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Urteil

3 O 344/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0721.3O344.16.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 26.09.2010 beantragten die Kläger auf Vermittlung durch Herrn I der L GmbH unter Verwendung von Formularen der Beklagten die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens über 335.000,00 EUR, aufgeteilt in Beträge von 275.000,00 EUR und 60.000,00 EUR, zu einem Zinssatz von 3,85 % bzw. 3,69% p.a. effektiv, bei einer Sollzinsbindung bis zum 31.12.2031 bzw. 31.12.2029 und einem Tilgungssatz von 1,0 % bzw. 3,945 % p.a.. Die Beklagte bestätigte die grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensgewährung unter dem 18.10.2011 zu der Hauptdarlehens-Nr. ##########. In der zum Vertrag gehörenden Widerrufsbelehrung heißt es u.a. wie folgt: „ Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 34,93 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. “ Im Anschluss an die Belehrung heißt es nach Ausführungen zum Widerrufsrecht bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern weiter: „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer. “ Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages einschließlich der den Klägern ausgehändigten „ Finanzierungsbedingungen “ und des „ Europäisches Standardisiertes Merkblatt “ wird auf die von den Parteien in Kopie zur Akte gereichte Fassung der Vertragsunterlagen, Anlagen K1 und B1 bis B2, Bezug genommen. Auf eine ebenfalls unter Vermittlung des vorgenannten Finanzierungsberater erstellte Nachfrage der Kläger bot die Beklagte diesen unter dem 24.10.2011 Finanzierungsmittel aus dem L2-Wohnungseigentumsprogramm 124 in Höhe von 75.000,00 EUR zu einem Zinssatz von 3,14 % p.a. effektiv, bei einer Zinsbindung bis zum 31.12.2021 und einem Tilgungssatz von 1,66896 % p.a. mit Tilgungsbeginn zum 31.03.2013 an. Die Beklagte führte das ebenfalls grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nach Unterzeichnung des von ihr gestellten und mit „ Darlehensvertrag “ überschriebenen Vertragsangebots durch die Klägerin am 27.10.2011 unter der Hauptdarlehensnummer ##########. Das Vertragsformular enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der es u.a. heißt: „ Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [ ... ] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung ihrer Willenserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung “ Wegen des weiteren Inhalts der Vertragsunterlagen einschließlich der den Kläger ausgehändigten „ Finanzierungsbedingungen “, „ Allgemeine Bedingungen für Investitionskredite “ der L2 Bankengruppe sowie der „ Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen aus dem Programm L2-Wohneigentumsprogramm (124) “ wird auf die von den Parteien in Kopie zur Akte gereichte Fassung, Anlage K2 und B3, verwiesen. Nach Sondertilgungen über 13.700,00 EUR zum 28.02.2014 und 10.000,00 EUR zum 30.06.2015 erklärten die Kläger Anfang 2016 mit einem fehlerhaft auf dem „22.07.2016“ datierten Schreiben gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der vorbezeichneten Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen und forderten unter Fristsetzung zum 01.05.2016 eine Abrechnung über die Rückabwicklung nach Widerruf. Die Beklagte verhielt sich hierzu mit Schreiben vom 11.04.2016 ablehnend. Mit Schreiben vom 11.01.2017 erklärten die Kläger (vorsorglich) die Kündigung der Darlehensverträge über 275.000,00 EUR und 60.000,00 EUR unter Hinweis auf § 494 Abs. 6 BGB. Hierauf nahm die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 25.01.2017 zum 31.03.2022 an. Die Kläger erachten die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen für nicht ordnungsgemäß. So fehle es für den Darlehensvertrag vom 26.09./18.10.2011 mit der die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB betreffenden Formulierung „ z.B. “ an der gebotenen vollständigen Aufzählung. Auch sei zu bemängeln, dass mit den dortigen Beispielsangaben angesichts der für Immobilendarlehen eingeschränkten Mitteilungspflichten gerade keine Pflichtangaben aufgezählt würden. Zudem fehle es in der Belehrung an einem Hinweis darauf, dass dem Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB im Vertrag mitgeteilt werden müssten. Auch sei die Formulierung „ Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags “ zu beanstanden, da die dafür maßgeblichen Umstände sich im Einzelfall der Kenntnis des Verbrauchers entziehen könnten. Unzutreffend seien weiter die Angabe zur Fristlänge und des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Hinsichtlich des letzteren hätten für die Teilbeträge der Darlehensgewährung vom 26.09./18.10.2011 jeweils Einzelbeträge ausgewiesen und nach 365 Tagen berechnet werden müssen. Schließlich stünden die Ausführungen zur Bindefrist in Widerspruch zum Inhalt der Widerrufsbelehrung. In der Belehrung zum L2-Darlehen vom 24./27.10.2011 sei weder das ihnen gemäß § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht berücksichtigt noch der notwendige Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist „ebenfalls nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“ aufgenommen worden. Hilfsweise stützten die Kläger ihr Feststellungsbegehren betreffend die Darlehensgewährung vom 26.09./18.10.2011 auf die von ihnen erklärte außerordentliche Kündigung. Ihr Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB ergebe sich aus dem Umstand, dass der vorgenannten Darlehensvertrag pflichtwidrig keine Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers enthalte. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. festzustellen, dass ihre primären Leistungspflichten aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen über 275.000,00 EUR (Kontonummer ##########), über 60.000,00 EUR (Kontonummer ##########) und über 75.000,00 EUR (Kontonummer ##########) zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 3,78% p.a., 3,63 % und 3,10 % sowie zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 12.04.2016 (hilfsweise aufgrund der erklärten Kündigung vom 11./17.01.2017) erloschen sind, 2. festzustellen, dass sie aus den unter I. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich des Antrags zu IIII. nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 332.089,73 EUR (hilfsweise: 338.959,57 EUR) schulden, 3. die Beklagte zu verurteilen, (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), an sie sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 (hilfsweise 2,5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die sie zwischen dem 13.01.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter I. genannten Darlehensverträge geleistet haben, Zug um Zug gegen Zahlung von 332.089,73 EUR (hilfsweise: 338.959,57 EUR), 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Erklärung der Beklagten vom 11.04.2016, dass die unter I. genannten Darlehen nicht mehr wirksam widerrufen werden können und sie einer Rückabwicklung dieser Darlehen nicht zustimmen könne (hilfsweise: aus dem Klageabweisungsantrag der Beklagten vom 10.11.2016) entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht sich zur Rückabwicklung nicht verpflichtet. Sie rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 1. und erachtet die Widerrufsbelehrungen für ordnungsgemäß. Betreffend das Wohnungsbaudarlehen bedürfe es in dieser keiner vollständigen Wiedergabe aller Pflichtangaben. Zudem entsprächen beide Belehrungen dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (Wohnungsbaudarlehen) bzw. nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB a.F.. Für das L2-Darlehen als Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. bestehe ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht. Hierzu behauptet die Beklagte unwidersprochen einen deutlich unter dem Marktniveau liegenden Effektivzinssatzes. Ungeachtet dessen stehe der Ausübung eines den Klägern etwaig zustehenden Widerrufsrechts der Einwand der Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Auch seien die Kläger zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnungsbaudarlehens vom 26.09./18.10.2011 nicht berechtigt. Aufgrund der Darlehensart (Immobiliendarlehen) sei eine Mitteilung zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht geschuldet gewesen. Ohnehin seien die (nicht) erforderlichen Angaben den zum Vertrag gehörenden „ Finanzierungsbedingungen “ und dem „ Europäischen Standardisierten Merkblatt “ zu entnehmen. Vorsorglich erklärt die Beklagte die Aufrechnung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Wertersatz bis zum Widerruf und für den Zeitraum nach Widerrufserklärung gegen die klägerseitig geltend gemachten Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die auf Feststellung gerichteten Klageanträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind. Die Zulässigkeit bedarf keiner Klärung, wenn - wie hier - die sachliche Unbegründetheit der Klage feststeht (BGH, Urt. v. 25.01.2012 - XII ZR 139/09: OLG Köln, Urt. v. 06.04.2017 - 12 U 66/16). So haben die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge infolge des Widerrufs der auf ihren Abschluss gerichteten Willenserklärungen sich in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB), verbunden mit dem Erlöschen „ primärer Leistungspflichten “ und einem daraus resultierenden bestimmten Ablösebetrag umgewandelt haben. Es fehlt hierfür schon an einem wirksamen Widerruf. Das den Klägern betreffend das Wohnungsbaudarlehen vom 26.09./18.10.20011 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB, in der Fassung vom 27.09.2009 bzw. 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.), zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits erloschen, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine klar und verständlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die ihm einschließlich der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB, in der Fassung vom 27.07.2011 bzw. 