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Urteil

4 O 311/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2013:0115.4O311.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als Anlageberaterin auf Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Beratung sowie Prospekthaftung im Zusammenhang mit seinem Betritt zu der Fondsgesellschaft Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG (nachfolgend Fonds genannt) in Anspruch. Der 1989 gegründete Fonds errichtete und vermietete mit steuerlicher Förderung durch Sonderabschreibungen ein Büro- und Geschäftsgebäude mit ca. 5.600 qm Nutzfläche in TE. Schon vor Fertigstellung des Gebäudes wurde die noch zu errichtende Immobilie in Gänze für 166.775,- DM im Monat an die SSW & G AG vermietet, für die ersten 10 Jahre bestand eine Mietgarantie der H AG. Der Kläger war Inhaber eines Ingenieurbetriebes und hatte auch einen Bauernhof, seine Frau war Zahnärztin. Im Mai 1993 wurde der Kläger von dem zum damaligen Zeitpunkt für die Beklagte tätigen Zeugen T3 kontaktiert. Es kam zu zwei Gesprächen im Hause des Klägers in KW, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Zeuge T3 vermittelte eine Beteiligung an dem Fonds an den Kläger. Der Kläger trägt vor: Der Zeuge T4 habe ihm die Fondsbeteiligung nicht nur vermittelt, sondern ihn auch diesbezüglich beraten. Diese Beratung sei fehlerhaft gewesen. Er habe eine sichere und steuersparende Anlage haben wollen. Der Zeuge T4 habe ihm dabei den streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen und diesen als „rentable und sichere Anlageform“ bezeichnet. Der Fonds vermiete Immobilien, es komme dann zu quotalen Ausschüttungen. Er habe nur auf die Steuersparmöglichkeiten durch das Fördergebietsgesetz und die Möglichkeit einer steuerwirksamen Fremdfinanzierung der Beteiligung hingewiesen. Hinweise auf unternehmerische Risiken, das Risiko des Totalverlustes, Haftungsrisiken aus § 172 Abs. 4 HGB und Risiken bei der Auseinandersetzung der KG habe der Zeuge T4 ebensowenig gegeben, wie Hinweise auf die eingeschränkte Fungibilität der Anteile, die 24 % weichen Kosten, die als kick-back zu qualifizieren seien oder auf die teilweise Fremdfinanzierung der Immobilie durch den Fonds. Den Prospekt – der zudem ohnehin unverständlich und fehlerhaft sei – habe er nie erhalten. Die vom Zeugen T4 erstellten Berechnungen seien falsch, die angegebenen Ausschüttungen seien nicht erreicht worden. Wegen dieser Beratung habe er - insoweit für sich unstreitig - am 07.06.1993 einen Kommanditanteil an dem Fonds in Höhe von 150.000,- DM zzgl. 5 % Agio gezeichnet. Nachdem zunächst bestritten worden war, dass eine Prüfung durch den Steuerberater erfolgt sei, hat sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, es sei unerheblich, dass er die Angaben des Zeugen T4 seinerzeit auch durch seinen Steuerberater habe prüfen lassen. Die Zeichnungssumme von 157.500,- DM habe er unstreitig auch kurze Zeit später gezahlt, wobei der genaue Zeitpunkt gleichgültig sei. Die Beteiligung habe er über 2 Darlehen bei der Sparkasse Neukirchen-Vluyn fremdfinanziert, die inzwischen durch Darlehen bei der Volksbank an der O umgeschuldet seien. Diese Zahlungen von insgesamt 106.613,38 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen von 28.844,53 € ergäben einen Schaden von 77.768,85 €. Wegen näherer Einzelheiten zu den Zins- und Tilgungszahlungen wird auf Seite 4 und 5 der Klageschrift vom 29.12.2011 (= Bl. 5/6 GA) verwiesen. Die Fondsanteile seien zwischenzeitlich wertlos. Überdies könne er auch einen Betrag von 12.060,09 € als entgangenen Gewinn geltend machen, was einer jährlichen Verzinsung von 3 % des angelegten Kapitals entspreche. Zunächst hat der Kläger vorgetragen, dies Kapital anstatt in die streitgegenständliche Anlage in „sichere öffentliche Anleihen“, dann in Bausparverträge investiert zu haben, um dann auszuführen, es sei gleichgültig, in welche Alternativanlage er investiert hätte. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Er habe erst nach erfolgter anwaltlicher Beratung im Jahr 2011 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt. Die Rechenschaftsberichte des Fonds habe er nie erhalten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- DM) an der Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG, F-Straße, 40547 E (AG E, HRA 10876) freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- DM) an der Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG, F-Straße, 40547 E (AG E, HRA 10876); 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von 50,75 % der Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank an der O eG, S1 1, 47608 NG, aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### vom 13.08.2009 zwecks teilweiser Finanzierung seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- DM) an der Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG, F-Straße, 40547 E (AG E, HRA 10876) freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- DM) an der Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG, F-Straße, 40547 E (AG E, HRA 10876); 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 89.828,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- DM) an der Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG, F-Straße, 40547 E (AG E, HRA 10876); 4. