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Leitsatz

IV ZR 289/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217UIVZR289
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217UIVZR289.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 289/14 Verkündet am: 22. Februar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 14 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 213 Abs. 1 1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Vers icherungs- nehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat. 2. a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Lei s- tungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsne h- mer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle b e- schränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzei- geobliegenheitsverletzung besteht. - 2 - b) Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Pr ü- fung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datener- hebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen be- schränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind. 3. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwe- cke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14 - KG LG Berlin - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilse- nats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 8. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die unbekannten Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden weiterhin als Kläger bezeichnet) fordern Leistungen aus einer bei der Beklagten seit April 2009 gehalte- nen Berufsunfähigkeitsversicherung, welcher "Allgemeine Versiche- rungsbedingungen für die BerufsunfähigkeitsPolice I. " der Be- klagten (im Folgenden: AVB) zugrunde liegen. Diese lauten auszugswei- se wie folgt: 1 - 4 - "§ 22 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? […] (2) Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere Untersuchungen durch von uns beauftrag- te Ärzte und sonstige Sachverständige sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zu- sätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die des Ar- beitgebers über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Die versicherte Person hat Ärzte, Kran- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflege- heime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Sachverständige, Pflegepersonen, ande- re Personenversicherer und Behörden sowie wegen des Berufs auch den Arbeitgeber zu ermächtigen, uns auf Ver- langen Auskunft zu erteilen. […]" Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 zeigte der Kläger, zu diesem Zeitpunkt noch Bezirksleiter einer Bausparkasse, der Beklagten an, dass er aufgrund eines Burnout-Syndroms nicht mehr in der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Februar 2011 meldete er bei der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Hierauf bat ihn die Beklagte unter anderem um die Unterzeichnung von Schweigepflichtentbindungserklä- rungen zur Einholung von Auskünften bei verschiedenen Stellen. Nach- dem der Kläger mitgeteilt hatte, er werde die Erhebung von Auskünften bei der Krankenkasse nur genehmigen, soweit sie sich auf die Berufsu n- fähigkeit bezögen, wies die Beklagte ihn darauf hin, dass sie auch prüfen wolle, ob der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei. 2 3 - 5 - Zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu diesem Zweck war der Kläger im Weiteren nicht bereit. Eine von ihm zuvor noch formulierte und unterzeichnete "Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklä- rung" hatte die Beklagte zunächst als unzureichend abgelehnt; als sie diese später dennoch für eine Abfrage der Gesundheitsverhältnisse des Klägers für die Zeit ab Juni 2002 nutzen wollte, widersprach der Kläger dieser Datenerhebung ausdrücklich, soweit sie die Überprüfung "vorver- traglicher Anzeigepflichtverletzungen" betreffe. Daraufhin teilte die Be- klagte dem Kläger mit, sie stelle die weitere Leistungsprüfung ein, und berief sich darauf, die geltend gemachten Leistungsansprüche des Klä- gers seien nicht fällig. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Berufsunfähig- keitsrente, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur jährl i- chen Rentenerhöhung sowie die Freistellung von der Prämienzahlung begehrt. Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewie- sen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Kammerg e- richt zurückgewiesen. Die Revision des Klägers verfolgt die erhobenen Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2014, 1191 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Leistungsanspruch des Kl ä- 4 5 6 7 8 - 6 - gers sei derzeit jedenfalls nicht fällig, da die Beklagte ihre Leistungsprü- fung nicht abschließen könne. Es fehle die erforderliche Einwilligung des Klägers, die es der Beklagten ermögliche, Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsschluss zu erheben. Infolgedessen habe die Beklagte nicht prüfen können, ob die behauptete Berufsunfähigkeit bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei und ob ihr eventuell wegen einer Verlet- zung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten des Klägers ein Anfech- tungs- oder Rücktrittsrecht zustehe. Zur Feststellung des Versicherungsfalles gehöre auch die Prüfung, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen sei und sich das versicherte Risiko erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ve r- wirklicht habe. Die hierfür benötigten Daten dürfe der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung erheben. Dem stehe weder § 213 VVG noch das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ent- gegen. Der Versicherer sei nicht verpflichtet, die Verletzung vorvertragli- cher Anzeigeobliegenheiten ausschließlich vor Vertragsschluss zu prü- fen. Die Erhebung vorvertraglicher Gesundheitsdaten sei weder auf Um- stände beschränkt, die Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt haben könnten, noch auf Fälle, in denen bereits ein konkreter Anfangsverdacht für eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverletzung vorliege. Im Streitfall habe aber ohnehin ein ausreichender Prüfungsanlass wegen der zeitlichen Nähe der Vertragserklärung des Klägers zu der vorgetra- genen Diagnose bestanden. Die Beklagte habe im Laufe des Rechtsstreits auch nicht auf die Datenerhebung verzichtet. 9 10 11 - 7 - II. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Ein Leistungsanspruch des Klägers ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Beklagte notwendige Erhebungen zur Prüfung vorvertrag- licher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Klägers aufgrund dessen unzureichender Mitwirkung nicht hat abschließen können. 1. Die Fälligkeit des Leistungsanspruchs hängt nach § 14 Abs. 1 VVG auch vom Abschluss der Ermittlungen des Versicherers zur Frage einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versiche- rungsnehmers ab. a) Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig. Hierzu zählen entge- gen der Auffassung der Revision auch solche Nachforschungen, die klä- ren sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vor- vertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat (OLG Hamburg VersR 2010, 749, 750; OLG Hamm VersR 2015, 1497, 1498; OLG Köln VersR 2015, 305; HK- VVG/Muschner, 3. Aufl. § 14 Rn. 16, 25; MünchKomm-VVG/Fausten, 2. Aufl. § 14 Rn. 22; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 14 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 14 Rn. 6; Marlow/ Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460; Neuhaus, Berufsunfä- higkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 84; Britz, VersR 2015, 410, 411; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; a.A. Egger, VersR 2015, 1209, 1211). 12 13 14 15 - 8 - b) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen , dass vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverletzungen weder den Eintritt des Versicherungsfalles betreffen, noch Auswirkungen auf die Bemessung der Versicherungsleistung haben, da sie lediglich rechtsvernichtende Gestaltungsrechte (Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG und Arglistanfech- tung nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB) begründen können (so aber Egger, VersR 2015, 1209, 1210 f.; ders., VersR 2014, 1304, 1306). aa) Soweit der Wortlaut des § 14 Abs. 1 VVG die Fälligkeit der Geldleistungen des Versicherers von der Beendigung der "zur Feststel- lung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Vers i- cherers notwendigen Erhebungen" abhängig macht, wird davon auch die Prüfung der Vertragswirksamkeit erfasst. Sowohl der Versicherungsfall als auch der Umfang einer auf diesen gestützten Versicherungsleistung setzen einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. bb) Für dieses weite Verständnis des § 14 Abs. 1 VVG sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Versicherer angesichts häufig schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen Zeit zur Prüfung ein- räumen will, ob und in welcher Höhe er zur Leistung verpflichtet ist (J o- hannsen in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 14 VVG Rn. 3). Dies erstreckt sich auch auf Fragen nach der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages, wel- che die grundlegende Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des Versicherers bildet. Denn es widerspräche dem Zweck des § 14 Abs. 1 VVG, die Fälligkeit der Versicherungsleistung ungeachtet des Vorliegens von Umständen eintreten zu lassen, welche die Vertragswirksamkeit in- frage stellen. 16 17 18 - 9 - cc) Eine Unterscheidung danach, ob tatsächliche Umstände die Leistungspflicht des Versicherers unmittelbar entfallen lassen oder ihm lediglich ein Gestaltungsrecht verschaffen, den Versicherungsvertrag durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung zu Fall zu bringen, ist insoweit nicht geboten. Denn das von § 14 Abs. 1 VVG letztlich ge- schützte Interesse des Versicherers und der Versichertengemeinschaft, Leistungen nicht ohne Grund oder auf Grundlage einer unzureichenden Prüfung erbringen zu müssen, ist in beiden Fällen gleichermaßen be- rührt. 