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Beschluss

I-14 U 144/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0304.I14U144.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 350/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Wert: bis 15.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (1 O 350/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Wert: bis 15.000,00 €. Gründe: I. Die Parteien haben im ersten Rechtszug darüber gestritten, ob der zwischen dem Kläger und der Beklagten begründete Geschäftsführerdienstvertrag durch die Kündigung vom 18.07.2011 beendet worden ist. Der Kläger hat die Beklagte zugleich im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft zu den Bemessungsfaktoren in Bezug auf die Geschäftsführerjahresprämie 2009 und 2010 und dazu, welche Geschäftsführerprämien in diesen Jahren an andere Geschäftsführer geleistet wurden, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt, die auf Auskunft und unbezifferte Zahlung gerichtete Klage sei insgesamt abzuweisen, weil ein eigenständiger, unabhängig von einem Hauptanspruch bestehender Auskunftsanspruch nicht existiere. Der Kläger könne die Beklagte nicht auf Zahlung von Geschäftsführerjahresprämien für die Jahre 2009 und 2010 in Anspruch nehmen, weil es sich insoweit um freiwillige Leistung der Beklagten handele und die Beklagte sich nicht vorwerfen lassen müsse, den Kläger bei der Auszahlung von Jahresprämien ungleich behandelt zu haben. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Urteilsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger insoweit gegen die angefochtene Entscheidung, als das Landgericht die von ihm erhobene Stufenklage abgewiesen hat. Er rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, dass das Landgericht verkannt habe, dass er einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung einer Geschäftsführerjahresprämie habe. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sei nur anzunehmen, wenn sich der eine Prämie Versprechende gar nicht rechtlich binden wolle. Daran fehle es, weil die Beklagte für die Leistung der Prämie bestimmte Modalitäten festgesetzt habe, woraus der Kläger darauf habe schließen dürfen, dass eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte rechtliche Bindung gewollt sei. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass nach der entsprechend anwendbaren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf eine als freiwillig bezeichnete Bonuszahlung gegeben sei, wenn der Bonus mehr als 25 % des Jahresgrundgehalts ausmache. Er beantragt, die Beklagte im Wege der Stufenklage dazu zu verurteilen, Auskunft zu erteilen: a) welche Bemessungsfaktoren der Geschäftsführerjahresprämie für das Geschäftsjahr 2009 und 2010 zu Grunde lagen und wie die Bemessungsfaktoren zueinander gewichtet wurden; b) in welcher Höhe bei welchem Bemessungsfaktorenergebnis eine Geschäftsführerprämie 2009 und 2010 an die jeweiligen Geschäftsführer gezahlt wurde. Hilfsweise – für den Fall des Unterliegens mit den vorgenannten Anträgen – beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welcher Bonusanteil für das Jahr 2009 und welcher Bonusanteil für das Jahr 2010 für alle Arbeitnehmer und Geschäftsführer der Beklagten von den Mitarbeitern des Konzerns zur Verfügung gestellt wurde und wie dieser Bonusgesamtbetrag für das Jahr 2009 und 2010 und anhand welcher Kriterien verteilt worden ist. „Höchst“ hilfsweise beantragt er, den Bonusbetrag für die Jahre 2009 und 2010 nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 04.02.2013 folgende Hinweise erteilt: „Das zulässige Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die mit der Berufung weiterverfolgten Auskunftsansprüche aus § 242 BGB nicht zustehen. Auf Grundlage seines tatsächlichen Vorbringens ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm ein Anspruch auf weitere Bonuszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 gegen die Beklagte zustehen könnte. Solche Ansprüche lassen sich weder aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziff 4.2. des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages vom 27.10.2008 bzw. der mit Wirkung vom 1.1.2010 zu Ziff. 4.2. des Dienstvertrags getroffenen Abänderungsvereinbarung noch aus einem anderen Rechtsgrund herleiten. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers ist auch nicht dazu geeignet, weitergehende Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungspflicht denkbar erscheinen zu lassen. