberkulose, Allergien)? Wann, weshalb, von wem? Eine Behandlung wegen einer Erkältungskrankheit ist nicht anzugeben." Ferner war in dem Antragsformular folgende Schweigepflichtentbindungserklärung enthalten (Bl. 12 GA): „Die Antragsfragen sind nach bestem Wissen richtig und vollständig beantwortet. Ich weiß, dass die W. bei fehlenden, nicht vollständigen oder nicht richtigen Angaben vom Vertrag zurücktreten bzw. die Leistung verweigern kann. Ich ermächtige die W., zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben aller Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Krankenanstalten sowie Pflegeeinrichtungen, bei denen ich in Behandlung oder Pflege war oder sein werde sowie andere Personenversicherer und Pflegepersonen über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsabschluss zu befragen. Dies gilt für die Zeit vor der Antragsannahme und die nächsten 5 Jahre nach der Antragsannahme. Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, darf die W. die in Abs. 1 S. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die Ärzte, die mich untersucht haben, sowie Behörden - mit Ausnahme von Sozialversicherungsträgern - auch über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, Grad und voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit sowie über diejenigen Krankheiten, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben, befragen. Insoweit entbinde ich alle, die hiernach gefragt werden, von der Schweigepflicht auch über meinen Tod hinaus." Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsantrag vom 01.12.2005 (Bl. 11 ff. GA) verwiesen. Die Ehefrau des Klägers war jedenfalls am 14.01.2005 bei Dr. Sch. in ärztlicher Behandlung wegen eines Asthma bronchiale, der sie homöopathisch behandelte. Ferner litt sie mehr oder weniger häufig unter Sodbrennen, das sie im Sommer 2001 ärztlich mittels einer Magenspiegelung im St. M. Krankenhaus in L. bei Dr. T. abklären ließ. Im Juli 2005 ließ sie bei Frau Dr. Z. wegen eines Erschöpfungsgefühls ihre Laborwerte überprüfen und äußerte dabei auch Rückenbeschwerden, ferner wurde eine Spirometrie durchgeführt. Nach dem Tod seiner Ehefrau wurde dem Kläger von dem Beklagten folgende „Vollmacht zur Versicherung …“ übersandt, die vom Kläger ausgefüllt und unterschrieben wurde: „Ich ermächtige die W., zur Prüfung meines dort gestellten Antrags auf Auszahlung der Versicherungsleistung wegen Tod der versicherten Person (H. S.), die der [S. I.] über die versicherte Person vorliegenden ärztlichen bzw. medizinischen Unterlagen (z.B. AU-Zeiten, Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser, Angaben über Erkrankungen) einzusehen. Diese dürfen auch an die W. übersandt werden. Insoweit entbinde ich die [S. I.] von der Schweigepflicht." Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht des Klägers vom 25.05.2014 (Bl. 14 GA) verwiesen. Der Kläger ging seinerzeit davon aus, dass er zu dieser Vollmacht verpflichtet sei und keine weiter reichende Schweigepflichtentbindung erklären würde, als seine Ehefrau bereits zuvor getan habe. Der Beklagte holte daraufhin umfangreiche Auskünfte bei der S. Krankenversicherung a.G., dem Krankenversicherer der Ehefrau des Klägers, über die Daten ihrer Leistungen für den Zeitraum von 2000 bis 2014 ein, die dieser unter dem 13.06.2014 erteilte (Bl. 103 ff. GA). Ferner bat der Beklagte die Ärzte Dr. Z., Dr. T. und Dr. Sch. um Auskünfte hinsichtlich der Ehefrau des Klägers, wobei er den Ärzten schrieb: „Die versicherte Person hat uns mit der Antragstellung auf Abschluss dieser Versicherung zu solchen Anfragen bevollmächtigt und Sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, damit Sie unsere Fragen beantworten können.“ Die Anfragen bei den Ärzten und bei der S. Krankenversicherung a.G. bezogen sich auch auf den Zeitraum vor der Antragstellung am 01.12.2005. Wegen des Schreibens des Beklagten an Dr. Sch. vom 03.07.2014 wird auf Bl. 18 f. GA verwiesen. Frau Dr. Z. übersandte einen ärztlichen Todesfallbericht (Bl. 267 f., 299 f. GA) sowie eine Ablichtung der – zunächst noch von ihrem verstorbenen Ehemann – geführten Patientenkartei. Ein besonderer Anlass für derartige Ermittlungen des Beklagten bestand nicht. Mit Schreiben vom 15.10.2014 erklärte der Beklagte sodann die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung der Ehefrau des Klägers, weil diese die Gesundheitserklärung unzutreffend beantwortet und im Einzelnen aufgeführte ärztliche Behandlungen im Zeitraum vom 15.12.2000 bis 14.01.2005 verschwiegen habe (Bl. 20 f. GA). Der Kläger hat behauptet, der Versicherungsmakler G. habe erklärt, dass Bagatellbeschwerden wie beispielsweise Erkältungskrankheiten nicht gegenüber dem Beklagten anzugeben seien. Über den Umstand, dass jegliche Untersuchung, Beratung und Behandlung anzugeben sei, sei seine Ehefrau demgegenüber nicht belehrt worden. Der Kläger