Leitsatz: § 134 InsO Die Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, wenn der Kredit bereits an den Kreditnehmer ausgereicht war, als die Bestellung der Sicherheit wirksam wurde, und der Zuwendungsempfänger auch sonst kein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert. Der nachträglichen Besicherung eines ungekündigten Kredits durch einen Dritten ist der Fall gleichzustellen, dass der Kreditvertrag gekündigt bzw. einvernehmlich aufgehoben und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 330/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt als Sonderinsolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe S. (Schuldner) die Beklagte im Zusammenhang mit ihr von dem Schuldner im Sommer 2013 gewährten grundpfandrechtlichen Sicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Die betreffenden Grundschulden sicherten Ansprüche der Beklagten gegen die zwischenzeitlich ebenfalls insolvente S. AG (Kreditnehmerin) aus einer Kreditvereinbarung vom 03.07.2013 ab (Anl. K 9 bis K 12). Dem Abschluss der Kreditvereinbarung über eine Rahmenkreditlinie von 1.675.000 EUR war vorausgegangen, dass die Beklagte und die Kreditnehmerin eine frühere Kreditzusage, für die der Schuldner u.a. eine Höchstbetragsbürgschaft übernommen hatte, einvernehmlich zum 30.06.2013 aufgehoben hatten (Anl. K 6), die Kreditnehmerin zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht in der Lage war, die Kreditmittel von noch rund 1.606.500 EUR zurückzuzahlen. Der Kläger, der die Bestellung bzw. Abtretung der Grundschulden für anfechtbar nach § 134 Abs. 1 InsO hält, weil die Beklagte ohne Ausreichung einer neuen Gegenleistung an die Kreditnehmerin lediglich von der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs aus einem bereits beendeten Darlehen Abstand genommen und die bereits ausgereichten Mittel neu kreditiert habe, hat zunächst auf Bewilligung der Löschung der Grundschulden geklagt. Nach Verwertung der Grundstücke hat er die Klage auf Auszahlung des an die Beklagte ausgekehrten Erlöses von 228.079,87 EUR nebst Zinsen umgestellt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es habe keine nachträgliche Drittbesicherung vorgelegen, da die ursprüngliche Kreditvereinbarung bereits beendet gewesen sei und sie den Kreditbetrag zurückgefordert habe. Der Kreditnehmerin sei eine neue, von der ursprünglichen Vereinbarung unabhängige Kreditlinie gewährt worden. Außerdem habe sie, die Beklagte, zum 30.06.2013 auf eine Inanspruchnahme des Schuldners aus der – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt werthaltigen – Bürgschaft sowie die Verwertung eines Depots der Kreditnehmerin verzichtet. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Abtretung nicht mehr valutierter und die Bestellung neuer Grundschulden zu Gunsten der Beklagten hätten die Gläubiger benachteiligt, da nicht lediglich ein masseneutraler Sicherheitentausch vorliege. Die Zuwendung der Grundschulden sei auch unentgeltlich erfolgt, da weder die Beklagte dem Schuldner gegenüber zur Darlehensgewährung an die Kreditnehmerin verpflichtet gewesen sei, noch der Schuldner der Beklagten gegenüber zur Besicherung des von dieser an die Kreditnehmerin ausgereichten Darlehens, und das Darlehen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Sicherungen bereits an die Kreditnehmerin ausgereicht gewesen sei. Sofern die Kreditvereinbarung vom Juli 2013 eine dreiseitige Vereinbarung darstellen und sich der Schuldner darin persönlich der Beklagten gegenüber zur Zuwendung der Grundschulden verpflichtet haben sollte, führe dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn der Schwerpunkt der im Juli 2013 getroffenen Vereinbarung liege in der tatsächlichen Verlängerung des Kreditengagements der Beklagten aus dem Jahr 2010, weshalb die vom Schuldner gestellten Grundpfandrechte wirtschaftlich gesehen keine Neu-, sondern eine Nachbesicherung darstellten, die nicht entgeltlich sei, weil es an einer der Besicherung nachfolgenden oder zumindest Zug um Zug gegen