Beschluss
40 F 90/12
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG1:2012:0712.40F90.12.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Unterhaltsverfahren, Amtsgericht Mönchengladbach Az. 40 F 38/12, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.346,47 € zu zahlen. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, diesen Verfahrenskostenvorschuss in zwei Raten (1.Rate: 2.173,23 €, 2. Rate: 2.174,24 €) zu zahlen, beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 4.346,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Unterhaltsverfahren, Amtsgericht Mönchengladbach Az. 40 F 38/12, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.346,47 € zu zahlen. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, diesen Verfahrenskostenvorschuss in zwei Raten (1.Rate: 2.173,23 €, 2. Rate: 2.174,24 €) zu zahlen, beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 4.346,47 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin hat ein Verfahren auf Erteilung von Auskunft, sowie Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt vor dem Amtsgericht Mönchengladbach, Az. 40 F 38/12, anhängig gemacht. Die Zustellung der Antragsschrift erfolgte bisher nicht. Das Verfahren hat einen Gegenstandswert von 72.406,40 €. Mit Antrag vom 22.02.2012 macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.346,47 € geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Anwaltskosten für das Unterhaltsverfahren nach einem Gegenstandswert von 72.412,00 €, wobei eine 1,3 fache Verfahrensgebühr, eine 1,2 fache Terminsgebühr und Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer angesetzt wurde und den Anwaltskosten für das Verfahrenskostenvorschussverfahren. Die Antragstellerin begehrt einen Vorschuss für folgende Verfahrenskosten: 1. Unterhaltsverfahren nach einem Gegenstandswert von 72.412,00 € 1,3 Verfahrensgebühr 1560,00 € 1,2 Terminsgebühr 1440,00 € Kostenpauschale 20,00 € Summe 3020,00 € 19% USt 573,80 € Summe 3593,80 € 2. Kosten des Verfahrenskostenvorschussverfahren nach einem Gegenstandswert von 3.593,80 € 1,3 Verfahrensgebühr 318,50 € 1,2 Terminsgebühr 294,00 € Kostenpauschale 20,00 € Summe 632,50 € 19% USt 120,17 € Summe 752,67 € Die Antragstellerin behauptet, dass ihre Einkünfte nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Büroeinheit würden auf ein separates Mietkonto fließen und sie selber würde daraus keine Einnahmen erzielen. Die Antragstellerin beantragt – sinngemäß – den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für das Unterhaltsverfahren einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 4.346,47 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Geltendmachung des Verfahrenskostenvorschusses unbillig sei. Es fehle sowohl die Bedürftigkeit der Antragstellerin als auch seine Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus würden für das Unterhaltsverfahren keine Erfolgsaussichten bestehen. Er behauptet, dass die Antragstellerin in der Lage sei, die Verfahrenskosten aus ihren eigenen Einkünften, d.h. dem Kindesunterhalt in Höhe von 1.855,00 €, dem Trennungsunterhalt in Höhe von 1.688,00 € bzw. ab April 2012 in Höhe von 371,00 €, dem Erwerbseinkommen in Höhe von 360,00 €, den ersparten Wohnkosten in Höhe von 1.500,00 € und den ersparten Aufwendungen aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft in Höhe von 350,00 €, zu bezahlen. Zudem erziele die Antragstellerin Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Büroeinheit in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie, die der Eigentümergemeinschaft nicht zur Verfügung gestellt würden. Der Antragsgegner ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Einkommen der Beteiligten bereits im Unterhaltsverfahren geteilt werde und daneben die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere auf die Unterhaltsberechnungen, Bezug genommen. II. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 4.346,47 € gemäß §§ 1361 Abs. 4 S.4, 1360a Abs.4 BGB. Für das Unterhaltsverfahren – bei dem es sich um ein Verfahren handelt, das eine persönliche Angelegenheit betrifft - entstehen bei einem Verfahrenswert von 72.406,40 € Anwaltskosten in Höhe der errechneten 3.593,80 € und für das Verfahrenskostenvorschussverfahren in Höhe der errechneten 752,67 €. Dass der von der Antragstellerin angegebene Gegenstandswert mit 72.412,00 € über dem vom Gericht errechneten Gegenstandswert von 72.406,40 € liegt, ist unschädlich, da hiermit kein Gebührensprung verbunden ist. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Verfahrenskosten vorschießt. Die Antragstellerin ist bedürftig. Sie ist nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens selber zu tragen, ohne ihren angemessenen Unterhalt nicht nur unerheblich zu gefährden. Dabei können nur die Erwerbseinkünfte und der Trennungsunterhalt berücksichtigt werden, nicht jedoch der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, da dieser nicht dem Unterhalt der Antragstellerin dient. Die Antragstellerin erzielt Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 360,00 € netto. Weiterhin hat sie bis einschließlich März 2012 einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.688,00 € monatlich und ab April 2012 in Höhe von 371,00 € monatlich erhalten. Maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und damit der 18.06.2012. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Antragstellerin über 731,00 € monatlich. Dies entspricht nach Auffassung des Gerichtes lediglich dem notwendigen Unterhaltsbedarf, der die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom, Gas, Wasser, Taschengeld etc. umfasst und den die Antragstellerin nicht einsetzen muss. Dafür, dass die Antragstellerin ersparte Aufwendungen aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft hat, erfolgte von Seiten des beweisbelasteten Antragsgegners kein Beweisantritt. Soweit der Antragsgegner Mieteinnahmen der Antragstellerin behauptet hat, hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass die Mieteinnahmen auf ein separates Mietkonto fließen und zur Bezahlung der mit der Immobilie verbundenen Kosten genutzt werden sollen, sie selber daraus also keine Einnahmen erzielt. Selbst wenn dies nicht zutreffend wäre und die Antragstellerin die Kaltmiete in Höhe von 600,00 € monatlich für sich vereinnahmt, würde das dann zugrunde zu legende Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.331,00 € weiterhin deutlich unter dem Einkommen des Antragsgegners liegen, so dass eine Verwertung des eigenen Einkommens für die Verfahrenskosten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht erfolgen muss. Grundsätzlich muss auch das eigene Vermögen vorrangig eingesetzt werden. Dies ist jedoch insoweit einzuschränken, als die Verwertung des Vermögensstammes leicht möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies ist bei Immobilien, insbesondere wenn sie selbst bewohnt sind, nicht der Fall. Der Antragsgegner ist in Höhe des geforderten Vorschusses von 4.346,47 € - unter Gewährung einer Ratenzahlung - leistungsfähig. Eine Leistungsunfähigkeit würde lediglich dann vorliegen, wenn der Verfahrenskostenvorschuss den eigenen Unterhalt des Pflichtigen gefährden würde. Dem Pflichtigen muss daher mindestens der Betrag verbleiben, der als Selbstbehalt im Unterhaltsrecht angesetzt wird, vorliegend also 1.050,00 € (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1990, Az. XII ZR 39/89). Dies ist der Fall. Es wird insoweit Bezug auf die nachfolgende Unterhaltsberechnung genommen, wonach dem Antragsgegner auch nach Abzug der Unterhaltspflichten und der von ihm dargelegten Verbindlichkeiten sowie unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils, der von der Antragstellerin hinsichtlich der Höhe bestritten wird, ein Betrag in Höhe von 4.030,00 € monatlich verbleibt. Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Frau L Einkommen von Frau L . . . . . . . 360,00 Euro Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung. abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -25,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.500,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.835,00 Euro Herr Dr. M Berechnung des Einkommens von Herr Dr. M: Einkommensberechnung Selbständiger Jahr 2010 zugleich steuer- u.unterh.rechtl.Eink.posten . . . . . . . . . . . . 330.000,00 Euro steuerpflichtig: . . . . 330.000,00 Euro –––––––––––––––––– netto vor ESt: . . . . . . . . . . 330.000,00 Euro Es wird die Grundtabelle angewandt. steuerl. Realsplitting . . . . . 0,00 Euro –––––––––––––––––– Einkommensteuer: . . . . . . . . -132.806,00 Euro Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -7.304,33 Euro –––––––––––––––––– netto: . . . . . . . 189.889,67 Euro 189889,67 / 12 = . . . . 15.824,14 Euro gerundet . . . . . . 15.824,00 Euro berufsbedingte Aufwendg. 788,33 Euro berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -788,33 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 15.035,67 Euro Schulden, Belastungen Krankenversicherung . . . 1.300,00 Euro Ärzteversorgung . . . . 1.500,00 Euro Nebenkosten . . . . . 500,00 Euro Zinslasten Haus . . . . 1.850,18 Euro Tilgung . . . . . . 1.574,00 Euro (830,00 + 744 = 1574) Bausparvertrag . . . . 104,37 Euro Lebensversicherungen 710,08 Euro (250+50+290,08+120 = 710,08) Tilgung Hagen . . . . 