hat ferner behauptet, seine Ehefrau habe die Erkrankung wegen Sodbrennens nach der ärztlichen Abklärung im Jahr 2001, bei der lediglich ein kleiner Schleimhautdefekt an der Speiseröhre als ungefährlicher Defekt, der mit Säurehemmern zu lindern sei, festgestellt und als nur leichtgradige Refluxösophagitis diagnostiziert worden sei, lediglich als bloße Bagatelle betrachtet, die auch auf den seinerzeitigen besonders stressreichen Lebens- und Ernährungsgewohnheiten beruht habe und ihr als bloße Alltagsbeschwerden keinen Anlass zu Besorgnis gegeben habe. Die von ihr eingenommenen säurereduzierenden Medikamente habe sie nach dem baldigen Abklingen von Beschwerden abgesetzt und daher auch nicht durchgehend genommen. Das Erschöpfungsgefühl habe aus dem Stress mit Studium und anschließender Promotion sowie der Geburt des jüngsten Kindes im Jahr 2003 resultiert, so dass sie ihre Laborwerte lediglich vorsorglich habe kontrollieren lassen. Es sei dabei aber – wie auch bei der Spirometrie – nicht zu Auffälligkeiten gekommen. Ihre Müdigkeit und Schlappheit seien nicht medikamentös behandelt worden, ihr Asthma bronchiale – bis auf homöopathische Medikamente – auch nicht. Aufgrund dessen sei seine Ehefrau seinerzeit insgesamt davon ausgegangen, die Gesundheitsfrage zutreffend beantwortet zu haben, da sie diese Frage lediglich auf schwerwiegende oder gefahrerhöhende Erkrankungen und nicht auf Bagatellbeschwerden bezogen habe. Jedenfalls habe seine Ehefrau nicht arglistig gehandelt, da sie nicht gedacht habe, dass die Nichtangabe der Erkrankungen Einfluss auf die Entscheidung des Beklagten über die Vertragsannahme haben würde. So sei es auch tatsächlich gewesen, wie ein Test mit entsprechenden Angaben seiner neuen Lebenspartnerin gezeigt habe. Der Kläger hat schließlich die Auffassung vertreten, dass die Angaben, die der Beklagte von der Krankenkasse und den Ärzten erhalten habe, ohnehin nicht zu berücksichtigen und verwertbar seien, da sie auf der Grundlage von unwirksamen und unzureichenden Schweigepflichtentbindungserklärungen vom Beklagten erlangt worden seien, wobei der Kläger behauptet hat, dass der Beklagte diese Angaben insoweit vorsätzlich und treuwidrig erschlichen habe, weil er gewusst habe, dass die fünfjährige Ermächtigung aus dem Versicherungsantrag abgelaufen gewesen sei und postmortale Schweigepflichtentbindungserklärungen nicht zulässig seien. Der Beklagte hat behauptet, die Ehefrau des Klägers habe die Gesundheitserklärung im Versicherungsantrag arglistig unzutreffend abgegeben. Sie sei im Zeitraum vom 15.12.2000 bis 14.01.2005 bei Dr. Z., Dr. T., Dr. H. und Dr. Sch. sechzehn Mal zu Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Ösophagitis, Erschöpfungssyndrom, Gastritis und Asthma bronchiale gewesen; mindestens fünfzehn Mal sei sie bei Dr. Z. mit Bauchbeschwerden, Beschwerden in der Speiseröhre, saurem Aufstoßen und Abgeschlagenheit vorstellig gewesen. Über zwei Jahre hinweg habe sie tägliche Nexium 40 mups eingenommen. Auch am 08.07.2005 sei sie bei Dr. Z. gewesen, weil sie sich schlapp gefühlt habe; sie habe unter einem LWS-Syndrom gelitten, weshalb ihr sechsmal Krankengymnastik und sechsmal manuelle Therapie verschrieben worden seien, wobei ihr am 06.12.2005 – kurz nach Antragstellung – erneut dreimal Krankengymnastik und manuelle Therapie verschrieben worden seien. Außerdem sei sie bei Dr. Z. wegen ständig auftretender Darmentzündungen in Behandlung gewesen. Die Nichtangabe der Magenspiegelung vom 30.08.2001 indiziere, dass die Ehefrau des Klägers sie gezielt getäuscht habe, um eine Annahme des Versicherungsantrag zu erreichen, außerdem seien eine chronisch entzündete Speiseröhre, die typischen Symptome Bauchbeschwerden, Rückenbeschwerden und Abgeschlagenheit sowie die ständige ärztliche Behandlung und die regelmäßige Medikamenteneinnahme keine bloßen Bagatellen, da Komplikationen bei Refluxösophagitis möglich seien, bei einer chronischen Dauerschädigung ein erhöhtes Risiko von Krebserkrankung bestehe und es sich um eine mögliche Vorstufe zu einem Pankreaskarzinom gehandelt habe. Da die Gesundheitsfrage auch nicht missverständlich gewesen sei, gebe es – außer Arglist – keine plausible Erklärung für die Nichtangabe durch die Ehefrau des Klägers. Der Beklagte hat ferner behauptet, bei zutreffenden Angaben der Ehefrau des Klägers wäre die Versicherungsprämie nach seinen seinerzeitigen Risikoprüfungsgrundsätzen nahezu doppelt so hoch gewesen. Der Testfall des Klägers sei mit dem Fall seiner Ehefrau nicht vergleichbar gewesen. Der Beklagte hat schließlich die Ansicht vertreten, die Auskünfte bei der Krankenkasse und den Ärzten aufgrund der Schweigepflichtentbindungserklärungen auch formell rechtmäßig eingeholt zu haben. Jedenfalls würde eine etwaige Güterabwägung aufgrund des arglistigen Verhaltens der Ehefrau des Klägers zu seinen Gunsten ausgehen, da er höchstens lediglich unbewusst fehlerhaft Daten erhoben habe. Das Schreiben vom 03.07.2014 (Bl. 18 f. GA) sei ein Standardschreiben gewesen, bei dem sein Sachbearbeiter nicht bemerkt habe, dass im Fall der Ehefrau der Klägerin die im Antrag erklärte Schweigepflichtentbindung auf fünf Jahre – und nicht, wie derzeit, auf zehn Jahre (vgl. Bl. 190 f. GA) – befristet war. Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat den Kläger in der Sitzung vom 03.09.2015 (Bl. 122 f. GA) zu dem Testfall seiner Lebensgefährtin angehört und Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.11.2015 (Bl. 167 f. GA) über die Frage, ob die Ehefrau des Klägers ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich für Bagatellbeschwerden gehalten hat und die Risikoprüfungsgrundsätze des Beklagten durch Vernehmung der Zeugen Dr. M. Z., Dr. Sch. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2016 (Bl. 198 ff. GA) verwiesen. Sodann hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 14.07.2015 (Bl. 211 ff. GA) abgewiesen, da die Anfechtungserklärung des Beklagten wirksam gewesen sei. Das Verhalten des Beklagten sei nicht treuwidrig gewesen. Zwar habe er Gesundheitsdaten ohne wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung erhoben, dies sei aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klägers bzw. seiner verstorbenen Ehefrau und des Beklagten jedoch unschädlich. Zwar habe dieser Ermittlungen ins Blaue hinein angestellt, die allein dazu dienten, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anfechtungserklärung zu schaffen. Auch habe der Beklagte nicht auf eine wirksame Schweigepflichtentbindung vertrauen können. Allerdings sei zu seinen Gunsten das Informationsinteresse von ihm und der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigen, da der Verdacht gerechtfertigt gewesen sei, dass eine arglistige Täuschung vorlag und der Ablauf der Anfechtungsfrist nahte. Daher könne auch dahinstehen, ob die Möglichkeit bestand habe, auf formal rechtmäßigen Wege an die betreffenden Informationen zu gelangen. Der Beklagte habe auch eine arglistige Täuschung durch die Ehefrau des Klägers bewiesen. Er habe widerlegt, dass die Ehefrau des Klägers ihren Beschwerden keine derartige Bedeutung beimaß, die Einfluss auf die Entscheidung des Beklagten hatte. So sei festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers bewusst unwahre Angaben gemacht habe, da sie die laufende Behandlung durch Dr. Sch., die langjährige Ösophagitis, die durch Dr. Z. behandelt worden sei, und die Behandlung wegen Rückenbeschwerden am 08.07.2005 nicht vergessen haben könne. Ferner sei nicht plausibel, dass sie diesen Erkrankungen keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe, da sie wiederholt das Medikament Nexium eingenommen habe, obwohl sie der Homöopathie zugeneigt war. Die Vernehmung des Maklers sei nicht erforderlich gewesen, da die Frage im Antragsformular klar und unmissverständlich gewesen sei und der Kläger auch nicht behauptet habe, dass sein Ehefrau auf den Rat des Maklers auf ihm gegenüber gemachte Angaben verzichtet habe. Daher liege auch ein arglistiges Verhalten vor, da ausreichend sei, dass Komplikationen beim Vertragsschluss aus dem Weg geräumt werden sollten und gerade bei den angeblichen Bagatellen kein Grund bestanden habe, diese nicht anzugeben. Schließlich sei auch die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss in dieser Form von dem Beklagten nachgewiesen. Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Auf eine telefonische Nachfrage seinerseits bei dem Beklagten habe ihm ein Sachbearbeiter mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, die Vollmacht auf Bl. 14 GA zu unterzeichnen und anderenfalls der Antrag auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht zu bearbeiten sei. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 14.07.2016, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 246.964,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Er hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung der unstreitigen Versicherungssumme in Höhe von 246.964,00 Euro. Die Parteien streiten allein darum, ob der Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2014 (Bl. 20 f. GA) wirksam den Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Ehefrau des Klägers angefochten hat. Dies ist nicht der Fall. I. Der Beklagte hat schon nicht nachgewiesen, von der Ehefrau des Klägers arglistig getäuscht worden zu sein. 1. Dabei kann zugunsten des Beklagten angenommen werden, dass die Ehefrau des Klägers die Gesundheitsfrage im Versicherungsantrag vom 01.12.2005 unzutreffend beantwortet hat. a) Auch wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Frage entgegen ihrem umfassenden Wortlaut dahingehend versteht, dass lediglich ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von dem Beklagten