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Beschluss

II-5 UF 193/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0612.II5UF193.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12. Juli 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (40 F 90/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.346,47 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute und streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses an die Antragstellerin für das mit Antrag der Antragstellerin vom 6.2.2012 eingeleitete Verfahren 40 F 38/12 (Amtsgericht Mönchengladbach), in welchem sie gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend macht. Mit Antrag vom 22.02.2012 hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 4.346,47 € geltend gemacht, der sich zusammensetzt aus den Anwaltskosten für das Unterhaltsverfahren sowie aus den Kosten des Verfahrenskostenvorschussverfahrens. 4 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, es fehle sowohl an der Bedürftigkeit der Antragstellerin als auch an seiner Leistungsfähigkeit. 5 Der Antragsgegner beantragt, 6 den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zurückzuweisen. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. 10 II. 11 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 27.03.2013 hingewiesen hat, keinen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für das Unterhaltsverfahren mehr. Gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Neben der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hängt der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss davon ab, dass der berechtigte Ehegatte bedürftig, das heißt außerstande ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Dabei kommt es nicht auf den Maßstab von §§ 114 ff ZPO an; entscheidend ist vielmehr die Billigkeit, nach der sich auch der Umfang des Anspruchs richtet. Ein Vorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten geschuldet, sondern gegebenenfalls schon bei Gefährdung von dessen angemessenen Unterhalt, wobei bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel ausscheidet (vgl. Grandel in: juris PK-BGB, 6. Auflage 2012, § 1360 a BGB Rdnr. 41, 42; Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Auflage 2013, § 1360 a Rdnr. 11; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1286). Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des anspruchstellenden Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten gezahlten Trennungsunterhalt herrühren (OLG Hamm, a.a.O.). 12 Ein solcher Fall, in dem die Zubilligung eines Anspruches auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht mehr der Billigkeit entspricht, weil der anspruchstellende Ehegatte, hier die Antragstellerin, mittlerweile über ausreichendes Eigeneinkommen verfügt, liegt hier vor. Zutreffend ist zwar, dass die Antragstellerin ab August 2012 nicht mehr über ein monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 360,00 € verfügte. Die Antragstellerin verfügte jedoch seit April 2012 über Einkünfte aus Vermietung in Höhe von monatlich netto 600,00 €, wohnt mietfrei und erhält gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 31.07.2012 (40 F 88/12) seit dem 01.04.2012 einen nach konkretem Bedarf berechneten monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.148,00 €. Bei monatlichen Gesamteinkünften ab April 2012 in Höhe von 2.748,00 €, von denen keine Wohnkosten zu bestreiten waren, war es der Antragstellerin möglich, innerhalb eines Zeitraumes von nunmehr mehr als einem Jahr die für das Unterhaltsverfahren sowie für das Scheidungsverfahren – Gegenstand des Beschwerdeverfahrens II – 5 UF 192/12 – aufzubringenden Verfahrenskosten mit einem Gesamtbetrag von 7.871,99 € anzusparen, ohne dabei die zu einem angemessenen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel über Gebühr in Anspruch zu nehmen. Es ist von daher unerheblich, dass das Amtsgericht der Antragstellerin Trennungsunterhalt nach ihrem konkreten Bedarf unter Anrechnung der Mieteinkünfte zugesprochen hat, weil es der Antragstellerin durchaus zuzumuten war, für die von ihr zu führenden Verfahren gegen den Antragsgegner einen Teil ihres Einkommens zurückzulegen und sich insoweit in ihrer Lebensführung einzuschränken. 13 Das Vorbringen der Antragstellerin aus ihrem Schriftsatz vom 16.04.2013, zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch den Antragsgegner habe sie nicht über hinreichende Einkünfte zur Finanzierung des Verfahrens verfügt, ist rechtlich unerheblich. Denn für den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Vorschussanspruch erstmals geltend gemacht worden ist, sondern, weil es sich um einen einmaligen Anspruch zur Deckung eines Sonderbedarfs handelt, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mithin hier auf den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten. 14 Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.04.2013 weiter aufführt, sie habe mittlerweile gegenüber dem Antragsgegner im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend gemacht sowie in der Folgesache Zugewinn einen Stufenantrag gestellt, für welche weitere, erhebliche Anwaltskosten anfielen, die sie nicht aufbringen könne, so ist dies in den vorliegenden beiden Verfahren unerheblich. Der Senat hat in den beiden Beschwerdeverfahren lediglich darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bezüglich des Verfahrens 40 F 411/11 (Scheidungsverfahren) ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 3.507,52 € für die Ehescheidung einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich zusteht sowie für das Unterhaltsverfahren (40 F 38/12 – Amtsgericht Mönchengladbach) ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von insgesamt 4.346,47 €. 15 Nach alledem hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für das Unterhaltsverfahren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsgegner – wie er geltend macht – nach Abzug des titulierten Ehegatten- und Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen als die Antragstellerin verfügt. Ebenso wenig kommt der Frage Bedeutung zu, ob es der Antragstellerin oblegen hätte, nach Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Juli 2012 zumindest durch eine teilschichtige Tätigkeit Erwerbseinkünfte zu erzielen und hierdurch einen Teil der Verfahrenskosten zu finanzieren. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 ZPO. 17 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. 18 Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 3.6.2013 und 10.6.2013 geben keinen Anlass, entsprechend § 156 ZPO das Verfahren fortzusetzen.