2. Die Erhebungen der Beklagten zur Frage vorvertraglicher An- zeigeobliegenheitsverletzungen des Klägers sind in Anbetracht seiner Weigerung, in jeglicher Weise an der Beschaffung der insoweit relevan- ten Gesundheitsdaten bei seinen Krankenkassen sowie dem ihn beha n- delnden Arzt mitzuwirken, nicht als beendet im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG anzusehen. a) Ob das auch dann gälte, wenn der Versicherungsnehmer aus keinem rechtlichen Grund zur Mitwirkung bei einer solchen Datenerhe- bung des Versicherers gehalten wäre (Spuhl, VuR 2009, 1, 4; Looschel- ders, JR 2010, 530, 532), kann dahinstehen, denn im Streitfall traf den Kläger eine entsprechende Obliegenheit. Diese ergibt sich allerdings nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB, der infolge unangemessener Benach- teiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 BGB unwirksam ist (hierzu aa)), sondern aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG (hierzu bb)). aa) § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Klausel bestimmt, dass die versicher- 19 20 21 22 - 10 - te Person im Rahmen der Leistungsprüfung bestimmte Auskunftsperso- nen zu ermächtigen hat, auf Verlangen des Versicherers Auskunft zu er- teilen. Das benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG missachtet wird. Damit widerspricht die Klausel zugleich dem Grundgedanken des § 213 VVG. (1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrec hts die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfGE 65, 1, 43). Als Grundrecht entfaltet es im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittel- bar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend: BVerfGE 7, 198, 205), und ist insbesondere bei der Auslegung von Ge- neralklauseln (BVerfG aaO 205 f.), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten. (2) Demgemäß sind Bestimmungen in allgemeinen Versicherungs- bedingungen als unangemessene Benachteiligung des Versicherungs- nehmers anzusehen, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 29 m.w.N.). Nach Auslegung von § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB ist das hier der Fall. (a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter B e- 23 24 25 - 11 - rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. Februar 2016 - IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). (b) Ein solcher Versicherungsnehmer entnimmt § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB, dass der Versicherte im Fall der Geltendmachung von Leistungs- ansprüchen die dort genannten Auskunftspersonen uneingeschränkt zu ermächtigen hat, dem Versicherer auf dessen Verlangen hin unmittelbar Auskunft zu erteilen. Eine inhaltliche Begrenzung dieser Verpflichtung auf Auskünfte etwa nur zu bestimmten Themen oder Zeiträumen lässt sich für ihn nicht ersehen. In dieser Auslegung nimmt die Klausel dem Versicherten die Mög- lichkeit, die Sachdienlichkeit der Informationserhebung zu überprüfen und die Preisgabe - auch sensibler - Daten selbst zu steuern (vgl. Höra in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 213 Rn. 68; MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 31 Rn. 68; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeits- versicherung 2. Aufl. § 4 BUZ 2008 Rn. 6; Neuhaus, Berufsunfähigkeits- versicherung 3. Aufl. P Rn. 7; ders./Kloth, NJOZ 2009, 1370, 1393; Rixecker, ZfS 2007, 37). (c) Zugleich steht § 22 Abs. 2 Satz 2 AVB damit in Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 213 VVG. Dieser regelt zwar nach seinem Wortlaut lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer be- rechtigt ist, personenbezogene Daten bei Dritten zu erheben, und nicht die Frage, inwiefern der Versicherte vertraglich angehalten werden kann, für den Versicherer diese Voraussetzungen zu schaffen. Die Vorschrift 26 27 28 - 12 - soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Grundsät- ze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Okt o- ber 2006 (VersR 2006, 1669) umsetzen und den verfassungsrechtlich geforderten wirkungsvollen Selbstschutz gewährleisten (vgl. Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28. Juni 2007, BT-Drucks. 