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.), seine Rechte deutlich macht (BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 549/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15). Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15; Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Gemessen an diesem Maßstab begegnet die für das vorgenannte Wohnungsbaudarlehen verwendete Widerrufsbelehrung keinen Bedenken, insbesondere verstößt diese nicht gegen das Verständlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Einer Aufzählung der gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. mitzuteilenden Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. bedarf es in der Belehrung über Widerruf und Folgen nicht. Das erhellt schon die Unterscheidung in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. zwischen den „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ tretenden Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGBG a.F. und den allein für den „Fristbeginn“ maßgeblichen Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der nunmehr in Gesetzesrang stehenden Musterbelehrung der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 in der Fassung vom 27.07.2011 (im Folgenden a.F.) und der dort ebenfalls nicht abschließenden Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher eine Lektüre des Gesetzestextes zumutbar ist (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15; OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2016 - 13 U 103/14). Die Anknüpfung des Fristlaufs an den „ Abschluss des Vertrages “ entspricht dem Gesetzestext, wie ein Blick in § 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BGB a.F. („Vertragsschluss“) offenbart. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15). Vielmehr ist die von der Beklagten gewählte Belehrung textidentisch mit der Musterbelehrung und unterfällt damit der Schutzwirkung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.. Danach kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, dass dem Muster des Gesetzgebers sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15; Urt. v. 12.11.2015 - I ZR 168/14). Schließlich begegnen auch Angabe und Berechnung des Zinsbetrages keinen Bedenken, insbesondere stand es der Beklagten frei, diesen nach der kaufmännischen Zinsberechnungsmethode zu ermitteln (OLG Köln, Urt. v. 03.07.2017 - 12 U 86/16). Auch zwang die Aufteilung des Darlehensbetrages von 335.000,00 EUR in zwei Unterkonten von 275.000,00 EUR und 60.000,00 EUR mit voneinander abweichenden Konditionen nicht zur Mitteilung hierauf bezogener Zinsbeträge. Wortlaut und Ausgestaltung der in einer Vertragsurkunde geregelten Darlehensgewährung rechtfertigt allein die Annahme eines einheitlichen Vertrages (siehe hierzu OLG Nürnberg Urt. v. 26.02.2016 - 14 U 1498/14). Die Belehrung über das den Darlehensnehmern zustehende Widerrufsrecht wird auch nicht durch die der Belehrung nachfolgenden Ausführungen zur Bindefrist missverständlich. Weder ist die Einräumung einer Bindungsfrist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf die Widerrufsfrist zu verwirren noch ist darin ein Unterlaufen der Widerrufsfrist zu sehen. Für den verständigen Leser bestehen keine Zweifel, dass die Regelung zur Verbindlichkeit des Antrags einen gänzlich anderen als denjenigen Zeitraum und Sachverhalt betrifft, für den das Widerrufsrecht besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2015 - 13 W 33/15; LG Bonn, Urt. v. 06.03.2017 - 17 O 156/16; Urt. v. 18.10.2016 - 3 O 207/16). Dass es sich vorliegend um völlig unterschiedliche Fristen handelt, ist für den durchschnittlichen Verbraucher auch optisch erkennbar, da der Hinweis betreffend die Verbindlichkeit des Antrages und die Bindungsfrist von der Widerrufsbelehrung durch einen Seitenumbruch deutlich abgegrenzt ist und beide Teile jeweils mit einer eigenen Unterschrift versehen werden. Letztlich handelt es sich bei der Bindungsfrist um eine für den am Vertragsabschluss interessierten Darlehensnehmer bei Zustandekommen des Vertrages im Antragsverfahren relevante und lediglich vorteilhafte Regelung, da sie eine zügige Bearbeitung durch den Vertragspartner gewährleistet und den Darlehensnehmer nicht unzumutbar lange an seinen Antrag bindet. Vielmehr ermöglicht sie es dem Darlehensnehmer, im Falle einer ausbleibenden zeitnahen Reaktion der Bank anderweitige Angebote nach Ablauf der Bindungsfrist abzugeben oder anzunehmen. Hinsichtlich des Darlehensvertrag vom 24./27.10.2011 fehlt es gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 bereits an einem Widerrufsrecht der Kläger nach § 495 BGB a.F.. Danach sind Darlehen, die nur einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse zugänglich sind und bei einem höchsten marktüblichen Sollzinssatz im Übrigen günstigere als marktübliche Bedingungen enthalten, keine Verbraucherdarlehensverträge. So erfüllt das L2-Darlehen vom 