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Beschluss

I-14 U 40/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1105.I14U40.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve (4 O 311/11) wird zurückgewiesen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wert des Berufungsverfahrens: 127.377,02 € 1 Gründe 2 I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3 Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wendet sich die Berufung des Klägers, der an seinem Klageanspruch festhält. 4 Der Kläger meint, die Zulässigkeit der auf Freistellung gerichteten Klageanträge unterliege keinen Bedenken. Er macht zur Sache geltend, das Landgericht habe das Vorliegen eines Beratungsvertrags zu Unrecht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stünden anspruchsbegründende Beratungsfehler fest. Eine anlegergerechte Beratung sei nicht erfolgt. Sein Wunsch nach einer sicheren und renditeträchtigen Anlage stehe nicht dadurch in Frage, dass auch Steuervorteile erstrebt worden seien. Über die wesentlichen Umstände der Anlage sei er nicht aufgeklärt worden. Die rechtzeitige Aushändigung eines Prospekts stehe nicht fest. Der Kläger wiederholt und vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Sachvortrag zu Prospektfehlern. Es sei auch keine anlagegerechte Aufklärung erfolgt. Über die Risiken und Nachteile einer Fondsbeteiligung sei er nicht beraten worden. Auch die Renditeaussichten seien nicht offen gelegt worden. Er behauptet, sein Steuerberater sei nicht damit beauftragt worden, die Anlagerisiken zu überprüfen. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.01.2013, Az. 4 O 311/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal DM 150.000,00 (E 76.693,78) an der X 1, freizustellen; 7 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 50,75 % der Verbindlichkeiten gegenüber der …………… aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. ….. vom 13.08.2009 zwecks teilweiser Finanzierung seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich DM 150.000,00) an der X 1 (AG Düsseldorf, HRA .....) freizustellen; 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89.828,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 9 4. hinsichtlich der Ziffern zu 1) bis 3) jeweils Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich DM 150.000,00) an der X 1 (AG Düsseldorf, HRA .....); 10 5. festzustellen, dass die Beklagte mit der unter Ziffer 4 angebotenen Gegenleistung im Annahmeverzug ist. 11 6. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.356,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Der Senat hat mit Beschluss vom 22.08.2013 Hinweise erteilt. 15 Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 16 II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 17 Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. 18 Zur Begründung kann auf die uneingeschränkt fortgeltenden Gründe der mit Beschluss vom 22.08.2013 erteilten Hinweise Bezug genommen werden, die zur Sache wie folgt lauten: 19 „Der Kläger wendet sich nur mit rechtsunerheblichen Berufungsangriffen gegen das angefochtene Urteil. Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht in verfahrensrechtlich beachtlicher Weise auf. 20 Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Sachaufklärung mit Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 21 Gegenüber den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, veranlasst die Berufungsbegründung lediglich folgende Klarstellungen und Ergänzungen: 22 1. Das Landgericht hat die Freistellungsanträge des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen. Die Berufungsbegründung verkennt demgegenüber, dass die Verurteilung zur Freistellung die Geltendmachung von nach Grund und Höhe bestimmten Ansprüchen voraussetzt. Kann der Gläubiger keine konkreten Angaben zum Grund machen oder zur Höhe keine genauen Zahlen angeben, ist ein Freistellungsantrag unzulässig. Stattdessen kann auf Feststellung der Freistellungspflicht geklagt werden ((BGH, BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 – II ZR 171/09 –, juris; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 33 ff. m.w.N). Vorliegend sind jedenfalls der Höhe nach gänzlich unbestimmte Ansprüche Gegenstand der begehrten Freistellung. 23 2. Die Berufungsbegründung des Klägers beanstandet ferner zu Unrecht, das Landgericht habe das Vorliegen eines Beratungsvertrags fehlerhaft offen gelassen. Daraus ergibt sich schon keine Beschwer des Klägers, denn das Landgericht hat bei seiner Prüfung das Vorliegen eines Beratungsvertrags zugunsten des Klägers unterstellt. Der Senat stellt hierzu klar, dass er zumal nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis vom Vorliegen eines Beratungsvertrags ausgeht, ohne dass sich dies zugunsten des Klägers auswirkt. 