150,64 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 7.689,27 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -7.689,27 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 7.346,00 Euro Kinder G, 13 Jahre G lebt bei Frau L. Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Frau L erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 184,00 Euro S, 11 Jahre S lebt bei Frau L. Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Frau L erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 184,00 Euro P, 10 Jahre P lebt bei Frau L. Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Frau L erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 190,00 Euro H, 6 Jahre H lebt bei Frau L. Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Frau L erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 215,00 Euro M, 3 Jahre M lebt bei Frau L. Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Frau L erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 215,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts Unterhaltspflichten von Herr Dr. M aus dem Einkommen von Herr Dr. M in Höhe von . . . . . . . . . . 7.346,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11 Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1850, Abschlag/Zuschlag -4 > Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1450 gegenüber G Tabellenunterhalt DT 6/3 . . . 546,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 454,00 Euro gegenüber S Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 466,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 374,00 Euro gegenüber P Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 466,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 371,00 Euro gegenüber H Tabellenunterhalt DT 6/2 . . . 466,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -107,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 358,50 Euro gegenüber M Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 406,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -107,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 298,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.856,00 Euro Unterhaltspflichten von Frau L gegenüber G Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. gegenüber S Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. gegenüber P Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. gegenüber H Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. gegenüber M Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Einkommen von Frau L Einkommen . . . . . . . . . . . 1.835,00 Euro Bedarf nach Additionsmethode Einkommen von Herr Dr. M . . . . . 7.346,00 Euro abzüglich Kindesunterhalt 454 + 374 + 371 + 358,5 + 298,5 . . . . . . . . . . . . . . . -1.856,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 5.490,00 Euro abzüglich Erwerbsbonus - 5490 * 1/7 = . . . . -784,00 Euro Einkommen von Frau L . . . . . . 1.835,00 Euro abzüglich Erwerbsbonus - 335 * 1/7 = . . . . . -48,00 Euro –––––––––––––––––– Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 6.493,00 Euro Einzelbedarf 6493 / 2 = . . . . . . . . 3.247,00 Euro Unterhalt von Frau L Eigeneinkommen . . . . . 1.835,00 Euro abzüglich Erwerbsbonus . . . -48,00 Euro abzüglich Einkommen . . . . . . . . -1.787,00 Euro –––––––––––––––––– Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.460,00 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit Herr Dr. M Herr Dr. M bleibt 7346 - 454 - 374 - 371 - 358,5 - 298,5 - 1460 = . . . . . . . . . . . . . . . 4.030,00 Euro Das unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro Das Unterhaltsverfahren bietet auch eine hinreichende Erfolgsaussicht. Hierbei sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. Eine Mutwilligkeit ist nicht ersichtlich. Die Auskunftsstufe bietet hinreichende Erfolgsaussichten, ebenso wie der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Soweit hinsichtlich des Trennungsunterhalts darauf hingewiesen wurde, dass eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen muss anstelle eines Quotenunterhalts, führt dies nicht zu einer offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht, da insoweit Nachbesserungen möglich sind. Der Verfahrenskostenvorschuss kann vorliegend neben dem gezahlten Trennungsunterhalt geltend gemacht werden. Ein zusätzlicher Verfahrenskostenvorschuss ist nur dann abzulehnen, wenn bei Vorliegen von durchschnittlichen Einkünften im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird (vgl. u.a. Beschluss des OLG München vom 13.09.2005, Az. 16 WF 1542/05). Das Einkommen des Antragsgegners ist jedoch als überdurchschnittlich zu bewerten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.1 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Mönchengladbach eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.