abgefragt werden sollen, wäre die Verneinung der Frage durch die Ehefrau des Klägers unzutreffend gewesen. Die Ehefrau des Klägers ist in den fünf Jahren vor der Antragsstellung jedenfalls im Sommer 2001 durch Dr. T. untersucht und auch mehrfach durch den Ehemann der Zeugin Dr. Z. sowie Dr. Sch. behandelt worden. Daran kann angesichts der Aussagen der Zeugen Dr. Sch. und Dr. Z., die auf ihre bzw. die Behandlungsunterlagen ihres Ehemannes Bezug nahmen, kein Zweifel bestehen. Dr. Sch. hat – auch wenn sich der Beklagte in seiner Anfechtungserklärung vom 15.10.2014 (Bl. 20 f. GA) lediglich auf eine Behandlung am 14.01.2005 gestützt hat – bekundet, dass er die Ehefrau des Klägers regelmäßig im April einmal im Jahr während der Heuschnupfensaison wegen Heuschnupfen und Asthma ausschließlich homöopathisch behandelt habe, wobei die Beschwerden jedes Mal innerhalb von Tagen zurückgegangen seien. In den Jahren 2000 bis 2005 habe er – mit Ausnahme des Jahres 2001 – dementsprechend Medikamente wegen Asthma bronchiale verordnet. Ferner habe er die Ehefrau des Klägers einmal, im Jahr 2003, auch wegen Sodbrennens mit homöopathischen Mitteln behandelt, woraufhin die Beschwerden ebenfalls innerhalb weniger Tage verschwunden seien. Dr. Z. hat erklärt, dass die Ehefrau des Klägers zunächst bei ihrem im Jahr 2004 verstorbenen Ehemann sporadisch Patientin gewesen sei und im Anschluss, nach ihrer Übernahme der Praxis, durch sie vor der Antragstellung vom 01.12.2005 am 08.07.2005 untersucht worden sei. Die Behandlungen bzw. Untersuchungen vom 17.08.2001, 24.01.2002, 08.05.2002 und 20.11.2002 ergäben sich aus der von ihrem Ehemann seinerzeit sehr präzise geführten Patientenakte. Auch wenn nicht sämtliche Behandlungs- / Untersuchungstermine, die der Beklagte in seinem Schreiben vom 15.10.2014 aufgeführt hat, im Rahmen der Zeugenvernehmung bestätigt wurden, ist doch unzweifelhaft, dass die Ehefrau des Klägers im fraglichen Zeitraum mehrfach durch den Ehemann der Zeugin behandelt worden ist, zumal bei der Zeugenvernehmung nicht auf jedes einzelne Datum in dem vorgenannten Schreiben eingegangen worden ist. Die Untersuchung durch Dr. T. am 30.08.2001 mittels Durchführung einer Gastroskopie ergibt sich aus seinem Schreiben vom 12.08.2014 (Bl. 49 GA) und wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Die von dem Beklagten in der Anfechtungserklärung aufgeführte Behandlung durch Dr. T. am 15.10.2008 ergibt sich aus seinem Schreiben vom 12.08.2014 zwar nicht. Dies ist indes nicht erheblich, wie auch unerheblich ist, dass hinsichtlich der Behandlung wegen Gastritis am 14.12.2002 durch Dr. H. kein Beweis erhoben wurde, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststeht, dass die Ehefrau des Klägers die Gesundheitsfrage jedenfalls unzutreffend beantwortet hat. Aufgrund der beispielhaften Aufführung von Behandlungsgründen im Klammerzusatz der Gesundheitsfrage steht auch außer Frage, dass auch Behandlungen wegen Refluxösophagitis und Asthma bronchiale erfragt waren, da ausdrücklich auf Atmungs- und Verdauungsorgane Bezug genommen wurde. Die von den Zeugen bekundeten Behandlungen fanden auch im durch die Gesundheitsfrage erfassten Zeitraum statt. b) Die Fragestellung war objektiv auch nicht so zu verstehen, dass lediglich Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von einigem Gewicht anzugeben seien und Bagatellbeschwerden grundsätzlich außer Betracht bleiben sollten. Eine solche Einschränkung ist in der Fragestellung schon nicht enthalten. Sie ergibt sich auch nicht aus der beispielhaften Aufzählung im Klammerzusatz. Auch wenn in dieser Aufzählung einige schwerer wiegende Erkrankungen explizit aufgeführt sind, wie z.B. Bluthochdruck, Zuckerkrankheit, Gicht, sind auch alltägliche Erkrankungen wie Rückenschmerzen und Allergien aufgeführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt so, dass der Beklagte umfassend fragt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dass eine Behandlung wegen Erkältungskrankheiten nicht anzugeben sei. Der Satz ist allein dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich solche Erkrankungen nicht angabepflichtig sein sollen, da nicht Erkrankungen wie „beispielsweise“ Erkältungskrankheiten ausgeschlossen sein sollen, sondern sich der Wortlaut allein auf diese Krankheiten – ohne jede Erweiterungsmöglichkeit – bezieht. Angesichts der Formulierung des Satzes ist ein zusätzliches „nur“ für ein solches Verständnis nicht erforderlich. Gerade durch diesen Satz ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber auch deutlich geworden, dass der Beklagte nach jeglicher Untersuchung, Beratung und Behandlung fragt, da er lediglich solche wegen Erkältungskrankheiten ausgeschlossen hat. Wäre die Gesundheitsfrage ohnehin nur auf Erkrankungen ohne Bagatellcharakter bezogen, hätte es dieses Ausschlusses nicht bedurft. c) (Nur) in diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Klägers, der Makler habe erklärt, dass Bagatellbeschwerden nicht anzugeben seien, unerheblich. Denn der Makler steht im Lager der Ehefrau des Klägers und ist nicht Auge und Ohr des Beklagten. Er hat keinerlei Vertretungsmacht, auch nicht aus Rechtscheinsgesichtspunkten, den Inhalt der Gesundheitsfragen mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu verändern. Seine diesbezüglichen Angaben sind für das objektive Verständnis der Gesundheitsfrage grundsätzlich ohne Bedeutung und können nur für die Frage entscheidend sein, wie die Ehefrau des Klägers die Frage subjektiv verstanden und ob sie dementsprechend auch arglistig gehandelt hat. 2. Der Beklagte hat aber nicht bewiesen, dass die Ehefrau des Klägers seinerzeit auch arglistig gehandelt hat. a) Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 463). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 463). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung den Versicherungsnehmer indes eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH NJW-RR 2008, 343 m.w.N.). Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer arglistigen Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände - auch Untersuchungen - stark verharmlost oder harmlosere Umstände als den verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Verschweigen daher auf Arglist schließen lässt. Gleiches gilt, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden. Dagegen spricht gegen Arglist, wenn der Versicherungsnehmer leichtere Erkrankungen oder solche, die von ihm als solche angesehen werden, verschwiegen oder gravierendere Umstände als die verschwiegenen angezeigt hat (BGH VersR 2004, 1297; Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 22, Rn. 14). b) Hier hat der Kläger eingeräumt, dass seine Ehefrau zwar seinerzeit bei Antragstellung Kenntnis von den Erkrankungen und Behandlungen hatte; soweit der Beklagte und das Landgericht darauf abstellen, dass die Erkrankungen und Behandlungen nicht vergessen worden sein können, geht dies am Vortrag des Klägers vorbei, der dies gerade grundsätzlich einräumt. Der Kläger hat aber behauptet, dass seine Ehefrau nicht davon ausgegangen sei, dass die Nichtangabe der Erkrankungen und Behandlungen Einfluss auf die Willensentschließung des Beklagten gehabt habe, weil es sich ihrer Meinung nach lediglich um bloße Bagatellen gehandelt habe, von denen keine Gefahrerheblichkeit ausgegangen sei und die für die Risikoeinschätzung des Beklagten im Rahmen des Vertragsabschlusses ohne Bedeutung gewesen seien. Diese – in sich schlüssige – Erklärung für die objektiv unzutreffende Beantwortung der Gesundheitsfrage hat der für das Vorliegen von Arglist bei der Ehefrau des Klägers beweispflichtige Beklagte nicht widerlegt. aa) Der Beklagte hat nicht widerlegt, dass die Ehefrau des Klägers davon ausging, dass es sich lediglich um Bagatellbeschwerden und -untersuchungen / behandlungen ohne für den Beklagten erheblichen Krankheitswert handelte. Vielmehr spricht nach den Aussagen der Zeugen Dr. Sch. und Dr. Z. viel dafür, dass die Ehefrau des Klägers lediglich von für die Entscheidung des Beklagten unerheblichen Bagatellen ausgegangen war. Aufgrund dessen ist bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen, dass die Willensrichtung der Ehefrau des Klägers gerade nicht darauf gerichtet war, den Beklagten in seiner Willensentschließung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die entsprechenden Angaben über bloße Bagatellen, trotz einer weiten Fragestellung, ohnehin keine Bedeutung für ihn und seine Entscheidungsfindung hatten. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres einleuchtend, dass bloße alltägliche Bagatellbeschwerden, die weit verbreitet sind, bereits in die Tarife einbezogen sind und als solche keinen Einfluss auf die Willensbildung des Versicherers haben. So hat Dr. Sch. angegeben, dass es sich bei den Beschwerden wegen Heuschnupfen und Asthma um „wirklich keine schwerwiegenden Erkrankungen“ gehandelt habe, die auch lediglich mit homöopathischen Mitteln behandelt worden seien, von denen die Schulmedizin ausgeht, dass sie ohnehin – abgesehen von einem Placeboeffekt – wirkungslos seien. Sie habe die Beschwerden für eine Bagatellerkrankung vergleichbar mit einer Erkältungskrankheit gehalten. Entsprechendes hat die Zeugin Dr. Z. ausdrücklich bestätigt. Aus der sowohl von ihrem Ehemann als auch von ihr selbst sehr sorgfältig geführten Patientenakte gehe in keiner Weise hervor, dass die Ehefrau des Klägers in irgendeiner Weise Sorge geäußert habe oder auch Anlass zu solchen Sorgen gehabt hätte – zumal nach den von ihr geschilderten Beschwerden „Klopfgefühl im Hals“ und „Missempfindungen in der Speiseröhre“ am 17.08.2001 am 30.08.2001 die Gastroskopie durchgeführt wurde, bei der lediglich eine leichte