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus und im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung über nominal 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- DM) an der Fir.5 Fonds Nr. 29 I KG, F-Straße, 40547 E (AG E, HRA 10876) in Annahmeverzug ist; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.356,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet ein: Die Parteien hätten keinen Anlageberatungs-, sondern nur einen Anlagevermittlungsvertrag geschlossen. Der Zeuge T4 habe ihn anhand des Emissionsprospektes aufgeklärt (nachfolgend Prospekt = Anlage K5, Bl. 33 ff. GA). Dabei habe er anhand des Prospektes die Chancen und Risiken der Anlage umfassend erläutert und diese als unternehmerische Beteiligung mit Steuersparpotential, Chancen und Risiken bezeichnet. Der Kläger habe viele Nachfragen, insbesondere zu steuerlichen Gesichtspunkten gehabt. Er habe die Angaben überdies auch nochmals durch seinen Steuerberater überprüfen lassen. Über frühere Geldanlagen des Klägers sei nicht gesprochen worden; der Zeuge T4 habe auch keine Alternativanlage angeboten. Die vom Zeugen T4 vorgenommene Berechnung sei als Prognose erfolgt, nicht als sichere Zusage. Die „weichen Kosten“ würden im Prospekt hinreichend erläutert. Insbesondere auf die eingeschränkte Veräußerlichkeit der Anteile habe man den Kläger auch hingewiesen, die diesem gleichgültig gewesen sei. Den Prospekt habe die Beklagte auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Der Anspruch sei verjährt und verwirkt. Kenntnis habe der Kläger durch den Prospekt und die Rechenschaftsberichte erhalten. Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Auch müsse sich der Kläger die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T4 und durch Parteivernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.11.2012 (Bl. 613-616 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig, soweit mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) Freistellung begehrt wird. Hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) verfolgten Freistellungsbegehren ist die Klage bereits unzulässig, weil es insoweit an ordnungsgemäßen Anträgen im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangelt. Sie sind nicht hinreichend bestimmt, um vollstreckungsfähig zu sein. Ein Antrag, mit dem die Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten begehrt wird, muss dem Grunde nach bezeichnet und der Höhe nach beziffert sein, weil es sich um einen Leistungsantrag handelt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 952, 954; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 253 Rn. 148). Die Anträge des Klägers sind vorliegend auch nicht nach §§ 133, 157 BGB analog als Feststellungsanträge auszulegen. Sie verwenden – anders als der vom Kläger gleichfalls gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges – das Wort Feststellung nicht. Überdies hatte die Kammer bereits im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 02.08.2012 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der gestellten Freistellungsanträge hingewiesen, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, die Anträge zu ändern oder zu erklären, damit eine Feststellung begehren zu wollen. Hinsichtlich der verbleibenden Anträge ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 89.828,94 € aus positiver Vertragsverletzung (nachfolgend: pVV) i.V.m. § 249 BGB a.F. bzw. i.V.m. §§ 249, 252 BGB a.F. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Das Schuldverhältnis der Parteien ist vor dem 01.01.2002 entstanden, weil die streitgegenständlichen Gespräche über die Beteiligung des Klägers an dem Fir.5-Fonds im Mai 1993 stattgefunden haben. Ob die Parteien haben entsprechend der Auffassung des Klägers einen Anlageberatungsvertrag oder entsprechend der Auffassung der Beklagten einen Anlagevermittlungsvertrag geschlossen haben, kann offenbleiben. Zwar sind Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen möglich (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993, Az.: III ZR 25/92; zit. nach Juris). Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Vorliegend hat die Beklagte ihre Beratungspflichten auch dann nicht verletzt, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass ein Beratungsvertrag abgeschlossen wird, obgleich die Beratungspflichten des Anlageberaters nicht nur diejenigen des Anlagevermittlers voll umfassen, sondern sogar übersteigen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und anlagegerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10; zit. nach Juris). Die Beklagte hat den Kläger anlegergerecht beraten. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. „anlegergerecht“ sein (BGHZ 123, 126, 129; BGH Urteil 19.06.2008, III ZR 159/07; jeweils zit. nach juris). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keinen entsprechenden Pflichtenverstoß der Beklagten nachzuweisen vermocht. Es ist bereits unstreitig gewesen, dass die Anlage der Steuerersparnis dienen sollte. Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger dies als einziges Anlageziel gegenüber dem Zeugen T4 angegeben hat, der die Beklagte vertreten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er dem Zeugen T4 mitgeteilt hätte, eine „sichere Anlage“ haben zu wollen. Bei seiner Parteivernehmung durch die Kammer hat der Kläger entsprechendes nicht angegeben, sondern vielmehr sogar betont, dass ihm die Berechnungsbeispiele, aus denen sich Renditen und Steuervorteile erkennen ließen, sogar wichtiger waren als der Prospekt. Über Sicherheitsaspekte der Anlage hat sich der Kläger ausweislich seiner Parteivernehmung mit seinem Steuerberater und nicht mit dem Zeugen T4 auseinandergesetzt. Einen etwaigen Beratungsfehler dieses Steuerberaters muss sich die Beklagte aber nicht zurechnen lassen. Dieser ist unstreitig weder ihr Vertreter gewesen, noch von dieser mit Prüfungen beauftragt worden. Dies hat vielmehr der Kläger aus eigenem Antrieb veranlasst, ohne dass die Beklagte darauf Einfluss gehabt hätte. Bei dem Ziel einer steuersparenden Anlage ist die Empfehlung des streitgegenständlichen Fonds trotz der damit verbundenen Risiken anlegergerecht. Steuerersparnisse sind ausschließlich bei Anlagen möglich, die auch Verlustrisiken bergen. Reine Geldanlagen, die zu Einkünften aus § 20 EStG führen, haben kein Abschreibungspotential, solches besteht grundsätzlich nur bei unternehmerischen Beteiligungen oder Immobilien. Eine absolut sichere Anlage, die zugleich die Steuerlast vermindert, ist nicht möglich. Die Beklagte durfte eine entsprechende Kenntnis bei dem Kläger, einem selbständigen Projektingenieur, auch voraussetzen. Die Beklagte hat auch ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht verletzt. Der Kläger hat ebenfalls nicht bewiesen, dass der Zeuge T4 ihn nicht objektgerecht beraten, d.h. nicht ordnungsgemäß anhand des Fondsprospektes über die Eigenarten und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung aufgeklärt hat. Auch hat er nicht bewiesen, dass in der Person des Zeugen T4 begründete Beratungsfehler vorlagen, weil dieser die Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fonds verharmlost oder die in den Berechnungsbeispielen aufgeführten Renditen und Steuervorteile garantiert hat. Eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen T4 folgt nicht aus dem Umstand, dass sich dieser bei seiner Beratung auf den Fondsprospekt gestützt hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass sie den Kläger nicht über die unvollständigen und unrichtigen Angaben in dem Prospekt aufgeklärt und ihn unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes beraten hat. Sie selbst ist nicht die Herausgeberin des Prospektes. Zwar kann auch die Beklagte als Beraterin bei der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes eine Haftungspflicht treffen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Auch den Anlageberater treffen Haftungspflichten, wenn er einen mangelhaften Prospekt verwendet. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil 16.09.2010, III ZR 14/10, zit. nach juris). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Derjenige Anlageberater, der - was vorliegend noch zu erörtern ist - dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, hat den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes (vgl. BGH Urteil 17.09.2009, XI ZR 264/08, zit. nach juris) fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Allerdings ist der hier streitgegenständliche Fondsprospekt nicht fehlerhaft. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, zit. nach juris). Diesen Anforderungen genügt vorliegend der streitgegenständliche Prospekt. Der Prospekt klärt den Anleger über die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile hinreichend auf. Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt grundsätzlich auch für langfristige Anlagen, da auch in diesen Fällen ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen kann, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2009, III ZR 169/08, zit. nach juris, dort RN 20). Der die Fungibilität betreffende Hinweis auf Seite 7 des Prospektes (Bl. 35 Rs GA) ist im Streitfall aber ausreichend. Die dortigen Ausführungen weisen darauf hin, dass der Handel mit Kommanditeinlagen nicht institutionalisiert ist. Diesem Hinweis kann der Kunde entnehmen, dass ein entsprechender Markt jedenfalls nicht ohne weiteres gefunden werden kann. Weiter enthält der Prospekt die Angaben, dass der Geschäftsbesorger bereits sei, bei einer Veräußerung von Anteilen vermittelnd mitzuwirken. Auch hieraus kann ersehen werden, dass eine nur erschwerte Möglichkeit besteht, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern, da es andernfalls nicht der Mithilfe des Geschäftsbesorgers bedarf. Der Prospekt klärt auch hinreichend über die Verlustrisiken der Kapitalanlage auf. Dass er keinen ausdrücklichen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko enthält, steht dem nicht entgegen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, Juris-Rn. 28). Das Risiko eines Teilverlustes einer Einlage als Hafteinlage ist in dem Fondsprospekt hinreichend dargestellt, um den Anleger auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Auf den Seiten 3 (Bl. 34 GA), 7 (Bl. 35 Rs GA, Stichwort „Haftung“), 16 (Bl. 40 GA im Fettdruck), 17 (Bl. 40 Rs GA, Stichwort „Instandhaltung“) und 21 (Bl. 42 Rs GA, Stichwort „Verlustbegrenzung“) des Prospektes ist dargestellt, dass die Beteiligung des Zeichners am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen teilnimmt. Dies ergibt sich auch aus der Gesamtschau des Prospektes, da hier auch die Ausgaben des Fonds dargestellt werden. Damit wurde dem Kläger deutlich vor Augen geführt, dass seine Einlage als Haftungsmasse für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stand. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass den Kläger auch ein (teilweiser) Verlust seiner Einlage treffen konnte, wenn der Fonds wirtschaftlich nicht erfolgreich ist. Aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, Juris-Rn. 28), steht den Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei einem Immobilienfonds zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber, selbst wenn die Mieterträge unzureichend sind. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds - hier liegt die Fremdfinanzierungsquote bei 24,70 % - zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte den Kläger im Rahmen ihrer Beratung hätte gesondert hinweisen müssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur und damit nicht aufklärungsbedürftig. Der Anteil der Fremdfinanzierung ist im Prospekt ausgewiesen und zwar auf Seite 7 (Bl. 35 Rs GA) und auf Seite 14 (Bl. 60 RA). Hier wird die Höhe der Fremdfinanzierung mit 11.500.000,- DM und 24,70% angegeben. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ergäbe sich allenfalls dann, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise. Dafür ist hier jedoch von dem Kläger nichts Konkretes dargetan oder sonst ersichtlich. Der Prospekt weist auch ausreichend auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung hin. Es genügt, wenn im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen wird, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann(vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009, Az.: II ZR 16/09, zit. nach Juris). Einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen. Dem genügt der verwendete Prospekt. Schon auf Seite 3 des Prospektes wird der Leser darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, die mit Risiken verbunden ist. Ferner wird in der Prognoserechnung (Seite 18, Bl. 41 GA) rechnerisch dargelegt, dass die Barausschüttung nicht aus dem erzielten Gewinn, sondern aus dem Liquiditätsüberschuss erfolgen sollte. Es wird auch dargelegt, dass schon infolge der planmäßigen Ausschüttungen das Eigenkapital bis zum Jahr 2011 negativ bleiben wird. In dem der Prognoserechnung anschließenden Kapitel wird unter „Barausschüttungen“ (Seite 21, Bl. 42 Rs GA unter „Barausschüttung“) dem Leser erörtert, dass durch diese in der Prognoserechnung aufgeführten Ausschüttungen die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB bis zu der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme wieder auflebt. Dementsprechend sind die Ausschüttungen, wie der Prospekt auch erläutert, nicht nach § 15 a Abs. 3 EStG steuerpflichtig, auch wenn sie zu einem sog. negativen Kapitalkonto führen. Dem Anleger ist damit deutlich hinreichend vor Augen geführt worden, dass seine Kommanditistenhaftung wieder auflebt, wenn sich der Fonds wirtschaftlich nicht wie erhofft entwickelt. Nochmals wird auf Seite 24 auf die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen (Bl. 48 GA, Stichwort „Gesellschaftsvertrag“, rechte Spalte). Neben den erteilten Haftungshinweisen bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise auf etwaige Risiken bei einer Auseinandersetzung der Kommanditgesellschaft. Eine solche Auseinandersetzung der Gesellschaft ist grundsätzlich kein besonderes Risiko für den Kommanditisten, über das aufgeklärt werden müsste. Eine Aufklärungspflicht käme allenfalls in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa bei Regelungen im Gesellschaftsvertrag, dass der Kommanditist weitergehend haften solle, als nach dem HGB vorgesehen. Derartiges wird vorliegend nicht dargetan. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein nennenswertes Risiko der Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft bestünde, dass diese seit 1989 fortbesteht, spricht indiziell dagegen. Schließlich ist der Prospekt nicht deshalb fehlerhaft, weil er nicht darstellt, welche Vergütungen, Provisionen oder Rückvergütungen die Beklagte und die Initiatoren des Fonds im Einzelnen erhalten. Der Prospekt nennt auf Seite 14 (Bl. 39 GA) die „Werbekosten, Prospekterstellung und Vermittlung des Eigenkapitals“ und beziffert sie mit 3.426.000,- DM. Auch auf Seite 30 (Bl. 51 GA) werden diese Kosten nochmals genannt. Dort werden auch Empfänger der Gelder genannt, die Beklagte ist allerdings nicht als solcher aufgeführt. Im Übrigen handelt es sich bei der Beklagten um eine sog. freie Anlageberaterin bzw. -vermittlerin. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit wie hier nicht § 31d WpHG eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werde (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1064, 1066). Die Gestaltung der Anlageberatung oder Vermittlung durch einen freien Anlageberater unterscheidet sich - bei gebotener typisierender Betrachtungsweise – grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank. Für den Anleger besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der freie, von ihm selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Ein Prospektfehler liegt nach alledem nicht vor. Der Kläger konnte sich daher über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig anhand des Prospektes unterrichten. Dass der Fondsprospekt dem Kläger nicht rechtzeitig vor dem Zeichnungstermin (vgl. Hierzu BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 169/08, zit. nach juris) übergeben wurde, konnte der Kläger nicht beweisen. Bei seiner Parteivernehmung durch die Kammer war sich der Kläger nicht sicher, ob er den Prospekt erhalten hatte. Er hat angegeben, er „glaube“, der Zeuge T4 habe diesen seinerzeit nicht dabei gehabt. Auf Befragen des Beklagtenvertreters hat er zudem angegeben, er wisse nicht, ob der Prospekt seinerzeit vorgelegen habe. Der Zeuge T4 hat zwar eingeräumt, dass er keine konkrete Erinnerung an das Beratungsgespräch aus dem Jahre 1993 habe. Er gehe aber davon aus, dass er dem Kläger den Prospekt überreicht habe, weil bei ihm jedes Beratungsgespräch mit der Übergabe des Anlageprospekts einhergehe. Überdies befinde sich das Formular für den Zeichnungsschein im Prospekt. Diesen Zeichnungsschein hat der Kläger für den Erwerb der Anlage unstreitig genutzt. Dies legt nahe, dass der Prospekt vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden ist. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht bewiesen. Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil die Beratung des Zeugen T4 im Übrigen fehlerhaft gewesen wäre. Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Zeuge T4 behauptet hätte, die von ihm in den Berechnungsbeispielen genannten Renditen und Steuervorteile seien garantiert. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Parteivernehmung durch die Kammer selbst angegeben, es sei dabei im Beratungsgespräch von „Beispielen“ die Rede gewesen. Die Anlage sei ihm – dem Kläger – als risikolos erschienen, nachdem ihm sein Steuerberater nach Prüfung mitgeteilt habe, nach seiner Erfahrung handele es sich um eine gute Anlage. Die Aussagen des Steuerberaters des Klägers muss sich die Beklagte aber nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser war nicht ihr Erfüllungsgehilfe. Der Kläger selbst hat diesen – unstreitig – eigenständig zur Prüfung der Anlage eingeschaltet, ohne dass die Beklagte darauf Einfluss gehabt hätte. Die Beklagte befindet sich nicht im Verzuge, die vom Kläger angebotene Abtretung seiner Rechte aus der erworbenen Fondsbeteiligung anzunehmen, weil sie aus den oben dargestellten Gründen nicht zur Annahme verpflichtet ist. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung oder auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die zu dessen außergerichtlicher Beitreibung aufgewandt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 127.377,02 Euro. K T5 T2 Ausgefertigt