16/5862 S. 100; Höra, r+s 2008, 89, 93). Dem widerspräche es, die Ausübung der dazu geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten des Versicherten, die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung zu verweigern oder trotz erteilter Einwilligung der Datenerhebung nach Abs. 2 Satz 2 zu widersprechen, regelmäßig als Verstoß gegen vertragliche Mitwi r- kungsobliegenheiten anzusehen (vgl. MünchKomm-VVG/Eberhardt, § 213 Rn. 75). Denn die Wahrnehmung verfassungsrechtlich gebotener Rechte kann grundsätzlich nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden (Höra in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 68; Britz, Die E r- hebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungs un- ternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 211; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1473). bb) Den Kläger trifft indes eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Datenerhebung der Beklagten - auch zur Frage vorvertraglicher Anzei- geobliegenheitsverletzungen - aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG. (1) Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach dem Ein- tritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, als deren Be- 29 30 - 13 - schaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AVB gestaltet die gesetzliche Regelung dahingehend aus, dass der Versicherer auf seine Kosten vom Versicherungsnehmer notwendige Nachweise - auch über die wirtschaft- lichen Verhältnisse und ihre Veränderungen - fordern kann, insbesonde- re zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, auch die des Arbeitgebers über den Beruf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. § 31 Abs. 1 VVG entspricht § 34 VVG a.F. (BT-Drucks. 16/3945 S. 70) und beruht auf dem Gedanken einer kooperativen Regulierung des Versicherungsfalles auf der Basis eines strukturierten, von Treu und Glauben beherrschten Informations- und Kommunikationsprozesses, der die zwischen den Vertragsparteien bestehende Informationsasymmetrie ausgleichen und dem Versicherer damit die Prüfung seiner eventuellen Leistungspflicht ermöglichen soll (vgl. Brömmelmeyer in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.). Die nach dem Gesetz zwar sanktionslo- se, für den Versicherungsnehmer dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des Versicherers voraus (vgl. zur Erforderlichkeit einer Aufforderung des Versicherers im Fall der Au s- kunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers: Senatsurteil vom 16. No- vember 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 16 m.w.N.). Danach muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Auffor- derung hin weitere Kenntnisse verschaffen und Beweise erbringen (Mö l- ler in Bruck/Möller, 8. Aufl. § 34 VVG Anm. 3 f.). Dabei kommt dem Versicherer grundsätzlich ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachve r- halts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistung s- 31 32 - 14 - pflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich e r- weisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (zum Vorstehenden: Senatsurteile vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 34; vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 18; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 14; jeweils m.w.N.). (2) Umstritten ist aber, ob der Versicherer auch nach Umständen fragen und die Vorlage von Belegen verlangen darf, die es ihm erlauben, die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten durch den Versicherungsnehmer zu beurteilen, insbesondere wie das Tatbe- standsmerkmal des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG "zur Feststellung des Versi- cherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich" auszulegen ist. Älterer obergerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums zufolge soll eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung ge- boten sein, nach der die Aufklärungsobliegenheit über die Abwicklung des konkreten Versicherungsfalles nicht hinausgeht und sich damit nicht auf Umstände erstreckt, die ausschließlich Anfechtungs- und Rücktritts- gründe zu begründen vermögen (noch zu § 34 VVG a.F.: OLG Hamm VersR 1978, 1060, 1061; OLG Köln r+s 1993, 72, 74; Möller in Bruck/ Möller, 8. Aufl. § 34 VVG Anm. 12; zu § 31 VVG n.F.: MünchKomm-VVG/ Wandt, 2. Aufl. § 31 Rn. 39; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 31 VVG Rn. 10; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versiche- rungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 210; Egger, VersR 2015, 1209, 1210; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2012, 810, 812). 33 34 - 15 - Gegenstimmen in der Literatur sehen demgegenüber - wie die herrschende Meinung zu § 14 Abs. 1 VVG - auch die Aufklärung solcher Umstände als erforderlich im Sinne des § 31 Abs. 1 VVG an, die dazu dienen, eine Anzeigeobliegenheitsverletzung oder arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss aufzudecken (HK-VVG/ Muschner, 3. Aufl. § 31 VVG Rn. 5; Reichel in Beckmann/Matusche- Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 32; Marlow/ Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460; Britz, VersR 2015, 410, 411; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Neuhaus/Kloth, NJOZ 2009, 1370, 1394). (3) Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Für sie streiten im W e- sentlichen die gleichen Argumente, die schon für die weite Auslegung des nahezu wortgleichen § 14 Abs. 1 VVG ausschlaggebend sind (siehe hierzu die Ausführungen unter 1 b): Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG kann dahin verstanden werden, dass die Prüfung der