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag enthält unter Nr. 4.1. die Vereinbarung eines Festgehaltes in Höhe von brutto 216.000,00 €. Er bestimmt unter Nr. 4.2., dass der Kläger dazu berechtigt ist, am „freiwilligen“ Bonussystem der Gesellschaft teilzunehmen. Weiter ist dort ausgeführt, die Geschäftsführung könne eine „freiwillige“, variable Jahresprämie gewähren, die – abhängig von der „Konzern-Performance“ und der Erfüllung der Zielvorgaben – bis zu 25 % bis 35 % des jeweiligen Festgehaltes betragen könne. In der Abänderungsvereinbarung ist geregelt, dass gemäß dem „freiwilligen Bonussystem“ eine „freiwillige“ Jahresprämie gewährt werden kann, die sich auf maximal 25 % des Jahresfestgehaltes belaufen kann. Das Ob und ggf. die Höhe der Zahlung hängen danach insbesondere von der „Konzern-Performance“ und den Vorgaben des Konzerns und – soweit betroffen – der Erfüllung der Zielvorgaben ab, wobei ein Anspruch auch dann nicht bestehen soll, wenn Zielvorgaben erfüllt wurden. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Bonus geleistet werde, steht im freien Ermessen der Gesellschafter. Ein Rechtsanspruch hierauf soll weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehen. Diese Abreden sind wirksam, selbst wenn es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, die dem Kläger durch die Beklagte gestellt wurden (§ 305 Abs. 1 BGB). Sie genügen den Vorgaben der §§ 305 bis 310 BGB, insbesondere ist die Vereinbarung weder nach § 308 Nr. 4 BGB noch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Dienstberechtigten auf Bonuszahlungen ausschließt, fehlt es bereits an einer versprochenen Leistung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB. In einer solchen Vereinbarung ist daher keine Einschränkung der vereinbarten Vergütung zu sehen. Vielmehr führt ein eindeutig formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt dazu, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Bonuszahlungen gegen den Dienstherren überhaupt nicht begründet wird. Dieser ist im Falle eines klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts, der den Rechtsanspruch des Dienstberechtigten für eine Sonderzahlung eindeutig ausschließt, grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zur laufenden Vergütung eine weitere zusätzliche Leistung gewährt (vgl. nur BAG Urteil vom 10.12.2008, 10 AZR 606/07, DB 2009, 684 – 685, zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses). Die vertraglich vereinbarte Regelung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot. Sowohl dem Wortlaut des Dienstvertrages, als auch der dazu getroffenen Abänderungsvereinbarung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger die Leistung einer Bonuszahlung nicht fest zusagen wollte, insbesondere auch nicht für den Fall, dass mit ihm vereinbarte Zielvorgaben eingehalten wurden. Insoweit ist in den Vereinbarungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich bei etwaigen Bonuszahlungen an den Kläger um freiwillige Leistungen der Beklagten handeln sollte, die nicht Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung sind und dass das Ob und Wie von Zahlungen in deren freien Ermessen stehen sollte. Der Auffassung des Klägers, dass die vorgenannten Grundsätze für den Fall, dass die Bonuszahlungen Beträge von mehr als 25 % der vertraglichen Vergütung ausmachen würden, nicht gelten könnten, vielmehr Bonuszahlungen in solcher Höhe ungeachtet der Bezeichnung als „freiwillig“ als Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung anzusehen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Dies lässt sich weder aus dem Gesetz noch der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herleiten. Die davon abweichenden Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in seinem – nicht rechtskräftig gewordenen – Urteil vom 04.05.2009 (7 Sa 1607/08, Juris) geben schon deswegen keine Veranlassung von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen, weil dem Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. 2. Etwaige weitergehende Zahlungsansprüche des Klägers lassen sich auch nicht aus § 315 BGB herleiten. Die Vorschrift begründet keinen Leistungsanspruch, sondern setzt ihn voraus. Sie greift erst dann ein, wenn dem einen Vertragsteil das Recht eingeräumt worden ist, Art und Umfang oder die Modalitäten der dem anderen zu erbringenden Leistung zu bestimmen. An einem Zahlungsanspruch fehlt es jedoch. Die dem Kläger vertraglich geschuldete Vergütung ist unter Nr. 4.1. des Vertrages abschließend geregelt. Unabhängig davon lässt sich aus dem Berufungsvorbringen auch nicht herleiten, dass die dem Kläger für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten Bonuszahlungen der Höhe nach unbillig waren. 3. Schließlich sind vom Kläger, dessen Vorbringen die Beklagte bereits im ersten Rechtszug hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, keine Umstände vorgetragen worden, die es auch nur für denkbar erscheinen lassen können, dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf weitergehende Bonuszahlungen zustehen könnte. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze im Sinne von § 1 AGG ist weder im Ansatz dargetan noch zumindest indiziell erhärtet worden (§ 22 AGG). Auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht, die auch in Bezug auf arbeitnehmerähnliche angestellte Geschäftsführer Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1990, II ZR 122/89, WM 1990, 1461 – 1463) fehlt es an einem anspruchsbegründenden Sachvortrag. Hierzu hat der Kläger trotz der im Termin vom 14.08.2012 erteilten Hinweise auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2012 nicht näher vorgetragen. Es fehlt mithin an konkretem Vortrag zu Umständen, die zumindest indiziell dafür sprechen könnten, dass der Kläger bei der Auszahlung von Bonuszahlungen ungleich behandelt wurde. Hieran scheitern die auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanträge insgesamt. Daran hat auch das Berufungsvorbringen nichts geändert, so dass dahin stehen kann, ob neuer Tatsachenvortrag hierzu nach §§ 529 Abs.1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig wäre. 4. a) Der Senat macht auf die Anregung des Klägers von der durch § 63 Abs. 3 S. 1 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für den ersten Rechtszug von Amts wegen auf 28.800,00 € abzuändern. aa) In Ermangelung spezieller Normen ist der Gebührenstreitwert im Zivilprozess gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist das vom Gericht zu schätzende Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Als Anhaltspunkt hierfür kann die in § 42 Abs. 3 GKG getroffene, der Regelung des § 9 ZPO vorgehende Bestimmung über die Wertberechnung bei Klagen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen mit dem dreifachen Jahresbetrag dieser Leistungen dienen. Denn mit der Klage auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses wird der Kläger in der Regel vorrangig seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wahren wollen. Sein Interesse entspricht daher in etwa dem Wert einer alternativ möglichen Klage auf Feststellung, dass der Dienstberechtigte zur Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet sei (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2005, III ZR 21/04, NJW-RR 2006, 213, 214 mit weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme davon wird jedoch dann gemacht, wenn der andere Vertragsteil vor Ablauf von drei Jahren zu einer ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses befugt gewesen wäre. Sieht in diesem Fall ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag das Kündigungsrecht des kündigenden Vertragspartners vor, ist Obergrenze seines wirtschaftlichen Interesses die Vergütung, die der Kläger zwischen dem Zeitpunkt der streitigen Kündigung und dem nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zustehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2005, III ZR 21/04, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 12.03.1998, 20 W 1073/98, OLGR München 1998, 162 – 163; KG, Beschluss vom 08.11.1996, 14 W 7683/96, KGR Berlin 1997, 228; OLG Köln, Beschluss vom 08.09.1994, 19 W 31/94, NJW-RR 1995, 318; OLG München, Beschluss vom 01.09.1987, 5 W 2184/87, NJW-RR 1998, 190). Von dem sich daraus ergebenden Wert ist, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt, ein weiterer Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (OLG München, Beschluss vom 12.03.1998, a.a.O.; KG, Beschluss vom 08.11.1996, a.a.O.). bb) Danach errechnet sich ein Streitwert von lediglich 28.800,00 € für den im ersten Rechtszug verfolgten Feststellungsantrag. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.09.2011 war streitig, ob die mit Schreiben vom 18.07.2011 zum 31.01.2012 ausgesprochene Kündigung wirksam war. Wäre diese Kündigung unwirksam gewesen, hätte – da vor Klageerhebung keine weitere Kündigung erfolgte – die nächstmögliche ordentliche Kündigung gemäß Nr. 12.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrags zum 31.03.2012 erfolgen können. Es errechnet sich bei zwei Monatsvergütungen und einem Jahresgehalt von brutto 216.000,00 € ein Streitwert von 28.800,00 € (= (216.000,00 € /12)*2*0,8). b) Der Senat bewertet den mit der Berufung weiterverfolgten Auskunftsanspruch – entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift – mit allenfalls 15.000,00 €. Die im Berufungsverfahren verfolgten Hilfsanträge führen zu keiner Werterhöhung, weil ihnen dasselbe wirtschaftliche Interesse zu Grunde liegt.“ Hiergegen hat der Kläger sich mit Schriftsatz vom 15.02.2013 gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses unbegründet. 