Refluxösophagitis festgestellt wurde. Die Behauptung des Beklagten, dass die Ehefrau des Klägers über zwei Jahre hinweg täglich das Medikament Nexium 40 mups genommen habe, hat sich nach der Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass sie das Medikament jeweils nur für einen überschaubaren Zeitraum eingenommen hat – jedenfalls ist eine ständige und durchgehende Medikation von den Zeugen nicht bestätigt worden. Es besteht kein Anlass, an den Aussagen der beiden Zeugen zu zweifeln, die auch keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Die Zeugen haben sich auf ihre Aufzeichnungen bzw. die Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes gestützt und waren erkennbar bemüht, lediglich solche Umstände zu bekunden, von denen sie Kenntnis hatten. Auch einseitige Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Ein Indiz für eine Arglist der Ehefrau des Klägers ist auch nicht die Nichtangabe der Magenspiegelung vom 30.08.2001, da diese gerade keinen schwerwiegenden Befund lieferte, sondern Sorgen der Ehefrau des Klägers ausweislich der Angaben von Dr. Z. gerade zerstreute. Auch die Einnahme des Medikamentes Nexium, dessen Wirkstoff mittlerweile verschreibungsfrei erhältlich ist, spricht nicht zwingend für Arglist, da es jedenfalls nicht durchgehend und regelmäßig eingenommen wurde und die letzte Verschreibung aufgrund von Magenschmerzen, weil der Sohn keine Vokabeln lernen wollte, gut dreieinhalb Jahre vor Antragsstellung zurücklag. Für die Behauptung des Klägers und gegen die von dem Beklagten zu beweisende Arglist spricht schließlich, dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die von dem Beklagten angeführten Erkrankungskomplexe als eher alltäglich und nicht weiter bemerkenswert empfindet. So sind Atembeschwerden im Frühjahr während der Heuschnupfenzeit nichts Besonderes, sondern weit verbreitet. Auch kommt Sodbrennen in weiten Teilen der Bevölkerung vor und gibt häufig gerade keinen Anlass zur Sorge. Dies ist jedenfalls hier auch und gerade hinsichtlich der Ehefrau des Klägers plausibel, die das Sodbrennen im Sommer 2001 mittels einer Gastroskopie ärztlich abklären ließ und die Diagnose einer unbedenklichen und lediglich leichtgradigen Refluxösophagitis erhielt, die sich unstreitig bis zur Antragstellung am 01.12.2005 auch nicht verschlimmerte. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers seinerzeit von Erkrankungen von einigem Gewicht ausgegangen war. Die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin mit den objektiven Falschangaben Einfluss auf seine Willensentschließung nehmen wollte oder dies zumindest für möglich hielt, hat sich damit jedenfalls nicht bestätigt. bb) Für den Kläger spricht dabei auch, dass die Auswirkungen der unzutreffenden Angaben seiner Ehefrau im Hinblick auf die Vertragsgestaltung bei dem Beklagten tatsächlich eher gering waren. Nach der Aussage des Zeugen S., an dessen Angaben angesichts der von dem Beklagten in Auszügen vorgelegten Risikogrundsätze keine vernünftigen Zweifel bestehen und denen insbesondere auch von dem Beklagten nicht widersprochen wurde, wäre der Versicherungsvertrag ebenfalls zustande gekommen und lediglich ein Prämienaufschlag erhoben worden, wobei der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, dass der Aufschlag nicht 2,3 ‰ betragen hätte, sondern monatlich 40,25 Euro (Bl. 278 GA). Eine nahezu doppelt so hohe Versicherungsprämie, wie der Beklagte behauptet hat (Bl. 138 GA), liegt damit nicht vor, da der gezahlte monatliche Beitrag laut dem Versicherungsantrag bei 58,52 Euro lag. Letztlich wäre angesichts der ohnehin geringen Beiträge für die Risikolebensversicherung das Resultat einer zutreffenden Gesundheitsauskunft wenig spürbar gewesen: Zwar mag eine Ersparnis der Versicherungsprämie von 41 Prozent auf den ersten Blick einen Anreiz für eine falsche Auskunft darstellen, der in absoluten Zahlen eingesparte Betrag ist jedoch vergleichsweise gering und geht im Alltag unter. Eine Annahme der Ehefrau des Klägers, dass ihre vergangene Erkrankung / Behandlung für den Beklagten hier bei diesem Vertrag nicht von Relevanz ist, wäre damit jedenfalls insoweit objektiv zutreffend gewesen, als die Auswirkung letztlich nur die Prämienhöhe betraf und bei den neueren Tarifgrundsätzen nach Auskunft des Zeugen S. sogar völlig auswirkungslos wäre (Bl. 202R GA) – auch wenn dies letztlich nicht entscheidend ist, da allein auf die damaligen Risikogrundsätze abzustellen ist. Dabei ist unerheblich, dass der Zeuge auf Nachfrage des Beklagtenvertreters bekundet hat, dass die Mehrsterblichkeitsrate höher einzuschätzen wäre, wenn das Asthma bronchiale deutlich häufiger als lediglich einmal behandelt worden wäre (Bl. 203 GA). Zwar hat Dr. Sch. eine häufigere Behandlung der Ehefrau des Klägers bestätigt (Bl. 199R GA), auf die sich der Beklagte freilich bei seiner