Vertragswirksamkeit mitumfasst werden soll. Dafür sprechen - ähnlich wie bei § 14 Abs. 1 VVG - Sinn und Zweck der Vorschrift: Zielt § 14 Abs. 1 VVG darauf ab, dem Versicherer die er- forderliche Zeit zur Prüfung zu verschaffen, ob und in welcher Höhe er zur Leistung verpflichtet ist (hierzu 1 b bb), soll § 31 Abs. 1 VVG ihn da- zu befähigen, die hierzu erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln. Beide Regelungen bezwecken damit im Kern, dem Versicherer eine sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen (vgl. Se- natsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 19 zu § 34 VVG a.F.). Hierzu zählt die Prüfung der Vertragswirksamkeit. In- soweit ist auch hier ohne Belang, ob es bei der Prüfung des Versicherers um tatsächliche Umstände geht, welche seine Leistungspflicht unmitte l- 35 36 37 - 16 - bar entfallen lassen, oder solche, die ihm lediglich ein Gestaltungsrecht verschaffen, mit dessen Hilfe er den Vertrag nachträglich zu Fall bringen kann. (4) Das Bestehen der entsprechenden Obliegenheit ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon abhängig, dass dem Versiche- rer Anhaltspunkte für eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheitsverlet- zung des Versicherungsnehmers vorliegen. Zwar findet die Obliegenheit - wie die Wirksamkeit von § 22 Abs. 2 Satz 2 der AVB - ihre Grenze im Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht begrenzt indes nur den Umfang der Obliegenheit, oh- ne an ihr Eingreifen erhöhte Anforderungen zu stellen. (a) Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei der Beschaf- fung seiner persönlichen Daten durch den Versicherer mitzuwirken, be- rührt sein grundrechtlich geschütztes Interesse an informationellem Selbstschutz. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ge- währleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei einem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verpflichtung des Versi- cherungsnehmers zur Mitwirkung bei der Datenerhebung des Versiche- rers sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzte. Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestim- mung das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 38 39 40 - 17 - GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 21]). Beiden Grundrechten ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 VVG nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst wirksam werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143; BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 Rn. 43). (b) Dabei ist einerseits dem berechtigten Interesse des Versiche- rungsnehmers Geltung zu verschaffen, dass keine Daten erhoben wer- den, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den Versicherungsnehmer gewä h- ren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 32; BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 27]). Das wäre - wie die Revision richtig erkennt - nicht gewährleistet, wenn der Versi- cherungsnehmer seine Mitwirkung bei der Beschaffung entsprechender Daten durch den Versicherer zwar faktisch verweigern könnte, dadurch aber stets seine Mitwirkungsobliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG missach- tete und die Fälligkeit seines Leistungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 VVG gefährdete. Denn damit wäre der Versicherer im Ergebnis bis zu einem eventuellen Einlenken des Versicherungsnehmers faktisch leistungsfrei, obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ve r- sicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden können, um des informationellen Selbstschutzes wi l- len die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 39; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 25]). 41 42 - 18 - Auf der anderen Seite ist das anerkennenswerte Interesse des Versicherers und auch der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2009, 1478, 1481) zu wahren, zur Vermeidung unge- rechtfertigter Versicherungsleistungen alle Tatsachen - auch Hilfstatsa- chen - zu erfahren, die unmittelbar oder auch erst nach der Ausübung von Gestaltungsrechten zu seiner Leistungsfreiheit führen können (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 32). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der Datenerhebung oft noch nicht möglich ist, sicher zu beurteilen, auf welche Tatsachen es bei der Beu r- teilung der Leistungspflicht am Ende ankommt (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 Rn. 22; Fricke, VersR 2009, 297, 300). (c) Die Abwägung der vorstehenden Belange führt nicht dazu, die den Versicherungsnehmer treffende Mitwirkungsobliegenheit auf Fälle zu beschränken, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine An- zeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers besteht (so aber Büchner, Neue Entwicklungen und alte Probleme in der Berufsunf ä- higkeitsversicherung nach der VVG-Reform 2015 S. 236; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1461; ähnlich: Egger, VersR 2012, 810, 813), welche - wie die Revision meint - sogar die subjektiven Vo- raussetzungen der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers umfassen müsste. Denn der dem Versicherer zuzubilligende Beurtei- lungsspielraum in der Frage, welche Angaben er zur Sachverhaltsermit t- lung für erforderlich hält, wäre zu weitgehend eingeschränkt, müsste er zur Rechtfertigung seiner Erhebungen zunächst jeweils im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Fallumstände den kon- kreten Verdacht einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliege n- heit durch den Versicherungsnehmer begründeten. 