Beschluss
II-1 UF 113/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0821.II1UF113.14.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 26.03.2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 26.03.2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.000 Euro. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen am 31.05.1968 die Ehe und sind auf den am 17.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2002 (265 F 3424/00) geschieden. Im Verbund mit der Scheidung führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Anrechte des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung und bei der Ärztekammer Nordrhein und des Anrechts der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, durch. Auf das hiergegen gerichtete Rechtsmittel änderte der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 23.12.2002 (2 UF 84/02) dahingehend ab, dass es die Anrechte des Antragsgegners im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. bis zum Erreichen des Höchstbetrags gemäß § 1587b Abs. 5 BGB a.F. von monatlich 2.671,06 DM, bezogen auf den 30.09.2000, jeweils anteilig teilweise ausglich und die Antragstellerin im Übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwies. Diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich änderte das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Antragstellerin vom 30.10.2009 mit Beschluss vom 14.09.2011 (258 F 79/10) ab. Hierbei ging es davon aus, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, 225, 226 FamFG erfüllt seien, und führte eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs durch, indem es nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger die drei oben genannten Anrechte der Beteiligten nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht jeweils im Wege der internen Teilung ausglich. Hiergegen legte die Antragstellerin hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein Beschwerde ein mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine endgehaltsbezogene Versorgung handele und bei der Berechnung der Versorgungsträgerin von dem Gehalt zum Ehezeitende (30.09.2000) ausgegangen worden sei, das Gehalt jedoch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 30.06.2007 mit Sicherheit gestiegen sei. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2013 (II-1 UF 272/11) zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die benannte Entscheidung Bezug genommen. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend mit der Begründung, dass die nachehezeitliche Dynamik des Anrechts des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein bislang noch nicht ausgeglichen sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass auf Grund der Entscheidung im Abänderungsverfahren einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Grundlage entzogen sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgelehnt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist Voraussetzung für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, dass die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Das hier verfahrensgegenständliche Anrecht des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein ist jedoch bereits ausgeglichen. Der ursprüngliche Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Beschluss des 2. Senats für Familiensachen vom 23.12.2002 ist dadurch entfallen, dass zwischenzeitlich durch den am 14.09.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat, in deren Rahmen auch das Anrecht bei der Ärztekammer Nordrhein ausgeglichen worden ist, wenn auch abweichend von den schon damaligen Vorstellungen der Antragstellerin. Der Einwand der Antragstellerin, die Bewertung des Anrechts bei der Ärztekammer Nordrhein sei endgehaltsbezogen und die Antragstellerin nehme durch den bisherigen Ausgleich nicht an der nachehezeitlichen Dynamik des Anrechts teil, weil bei der Berechnung des Ausgleichswertes von dem versorgungsfähigen Gehalt des Antragsgegners bei Ehezeitende ausgegangen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht darauf an, dass der gewünschte Ausgleich im Abänderungsverfahren nicht herbeigeführt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr die Reichweite der Rechtskraft der im Abänderungsverfahren ergangenen Entscheidung, die der „neuerlichen“ Geltendmachung eines weitergehenden, weil Teilbereiche von Anrechten angeblich noch nicht erfassenden Versorgungsausgleichs entgegensteht. Dies hat zur Folge, dass für den hier begehrten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Raum (mehr) ist. Das Amtsgericht hat nämlich im Abänderungsverfahren und damit im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (auch) über den Ausgleich des im hiesigen Verfahren auf ergänzenden schuldrechtlichen Ausgleich noch gegenständlichen Teils des Anrechts des Antragsgegners bei der Ärztekammer Nordrhein bereits entschieden. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der damaligen Beschwerde der Antragstellerin rechtskräftig. Folge der rechtskräftigen Abänderungsentscheidung ist, dass kein Raum mehr ist für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das Ergebnis der Entscheidung ist dabei unerheblich. Es kommt nicht darauf an, dass der beantragte Ausgleich eines Teils eines bestimmten Anrechts des Antragsgegners im Abänderungsverfahren nicht im Sinne des Begehrens der Antragstellerin stattgefunden hat; entscheidend ist vielmehr, dass über ihn bereits im Verfahren auf öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entschieden worden ist, was – wie der Senat schon in seiner damaligen Entscheidung ausgeführt hat – zur Folge hat, dass für einen verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleich kein Raum mehr ist. Ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich (hier der Entscheidung über die Totalrevision im Abänderungsverfahren) nicht berücksichtigten Anrechten kommt nämlich nur in Betracht, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine bewusste Teilentscheidung handelt, die ein bestimmtes Anrecht (noch) nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 25.06.2014, XII ZB 410/12); dies gilt auch, wenn es – wie hier – um die Frage geht, ob ein einzelnes in den Ausgleich einbezogenes Anrecht nur teilweise ausgeglichen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das hier verfahrensgegenständliche Anrecht ist im Abänderungsverfahren insgesamt ausgeglichen worden, wenn auch nicht mit einem Endbetrag, wie er nach Auffassung der Antragstellerin und auf der Grundlage ihrer Argumentation hätte festgesetzt werden müssen; eine solche Abweichung hat keinen Einfluss auf den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, um den allein es im hiesigen Verfahren geht. Auf Weiteres kommt es nicht mehr an. Insbesondere wird die Beschwerde nicht auf das im verfahrenseinleitenden Schriftsatz angesprochene Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gestützt, nachdem die Versorgungsträgerin mit Schreiben vom 04.11.2009 (Bl. 59 GA) mitgeteilt hat, dass (weiterhin) keine unverfallbare Anwartschaft bestehe, weil die satzungsgemäße Wartezeit nicht erfüllt sei und durch die beitragsfreie Versicherung auch nicht mehr erfüllt werden könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein unterbliebener Ausgleich eines Anrechts nur dann nachgeholt werden kann, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung gerade in Bezug auf dieses Anrecht um eine bewusste Teilentscheidung handelt (BGH aaO). Die Entscheidung, dass diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist, beruht auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.