1. Die Ausführungen des Klägers gegeben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrags und der Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 27.10.2008. Insbesondere erfordern §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 BGB keine abweichende Beurteilung. a) Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Wird in einem Dienstvertrag klar und verständlich darauf hingewiesen, dass aus der Leistung der Sonderzahlung Ansprüche nicht hergeleitet werden können, fehlt es jedenfalls an einer versprochenen Leistung im Sinne dieser Vorschrift. Eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung der Sonderzahlung an den Dienstnehmer wird dann von vornherein nicht begründet (vgl. BAG, Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 606/07, Juris, in Bezug auf die insoweit vergleichbare Lage bei einem Arbeitsverhältnis). Die Beklagte hat dem Kläger weder in dem Dienstvertrag noch in der Abänderungsvereinbarung vom 13.09.2010 die Zahlung einer Jahresprämie als Teil der Dienstvergütung ausdrücklich versprochen. In dem Dienstvertrag ist, wenn auch unter der Überschrift „Vergütung“ (dort unter Nr. 4.2), mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie sich hinsichtlich der Gewährung des Bonus nicht binden will. Der Vertrag bezeichnet das Bonussystem als freiwillig und erwähnt, dass dem Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen eine „freiwillige, variable Jahresprämie“ bis zu 25 % - 35 % gewährt werden „kann“. Dadurch, dass die Zahlung einer Geschäftsführervergütung mit den Worten „ kann … eine freiwillige, variable Geschäftsführervergütung gewähren “ in das (freie) Ermessen der Beklagten gestellt wird, hat diese klar zum Ausdruck gebracht, sich schon dem Grunde nach nicht zur Leistung einer Geschäftsführerjahresprämie verpflichten zu wollen. Gleiches gilt in Bezug auf die zum 13.09.2010 verabredete Änderung des Bonussystems, die darüber hinaus noch die ausdrückliche Einschränkung erhält, die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Bonus gewährt werde, obliege dem freien Ermessen der Gesellschafter. Ein Rechtsanspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass stichtagabhängige Bonuszahlungen in Höhe von mehr als 25 % der vertraglichen Vergütung stets – also unabhängig von den vertraglichen Regelungen des Einzelfalls – als Teil der vereinbarten Vergütung anzusehen sind, besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Ein solcher Grundsatz lässt sich weder dem Gesetz noch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen. b) Die dienstvertraglichen Regelungen sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einem vorformulierten Arbeitsvertrag klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass darin keine freiwillig übernommene Rechtspflicht zur Erbringung der Leistung begründet werden soll. Allein aus der Verwendung der Wendungen „freiwillig“ ergibt sich dies nicht ohne weiteres. Diese kann auch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass eine in dem Vertrag übernommene Verpflichtung freiwillig begründet worden ist, weil eine Rechtspflicht hierzu weder aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Gesetz folgt (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10, Juris BAG, Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 606/07). Es kann dahin stehen bleiben, ob diese Annahme uneingeschränkt für Dienstverträge der hier in Rede stehenden Art gilt. Für den angesprochenen Personenkreis der Geschäftsführer der Beklagten war jedenfalls zweifelsfrei zu erkennen, dass die Beklagte mit den vorgenannten Klausel nicht lediglich betonen wollte, ihren Geschäftsführern freiwillig, d.h. ohne tarifvertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, eine Jahresprämie leisten zu wollen, sondern dass sie diesbezüglich überhaupt keine vertragliche Zahlungspflicht übernehmen wollte. Dies ist der Formulierung („kann … eine freiwillige, variable Geschäftsführervergütung gewähren“), die in Nr. 4.2 des Dienstvertrages enthalten ist, eindeutig zu entnehmen. Ein ausdrückliches Leistungsversprechen ist darin nicht enthalten. Eine solche Klausel wird ein verständiger und redlicher Vertragspartner nur so verstehen, dass die Leistung etwaiger Jahresbonuszahlungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im freien Ermessen der Beklagten stehen sollten, also kein hierauf gerichteter Rechtsanspruch begründet werden sollte. Auch dass unter § 4 des Dienstvertrages zugleich die vertragliche Vergütung des Klägers geregelt wurde, lässt für den angesprochenen Personenkreis aus den vorgenannten Gründen keinen Zweifel daran aufkommen, dass § 4 Nr. 2 des Dienstvertrages enthaltene Klausel keine vertragliche Verpflichtung zur Gewährung der freiwilligen Geschäftsführervergütung enthält. In Bezug auf die Vereinbarung vom 13.09.2010, die den Zeitraum ab Januar 2010 betrifft, kommt hinzu, dass darin ausdrücklich vereinbart ist, dass ein Rechtsanspruch auf Bonuszahlungen weder dem Grunde noch der Höhe nach besteht. Eine solche Regelung ist nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich dazu geeignet Rechtsansprüche auf entsprechende Zahlungen zweifelsfrei auszuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10, Juris). Aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragsgefüges, in das die Vereinbarung eingebunden ist, ergibt sich aus den vorgenannten Gründen nichts Gegenteiliges. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelungen in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.