Urteil
I-27 U 13/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0222.I27U13.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 64/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 64/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. G r ü n d e: I. Die Klägerin, ein örtlicher Strom- und Gasversorger, nimmt die Beklagte als Hauptpächterin der Gaststätte auf dem Grundstück ....straße 2 in E. auf Zahlung von Entgelten für die Versorgung der Gaststätte mit Strom und Gas nebst Verzugskosten in Höhe von € 32.643,40 zuzüglich Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Verpächter ist der Grundeigentümer M., der ebenfalls auf dem Grundstück wohnt und in dem Lokal ein- und ausgeht. Der Hauptpachtvertrag (GA Bl. 90 ff.) wurde am 24.03.1999 zwischen M. und X. geschlossen, der zeitweise die Gaststätte betrieb und im Anschluss zeitweise Geschäftsführer der Beklagten war. Am 05.05.2003 trat die Beklagte in den Pachtvertrag ein (GA Bl. 96) und betrieb die Gaststätte bis zum Jahr 2006. Die Versorgung der Gaststätte mit Strom und Gas erfolgte in dieser Zeit über einen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Am 13.09.2006 gründete der Gastronom W. die W. GmbH, die nach Abschluss eines Unterpachtvertrags mit der Beklagten vom 16.10.2006 (GA Bl. 110 f.) den Gaststättenbetrieb übernahm. Die Versorgung der Gaststätte mit Strom, Gas und Trinkwasser erfolgte aufgrund eines Sonderkundenvertrags der Unterpächterin mit der Klägerin. Am 26.05.2009 veräußerte W. das Unternehmen an C. und kündigte am 14.07.2009 den Sonderkundenvertrag mit der Klägerin (GA Bl. 125). C. verlegte den Unternehmenssitz nach Herne und firmierte um in D. GmbH. Am 25.05.2011 wurde das mittlerweile vermögenslose Unternehmen im Handelsregister gelöscht (GA Bl. 119 f.). Am 06.01.2009 gründete W. die „J. UG (haftungsbeschränkt)“. Dieses Unternehmen schloss am 01.04.2009 einen Unterpachtvertrag mit der Beklagten (Anlage 1 zur Klageschrift) und betrieb die Gaststätte bis zum Jahr 2013. Sodann kam am 15.04.2013 ein Unterpachtverhältnis zwischen der Beklagten und einer Z. GmbH zustande. Unter Vorlage des Unterpachtvertrags vom 01.04.2009 beantragte W. zeitgleich mit der Kündigung des Sonderkundenvertrags der W. GmbH den Abschluss eines Sonderkundenvertrags für die J. UG. Dies lehnte die Klägerin unter Berufung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§§ 273 BGB, 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG) wegen erheblicher Zahlungsrückstände der W. GmbH ab; in erster Instanz unbestritten hat die Klägerin diese mit € 27.279,34 beziffert. Vielmehr schrieb die Klägerin unter dem 13.07.2009 (Anlagenkonvolut 3 zur Klageschrift) die Beklagte als neue Vertragspartnerin an und erläuterte ihr, sie sei berechtigt, gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV sämtliche Forderungen, die aus der Entnahme von Strom durch den Unterpächter entstehen, gegen den Hauptpächter zu richten. Die Beklagte ließ dem durch Anwaltsschreiben vom 17.08.2009 (GA Bl. 148) und 01.09.2009 (GA Bl. 149 f.) widersprechen. Gleichwohl übersandte die Klägerin der Beklagten in der Folgezeit an deren Geschäftsadresse in Moers Rechnungen und Mahnschreiben. Die Klägerin behauptet, daraufhin geleistete Zahlungen habe die Beklagte erbracht. Die Klägerin ist der Auffassung, gemäß der Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte zur sog. Realofferte sei die Beklagte als Hauptpächterin des Gaststättengrundstücks ihre Vertragspartnerin geworden. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie das Zustandekommen eines Versorgungsvertrags verneine, gleichzeitig aber die Entnahme von Strom und Gas durch die Unterpächterin zugelassen habe. Die Beklagte stellt den Erhalt des Schreibens vom 13.07.2006 in Abrede und behauptet, von einer Belieferung der Gaststätte mit Strom und Gas durch die Klägerin keine Kenntnis gehabt zu haben. Überdies verweist sie darauf, dass sie während der Unterverpachtung - unstreitig - keinen Zugang zum Pachtobjekt und den Hausanschlüssen für Strom und Gas hatte. Zur Unterverpachtung, so behauptet sie weiter, sei sie vom Verpächter M. ermächtigt gewesen. Insoweit verweist sie auf § 6 des Pachtvertrags vom 24.03.1999, wonach der Verpächter „bei seriösen Nachmietern“ „einer Untervermietung zustimmen“ muss, und darauf, dass - unstreitig - der Verpächter M. W. für einen seriösen Geschäftsmann hielt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M. und X. das Zustandekommen von Versorgungsverträgen für Strom und Gas zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint und hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Klageforderung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie € 32.643,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 7.495,99 seit dem 29.05.2010, auf weitere € 4.490,01 seit dem 02.02.2012, auf weitere € 11.234,92 seit dem 09.11.2012 und auf weitere € 9.422,48 seit dem 11.06.2013 