43 44 - 19 - Vielmehr ist der Ausgleich der insoweit widerstreitenden Interes- sen dadurch herzustellen, dass der Versicherungsnehmer bei der Erhe- bung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitz u- wirken hat, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Oblie- genheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informati- onen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1428 [juris Rn. 29]). Dies kann im Fall eines geringen Kenntnisstandes des Versiche- rers eine gestufte, einem Dialog vergleichbare (vgl. dazu BVerfG aaO 1427 f. [juris Rn. 22, 28]) Datenerhebung erforderlich werden lassen, in deren Rahmen zunächst Vorinformationen allgemeiner Art erhoben wer- den, auf deren Grundlage der Versicherer sodann einzelne, spezifischere Anfragen zu stellen vermag, deren Beantwortung unter Umständen wie- derum zur Grundlage noch weiter ins Detail gehender Erkundigungen werden kann. Nach allem ist der Versicherungsnehmer aufgrund der ih n treffen- den Aufklärungsobliegenheit weder gehalten, dem Versicherer bei der Datenerhebung - selbst wenn sich diese auf eine oder wenige Aus- kunftspersonen beschränken sollte - völlig freie Hand zu lassen, noch muss er seinerseits vorformulierte Entwürfe des Versicherers für weit ge- fasste Schweigepflichtentbindungserklärungen oder ähnliche Ermächti- gungen des Versicherers in der Weise modifizieren, dass sie über das 45 46 47 - 20 - genannte Maß nicht hinausgehen (vgl. BVerfG aaO). Vielmehr werden sich die Erhebungen des Versicherers zunächst auf solche Informationen zu beschränken haben, die ihm einen Überblick über die zur Beurteilung des Versicherungsfalles einschließlich des vorvertraglichen Anzeigever- haltens des Versicherungsnehmers relevanten Umstände ermöglichen. Dies kann etwa auf einer ersten Stufe der Erhebungen die Frage betreffen, wann in dem für die Anzeigeobliegenheit maßgeblichen Zei t- raum ärztliche Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden haben, was beispielsweise durch eine Auskunft des Krankenversich erers beant- wortet werden könnte, den der Versicherungsnehmer zunächst nur inso- weit von seiner Schweigepflicht entbinden müsste. Besonders sensible Gesundheitsdaten (etwa Diagnosen, Behandlungsweisen oder Veror d- nungen betreffend) blieben von der Auskunftsobliegenheit des Versiche- rungsnehmers so lange nicht umfasst, bis der Versicherer aufgrund se i- ner Prüfung der Vorinformationen sein Auskunftsverlangen weiter ko n- kretisiert. Erst dann wäre der Versicherungsnehmer gehalten, dieser Konkretisierung entsprechende Schweigepflichtentbindungen zu erteilen. Allerdings bleibt es ihm unbenommen, zur Beschleunigung der Leistungsprüfung stattdessen sogleich umfassende Auskünfte zu erteilen und auch eine unbeschränkte Schweigepflichtentbindung zu erklären. Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 34). Hierüber und über die andernfalls nach den vorg e- nannten Maßstäben schrittweise zu erfüllende Obliegenheit, Schweige- pflichtentbindungen zu erteilen, hat der Versicherer den Versicherungs- nehmer eingangs seiner Erhebungen zu informieren. 48 49 - 21 - (5) Gegen die Annahme einer derart begrenzten Mitwirkungsoblie- genheit des Versicherungsnehmers aus § 31 Abs. 1 VVG greifen die von der Revision und Teilen der Literatur erhobenen Einwände nicht durch. (a) Soweit der Senat im Urteil vom 28. Oktober 2009 (IV ZR 140/08, VersR 2010, 97 Rn. 23) das Interesse des Versicherungsneh- mers als hoch eingestuft hat, Informationen über ihn betreffende Erkran- kungen geheim zu halten und den Umgang damit zu kontrollieren, hat er zugleich hervorgehoben, dass das Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis der Vertragspartner e i- ner Berufsunfähigkeitsversicherung dadurch modifiziert ist, dass es dem Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen obliegt, dem Versicherer re- levante Informationen über seinen Gesundheitszustand auch im Lei s- tungsfall zugänglich zu machen, soweit dies zur Prüfung der Leis tungs- pflicht erforderlich ist, um dem legitimen Interesse des Versicherers an der Kenntnis und Verwendung dieser Informationen Rechnung zu tragen (Senat aaO Rn. 24). (b) Anderes ergibt sich auch nicht aus § 213 Abs. 1 VVG. Dessen Tatbestand ist von seinem Wortlaut her weiter als der des § 31 Abs. 1 VVG, weil er die Erhebung personenbezogener Daten für zu- lässig erklärt, deren Kenntnis "für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht" erforderlich ist. Ferner wird der wir- kungsvolle informationelle Selbstschutz, den die Regelung bezwecken soll, durch die Begrenzung des Obliegenheitsumfangs (s. oben 2 a bb (4) (c)) gewährleistet. Das gilt insbesondere auch für das achtens- und schützenswerte Interesse redlicher Versicherungsnehmer an der G e- heimhaltung sensibler Gesundheitsdaten. Der Einwand der Revision, die 50 51 52 53 - 22 - vom Versicherer erhobenen Daten könnten inhaltlich falsch sein und b e- gründeten für den redlichen Versicherungsnehmer das Risiko, mit ta t- sächlich nicht gegebenen Gestaltungsrechten konfrontiert und deshalb in einen langwierigen Rechtsstreit verwickelt zu werden, greift nicht durch. Die jeder Ermittlung anhaftende Möglichkeit eines falschen Ermittlung s- ergebnisses kann die Zulässigkeit der Ermittlung als solche nicht infrage stellen. Dementsprechend geht auch die überwiegende Meinung in Recht- sprechung und Literatur zu Recht davon aus, § 213 VVG stehe einer Da- tenerhebung zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeob- liegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen (OLG Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1161; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 213 VVG Rn. 46; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 22; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 7; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 213 VVG Rn. 8; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 30; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 13; Britz, Die Er- hebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsu n- ternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 135 f.; Reichel in Beckmann/Matusche- Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 32; Neu- haus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 33; Britz, VersR 2015, 410, 412; Fricke, VersR 2009, 297, 299 f.; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; jedenfalls soweit konkreter Anfangsverdacht vorliegt: Höra in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 36; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460 f.; a.A. Egger, VersR 2012, 810, 813; ders., VersR 2014, 553, 554; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2015, 1209, 1211). 54 - 23 - Zwar wird in der Literatur vereinzelt gefordert, zwischen der als Versicherungsfall geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem Informationsbegehren des Versicherers müsse eine kausale Verbindung bestehen (Egger, VersR 2012, 810, 813; ders., VersR 2014, 1304, 1307; Neuhaus/Kloth, NJOZ 2009, 1370, 1375 f.). Dem kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Einschränkung der Datenerhebung im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet und jeden- falls das Recht des Versicherers, den Versicherungs vertrag im Fall einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss nach § 123 BGB anzufechten, eine solche Kausalität nicht voraussetzt. (c) Soweit die Revision darauf verweist, der Versicherer könne dann, wenn ihm konkrete, greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen e i- ner Anzeigeobliegenheitsverletzung vorlägen, ohnehin von "seinem Recht Gebrauch machen und den Vertrag anfechten bzw. den Rücktritt erklären", so dass er keiner weiteren Auskünfte mehr bedürfe, überzeu gt dies bereits deshalb nicht, weil es den Interessen beider Parteien des Versicherungsvertrages widerspräche, dem Versicherer eine fundierte Überprüfung des Sachverhalts im Wege der Datenerhebung zu verweh- ren und ihn auf diese Weise zu einem Rücktritt oder einer Arglistanfech- tung aufgrund eines bloßen Verdachts zu drängen. (d) Ein die Datenerhebung rechtfertigendes schutzwürdiges Inte- resse des Versicherers lässt sich auch nicht mit der Erwägung vernei- nen, er könne durch Gestaltung der Antragsfragen und Umorganisation seines Vertriebs bereits die vorvertragliche Beschaffung der für ihn risi- korelevanten Informationen mitgestalten. Eine Pflicht des Versicherers, die Richtigkeit sämtlicher bei der Vertragsanbahnung erteilten Auskünfte des Versicherungsnehmers - so sie nicht ersichtlich unklar oder unvoll- 55 56 57 - 24 - ständig sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 10 m.w.N.) - bereits vor Vertragsschluss zu über- prüfen, sieht das Gesetz nicht vor. (e) Der so verstandenen Mitwirkungsobliegenheit des Versiche- rungsnehmers aus § 31 Abs. 1 VVG steht auch nicht der allgemeine pro- zessuale Grundsatz entgegen, dass derjenige, der aus einer Rechtsnorm für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte, deren Voraussetzungen darlegen und beweisen muss (a.A. Egger, VersR 2012, 810, 818 f.; ders., VersR 2015, 1209, 1218). Diese Regel ist hier nicht einschlägig. Denn im Unterschied zum Zivilprozess wird das außergerichtliche Leistungsprüfungsverfahren des Versicherers vom Gedanken der koop e- rativen Regulierung des Versicherungsfalles getragen (vgl. Brömmel- meyer