24 3. Anspruchsbegründende Beratungsfehler sind nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Sachaufklärung auch zur Überzeugung des Senats nicht feststellbar. Ein Beratungsfehler ist insbesondere nicht insoweit erwiesen, als der Kläger behauptet hat, eine „sichere Anlage“ gewünscht zu haben. Offen bleibt bereits, was der Kläger begrifflich meint, wenn er eine „sichere“ Kapitalanlage anspricht. 25 Die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ist ebenso wenig ein Synonym für eine unsichere Anlage, wie etwa eine Staatsanleihe europäischer Staaten eine Garantie für den Anlageerfolg beinhaltet. Das Risiko, dass eine aufgrund kunden- und objektgerechter Beratung getroffene Entscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt ohnehin der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 21. 3. 2006 - XI ZR 63/05 - WM 2006, 851 ; v. 14. 7. 2009 - XI ZR 152/08 - WM 2009, 1647 ; v. 27. 10. 2009 - XI ZR 337/08 - WM 2009, 2303 ). Dass dem Kläger keine „konventionelle“ Kapitalanlage (z.B. Festgeld, Sparbuch) empfohlen wurde, war evident. 26 Das Landgericht hat zu den Anlagezielen des Klägers zutreffend festgestellt, dass dieser - steuerlich beraten - auf die Erlangung von Steuervorteilen aus war. Dies war im ersten Rechtszug unstreitig und ist vom Kläger in seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt worden. Steuerliche Vorteile waren nur in Gestalt einer unternehmerischen Beteiligung zu erwarten, denn das Anlageziel steuerlich relevanter Verlustzuweisungen indizierte aus klägerischer Sicht eine vom unternehmerischen Geschäftsergebnis abhängige Kapitalanlage. 27 4. Die erstinstanzliche Sachaufklärung hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Kläger über die Funktion der Fondsbeteiligung und über die Anlagerisiken fehlerhaft beraten wurde. 28 a) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fondsprospekt dem Kläger nicht rechtzeitig zu Aufklärungszwecken ausgehändigt wurde. Der Kläger verkennt, dass nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn die beklagte Partei eine fehlerhafte Beratung substantiiert bestritten hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. 1. 2006 - XI ZR 320/04 - BGHZ 166, 56 ; v. 14. 7. 2009 - XI ZR 152/08 - NJW 2009, 3429 : Beschl. v. 17. 9. 2009 - XI ZR 264/08 -; Urt. v. 11. 5. 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345; Beschl. v- 30. 11. 2006 - III ZR 93/96 - NJW-RR 2007, 775 ). Es reicht für die dem Kläger obliegende beweismäßige Erhärtung eines Beratungsfehlers nicht aus, das bloße Beharren auf einer Behauptung und die eigene Bewertung eines Beweisergebnisses an die Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung zu setzen. Diese ist vorliegend nicht zu beanstanden. 29 Der Zeuge A hat bekundet, dass jedes Beratungsgespräch mit einer Prospektübergabe einherging, während der Kläger sich nicht einmal sicher war, den Prospekt erhalten zu haben. Bereits dies reicht (im Sinne eines „non liquet“) nicht zur Feststellung einer verspäteten Prospektaushändigung aus. 30 Hinzu kommt, dass der Kläger das ihm vorgestellte Fondskonzept seinem Steuerberater zur Prüfung übergab und dass dies in eine Empfehlung seitens des Steuerberaters mündete. Eine sinnvolle Prüfung der Fondsbeteiligung war dem Steuerberater jedoch nur anhand von aussagekräftigen Informationen möglich, wie sie im Prospekt enthalten sind. 31 Woran der Steuerberater sich stattdessen orientiert haben könnte, wird nach dem Klage- und Berufungsvorbringen nicht greifbar. Die bloße Mutmaßung, dass dies anhand einer anderen Broschüre oder eines Flyers geschehen sein könnte, ist schon deshalb nicht plausibel, weil solche Unterlagen erfahrungsgemäß nicht gleich mehrere „Berechnungsbeispiele“ enthalten, „an denen sich die Renditen und die Steuervorteile ablesen ließen“. Der Kläger hat keinen Flyer dieses Inhalts vorgelegt. Existenz und Verwendung anderer Kurzinformationen beim Vertrieb des ….. sind auch nicht gerichtsbekannt. 32 b) Es trifft außerdem nicht zu, dass der mündlichen Beratung eines Anlageinteressenten stets der Vorrang einzuräumen wäre. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (z.B. Senat, Urteile 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 24; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17 und III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 – BeckRS 2008, 13080 Rn. 7; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1690 , Rn. 9 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, einen solchen Prospekt eingehend durchzulesen. Vorliegend erfolgte sogar eine sachkundige Prüfung durch den Steuerberater des Klägers. 33 c) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht im Weiteren nicht fest, dass der Berater den Kläger prospektwidrig beraten hätte. 34 Das erstinstanzliche Beweisergebnis hat nicht ergeben, dass dem Kläger täuschende, irreführende oder verharmlosende Zusicherungen gemacht wurden, die vom Prospektinhalt abwichen. Der Kläger hat den ihm unterbreiteten Erläuterungen und Berechnungen - prospektgerecht - den Charakter von Berechnungsbeispielen und nicht von Erfolgsgarantien beigemessen. Die Berufung auf den Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 20.03.2013 – 11 U 258/12 – ist für den Kläger insoweit unbehelflich, denn die vom OLG Celle für den konkreten Einzelfall getroffenen Feststellungen zu einer erstrebten kapitalerhaltenden Anlage und zur Entwertung von Prospektangaben lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. 