sie erbrachten Gegenleistung der Beklagten fehle. Der Verzicht auf die Rückforderung der ausgelegten Mittel, verbunden mit der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts, reiche hierfür nicht aus. Ein etwaiges Interesse des Schuldners daran, nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, mache die Besicherung einer fremden Forderung nicht entgeltlich. Da die Beklagte für den Erhalt der Grundpfandrechte kein neues Vermögensopfer erbracht habe, sei sie insoweit auch nicht schutzwürdig. Schließlich ergebe sich nichts anderes aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats (Urt. v. 28.01.2016 – I-12 U 30/15), die nicht zu § 134 Abs. 1 InsO ergangen sei und zudem die Besicherung eigener Verbindlichkeiten betreffe, die mit der Ausweitung eines Kreditengagements einhergegangen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO seien vom Landgericht fehlerhaft angenommen worden. Die Abtretung der Grundschulden an sie und die Bestellung neuer Grundschulden zu ihren Gunsten hätten bereits die für einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nicht hervorgerufen. Wenn man die Auffassung des Landgerichts – die von ihr nicht geteilt werde – zugrunde lege, dass die Darlehensverträge von 2010 und 2013 einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen seien, handele es sich bei der Gewährung der streitgegenständlichen Grundschulden letztlich um einen masseneutralen Sicherheitentausch, da sodann auch für die jeweils gestellten Sicherheiten eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein müsse. Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 27.07.2010 sei durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Schuldners in Höhe von bis zu 2 Mio. EUR (Anl. B 2) besichert gewesen. Diese sei auch werthaltig gewesen, wie sich aus der vom Schuldner im Vorfeld der ursprünglichen Kreditgewährung an die H. GmbH und seiner diesbezüglichen Bürgschaftserklärung überreichten Vermögensauskunft (Anl. B 3) ergebe. Die Vermögensaufstellung, dort Anlage III, habe auch die streitgegenständlichen Grundstücke in F. umfasst, die ihr somit bereits durch die selbstschuldnerische Bürgschaft des Schuldners vom 08.09.2010 mittelbar als Haftungsmasse zur Verfügung gestanden hätten. Der Schuldner habe also kein zusätzliches Vermögen eingesetzt, um ihre Darlehensforderung gegen die S. AG zu sichern, es habe sich bei der Gewährung der Grundschulden allenfalls um eine Konkretisierung bereits mittelbar bestehender Sicherheiten gehandelt. Unstreitig sei die selbstschuldnerische Bürgschaft des Schuldners bei Fälligkeit der Darlehensforderung der Beklagten gegen die S. AG am 30.06.2013 voll werthaltig gewesen, wofür u.a. die streitgegenständlichen Grundstücke Sorge getragen hätten. Im Ergebnis habe sich die Haftungsmasse der anderen Gläubiger des Schuldners durch das Absehen von der Inanspruchnahme des Schuldners aus der Bürgschaft und die damit einhergehende Gewährung der streitgegenständlichen Grundschulden nicht verringert. Ohne Gewährung der Grundschulden als Sicherheiten hätte sie, die Beklagte, auf die Inanspruchnahme des Schuldners aus der Bürgschaft nicht verzichtet, was im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei. Unabhängig von der fehlenden Gläubigerbenachteiligung handele es sich bei der Bestellung der Grundschulden zu ihren Gunsten auch nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Ihre Gegenleistung liege bereits in der Gewährung einer neuen Kreditlinie an die Kreditnehmerin, so dass es sich um einen anfechtungsrechtlich grundsätzlich unproblematischen Fall der anfänglichen Drittbesicherung handele. Trotz rechtlicher Eigenständigkeit der beiden Darlehensverträge sehe das erstinstanzliche Gericht in der Darlehensvereinbarung von Juli 2013 eine Fortführung des Kreditengagements von 2010 und stelle deshalb zu Unrecht fest, dass die Grundschuldbestellung erst nach der Darlehensgewährung im Juli 2010 erfolgt sei. Richtig sei vielmehr, dass die Gewährung der Grundschulden zugunsten