Anfechtungserklärung nicht gestützt hat. Allerdings hat er bestätigt, dass es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen gehandelt hat, sondern um solche, die die Ehefrau des Klägers für eine bloße Bagatellerkrankung gehalten habe und die mittels bloßen homöopathischen Mitteln innerhalb weniger Tage kuriert gewesen seien. Auf dieser Grundlage ist zum einen nicht davon auszugehen, dass der Risikozuschlag deutlich höher ausgefallen wäre; zum anderen spricht dies dagegen, dass die Ehefrau des Klägers diese Erkrankungen als für den Beklagten erheblich angesehen hat. cc) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Versicherungsmakler seinerzeit erklärt hat, dass Bagatellbeschwerden wie beispielsweise Erkältungskrankheiten nicht anzugeben seien. Eine solche klägerseits behauptete Erklärung wäre zwar ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Ehefrau des Klägers seinerzeit tatsächlich dachte, dass – entgegen dem weiten Wortlaut der Gesundheitsfrage – Bagatellbeschwerden nicht angabepflichtig waren und jedenfalls keine Bedeutung für die Entscheidung des Beklagten über die Antragsannahme hatten. Darauf kommt es jedoch angesichts des Umstands, dass die Ehefrau des Klägers davon ausging, dass es sich lediglich um Bagatellbeschwerden und -untersuchungen / behandlungen ohne für den Beklagten erheblichen Krankheitswert handelte, nicht entscheidend an. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die erstmalige Benennung des Maklers als Zeugen für die Unwahrheit der Behauptung des Klägers von der für das Vorliegen der Arglist beweisbelasteten Beklagten im Schriftsatz vom 04.10.2017 verspätet ist. Dass der Makler der Ehefrau des Klägers gegenüber positiv angegeben hat, dass auch bloße Bagatellen anzugeben seien, behauptet die Beklagte ohnehin nicht. Unerheblich ist, dass sich der Makler, den Vortrag des Klägers unterstellt, gegebenenfalls pflichtwidrig verhalten hat. Dies mag einen gegen die Ehefrau des Klägers gerichteten Schadensersatzanspruch des Beklagten begründen, der aber lediglich auf die Zahlung der ersparten Mehrprämien gerichtet wäre, da der Versicherungsvertrag – nach der Vernehmung des Zeugen Siegler – auch bei zutreffenden Angaben der Ehefrau des Klägers angenommen worden wäre. Ein der Ehefrau des Klägers zuzurechnendes Fehlverhalten des Maklers führt aber nicht dazu, Arglist der Ehefrau des Klägers anzunehmen, da für ein kollusives Zusammenwirken ebenso wenig etwas ersichtlich ist wie für eine Arglist des Maklers. Ein etwaiges Provisionsinteresse des Maklers ist angesichts des Umstands, dass allein eine Risikolebensversicherung ohne weitere Zusatzversicherungen für die Dauer von lediglich zehn Jahren vermittelt wurde und ein Monatsbeitrag in Höhe von 58,52 Euro im Versicherungsantrag vermerkt ist, vernachlässigbar gering. II. Aufgrund dessen kann hier offenbleiben, dass bereits äußerst fraglich ist, ob sich der Beklagte auf die von ihm nach dem Tod der Ehefrau des Klägers ermittelten Untersuchungen und Behandlungen gemäß § 242 BGB berufen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – IV ZR 203/09 –, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – IV ZR 289/14 –, juris und BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 – IV ZR 121/15 –, juris). Dass die Ermittlungsergebnisse des Beklagten nicht im Streit stehen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 – IV ZR 121/15 –, Rn. 47, juris = VersR 2017, 1129). 1. Der Beklagte hat personenbezogene Gesundheitsdaten der Ehefrau des Klägers ohne wirksame Einwilligung erhoben. a) Die Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag vom 01.12.2005 (Bl. 12 GA) entsprach inhaltlich offensichtlich weder den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes noch denen des § 213 VVG. Auf sie durfte sich der Beklagte daher im Jahr 2014 – mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten von § 213 VVG und mehr als sieben Jahre nach der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 – 1 BvR 2027/02 –, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2013, VersR 2013, 1425) – offensichtlich nicht mehr stützen. Darüber hinaus war die Schweigepflichtentbindungserklärung auch zeitlich auf fünf Jahre nach Antragsannahme befristet; diese Frist war bereits seit mehreren Jahren abgelaufen. Unerheblich ist, dass die Ehefrau des Klägers eine über ihren Tod hinaus wirkende Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnet hat. Abgesehen davon, dass schon nicht eindeutig ist, ob diese Schweigepflichtentbindung nicht auch unter die im ersten Absatz vereinbarte Befristung fällt, gilt diese Entbindung inhaltlich jedenfalls nur im Hinblick auf die Todesursache oder die Krankheiten, die zum Tode geführt haben. Damit ist der Beklagten gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, die Angaben der Ehefrau des Klägers zu ihren