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von € 93,50 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Entgelten für die Lieferung von Strom - (Vertragskonto-Nr. 206558032: Jahresverbrauchsabrechnung Strom vom 14.10.2009 für den Zeitraum 01.06.2009 - 22.09.2009 über € 7.873,17 (Anlage 4 zur Klageschrift), unter Berücksichtigung von Verzugskosten und Zahlungen gemäß der Schlussabrechnung vom 07.05.2010 (Anlage 5 zur Klageschrift) eingeklagt in Höhe von € 7.495,99) - und Gas - (Vertragskonto-Nr. 206558043: Jahresverbrauchsabrechnungen Erdgas vom 12.10.2010 für den Zeitraum 23.09.2009 - 20.09.2010 über € 9.987,55 (Anlage 6 zur Klageschrift), vom 01.01.2012 für den Zeitraum 21.09.2010 - 22.09.2011 über € 11.787,30 (Anlage 7 zur Klageschrift), aus der die Klägerin unter Berücksichtigung von Verzugskosten und Zahlungen einen Betrag von € 4.490,01 geltend macht, vom 18.10.2012 für den Zeitraum 23.09.2011 - 21.09.2012 über € 11.234,92 (Anlage 8 zur Klageschrift) und Schlussrechnung vom 18.05.2013 für den Zeitraum 22.09.2012 - 12.04.2013 über € 9.422,48 (Anlage 9 zur Klageschrift)) - in einer Gesamthöhe von € 32.643,40 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist nach Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses im Jahr 2006 kein neuer Vertrag über die Belieferung des Gaststättenbetriebs in der ....straße 2 in E. mit Strom und Gas zustande gekommen. Weder haben die Parteien einen solchen Vertrag ausdrücklich geschlossen, noch ist ein solcher konkludent durch Zahlungen der Beklagten auf Abschlags- oder Jahresverbrauchsrechnungen der Klägerin zustande gekommen. Für ihre Behauptung, bei Zahlungseingängen auf ihre Rechnungen und Mahnungen habe es sich um Zahlungen der Beklagten gehandelt, ist die für einen Vertragsschluss darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben; trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise hat sie keinen Beweis angetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Vertragsschluss mit der Beklagten auch nicht aufgrund einer sog. Realofferte der Klägerin an die Beklagte als Hauptpächterin der Gaststätte zustande gekommen. Die Klägerin missversteht insoweit die sowohl von den Parteien als auch vom Landgericht zitierte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch weiterer Gerichte. In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 12; Urteil v. 02.07.2014, VIII ZR 316/13, unter II 1; Urteil v. 22.01.2014, VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27, Rn. 13; Urteil v. 06.06.2011, VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509, Rn. 16; Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89, Rn. 13; Urteil v. 10.12.2008, VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913, Rn. 6; Urteil v. 15.02.2006, VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667, Rn. 15; Urteile v. 26.01.2005, VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 12; Urteil v. vom 02.07.2014, VIII ZR 316/13, aaO; Urteile v. 26.01.2005, VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN). Im Streitfall sind nach den vorgenannten Grundsätzen mit der Unterpächterin J. UG und nicht mit der Beklagten Versorgungsverträge zustande gekommen. Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 13; Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 11; Urteil v. 02.07.2014, VIII ZR 316/13, aaO unter II 1 a; Urteil v. 27.04.2005, VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717, unter II 1 a; Urteile v. 26.01.2005, VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.07.2005, III ZR 3/05, NJW 2005, 3636, unter II 1 b; Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Strom oder Gas liegende Vertragsangebot richtet. Die Willenserklärungen der Klägerin, keinesfalls mit der Unterpächterin, sondern ausschließlich der Beklagten als Hauptpächterin den Vertrag schließen zu wollen, sind damit unmaßgeblich, soweit sich nach dem objektiven Empfängerhorizont etwas anderes ergibt. So bieten die Grundsätze der Realofferte insbesondere keine Handhabe, in Fällen, in denen derjenige, der die Energie entnimmt, nicht zahlungskräftig ist, auf einen finanzkräftigeren Wirtschaftsteilnehmer, hier den Hauptpächter oder Grundstückseigentümer, auszuweichen. Unglaubhaft ist allerdings die Angabe der Beklagten, von einer Belieferung der Unterpächterin mit Strom und Gas durch die Klägerin keine Kenntnis gehabt zu haben. Das Schreiben vom 13.07.2006 lag den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälten Q. vor (vgl. deren Schriftsatz vom 01.09.2009, GA Bl. 149 f.). Auch ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte die fortwährend an ihre Anschrift in der …straße 48 in N. gerichteten Rechnungen und Mahnungen der Klägerin nicht erhalten haben sollte. Dies ist indes ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des Empfängers der in der Belieferung der Gaststätte mit Strom und Gas liegenden Realofferte der Klägerin. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Real-offerte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 14; Urteil v. 02.07.2014, VIII ZR 316/13, aaO, unter II 1 a aa; Urteil v. 22.01.2014, VIII ZR 391/12, aaO; Urteil v. 10.12.2008, VIII ZR 293/07, aaO; Urteil v. 15.02.2006, VIII ZR 138/05, aaO, Rn. 20; Urteil v. 16.07.2003, VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902, unter [II] 1; Beschluss v. 20.12.2005, VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207, Rn. 2). Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 15; Urteil v. 02.07.2014, VIII ZR 316/13, aaO, unter II 1 a bb; Beschluss v. 20.12.2005, VIII ZR 7/04, aaO, mwN). Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 16; Beschluss. v. 20.12.2005, VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften (Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 16 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 31.07.2012, X ZR 154/11, NJW 2012, 3368, Rn. 10 mwN; Münch-KommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 16; Urteil v. 02.07.2014, VIII ZR 316/13, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend die Unterpächterin J. UG als Inhaberin der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss angesehen, die ihr im Zeitraum der Lieferung von Strom und Gas zwischen dem 01.06.2009 und dem 12.04.2013 aufgrund des Pachtvertrags zwischen dem Eigentümer und der Hauptpächterin und des Unterpachtvertrags zwischen der Hauptpächterin und ihr selbst eingeräumt wurde. Unstreitig hatte allein die Unterpächterin und nicht die Beklagte als Hauptpächterin Zugriff auf die Hausanschlüsse für Strom und Gas. Das Bestehen eines wirksamen Unterpachtvertrags hat das Landgericht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen M. als bewiesen angesehen. Hiervon abzuweichen hat der Senat keine Veranlassung. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Die Würdigung des Landgerichts, die Aussage des Zeugen als glaubhaft zu erachten und seine Angaben dahin zu würdigen, dass er trotz Unkenntnis darüber, dass es sich bei der J. UG um eine Neugründung des Gastronomen W. und nicht bloß um eine Umfirmierung der bisherigen Unterpächterin W. GmbH handelte, der Unterverpachtung zugestimmt hatte, ist nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge M. unstreitig in der Gaststätte ein- und ausging und den Gastronomen W. als seriösen Geschäftsmann schätzte, ist nachvollziehbar, dass der - überdies zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits 85 Jahre alte - Zeuge einer fortdauernden Tätigkeit des W. und seines Sohnes Simone auch unter der Firma J. UG als Unterpächter zustimmte, ohne dem damit verbundenen Wechsel in der Rechtsperson des Unterpächters entscheidende Bedeutung beizumessen. Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts macht im Übrigen auch die Klägerin nicht geltend. Diese vorgenannten, auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen (BGH, Urteil v. 22.07.2014, VIII ZR 313/13, juris Rn. 18 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 10.12.2008, VIII ZR 293/07, aaO, Rn. 11; Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 235/08, aaO, Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (BGH, Urteil v. 22.01.2014, VIII ZR 391/12, aaO, Rn. 14; Urteil v. 10.12.2008, VIII ZR 293/07, aaO, Rn. 8 f.; Urteil v. 27.04.2005, VIII ZR 140/04, aaO; Urteile v. 26.01.2005, VIII ZR 66/04, aaO, unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO, unter II 1 b; Urteil v. 17.03.2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2). Derartige Anhaltspunkte sind im Streitfall nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Unzutreffend ist insbesondere die Argumentation der Klägerin, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einem Vertragsschluss widerspreche, gleichzeitig aber die Entnahme von Strom und Gas durch die Unterpächterin zugelassen habe; die Beklagte bürde ihr damit das Insolvenzrisiko ihrer Unterpächterin auf. Festzuhalten bleibt, dass zwischen den Parteien bereits vor der Unterverpachtung an die J. UG keine Vertragsbeziehungen mehr bestanden und die Klägerin auch später keine Handhabe hatte, die Beklagte in einen von ihr nicht gewünschten Versorgungsvertrag hinein zu zwingen. Widersprüchlich ist daher allein das Verhalten der Klägerin, trotz Kenntnis von der Unterverpachtung und der von ihr vorgetragenen erheblichen Zahlungsrückstände der - von denselben Personen geführten - Vorpächterin in der rechtsirrigen Ansicht, die Beklagte auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, sehenden Auges die neue Unterpächterin über Jahre mit Strom und Gas zu beliefern und hierbei erhebliche Rückstände auflaufen zu lassen, anstatt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Belieferung einzustellen oder lediglich gegen Vorkasse zu leisten. III. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. V. Der Berufungsstreitwert beträgt € 32.643,40. Dicks Barbian Dr. Anger