in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 31 VVG Rn. 2 m.w.N.), der unter ande- rem in der gesetzlichen Informationsobliegenheit des Versicherungs- nehmers seine Ausprägung findet und seine Grundlage darin hat, dass sich das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß auf das wechse l- seitige Vertrauen beider Vertragspartner gründet (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, VersR 2013, 609 Rn. 26). (f) Schließlich greifen auch die in Teilen der Literatur erhobenen Bedenken nicht durch, wonach es dem Versicherungsnehmer nicht zu- zumuten sei, am Entzug seiner Ansprüche und Rechtsposition mitzuwir- ken (so: Egger, VersR 2015, 1209, 1217). Der im Strafprozessrecht be- deutsame Grundsatz, dass niemand sich selbst bezichtigen muss, kann grundsätzlich nicht auf das Versicherungsvertragsrecht übertragen we r- den (vgl. Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 31 Rn. 15). Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen 58 59 60 - 25 - des Versicherers ihm bekannte Tatsachen selbst dann wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, wenn das seinen eigenen Interessen wi- derstreitet, weil diese Tatsachen es dem Versicherer erst ermöglichen, seine Leistungspflicht sachgerecht zu prüfen und sich gegebenenfalls auf Leistungsfreiheit zu berufen (Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 14; vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 Rn. 13 m.w.N.). b) Seiner nach all dem bestehenden Mitwirkungsobliegenheit hat der Kläger nicht genügt, weil er sich weigerte, der Beklagten die Be- schaffung der zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverlet- zungen erforderlichen Gesundheitsdaten zu ermöglichen. Dies war nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte mehr verlangt hätte, als dem Kläger nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 der AVB i.V.m. § 31 Abs. 1 VVG tatsächlich oblag. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist es im Streitfall aus- nahmsweise ohne Belang, dass die Einholung aller bei den Krankenkas- sen des Klägers gespeicherten Behandlungsdaten, die bis in den Juni 2002 zurückreichen, erheblichen Bedenken begegnet. Nachdem sich der Kläger ernsthaft und endgültig geweigert hatte, bei jedweder Erhebung von Gesundheitsdaten mitzuwirken, die nicht der Klärung des Versich e- rungsfalles, sondern der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheits- verletzungen dient, erschien ein gesondertes, enger gefasstes Mitwir- kungsverlangen der Beklagten, die in der vorgerichtlichen Korrespon- denz mit dem Kläger die Bereitschaft gezeigt hatte, über den Umfang der erforderlichen Schweigepflichtentbindung eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, letztlich aussichtslos. Insofern kommt es hier aus- nahmsweise auch nicht darauf an, dass die Beklagte den Kläger nicht 61 62 - 26 - auf die Möglichkeit der schrittweisen Schweigepflichtentbindung hinwies (vgl. oben II 2 a bb (4) (c)), weil der Kläger durch sein Verhalten unzwe i- felhaft zum Ausdruck brachte, dass er eine Datenerhebung zur Aufklä- rung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen grundsätzlich zurückweise. bb) Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die geforderte Mitwir- kungshandlung dem Kläger im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zumutbar war, weil die Beklagte ihm kein Verfahren ermöglicht hat, in dessen Rahmen er die begehrten Informationen selbst hätte beschaffen und an die Beklagte weiterleiten können (vgl. hierzu: BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 60). Auch insoweit war eine Aufforderung zur wahlwei- sen Mitwirkung des Klägers entbehrlich, weil er jegliche Datenerhebung zum Zwecke der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverlet- zungen ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte. c) Anderes ergibt sich schließlich weder aus den "Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ve r- sicherungswirtschaft", die vom Gesamtverband der Deutschen Versiche- rungswirtschaft e.V. (GDV) aufgestellt wurden, noch infolge einer von der Beklagten während des Rechtsstreits in erster Instanz versandten "Kun- deninformation zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten sowie zur Schweigepflichtentbindung". Die Datenschutzregeln des GDV sind für den Streitfall bereits des- halb ohne Belang, weil sie erst im Revisionsverfahren vorgelegt worden sind und es daher an entsprechenden Feststellungen des Berufungsge- richts zu ihrem Inhalt fehlt (§ 559 ZPO). Bei der von der Beklagten ver- sandten Kundeninformation handelt es sich nach den revisionsrechtlich 63 64 65 - 27 - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts um eine allgemein gehaltene Information ohne Bezug zur konkreten Leistung s- prüfung. Ein Verzicht der Beklagten auf die hier beabsichtigte Datene r- hebung ergibt sich daraus nicht. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2013 - 23 O 341/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2014 - 6 U 134/13 -