Gesundheitsverhältnissen zu überprüfen – diesbezüglich ist aufgrund des Wortlauts und der Systematik allein der erste Absatz maßgeblich (anders als im Fall des Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 5 U 408/11, 5 U 408/11 - 57 –, Rn. 96, juris). b) Auch die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 25.05.2014 (Bl. 14 GA) ist nicht wirksam. Erben oder Angehörige dürften schweigepflichtige Datenquellen schon nicht von der über den Tod hinaus wirkenden Schweigepflicht entbinden können (so OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Juni 2014 – 1 U 107/12 –, Rn. 23, juris; Langheid/Rixecker, VVG, VVG § 213 Rn. 5, beck-online, wobei die in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – IV ZR 191/09 –, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 04. Juli 1984 – IVa ZB 18/83 –, BGHZ 91, 392-401, Rn. 20; BGH, Urteil vom 31. Mai 1983 – VI ZR 259/81 –, Rn. 17, juris) bis auf die letztgenannte nicht eindeutig sind und die letztgenannte Entscheidung in einem anderen Kontext ergangen ist; vgl. auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Dezember 2004 – 4 W 43/04 –, Rn. 16). Würde man demgegenüber annehmen, dass Erben von der Schweigepflicht entbinden könnten, müssten insoweit allerdings die Vorgaben von § 213 VVG eingehalten werden, was hier offenkundig nicht der Fall war. Hinzukommt, dass wenn überhaupt lediglich die S. I. am 25.05.2014 von der Schweigepflicht entbunden worden war, so dass die Anfragen des Beklagten an die vormals behandelnden Ärzte offensichtlich von vorneherein nicht auf diese Erklärung gestützt werden konnten. Soweit der Beklagte vorträgt, sich hinsichtlich dieser Anfragen bei den vormals behandelnden Ärzten auf die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 01.12.2005 gestützt zu haben, war dies aus den vorstehenden Erwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Offen bleiben kann hier in diesem Zusammenhang, warum der Beklagte für die Anfrage bei der S. Krankenversicherung a.G. eine neue Schweigepflichtentbindung vom Kläger verlangt hat, obwohl in der Erklärung vom 01.12.2005 auch Personenversicherer wie die S. Krankenversicherung a.G. von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden, da die Informationsbeschaffung in jedem Fall rechtswidrig war. c) Auch soweit vertreten wird, dass Versicherer nach dem Tod die auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Personen beruhenden Verfahrensregeln des § 213 nicht mehr beachten müssen (Langheid/Rixecker, VVG, VVG § 213 Rn. 4-8, beck-online, m.w.N.), liegt ein offensichtlicher Verstoß des Beklagten vor. Es käme dann nämlich auf den mutmaßlichen Willen der Ehefrau des Klägers an, der insoweit zunächst von den Schweigepflichtigen zu ermitteln wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Dezember 2015 – 12 U 57/15 –, Rn. 44, juris). Dazu ist es indes aufgrund des Verhaltens des Beklagten schon deshalb nicht gekommen, weil der Beklagte den Ärzten und der Krankenkasse eine wirksam erteilte Schweigepflichtsentbindung vorgegeben hatte, so dass diese von vorneherein keinerlei Anlass und Gelegenheit hatten, den mutmaßlichen Willen der Ehefrau des Klägers zu ermitteln. 2. Ob hier angesichts des massive Fehlverhaltens des Beklagten im Rahmen der Datenerhebung viele Jahre nach Inkrafttreten von § 213 VVG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.10.2006 (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 – IV ZR 121/15 –, Rn. 44, juris) trotz seines im Anfechtungsschreiben vom 15.10.2014 geäußerten Anspruchs, sehr sorgfältig zu handeln und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten (Bl. 21 GA) eine Abwägung der Parteiinteressen und sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse des Klägers bzw. seiner verstorbenen Ehefrau, den Beklagten an der Verwendung rechtswidrig erlangten Wissens zu hindern, hinter dessen Interesse zurückstehen muss, sich von einem mittels arglistiger Täuschung zustande gekommenen Vertrag zu lösen und mit dem diese Rechtsfolge stützenden Vortrag gehört zu werden, braucht der Senat hier letztlich nicht abschließend zu entscheiden, da ein arglistiges Handeln der Ehefrau des Klägers auch bei Zulassung des entsprechenden Sachvortrags nicht festgestellt werden kann. Insbesondere braucht der Senat keine Feststellungen dazu zu treffen, ob die in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige Informationsbeschaffung des Beklagten bereits eine zielgerichtete Missachtung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt oder lediglich durch eine unzureichende Organisation des Beklagten – Jahre nach Inkrafttreten von § 213 VVG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.10.2006 – verursacht wurde. III. Der Zinsanspruch beruht auf dem Verzug des Beklagten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert wird auf 246.964,00 Euro festgesetzt.