35 d) Das vom Steuerberater des Klägers geprüfte Fondskonzept nebst den damit einhergehenden Anlagerisiken ist im Prospekt auch hinreichend klar und verständlich dargestellt worden. Auch diesbezüglich setzt die Berufungsbegründung eine eigene Würdigung schlicht an die Stelle der landgerichtlichen Erwägungen, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen. Der Senat kann daher uneingeschränkt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweisen, denen er sich anschließt.“ 36 Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 23.10.2013 rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, unter Verkennung des Beweisergebnisses sowie der vom Kläger zu tragenden Beweislast an den einmal eingenommenen Standpunkten festzuhalten. 37 An der Unzulässigkeit der Freistellungsaufträge hat sich nichts geändert. Auf die Hinweise des Senats ist der Kläger nicht eingegangen. 38 Es trifft auch nicht zu, dass die Bekundungen des Zeugen A allein deshalb ohne Beweiswert wären, weil der Zeuge sich – naheliegend – nicht an alle Einzelheiten der Beratung erinnern konnte und seine übliche Beratungspraxis geschildert hat. Soweit der Zeuge diese Beratungspraxis zuverlässig erläutert hat und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er von dieser Praxis im gegebenen Fall abgewichen ist, sind seine Bekundungen durchaus von gewichtigem Beweiswert. Es gibt keine Beweisregel, dass in solchen Beweiskonstellationen etwa den interesseverhafteten Parteiangaben stets der Vorrang einzuräumen wäre. Dies kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die entgegenstehenden Bekundungen des Klägers aus den bereits aufgezeigten Gründen ihrerseits lückenhaft, ungenau und zum Teil unplausibel sind. 39 Danach kann im gegebenen Fall nicht allein der klägerischen Darstellung der Vorzug gegeben werden. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Prospektübergabe und den hierin enthaltenen Erläuterungen und Risikohinweisen. Aus den fortgeltenden Gründen der bereits erteilten Hinweise trägt der Kläger die Beweislast für eine diesbezügliche Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung. Dies ignoriert die klägerische Stellungnahme durchgängig. 40 Während der Zeuge A bekundet hat, dass jedes Beratungsgespräch mit einer Prospektübergabe einherging, hat der Kläger überhaupt keine konkreten Angaben zu schriftlichen Unterlagen machen können. Seine lediglich mutmaßenden Angaben zu einer „Broschüre“ stellen die Existenz und die Aushändigung schriftlicher Beratungsunterlagen gerade nicht durchgreifend in Frage, sondern sprechen eher dafür, dass schriftliches Informationsmaterial Beratungsgegenstand war. Die vom Kläger zugleich eingenommene Tendenz, den Erhalt solcher Unterlagen in Abrede stellen zu wollen, steht unter dem vom Kläger selbst gesetzten Vorbehalt, sich nicht genau erinnern zu können. Auf welcher Grundlage ein diesbezüglicher Beratungsfehler gleichwohl feststehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. 41 Es bleibt auch dabei, dass nach dem Klagevortrag nicht lebensnah nachzuvollziehen ist, auf welche Weise - wenn nicht anhand aussagekräftiger Unterlagen - der Kläger seinem Steuerberater die Prüfung des Fondskonzepts ermöglicht hat. Dass vom Berater - ad hoc - angefertigte „Berechnungen“ geeignet gewesen sein könnten, eine solche Prüfung sinnvoll vorzunehmen, steht weder fest noch ist dies auch nur wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als der Klagevortrag zu diesem Punkt nicht kohärent und stimmig ist, soweit einerseits bloße Berechnungen des Beraters Grundlage der Prüfung gewesen sein sollen und andererseits die Existenz einer Broschüre oder eines Flyers ins Spiel gebracht wird. Soweit der Kläger nunmehr in Frage stellen will, dass sein Steuerberater das Fondskonzept überhaupt als solches habe überprüfen sollen, wird nicht greifbar, auf welcher (Prüfungs-) Grundlage eine etwaige Beschränkung des Prüfungsauftrags erfolgt sein soll und was die Einschaltung des Steuerberaters danach konkret bezweckt haben könnte. Die Stellungnahme des Klägers gesteht an anderer Stelle zu, der Steuerberater habe „die steuerlichen Rahmenbedingungen“ überprüfen sollen. Eine solche Überprüfung setzt aber die Kenntnis eben dieser Rahmenbedingungen voraus. Ein steuerliches Fondskonzept ist ohne Kenntnis des dem Fonds eigenen „Rahmens“ nicht sinnvoll prüfbar. Die insoweit fortbestehenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers und veranlassen keine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Steuerberaters, weil dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 43 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.