Beschluss
I-10 W 22/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0311.I10W22.14.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Dezember 2013 abgeändert. Die Kostenberechnung des Notars Dr. F. von 8. März 2013 (Rechnungsnummer F.) wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren und das landgerichtliche Prüfungsverfahren sind gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben. 1 I. 2 Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 3 KostO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Die Kostenberechnung des Notars hat keinen Bestand. 3 Kostenschuldner der Gebühren gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 KostO ist derjenige, der den Entwurf erfordert hat. Das ist vorliegend allerdings nicht die Beschwerdeführerin. 4 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, gegenüber dem Notar im Auftrag des Kaufinteressenten S. tätig geworden zu sein, als sie den Notar mit E-Mail vom 25. Mai 2012 darum gebeten hat, ihr den zu fertigenden Vertragsentwurf zuzusenden. Die Frage, ob sie den Kaufvertragsentwurf im Sinne von § 145 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 KostO „erfordert“ hat oder ob ggf. lediglich ein Dritter als Kostenschuldner anzusehen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff BGB (vgl. OLG Frankfurt, 20 W 273/12, Beschluss vom 4. Juli 2013, juris Rn. 14; OLG Köln, 2 Wx 53/91, Beschluss vom 3. April 1992, juris Rn. 14.). Bestellt ein Makler bei dem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht (Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 145 Rn. 34). 5 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien gehandelt. Dies ergibt sich vorliegend jedenfalls aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen. Der Notar, der weiß, dass der Makler den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln soll, kann nicht erwarten dass er für die Notarkosten haften will (OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Dresden, 3 W 231/03, Beschluss vom 29. August 2003, juris Rn. 7). Denn grundsätzlich haftet für die Kosten des Notars gemäß § 2 Nr. 1, 141 KostO nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur die Vertragsparteien ein Interesse am Vertragsschluss und damit an dessen Beurkundung haben. Zwar sind Ausnahmen denkbar; § 2 Nr. 1 KostO trägt dem mit der Maßgabe Rechnung, dass die Parteien des Vertrages nur „insbesondere“ Schuldner der Kosten sind. Die Kostenschuld des Dritten bedarf indes einer besonderen Rechtfertigung (OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 5). Hierfür wäre im Streitfall erforderlich, dass das Verhalten des Maklers für den Notar als Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zuließ, er verlange ausnahmsweise den Entwurf der Vertragsurkunde für sich, etwa um diesen selbst in weiteren Verhandlungen für sich nutzbar zu machen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 15). Hierfür bestanden vorliegend jedoch auch auf der Grundlage des Vorbringens des Notars keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Vertragsentwurf im Namen beider Kaufvertragsparteien erfordert; soweit sie lediglich für den Kaufinteressenten, nicht aber für die Verkäuferin handeln wollte, ist nicht erkennbar, dass dieser Wille für den Notar erkennbar hervortrat und bleibt deshalb außer Betracht. 6 Ob die Beschwerdeführerin über die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) verfügte, als sie den Notar unter dem 25. Mai 2012 bat, ihr den zu fertigenden Vertragsentwurf zuzusenden, kann letztlich dahinstehen. Denn nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat auf der Grundlage des Vertragsentwurfs des Notars ein Beurkundungstermin stattgefunden. Wird aber einem Notar von einem Immobilienmakler der Auftrag erteilt, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen, und wird dieser Entwurf zur Grundlage einer Beurkundungsverhandlung gemacht, so lässt dieses Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zu, als dass beide Vertragsparteien mit der Auftragserteilung einverstanden sind (vgl. LG Aachen, 2 T 228/10, Beschluss vom 27. Januar 2011, juris Rn. 12; LG Köln 11 T 102/07, Beschluss vom 27. Juni 2008, juris Rn. 8). Auf Grundlage des unstreitigen Vorbringens des Notars und der Beschwerdeführerin sind die avisierten Vertragsparteien in die Beurkundungsverhandlung eingetreten, um den von dem Notar entworfenen Kaufvertrag beurkunden zu lassen. Durch dieses Verhalten haben sowohl Verkäuferin als auch Käufer die Auftragserteilung an den Notar in Bezug auf die Fertigung des Kaufvertragsentwurfs i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Der Entwurf war daher durch sie erfordert im Sinne des § 145 KostO. 7 II. 8 Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gemäß § 156 Abs. 6 S. 2, 131 Abs. 1, 3 ebenso wie für das landgerichtliche Prüfungsverfahren nicht erhoben. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, § 156 Abs. 5 S. 3 KostO, § 81 FamFG, sieht der Senat keinen Anlass. 9 Die Rechtsbeschwerde, § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO, war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FamFG nicht vorliegen.