24./27.10.2011 die Anforderungen an ein in dieser Hinsicht privilegiertes Darlehen, da der Vertragszins nach dem unwidersprochen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Sachvortrag der Beklagten unter dem bei Vertragsschluss marktüblichen Niveau lag. Auch ist gerichtsbekannt, dass Darlehensmittel aus dem Programm 124 der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und die Mittelgewährung im vorliegenden Fall mit einem auf den 31.03.2013 hinausgeschobenen Tilgungsbeginn günstige als für Wohnungsbaudarlehen zum fraglichen Zeitpunkt üblicherweise geltende Bedingungen aufweist (ebenso LG Bonn, Urt. v. 06.03.2017 - 17 O 156/16). Auch kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der folglich gesetzlich nicht gebotenen Aufnahme einer Widerrufsbelehrung den Klägern ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen wollte (zurückhaltend insoweit BGH, Urt. v. 12.11.2015 - I ZR 168/14). Denn ein derartiges Widerrufsrecht unterläge in seiner Ausgestaltung nicht strengen Anforderungen der gesetzlichen Belehrungspflicht (BGH, Urt. v. 22.05.2012 – II ZR 233/10). Der demnach allein den Erhalt der Widerrufsbelehrung gebundene Fristlauf (in Textform) steht nicht im Streit. Eine weitergehende Belehrung nach Maßgabe der Vorschriften über das Fernabsatzgeschäft schuldete die Beklagte nicht, da beide Darlehensverträge nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden sind. Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 sind Fernabsatzverträge solche Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Finanzdienstleistungen in einem auf Fernabsatz ausgerichteten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vertreibt. An einem Fernabsatz fehlt es, wenn zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist und infolgedessen für den Verbraucher die Möglichkeit bestanden hat, Auskünfte über den Vertragsgegenstand und die Vertragsdurchführung zu erhalten. Davon ist auszugehen, wenn die Auskunftserteilung über Dritte erfolgt, die hierzu aufgrund von Informationen durch den Unternehmer in der Lage sind. Ausgehend vom Schutzzeck der Fernabsatzregelungen ist es nicht erforderlich, dass dabei Angestellte des Unternehmers tätig werden. Vielmehr kann es sich auch um eigenständige Dienstleister handeln (BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 380/03). Die für Distanzgeschäfte typischen Defizite, insbesondere die eingeschränkten Möglichkeiten zur Prüfung der Vertragsleistung und Erörterung von beabsichtigten Vertragsinhalts, bestehen nicht, wenn dem - wie vorliegend - mit dem Vermittler als Ansprechpartner zur Verfügung stand (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2017 – 12 U 26/16). Erfolglos berufen sich die Kläger (hilfsweise) darauf, dass Wohnungsbaudarlehen außerordentlich gekündigt zu haben. Zu einer vorzeitigen Kündigung waren die Kläger nicht berechtigt, insbesondere folgt eine dahingehende Befugnis nicht aus § 494 Abs. 6 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.). Es kann dahinstehen, ob sich die von den Klägern als fehlend beanstanden Angaben zur Vertragslaufzeit und zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (in dem gebotenem Umfang) in den zum Vertrag gehörenden Finanzierungsbedingungen oder in dem Europäischen Standardisiertem Merkblatt enthalten sind. Denn die von Klägern (nur) an dieser Stelle als fehlend beanstandeten Informationen gehören bei dem hier - unstreitig - vorliegenden Immobiliendarlehensvertrag nicht zu den Pflichtangaben im Sinne von § 494 Abs. 1 BGB a.F.. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 u. 3 EGBGB a.F. galten bei derartigen Darlehen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB a.F. reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB a.F. waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 bs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 GBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach § 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend. Diese Beschränkung gilt auch für die Rechtsfolgenregelung bei Formmängeln des § 494 BGB a.F., da dessen Abs. 1 auf die (auch) nach Art. 247 § 9 EGBGB vorgeschriebenen Angaben anknüpft. Das in § 494 Abs. 6 BGB a.F. eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht setzt innerhalb eines abgestuften Sanktionensystems wiederum das Fehlen einer - nach Abs. 1 gebotenen - Pflichtangabe zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht voraus (ebenso LG Bonn, Urt. v. 06.03.2017 - 17 O 156/16; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2015 - 8 U 241/15). Folglich bedarf es auch keiner Klärung mehr, ob die Kündigungserklärung mangels fristgerechter Rückzahlung der noch offenstehenden Valuta gemäß § 489 Abs. 3 BGB wirkungslos geworden ist. Mangels Rückabwicklung und Vertragsbeendigung fehlt es auch an einer Grundlage für die von den Klägern weiter geltend gemachten Ansprüche. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 120.000,00 EUR