Beschluss
18 W 31/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0527.18W31.15.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Streithelferin wird der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen abgeändert und der Streitwert für den Vergleich auf 126.613,94 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Streithelferin wird der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen abgeändert und der Streitwert für den Vergleich auf 126.613,94 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Parteien des Rechtsstreits - die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 63.306,97 € wegen eines Transportschadens geltend gemacht - haben unter Beteiligung der Streithelferin, die die Beklagte mit dem Transport beauftragt hatte, am 12.02.2014 einen Vergleich geschlossen, wonach die Streithelferin an die Klägerin 9.000 € bezahlt und damit auch die wechselseitigen Ansprüche zwischen Beklagter und Streithelferin ausgeglichen sind (GA 301). Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.04.2015 den Streitwert für den Vergleich auch in Bezug auf die Streithelferin auf 63.306,97 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Streithelferin mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, der Streitwert sei auf 126.613,94 € festzusetzen, da der Vergleich ohne ihre, der Streithelferin, Einbeziehung nicht zustande gekommen wäre, darüber hinaus seien die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien sowie der Beklagten und der Streithelferin geregelt worden. II.Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Maßgeblich für den Gegenstandswert eines Vergleichs ist der ggfs. zusammenzu- rechnende Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen (beim sog Mehrvergleich) Ansprüche, die durch den Vergleich erledigt werden. Der Streitwert umfasst daher einerseits den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Anspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie andererseits auch die mitverglichenen Ansprüche zwischen der Beklagten und der Streithelferin, hinsichtlich derer ein weiterer Rechtsstreit vermieden worden ist. Infolgedessen ist der Gegenstandswert für den Vergleich auf die Summe aller verglichenen Ansprüche festzusetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1997, BeckRS 1997, 30813226 m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 3 Rn 23 "Prozessvergleich"). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.