der Beklagten eine Bedingung für die Darlehensgewährung im Juli 2013 gewesen sei. Die Entgeltlichkeit der neuen Kreditgewährung 2013 werde vom erstinstanzlichen Gericht weiterhin mit der Begründung abgelehnt, dass der Kreditnehmerin kein „frisches Geld“ zugeflossen sei, sondern diese lediglich ein neues Kapitalnutzungsrecht für die bereits an die Kreditnehmerin ausgereichte Darlehensvaluta erhalten habe. Dem stehe schon die Wertung aus einer Entscheidung des Senats vom 28.01.2016, I-12 U 30/15 (BeckRS 2016, 03960), entgegen, wonach die Bestellung von neuen Sicherheiten in einem neuen Darlehensvertrag auch dann kongruent sei, wenn das neue Darlehen nur der Umschuldung diene und mit der neuen Darlehensvereinbarung die bisherigen Kredite auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt würden. Daraus folge übertragen auf den Anwendungsbereich des § 134 InsO, dass in einer neuen Darlehensgewährung eine unmittelbare Gegenleistung für die in diesem neuen Darlehensvertrag bestellten Sicherheiten zu sehen sei und eine Schenkungsanfechtung mangels Unentgeltlichkeit ausscheide. Durch die Gewährung einer neuen Kreditlinie habe die Kreditnehmerin von ihr ein neues Kapitalnutzungsrecht erhalten, wodurch die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs beseitigt und zudem auf eine Verwertung der Sicherheiten aus dem Darlehensvertrag vorn 27.07.2010 verzichtet worden sei. Hätte die Kreditnehmerin eine neue zweckgebundene Kreditlinie bei einem anderen Finanzinstitut gewährt bekommen, der Schuldner die streitgegenständlichen Grundschulden dafür als Sicherheit gestellt und wären mit der neuen Kreditlinie die zum 30.06.2013 fälligen Verbindlichkeiten bei ihr getilgt worden, würde offensichtlich eine anfängliche Drittbesicherung für eine neue Kreditlinie und eine entgeltliche Gegenleistung des Darlehensgebers vorliegen. Auch in diesem Fall wäre der Kreditnehmerin jedoch kein „frisches Geld“ zugeflossen, sondern nur ein neues Kapitalnutzungsrecht, um fällige Verbindlichkeiten zu begleichen. Im Ergebnis stelle die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts durch sie, die Beklagte, ein Vermögensopfer dar, die Gewährung der neuen Kreditlinie am 03./12.07.2013 sei damit eine entgeltliche Gegenleistung ihrerseits. Nehme man wie das Landgericht Düsseldorf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Darlehensverträge 2010 und 2013 an, seien konsequenterweise auch die jeweils gestellten Sicherheiten einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Eine entgeltliche Gegenleistung ihrerseits liege bei dieser Betrachtung darin, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zum 30.06.2013 auf eine Inanspruchnahme des Schuldners aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet habe. Soweit das erstinstanzliche Gericht hierin kein Vermögensopfer sehe, da sie lediglich auf die Durchsetzung eines werthaltigen Rückforderungsanspruches verzichtet habe und somit nicht in gleicher Weise schutzwürdig erscheine wie ein Gläubiger, der tatsächlich ein Vermögensopfer erbringe, stehe dies im Widerspruch zur Entscheidung des BGH v. 29.10.2015 (IX ZR 123/13). Die Bestellung der streitgegenständlichen Grundschulden sei aus Sicht des Schuldners erfolgt, um die eigene akzessorische Haftung aus der Bürgschaft zu verhindern. Hätte der Schuldner als eigene Verpflichtung aus der Bürgschaft an sie, die Beklagte, gezahlt, wäre die Zahlung nach Rechtsprechung des BGH anfechtungsrechtlich unbedenklich gewesen, da ihre Forderung gegen den Schuldner aus dessen akzessorischer Haftung als entgeltliche Gegenleistung der Beklagten erloschen wäre. Diese Wertung sei auch auf den Fall zu übertragen, dass der Schuldner zur Vermeidung einer eigenen Inanspruchnahme zwar keine Zahlung geleistet habe, sondern eine bestehende eigene Sicherheit konkretisiert habe. Warum sie, die Beklagte, im vorliegenden Sachverhalt nach Auffassung des Landgerichts nicht schutzwürdig sein solle, entziehe sich ihrem Verständnis. Sie hätte im Juli 2013 den Schuldner aus der werthaltigen Bürgschaft für ihren fälligen Darlehensanspruch gegen die S. AG in Anspruch nehmen können und ihren Rückforderungsanspruch durchsetzen können, die vom Schuldner vorgeschlagene Ausgestaltung über die Gewährung einer neuen Kreditlinie mit neuer Sicherheitenstruktur und dem damit einhergehenden Verzicht, den Schuldner aus seiner selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, erfülle die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien der Schutzwürdigkeit. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.09.2016 (8 O 330/15) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, da die Bestellung der Grundschulden mit einer Belastungshöhe von 1.000.260,31 EUR, was der Höhe nach auch in etwa dem Verkehrswert der Immobilien entsprochen habe, zu der Besicherung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft des Schuldners hinzugekommen sei, könne schon in tatsächlicher Hinsicht nicht von einem „Sicherheitentausch“ gesprochen werden. Erst durch die Einräumung der Grundschulden habe die Beklagte für den Insolvenzfall qua Gesetz einen vorrangigen Zugriff auf diesen Vermögenswert erhalten. Die nunmehr durchlaufend aufgestellte Behauptung der Beklagten, es handele sich bei der Bürgschaftshingabe durch den Schuldner im Verhältnis zur Grundschuldbestellung um eine gleichwertige Sicherheit, stehe im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Sachvortrag, wonach die Beklagte in Anbetracht der Abgabe der Patronatserklärung des Schuldners für die H. AG (zuletzt GmbH) eine zukünftige Absicherung eines Kredits an die Kreditnehmerin allein durch eine Bürgschaft des Schuldners als nicht mehr ausreichend bewertet habe und eine bloße Prolongation der ursprünglichen Darlehensvereinbarung (Anl. K 5) daher für sie ausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte habe in dem Erhalt der dinglichen Sicherheiten (zutreffend) ein wesentliches Mehr an Sicherheit für das Kreditengagement gesehen, weil es ihr einen vorrangigen Zugriff auf einen Vermögenswert des Schuldners und somit eine Besserstellung gegenüber der Gläubigergesamtheit ermöglicht habe. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Sichtweise sei durch die Kreditvereinbarung vom 03.07.2013 die vormalige Kreditvereinbarung aus Juli 2010 lediglich wieder in vertraglicher Hinsicht auf „neue Füße gestellt“ worden, es sei weder bei der Beklagten zu einem weiteren Mittelabfluss, noch auf Seiten der Kreditnehmerin zum Zufluss neuer Mittel gekommen. Der Sichtweise der Beklagten stehe die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 21/12) entgegen, wonach das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausreiche, eine Entgeltlichkeit anzunehmen, da das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeute. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat aus den in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017 mit den Parteien erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 22.06.2017 in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht dazu verurteilt, den bei ihr noch vorhandenen Erlös aus der Verwertung der Immobilien des Schuldners an den Kläger auszukehren (§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB), da die Bestellung bzw. Abtretung der streitgegenständlichen Grundschulden gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. 1. Die Gewährung der Sicherheiten für den der Kreditnehmerin eingeräumten Rahmenkredit hat die Gläubiger benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO), da sie die Aktivmasse verkürzt hat. Ein bloßer masseneutraler Sicherheitentausch liegt, worauf der Kläger mit Recht hingewiesen hat, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vor, da die Grundschulden neben die u.a. vom Schuldner abgegebene Höchstbetragsbürgschaft getreten sind, die auch in der Kreditvereinbarung vom 03./12.07.2013 (Anl. K 9) als weiteres Sicherungsmittel vorgesehen ist. Darauf, dass die Grundstücke des Schuldners aufgrund der für den ursprünglichen Kreditrahmen abgegebenen Bürgschaft bereits mittelbar hafteten, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn erst durch die Einräumung der Grundschulden erhielt sie einen vorrangigen Zugriff auf diesen Vermögenswert, während sie wegen der Bürgschaft bloße Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) gewesen wäre. Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Schuldner erfolgreich aus der ursprünglichen Höchstbetragsbürgschaft hätte in Anspruch nehmen können, denn der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens des Schuldners zu beurteilen (Ahrens/ Gehrlein /Ringstmeier, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 129 InsO Rn. 64; Hamb-Komm/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 129 Rn. 37; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 175). 2. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Schuldner der Beklagten die Grundschulden unentgeltlich i.S. des § 134 Abs. 1 InsO zugewendet hat. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dabei folgt der Senat zwar nicht der Auffassung des Landgerichts, dass zwischen der Beklagten und dem Schuldner keinerlei Verpflichtungen zur Bestellung der Sicherheiten bestanden. Eine solche Verpflichtung ergab sich vielmehr aus den Sicherungsvereinbarungen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine entgeltlich begründete Verpflichtung, so dass, weil das Darlehen an die Kreditnehmerin auch nicht mindestens Zug-um-Zug gegen Bestellung der Sicherheiten oder danach ausgereicht worden ist, die Besicherung der fremden Schuld durch den Schuldner unentgeltlich erfolgt ist. 2.1. Die Besicherung einer fremden Schuld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner (Sicherungsgeber) zur Bestellung der Sicherheit aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten ist (BGH, Beschl. v. 06.12.2012 – IX ZR 105/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 4; Urt. v. 01.06.2006 - IX ZR 159/04, ZInsO 2006, 771, 772 Rn. 7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Beschl. v. 06.12.2012, a.a.O.; Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 194//07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, genügt es für die Entgeltlichkeit auch, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt, ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – IX ZR 21/12, NZI 2013, 258, 260 Rn. 25). War der Kredit jedoch bereits an den Kreditnehmer ausgereicht, als die Grundschuldbestellung bzw. die Abtretungen wirksam wurden, kommt er nicht mehr als ausgleichende Gegenleistung in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 29). Maßgebend ist bei Fehlen eines eigenen Anspruchs des Leistungsempfängers gegen den Leistenden, ob der Leistungsempfänger außerhalb seines Verhältnisses zum Leistenden ein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert (BGH, Urt. v. 29.10.2015 – IX ZR 123/13, NZI 2016, 80, 81 Rn. 11). 2.2. Nach diesen Maßstäben erfolgte die Besicherung des Rahmenkredits durch die streitgegenständlichen Grundschulden unentgeltlich, da die Grundschuldbestellung/‑abtretung nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung des Schuldners erfolgte und die Beklagte auch sonst kein Vermögensopfer erbracht hat. Allerdings folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Verpflichtung des Schuldners zur Grundschuldbestellung/‑abtretung gegenüber der Beklagten aus den Sicherungsvereinbarungen vom 12.07.2013 (Anl. K 10 bis K 12). Darin ist die Besicherung der Rahmenkreditlinie durch Abtretung bzw. Neubestellung der Grundschulden seitens des Schuldners ausdrücklich vorgesehen. Die von einem Stellvertreter des Schuldners unterzeichneten Sicherungsvereinbarungen sind Bestandteil der Kreditvereinbarung zwischen der Beklagten und der Kreditnehmerin (Anlage K 9), denn darin heißt es unter „Sicherheiten“: „… Die Sicherungsabrede für die Grundschulden wird mit beigefügter Sicherungszweckerklärung vereinbart.