Urteil
I-6 U 157/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0216.I6U157.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 287/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 287/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Beendigung seiner mittelbar über einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung an der beklagten Publikumsgesellschaft. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage als teilweise unzulässig und, soweit zulässig, als unbegründet abgewiesen. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft könne dem Kläger nach Kündigung bzw. Widerruf des Vertrages allenfalls ein Anspruch in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zustehen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung oder Täuschung des beitretenden Kommanditisten, die auf den rechnerischen Anlageschaden gerichtet seien, schieden aus. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung unter Hinweis auf seine Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert zur Höhe dieses Anspruchs vorgetragen. Er beziffere seinen Anspruch mit 11.132,54 Euro und ermittele unter Saldierung des Kapitalkontos I mit 60.000 Euro und des Kapitalkontos II mit 0,00 Euro ein Abfindungsguthaben von 11.270,97 Euro, was unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht nachvollziehbar sei. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Auseinandersetzungsguthaben mit den geleisteten Einlagen des Klägers identisch sei. Der Kläger habe pauschal in den Raum gestellt, dass ein Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls seinen Einlagen entspreche. Dies habe er auch auf mehrmaligen Hinweis der Kammer nicht klargestellt, sondern überdies den Betrag von 11.270,97 Euro ohne Abgrenzung zur beantragten Zahlung von 11.132,54 Euro als Auseinandersetzungsguthaben ermittelt. Der Hinweis auf § 31 des Gesellschaftsvertrages sei nicht ausreichend, um den Anspruch des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben der Höhe nach ausreichend zu beziffern. § 31 des Gesellschaftsvertrages regele nur die Grundlagen zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens. Danach sei zum Stichtag des Ausscheidens der Saldo der Kapitalkonten I und II zu ermitteln, dieser Betrag erhöhe sich um den Anteil eines Gesellschafters an der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Unternehmensbeteiligungen der Gesellschaft, der dem Verhältnis entspreche, mit dem der Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Der Kläger habe keine die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens (durch Sachverständigengutachten) zulassenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nicht darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger habe auch keinen Anspruch, ihn von der Haftung aus seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung. Der Antrag zu 2.) genüge nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gehe es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setze der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehre. Die hilfsweise geltend gemachte Auskunftsklage sei unzulässig. Der Kläger beziffere mit seinem Hauptantrag im Wege der Leistungsklage die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bzw. seines angeblichen Anspruchs. Wenn eine bezifferte Leistungsklage möglich sei, entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage. Folglich stehe die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von Auskunftsanspruch und unbestimmtem Leistungsanspruch dem Kläger nicht zur Verfügung, wenn er mit seinem auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsbegehren überhaupt nicht bezwecke, sein Leistungsbegehren auf der letzten Stufe hinreichend bestimmen zu können. Eine hilfsweise Auskunftsklage sei daher unzulässig, wenn sich der Kläger bereits in der Lage sehe, sein Leistungsbegehren zu beziffern. Der Kläger habe auch den Leistungsanspruch nicht auf einen Mindestbetrag beziffert, vielmehr habe er seinen Klageantrag zu 1.) konkret beziffert und im Rahmen der Stufenklage einen sich erst aus der Auskunft ergebenden weiteren Leistungsantrag sowie einen Freistellungantrag gestellt. Die unzulässige Stufenklage könne auch nicht in einen zulässigen Antrag umgedeutet werden. Eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung komme in Betracht, sofern anzunehmen sei, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden solle. Da der Kläger trotz des Hinweises der Kammer seine Anträge nicht geändert habe, scheide eine Umdeutung jedoch aus. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch, soweit er hilfsweise Freistellung von der Haftung aus seiner Kommanditbeteiligung begehre. Der Klageantrag zu 3.) sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung entstanden seien und noch entstehen werden. Zum einen fehle es an einem entsprechenden Schadensersatzanspruch. Zum anderen stehe dem Kläger jedenfalls kein über das Auseinandersetzungshaben hinausgehender Anspruch auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus der Zeichnung der Kommanditbeteiligung zu. Die Klage sei mangels Hauptanspruchs auch unbegründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 4.) aus abgetretenem Recht Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung begehre. Überdies könne der Kläger aufgrund des Abtretungsvertrages vom 13.03.2014 allenfalls einen Anspruch auf Zahlung an sich, nicht aber an die Rechtsschutzversicherung haben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger meint, soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht zustehe, weil er auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt sei, werde übersehen, dass der Bundesgerichtshof für eine Beteiligung an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft festgestellt habe, dass dem Anleger neben dem Auseinandersetzungsanspruch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zustehe, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen (stillen) Gesellschafter nicht gefährdet sei. Dies gelte umso mehr für die vorliegende Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen sei deshalb in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht erfolgt. Auch Feststellungen zur Wirksamkeit des Widerrufs sowie Ausführungen zur Kündigung fehlten, obwohl der Beitritt durch arglistige Täuschung bzw. nicht ordnungsgemäße Aufklärung veranlasst worden sei. Soweit das Landgericht zu der Auffassung gelangt sei, er habe nicht substantiiert zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens vorgetragen, verkenne es die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast. Er habe ausdrücklich die ihm bekannten Werte der für ihn geführten Kapitalkonten I und II dargelegt. Er habe auf das Kapitalkonto I einen Betrag von 11.132,54 EUR eingezahlt, auf dem Kapitalkonto II habe es nach seinem Kenntnisstand keine Buchungen gegeben, sodass er dessen Stand zutreffend mit 0,00 EUR angegeben habe. Demnach ergebe sich für ihn ein Guthaben von 11.132,54 EUR, das er mit seiner Klage begehre. Der Tippfehler beim Abfindungsguthaben (11.270,97 EUR) sei offenkundig gewesen und daher unbeachtlich. Die Erhöhung nach § 31 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages („GV“) habe er mangels Kenntnis nicht berechnen können, diese Erhöhung aber auch nicht geltend gemacht. Das Landgericht habe verkannt, dass er nicht dazu verpflichtet sei, weitere Zahlen vorzutragen, weil sich die genauen Werte des Auseinandersetzungsguthabens nur durch eine Auseinandersetzungsbilanz feststellen ließen, zu deren Aufstellung aber allein die Beklagte verpflichtet sei. Solange die Vermögenslage der Beklagten in der Auseinandersetzungsbilanz nicht berücksichtigt sei, könnten auch die Auswirkungen auf das Kapitalkonto nicht erfasst werden. Weshalb die durch ihn mitgeteilten Werte unsubstantiiert sein sollten, entziehe sich seiner Kenntnis. Dazu sage auch das angefochtene Urteil nichts aus. Er habe sich auf die ihm bekannten tatsächlichen Kontostände bezogen. Die Beklagte habe daher die Pflicht getroffen, sich zu diesem Zahlenwerk genau zu erklären und ihren prozessualen Pflichten nicht genügt, indem sie lediglich die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bestritten habe. Rechtsirrig gehe das Landgericht auch von der Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Auskunftsantrages aus und übersehe dabei, dass er mit seinem Antrag zu 1.) primär seinen Schadensersatzanspruch weiterverfolgt habe, während der Auseinandersetzungsanspruch nur insoweit als weitere Begründung erfolgt sei, als die Beklagte die landgerichtliche Verfügung nicht befolgt habe. Im Übrigen sei ein zeitweilig noch unbegründeter Zahlungsantrag in einen Feststellungsantrag dahingehend umzudeuten, dass die wegen der Durchsetzungssperre isoliert nicht einklagbare Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei. Wenn die Gesellschaft keine Auseinandersetzungsrechnung erstelle, habe der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf sein Abfindungsguthaben, welches er selbst nicht beziffern könne. Diese Forderung müsse er zwangsläufig geltend machen, wenn dann auch der Auskunftsanspruch nicht erfüllt werde, sei ein entsprechender Zahlungsantrag umzudeuten. Das Feststellungsbegehren sei insoweit darauf gerichtet, dass diese Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werde. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des am 24.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve (4 O 287/13) 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.132,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer .....; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Haftung aus seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer ..... freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer .....; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, a) ihm Auskunft über das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben an der Beklagten betreffend die mittelbare Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer ..... zu erteilen und zwar durch Vorlage einer Abschichtungsbilanz, in die sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der Beklagten zum 23.11.2012 aufzunehmen sind, sowie durch Mitteilung des hieraus auf ihn entfallenden Anteils und durch Mitteilung des Verhältnisses der von ihm auf die Beteiligung eingezahlten Einlagen zur Summe der eingezahlten Einlagen aller Gesellschafter der Beklagten, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, c) an ihn das sich aus der Auskunft ergebende Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Haftung aus seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer ..... freizustellen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an der Beklagten mit der Vertragsnummer ..... entstanden sind und noch entstehen werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die A-Versicherung AG, B-Str. …, Stadt 1, zu der Rechtsschutz-Schadennummer ….., auf deren Konto Nr. ….. bei der B-Bank Stadt 2 einen Betrag in Höhe von 3.433,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; wobei die Verurteilung zu den vorstehenden Anträgen zu 3. und 4. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an der C-KG mit der Vertragsnummer …... Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs gebe für seine Auffassung nichts her. Es sei nicht einschlägig und auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar. Ansprüche auf Schadenersatz schieden, wie schon das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.09.2015 (I-14 U 203/14, Bl. 411 ff. GA) ausgeführt habe, im vorliegenden Fall aus. Warum der Kläger an diesen festhalte, sei nicht nachvollziehbar. Es fehle aber auch an einem Schaden, da der Kläger, der ein Auseinandersetzungsguthaben von 11.132,54 EUR behaupte, nicht ausführe, welcher darüberhinausgehende Schaden ihm entstanden sein solle. Vorsorglich bestreite sie einen derartigen Schaden. Den Leistungsantrag habe das Landgericht zutreffend als unschlüssig angesehen. Nach seinem eigenen Vortrag sei dem Kläger bewusst, dass seine Berechnung § 31 GV nicht entspreche und auch sein Zahlenwerk kaum richtig sein könne. Das Landgericht habe entgegen der Auffassung der Berufung auch keine überzogenen Substantiierungsanforderungen gestellt, zumal der Kläger selbst die Begründung dafür liefere, dass er die Forderung „aufs Geratewohl hin“ behaupte. Den Auskunftsantrag habe das Landgericht zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, da der Kläger erklärt habe, die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens berechnet zu haben. Bei dem von ihm genannten Betrag handele es sich nicht um eine vorläufige Zahl oder einen Mindestbetrag. Welchen Zahlungsantrag der Kläger in einen Feststellungsantrag umgedeutet wissen wolle, sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei aber auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass eine einzelne Forderung des Klägers gegen sie, die Beklagte, bestehe, die zum Stichtag seines Ausscheidens wegen der Durchsetzungssperre nicht mehr individuell geltend gemacht werden könne. Das Bestehen einer solchen Forderung bestreite sie vorsorglich ebenfalls. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26.01.2017 und auf die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 11.132,54 € gegen die Beklagte zu (dazu unter 1. ). Der auf Auskunftserteilung gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig (dazu unter 2. ). Für eine Umdeutung von Anträgen des Klägers ist kein Raum (dazu unter 3. ) 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich in geltend gemachter Höhe weder unter Schadensersatzgesichtspunkten [dazu unter a) ] noch nach den zu der fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätzen [dazu unter b) ]. a) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind, was der Kläger in seiner Berufung nicht grundlegend in Zweifel zieht, auch dann anzuwenden, wenn ein Gesellschafter getäuscht, unzureichend aufgeklärt oder gemäß den §§ 311 Abs. 2, 280 BGB schadensersatzberechtigt ist. Nach diesen Grundsätzen wird die fehlerhafte Gesellschaft nach Invollzugsetzung aus Gründen des Verkehrsschutzes für Dritte und des Bestandsschutzes für die Gesellschafter als wirksam behandelt und dem betroffenen Gesellschafter daher nur die Geltendmachung des Mangels ex nunc gestattet, d.h. er wird auf die Möglichkeit der Kündigung verwiesen (BGH, Urt. v. 27.06.2000 – XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558 ff.). Das Fehlen eines schadensersatzrechtlichen Anspruchs des Klägers auf ungeschmälerte Rückerstattung der von ihm geleisteten Einlage hat das Landgericht mithin zutreffend aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hergeleitet und gemeint, an die Stelle des nach allgemeinen Grundsätzen bestehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage trete ein Anspruch auf das dem Kläger nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGH, Urt. v. 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. Tz. 20). Dass diese Grundsätze hier ausnahmsweise keine Anwendung finden (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 705 Rn. 18a), ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Soweit der Kläger, gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (II ZR 193/13), gleichwohl meint, ihm stehe neben dem Auseinandersetzungsanspruch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zu, kann er mit seiner Auffassung aus gleich mehreren Gründen nicht durchdringen. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger ungeachtet des konkreten Anspruchs der Höhe nach immer Rückzahlung der geleisteten Einlagen verlangt und überdies behauptet, sein Auseinandersetzungsguthaben betrage, soweit ihm bekannt, 11.132,54 €, sodass nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern die Klageforderung einen über die erbrachten Zahlungen auf die geschuldete Einlage hinausgehenden Schaden enthält, trägt er auch nicht dazu vor, welche Vermögensschäden er, von den erbrachten Einlageleistungen einmal abgesehen, erlitten haben will. Im Übrigen gibt die zitierte Entscheidung für seine Auffassung schon deshalb nichts her, weil sie in Bezug auf eine stille Gesellschaft ergangen ist. Dass sie, wie der Kläger meint, für die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft „umso mehr“ gilt, findet weder in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2014 (II ZR 193/13) noch in der übrigen einschlägigen Rechtsprechung eine Stütze. Im Gegenteil erlauben gerade die Besonderheiten der stillen Gesellschaft im Vergleich zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich allerdings, und das ist der entscheidende Unterschied, nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes i.S.d. § 230 HGB richten. Anders als bei der Publikumsgesellschaft richten sich also der Auseinandersetzungs- und der Schadensersatzanspruch gegen dieselbe Person, da die Gesellschaft in diesen Fällen nicht Adressatin des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs ist, sondern ausschließlich der Inhaber (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 354/02, NJW-RR 2004, 1407 ff. Tz. 11). Dass der Beklagten die angeblich fehlerhafte Aufklärung des Klägers zugerechnet werden kann, ist weder vorgebracht noch ersichtlich, sodass aus Rechtsgründen Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Soweit die Berufung das Fehlen einer näheren Befassung des Landgerichts mit Schadensersatzansprüchen