Beschluss
2 T 228/10
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notar kann für die Anfertigung eines Vertragsentwurfs eine Entwurfsgebühr gemäß §145 Abs.1 KostO i.V.m. §36 Abs.2 KostO berechnen, wenn das Erfordern durch Dritte veranlasst und dem Kostenschuldner zurechenbar ist.
• Die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten richtet sich nach den Grundsätzen der §§164 ff. BGB; eine nachträgliche Genehmigung kann sich aus den Umständen ergeben.
• Die Nutzung des Entwurfs und ein nachträgliches Telefongespräch, in dem die Verkäuferin um Übersendung an einen Dritten bittet, sprechen nach Treu und Glauben dafür, dass die Auftragserteilung durch den Makler für die Verkäuferin erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Entwurfsaufträgen Dritter; Entwurfsgebühr des Notars • Ein Notar kann für die Anfertigung eines Vertragsentwurfs eine Entwurfsgebühr gemäß §145 Abs.1 KostO i.V.m. §36 Abs.2 KostO berechnen, wenn das Erfordern durch Dritte veranlasst und dem Kostenschuldner zurechenbar ist. • Die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten richtet sich nach den Grundsätzen der §§164 ff. BGB; eine nachträgliche Genehmigung kann sich aus den Umständen ergeben. • Die Nutzung des Entwurfs und ein nachträgliches Telefongespräch, in dem die Verkäuferin um Übersendung an einen Dritten bittet, sprechen nach Treu und Glauben dafür, dass die Auftragserteilung durch den Makler für die Verkäuferin erfolgt ist. Verkäuferin (Beteiligte zu 1) beauftragte eine Maklerin (O) mit Verkauf ihres Grundstücks. O beauftragte den Notarassessor (Beteiligter zu 2) am 26.04.2010 mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Der Notar stellte für die Entwurfsleistung eine Rechnung über 712,38 Euro. Die Verkäuferin bestritt, den Auftrag erteilt oder O bevollmächtigt zu haben, und reklamierte die Rechnung. Sie verweist darauf, dass sie von dem Entwurfsauftrag nichts gewusst habe und sich am 03.05.2010 telefonisch über das eigenmächtige Handeln der Maklerin beschwert habe. Der Notar behauptet, O habe erklärt, sie sei von der Verkäuferin beauftragt worden, und verweist auf das Telefonat, in dem die Verkäuferin detaillierte Fragen zum Vertragsinhalt stellte. Das Landgericht prüfte, ob die Entwurfsgebühr zu Recht verlangt wurde und ob das Verhalten der O der Verkäuferin zuzurechnen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §156 KostO ist zulässig und das Landgericht Aachen zuständig wegen Sitz des Notars. • Abrechenbarkeit: Nach §145 Abs.1 KostO i.V.m. §36 Abs.2 KostO ist eine Entwurfsgebühr für die Erstellung eines Vertragsentwurfs gerechtfertigt. • Zurechnung: Die Zurechnung des Verhaltens der Maklerin richtet sich nach §§164 ff. BGB; wenn ein Dritter in Ausführung eines Verkaufsauftrags den Notar beauftragt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies für den Verkäufer geschieht. • Genehmigung durch Verhalten: Die telefonische Bitte der Verkäuferin, den Entwurf an ihre Tochter zu übersenden, ist als nachträgliche Genehmigung des durch die Maklerin veranlassten Entwurfsverlangens zu werten und begründet die Kostentragungspflicht. • Beweisstand und Beurteilung: Es bedarf keiner Beweisaufnahme zur Vollmacht der Maklerin, weil die Umstände (Auftrag der Maklerin, Nutzung des Entwurfs, Bitte um Übersendung) nach Treu und Glauben die Billigung durch die Verkäuferin nahelegen. • Kostenrechnung: Die in Ansatz gebrachte konkrete Gebührenberechnung war teilweise fehlerhaft nach Stellungnahme der Dienststelle, das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Notars. • Verfahrensrechtlich: Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §156 Abs.6 S.1 KostO gebührenfrei; eine Entscheidung über gerichtliche Auslagen war nicht geboten. Die Einwendungen der Verkäuferin gegen die Kostenrechnung des Notars vom 11.06.2010 werden zurückgewiesen. Der Notar durfte die Entwurfsgebühr nach §145 Abs.1 KostO i.V.m. §36 Abs.2 KostO verlangen, weil die Entwurfsanfertigung durch die von der Verkäuferin eingesetzte Maklerin veranlasst und deren Auftrag der Verkäuferin zuzurechnen ist. Die telefonische Bitte der Verkäuferin um Übersendung des Entwurfs an ihre Tochter stellt eine nachträgliche Genehmigung dar und begründet die Kostenschuldnerschaft. Zwar enthielt die konkrete Gebührenberechnung nach Ansicht der Dienststelle formale Fehler, jedoch bleibt der Anspruch des Notars auf Vergütung bestehen. Das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Entscheidung über gerichtliche Auslagen erfolgt nicht.