“ Bei ihnen handelt es sich jedoch nicht um entgeltlich begründete Verpflichtungen des Schuldners, weil der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung der Beklagten gegenüber steht. Unmittelbar an den Schuldner ist keine Gegenleistung der Beklagten erbracht oder mit ihm vereinbart worden. Eine solche Gegenleistung stellt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht der Umstand dar, dass sie seinerzeit den Schuldner nicht aus dessen Bürgschaft für den ursprünglich gewährten Kredit in Anspruch genommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Bürgschaftsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch werthaltig war, denn die Beklagte hat sich auch für die Rahmenkreditlinie aus der Kreditvereinbarung vom 03./12.07.2013 wiederum eine Höchstbetragsbürgschaft des Schuldners gewähren lassen. Wirtschaftlich gesehen hat sie damit auf nichts verzichtet. Die bisherige Bürgschaft ist durch die neue Höchstbetragsbürgschaft abgelöst worden, während die Grundschulden als zusätzliche Sicherung hinzugetreten sind. Dass die Beklagte von vornherein vorgehabt haben mag, den Schuldner aus der Bürgschaft zu entlassen, sobald der Kredit soweit zurückgeführt war, dass die Absicherung durch die Grundpfandrechte ausreichend war, ist für die Frage der Anfechtbarkeit unerheblich. Zudem ist auch nicht vorgetragen, dass die Bürgschaft des Schuldners zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch werthaltig gewesen ist. Ein bloßes Interesse des Schuldners, nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Frage der Entgeltlichkeit ebenfalls nicht erheblich (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 149/11, ZInsO 2013, 878, 880 Rn. 21). Die „Kreditgewährung“ an die Kreditnehmerin stellt ebenfalls keine Gegenleistung für die streitgegenständliche Sicherheitenbestellung dar, weil die Beklagte durch das Stehenlassen ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs kein Vermögensopfer erbracht hat. Das Stehenlassen einer Forderung, für die ein Dritter eine Sicherheit stellt, ist jedenfalls dann keine ausgleichende Gegenleistung für die Besicherung, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos ist (BGH, Urt. v. 01.06.2006 - IX ZR 159/04, ZInsO 2006, 771, 772 Rn. 12). Das war hier nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten der Fall, denn die Kreditnehmerin war nicht in der Lage, den zum 30.06.2013 noch in Anspruch genommenen Kredit zurückzuzahlen und die Beklagte war nicht gewillt, das Kreditengagement zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, weil ihr die Sicherheiten nicht mehr ausreichend erschienen. Dies war gerade der Grund für den Abschluss der neuen Kreditvereinbarung. Dabei steht der Umstand, dass die ursprüngliche Kreditvereinbarung durch den 3. Nachtrag vom 27.05.2013 (Anl. K 6) einvernehmlich aufgehoben worden ist, der Annahme einer unentgeltlichen Besicherung nicht entgegen, denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein ungekündigter Kredit durch einen Dritten nachträglich besichert wird (dazu BGH, Urt. v. 07.05.2009 – IX ZR 71/08, ZInsO 2009, 1056, 1057 Rn. 12) oder ob der Kredit gekündigt oder – wie hier – einvernehmlich aufgehoben wird und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass wirtschaftlich betrachtet der Zweck der Vereinbarung vom 03./12.07.2013 nicht die Gewährung eines neuen Kredits an die Kreditnehmerin war, sondern die Fortsetzung des Kreditengagements aus dem Jahr 2010 mit zusätzlichen neuen Sicherheiten. So oder so ist der Kreditnehmerin dadurch kein neuer Vermögenswert zugeführt worden (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 149/11, ZInsO 2013, 878, 880 Rn. 21). Dass die Beklagte im Valutaverhältnis der Kreditnehmerin zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 01.06.2006, a.a.O. Rn. 13). Dass die neue Rahmenkreditlinie um rund 70.000 EUR höher lag, als der am 30.06.2013 in Anspruch genommene Kredit, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann in dem Zulassen weiterer Verfügungen innerhalb der Kreditlinie unter Umständen ein Vorteil liegen, der