rügt, wird übersehen, dass hierzu unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 14.09.2015 (I-14 U 203/14, Bl. 411 ff. GA) und denen des Klägers selbst in seinen Schriftsätzen vom 19.10.2015 und vom 11.01.2016 kein begründeter Anlass (mehr) bestand, nachdem der Kläger, dem aufhebenden Berufungsurteil folgend, seinen Zahlungsanspruch auf sein angebliches Auseinandersetzungsguthaben gestützt hat. Mit Blick auf die obigen Rechtsausführungen ist lediglich noch zu ergänzen, dass sich das Landgericht nach alledem auch in der Sache entgegen der Ansicht der Berufung keineswegs „völlig zu Unrecht“ mit Schadensersatzansprüchen des Klägers nicht näher befasst hat. b) Gegen die Abweisung der Zahlungsklage wegen des Fehlens substantiierter Darlegungen zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens wird von der Berufung Erhebliches nicht erinnert. Das Landgericht hat die pauschale Behauptung des Klägers, sein Auseinandersetzungsguthaben betrage „unter Anwendung der in § 31 des Gesellschaftsvertrages dargelegten Grundsätze“ 11.132,54 €, beanstandungsfrei als nicht ausreichend angesehen. Dass sich die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt bemisst, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt, ergibt sich aus der Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 21.07.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff. Tz. 20). Der Kläger ist bereits durch das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu ergänzen hat. In dem Urteil vom 14.09.2015 wird unter 7. f) am Ende ausgeführt, dass das Auseinandersetzungsguthaben bisher nicht berechnet worden sei, keinerlei Anhaltspunkt dafür bestehe, dass es mit den geleisteten Einlagen identisch sei und der Kläger bislang nur pauschal in den Raum stelle, dass ein Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls seinen Einlagen entspreche. Dennoch hat der Kläger, nachdem ihm das Landgericht mit Beschluss vom 12.10.2015 Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens gegeben hat, mit Schriftsatz vom 19.10.2015 lediglich die eingangs wiedergegebene Behauptung aufgestellt und hierfür Beweis angeboten in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss vom 18.12.2015 hat das Landgericht den Kläger auf die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast sowie darauf hingewiesen, dass es für den Sachverständigenbeweis an der Darlegung der notwendigen Anknüpfungstatsachen fehle und die vorgenommene Bezifferung des Guthabens zur Unzulässigkeit der hilfsweise geltend gemachten Stufenklage führe. Auch daraufhin hat der Kläger indes nur die erwähnte Behauptung samt Beweisangebot wiederholt und ausgeführt, seines Wissens ergebe sich der genannte Abfindungsbetrag (11.270,97 €), eine Übersicht über den Stand der Kapitalkonten habe er zu keiner Zeit erhalten. Eine Umstellung der Klageanträge wurde weder angekündigt noch im Termin vorgenommen. Nach alledem gehen sämtliche Angriffe der Berufung fehl. Weder musste das Landgericht dem Beweisantritt des Klägers nachgehen und ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben [dazu unter aa) ] noch wurde vom Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt oder traf die Beklagte die Pflicht, sich zu den Angaben des Klägers „genau zu erklären“ [dazu unter bb) ]. aa) Die Einholung eines Beweises, der auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes gerichtet ist, hat generell zu unterbleiben (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, vor § 284 Rn. 8c/8d m.w.N.). Ein Beweiserhebungsverbot ergibt sich hier in zweifacher Hinsicht. Zum einen zielt der völlig unsubstantiierte Beweisantritt des Klägers im Sinne eines unzulässigen Beweisermittlungsantrages darauf ab, durch die Beweisaufnahme erst die Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die es dem Kläger ermöglichen sollen, ausreichend bestimmt vorzutragen, so insbesondere zum Stand des Kapitalkontos II und zum Saldo beider Kapitalkonten zum Kündigungszeitpunkt, womöglich auch zu den Buchwerten der von der Beklagten gehaltenen Beteiligungen. Zum anderen ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers in beiden Rechtszügen, dass er die Behauptung zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, da er ihre Unrichtigkeit positiv kennt. Der Beweisführer ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt aber dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 ff. juris Tz. 40 m.w.N.). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH a.a.O.). Eine Ausforschung in diesem Sinne ist vorliegend aber zu bejahen. Der Kläger hat schon keine Anhaltspunkte vorgetragen, die dafür sprechen, dass sein Auseinandersetzungsguthaben 11.132,54 € beträgt, sondern, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, vielmehr selbst die Umstände angeführt, aus denen sich ergibt, dass das Auseinandersetzungsguthaben aller Wahrscheinlichkeit nicht 11.132,54 € beträgt. Denn ganz abgesehen davon, dass der Kläger bereits darauf hingewiesen worden ist, dass das Guthaben nicht den geleisteten Einlagen entsprechen dürfte, ergibt sich die Unrichtigkeit seiner Behauptung für ihn erkennbar aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten, u.a. aus der von ihm selbst in Bezug genommenen Regelung in § 31 GV. Gemäß § 5 GV werden für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten geführt. Auf dem Kapitalkonto I wird der feste Kapitalanteil gebucht, es weist den jeweils aktuellen Stand der tatsächlich eingezahlten Beiträge aus. Auf dem Kapitalkonto II werden Gewinne, Verluste und über die Einlageverpflichtung hinausgehende Einlagen und Entnahmen gebucht. Die Gesellschafter waren an dem jeweiligen Ergebnis der Beklagten nach Maßgabe der Regelungen unter § 21 GV beteiligt, weswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass auf dem Kapitalkonto II im Zeitraum zwischen dem mittelbar erfolgten Beitritt (Oktober 2009, Anlagen K 2/3) und dem 23.11.2012 (Zugang des Anwaltsschreibens vom 20.11.2012, Anlagen K 4/5) keinerlei Buchungen vorgenommen worden sind. Dessen Stand wird also kaum, wie vom Kläger in den Raum gestellt, 0,00 € betragen. Die Behauptung des Klägers zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist daher schon deshalb unrichtig, weil dieses ausgehend vom Saldo der beiden Kapitalkonten ermittelt wird. Nach § 31 GV wird das dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben wie folgt errechnet: Es wird der Saldo der beiden Kapitalkonten zum Stichtag des Ausscheidens ermittelt und dieser Betrag erhöht sich um den Anteil des Gesellschafters an der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Unternehmensbeteiligungen der Gesellschaft, der dem Verhältnis entspricht, mit dem der Gesellschafter nach Maßgabe des § 32 GV zum Stichtag am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Soweit der Kläger anführt, den Erhöhungsbetrag nach § 31 GV nicht geltend zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies an der Unzulässigkeit seines Beweisantrages schon deshalb nichts ändert, weil es dann immer noch an konkreten Angaben zum Stand des Kapitalkontos II fehlt, auf welche es wegen der gesellschaftsvertraglich festgelegten Saldenbildung und der Beteiligung des Klägers an Gewinnen und Verlusten der Beklagten ankommt. Schließlich kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger zu den Kapitalkontenständen mangels eigener Kenntnis schlicht nicht mehr vortragen kann. Denn er hätte zumindest die Möglichkeit gehabt, die Beklagte vor Erhebung der Zahlungsklage auf Auskunftserteilung bezüglich seines Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch zu nehmen. Dass dies unterblieben ist, obwohl die Beklagte der vorgerichtlichen Aufforderung vom 20.11.2012 (Anlage K 4) nicht nachgekommen ist, kann jedenfalls nicht zur Beachtlichkeit des auf Ausforschung gerichteten Beweisantritts führen, da die Beweiserhebung nicht dazu dient, vorgerichtliche oder prozessuale Versäumnisse der Partei nachträglich auszugleichen. bb) Allgemeinen Grundsätzen gemäß trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die den verfolgten Anspruch tragenden Tatsachen. Hier gilt nichts anderes, zumal der Kläger seine Zahlungsklage erhoben hat, obwohl die Auseinandersetzungsbilanz noch nicht erstellt war und ihm die Beklagte keine Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens erteilt hatte, und dadurch konkludent erklärt hat, er sei imstande, seinen Abfindungsanspruch der Höhe nach schlüssig zu begründen. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass die Ermittlung des Umfangs des Anspruchs regelmäßig der Erstellung einer Abschichtungsbilanz bedarf, die von der Gesellschaft aufzustellen ist, soweit ohne sie wahrscheinlich eine exakte Berechnung der Abfindung unmöglich ist, nichts an der den Kläger treffenden Beweislast zu ändern. Eine Pflicht der Beklagten, sich im Rahmen des § 138 ZPO näher zu dem Vortrag des Klägers zu erklären, besteht nicht. Die Erklärungslast des Gegners aus § 138 Abs. 2 ZPO ist davon abhängig, wie konkret die darlegungsbelastete Partei vorträgt. Den Gegner trifft dabei aber grundsätzlich keine Pflicht, das Vorbringen der gegnerischen Partei zu ergänzen oder zu erläutern. Eine solche prozessuale Verpflichtung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt sekundärer Darlegungslasten. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Beklagte über die vom Kläger benötigten Kenntnisse und Informationen verfügt, kann dies vorliegend nicht dazu führen, dass die Beklagte sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken darf. Denn den Kläger trifft, wenn er keine aktuelle Kenntnis hat, eine Erkundigungsobliegenheit in Bezug auf die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 14). Dass der Kläger diese vor Erhebung der Klage nicht genutzt und die Beklagte nicht zunächst auf Erstellung der Abschichtungsbilanz oder auf Auskunft in Anspruch genommen hat, beruht ebenso auf seiner eigenen Entscheidung wie das Beharren auf dem Zahlungsantrag und den Hilfs-Stufenklageanträgen in Kenntnis der mit Beschluss vom 18.12.2015 mitgeteilten Rechtsauffassung des Landgerichts und führt schon von daher nicht dazu, dass die Beklagte durch konkreten Vortrag die Mängel des klägerischen Sachvorbringens auszugleichen hat. 2. Von der ausweislich der zitierten Schriftsätze vom 19.10.2015 und vom 11.01.2016 aktenwidrigen Darstellung des Klägers, das Landgericht habe übersehen, dass er mit dem Antrag zu 1.) primär seinen Schadensersatzanspruch weiterverfolgt habe, einmal abgesehen wird die Entscheidung in Bezug auf die Unzulässigkeit der Hilfsanträge mit der Berufung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 520 ZPO genügenden Weise angegriffen. Die Berufungsbegründung enthält hierzu keine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Begründung, sondern nur den Satz: „Rechtsirrig geht das Landgericht davon aus, dass der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag unzulässig sei“. Die Hilfs-Stufenklage ist vom Landgericht aber auch mit Recht als unzulässig angesehen worden. Abgesehen davon, dass der auf der ersten Stufe gestellte Hilfs-Auskunftsantrag nach den Ausführungen unter 1. nicht der Herbeiführung der Bezifferbarkeit eines künftigen Leistungsbegehrens des Klägers dienen kann, weil er seinen Zahlungsantrag bereits beziffert hat, fehlt es dem Auskunftsbegehren aus dem gleichen Grund an dem grundsätzlich erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könnte von der Beklagten nach einer rechtskräftigen Abweisung seines auf Zahlung seines angeblichen Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Leistungsantrages nicht gemäß § 242 BGB Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens verlangen, weil er an dieser Auskunft kein rechtlich beachtliches Interesse mehr haben würde. Daraus erhellt sich, dass er auch nach einer Abweisung seiner Zahlungsklage die zur Bezifferung eben dieser Klage an sich benötigte Auskunft nicht mehr verlangen kann. Zwar kommt grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 17.07.2002 – VIII ZR 64/01, NJW 2002, S. 3771), was hier der Fall ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger jedoch selbst widerlegt, indem er ungeachtet seines vorgerichtlichen Auskunftsbegehrens die sich aus der Beendigung seiner Gesellschafterstellung ergebenden Ansprüche nicht nur beziffert, sondern darüber hinaus diese Berechnung auch zur Grundlage seines Zahlungsantrags gemacht hat. 3. Die Umdeutung eines Zahlungsantrages in einen Feststellungsantrag scheitert unabhängig davon, dass der Begründetheit des Leistungsbegehrens hier nicht die Durchsetzungssperre entgegensteht, sondern die fehlende Schlüssigkeit der Klage, schon daran, dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlen würde. Die vom Kläger wohl gemeinte Teilforderung ergibt sich aus dem Stand des Kapitalkontos I und es ist außerdem nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beklagte sich an die Berechnung nach § 31 GV nicht gehalten hätte. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Streitwert des Berufungsverfahrens: „bis 60.000,00 EUR“