als Gegenleistung Betracht kommt (BGH, Urt. v. 01.06.2006, a.a.O. Rn. 13). Die Schuldnerin hat diesen Kreditrahmen aber unstreitig nicht in Anspruch genommen und sollte dies auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht, da im Gegenteil vorgesehen war, den Kredit in der Folgezeit weiter zurückzuführen. Die Senatsentscheidung vom 28.01.2016 (I-12 U 30/15, ZInsO 2016, 925 ff.) kann die Beklagte für ihre Auffassung nicht fruchtbar machen, denn der dort entschiedene Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Seinerzeit stand eine Nachbesicherung einer eigenen entgeltlich begründeten Verbindlichkeit in Rede, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – anders als im Drei-Personen-Verhältnis – stets entgeltlich ist (Urt. v. 18.03.2010 - IX ZR 57/09, ZInsO 2010, 807, 808 Rn. 10). Dass der Senat die Sicherheit in diesem Fall als kongruent angesehen hat, besagt für die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nichts. Abgesehen davon ging es in jenem Fall auch nicht um die bloße Wiedereinräumung eines Kapitalnutzungsrechts für bereits überlassene Kreditmittel, der Schuldner erhielt vielmehr durch die Umwandlung der bisher in Anspruch genommenen Kredite in ein Festzinsdarlehen die Möglichkeit, die ursprünglich vereinbarte Kreditlinie wieder in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können, erhielt also einen zusätzlichen Kredit eingeräumt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten ist der Fall auch nicht mit der nachträglichen Bestellung einer (weiteren) Sicherheit für eine eigene entgeltlich begründete Verbindlichkeit vergleichbar. Die Bestellung einer weiteren Sicherheit für eine fremde Schuld ist auch nicht mit Blick auf eine durch den Sicherungsgeber zuvor bereits bestellte andere Sicherheit ein bloßes Hilfsgeschäft, dessen Rechtsnatur sich nach der Rechtsnatur der früheren Sicherheit richten würde. Insoweit ist nämlich nicht auf die Höchstbetragsbürgschaft abzustellen, sondern auf die Hauptschuld, also die Darlehensverbindlichkeit der Kreditnehmerin, denn allein diese ist durch die Grundschulden zusätzlich abgesichert worden. Da dies erfolgte, ohne dass die Beklagte hierfür ein Vermögensopfer erbracht hat, bleibt es bei der Unentgeltlichkeit der weiteren Sicherheitenbestellung. Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, es würde offensichtlich eine anfängliche Drittbesicherung für eine neue Kreditlinie vorliegen, wenn die Kreditnehmerin zweckgebundene Kreditmittel bei einem anderen Finanzinstitut erhalten und damit die zum 30.06.2013 fälligen Verbindlichkeiten bei ihr getilgt hätte. In dem Fall wäre nämlich der Kreditnehmerin mit den Kreditmitteln trotz der Zweckgebundenheit zunächst einmal eine Gegenleistung zugeflossen. Ob die Kreditnehmerin damit letztlich die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten getilgt hätte oder nicht, ist rein hypothetisch und für die Frage der Entgeltlichkeit auch ohne Bedeutung. 2.3. Danach unterliegt die Bestellung bzw. Abtretung der Grundschulden durch den Schuldner der Schenkungsanfechtung. Die Beklagte ist nicht schutzwürdig, da sie kein Vermögensopfer erbracht hat. Die von ihr herangezogene Entscheidung des BGH vom 29.10.2015 (IX ZR 123/13, NZI 2016, 80 f.) ist nicht einschlägig, weil der Schuldner nicht auf die Bürgschaft gezahlt, sondern lediglich zusätzliche Sicherheiten gestellt hat. Daneben blieb die Bürgenhaftung, die lediglich an die geänderte Rahmenkredithöhe angepasst worden ist, bestehen. Auf hypothetische Erwägungen kommt es im Übrigen nicht an. 3. Da die Beklagte die Grundschulden nicht zurückgewähren kann, schuldet sie gemäß § 143 Abs. 1 InsO in der nach Art. 103j EGInsO maßgeblichen Fassung Wertersatz (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB) in Höhe des bei ihr noch vorhandenen Teil des Erlöses aus der Verwertung der Grundstücke sowie die vereinbarten Zinsen. Die Höhe der Forderung ist unstreitig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR. Streitwert: 228.079,87 EUR.