Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand- lung 2.225,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand- lung 8.098,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2011 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand- lung 524,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden diesen zu 93 % und der Klägerin zu 3.) zu 7 % auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1.) und 2.) haben die Beklagten zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3.) werden dieser zu 60 % und den Beklagten zu 40 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen zu 1.) und 2.) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 3.) und die Beklagten können die Vollstreckung vorläufig durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beklagten betrieben seit 2002 bis zum 31.08.2010 gemeinsam eine Autowerksstatt auf dem Gelände M Straße 0 in E. Zunächst nannte sich das Unternehmen B, danach B1. Nach dem 31.08.2010 trennten sich die Beklagten aus steuerlichen Gründen und der Beklagte zu 1.) firmierte anschließend unter B2, während der Beklagte zu 2.) seinen Betrieb mit der Bezeichnung L unter der Anschrift M Straße 0 fortführte. Die Beklagten reichten unter ihren jeweiligen Firmenbriefköpfen, die keinen Hinweis auf die Inhaber der jeweiligen Unternehmen enthielten, im Zeitraum von 2005 bis 2011 Rechnungen bei den Klägerinnen sowie der B3 AG ein, bei denen die Beklagten selbst, sowie die Ehefrau des Beklagten zu 1.), Vollkaskoversicherungen für ihre jeweiligen Pkw unterhielten. Wegen der Daten der gemeldeten Versicherungsfälle und der jeweils betroffenen Fahrzeuge, Versicherungsnehmer, Versicherern und der angegebenen Schadenshöhe wird auf die Übersicht Bezug genommen, die als Anlage K 4 zur Klageschrift eingereicht worden ist. Diese Rechnungen enthielten jeweils die Kosten für den Austausch von Windschutzscheiben, die nach den Angaben der 3 Versicherungsnehmer jeweils durch Steinschlag zu Schaden gekommen sein sollten. Die in dieser Übersicht aufgeführten Schadensfälle wurden von den jeweiligen Versicherungen reguliert, so dass die Beklagten insgesamt eine Gesamtversicherungssumme von 16.733,34 € ausgezahlt erhielten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Übrigen von den Klägerinnen zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen und Reparaturkostenübernahmebestätigungen der jeweiligen Versicherer Bezug genommen. Die Klägerinnen behaupten, es lägen zahlreiche Indizien für vorgetäuschte Schadensfälle vor. Hierfür spräche insbesondere die ungewöhnliche Anzahl von angeblichen Versicherungsfällen. Außerdem hätten sich die Beklagten darum bemüht, die Identität zwischen den Versicherungsnehmern und den Inhabern der Werkstätten zu verschleiern. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.225,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung 8.098,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 3.) wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung 1.300,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. Die Beklagten behaupten, sämtlichen Versicherungsvorgängen lägen tatsächliche Schadensereignisse zugrunde. Die Reparaturen seien tatsächlich durchgeführt und in den jeweiligen Unternehmen verbucht worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist weitgehend begründet. Den Klägerinnen steht in der jeweils ausgeurteilten Höhe ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB zu. Die Beklagten haben durch die Versicherungsleistungen in der im Tenor genannten Gesamthöhe etwas von den jeweiligen Klägerinnen erlangt. Diesen Leistungen lag jedoch kein ausreichender Rechtsgrund zugrunde, da entgegen der jeweiligen Behauptungen der Versicherungsnehmer bzw. der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Werkstätten tatsächlich keine Schadensfälle vorgelegen haben, die versicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber den jeweiligen Klägerinnen bzw. der B3 AG begründet hätten. Die Beklagten haben nicht in ausreichendem Maße Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass sie das Erlangte behalten dürfen. Insbesondere fehlt es an jedem Vorbringen zu den äußeren Geschehensabläufen, die zu einem Schaden an den Windschutzscheiben der jeweiligen Fahrzeuge infolge eines Steinschlages oder Ähnlichem geführt haben sollen. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 15.03.2012 ist seitens der Beklagten keinerlei Vortrag zu Zeitpunkt, Ort oder näheren Umständen des Steinschlags erfolgt. Auch wenn angesichts der Vielzahl der behaupteten Vorfälle eine vollständige oder genaue Zuordnung dieser angeblichen Vorfälle zur einzelnen Reparaturrechnungen schwerfallen dürfte, wäre es erforderlich gewesen, zumindest einige dieser behaupteten Geschehnisse beispielhaft zu schildern. Stattdessen sind die Beklagten zu diesen Schadensfällen jeden Vortrag schuldig geblieben. Dementsprechend fehlt es auch an jeder Möglichkeit, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Vorfällen selbst und den späteren Reparaturen herzustellen, zumal die Beklagten selbst vortragen, der Schadenstag selbst könne durchaus in einem größeren zeitlichen Abstand zu den Reparaturen selbst liegen. Dieser Zeitraum zwischen angeblichem Schadensfall und anschließender Reparatur hätte aber auch deswegen näher beschrieben werden müssen, da die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Reparaturen, dasselbe Fahrzeuge betreffend, teilweise weniger als drei Monate (E1bei B3) bzw. weniger als 4 Monate (E2 bei B3) betragen. Auffällig ist auch, dass die Beklagten nicht nur keine konkreten Geschehnisse vortragen, bei denen die Steinschlagschäden entstanden sein sollen, sondern darüber hinaus nicht einmal die an sich naheliegende Möglichkeit genutzt haben, die Ehefrau des Beklagten zu 1.) zumindest für die Schadensfälle als Zeugin zu benennen, die an ihren Fahrzeugen bzw. an denen ihres Ehemannes aufgetreten sein sollen. Darüber hinaus fällt eine Reihe von Indizien auf, die dagegen sprechen, dass es sich um tatsächliche Versicherungsfälle gehandelt hat. Unter Außerachtlassung des Vorfalls vom 25.04.2005, der zeitlich ca. 14 Monate vor dem nächsten gemeldeten Vorfall liegt, ist es in einem Zeitraum von 4 ½ Jahren (16.06.2006 bis 14.02.2011) angeblich zu 21 Schadensfällen in einem eng miteinander verbundenen Kreis von 3 Personen gekommen. Nach den vorliegenden Rechnungen soll die Ehefrau des Beklagten zu 1.) fünfmal, der Beklagte zu 1.) neunmal und der Beklagte zu 2.) siebenmal in dem angegebenen Zeitraum von Steinschlagschäden betroffen gewesen sein. Dabei bewegen sich die Zeitabstände zwischen den behaupteten Steinschlagschäden vor allem bei den beiden Beklagten selbst in Zeiträumen von etwa 2 ½ Monaten und 8 ½ Monaten (Beklagter zu 1.) und zwischen etwa 3 ½ Monaten und 8 ½ Monaten (Beklagter zu 2.). Ist es bereits unwahrscheinlich, dass eine solche Schadenshäufung bei einer Person eintritt, ist es noch viel unwahrscheinlicher, dass ein Personenkreis, der durch Ehe bzw. geschäftlicher Partnerschaft verbunden ist, in dieser gehäufter Form von Steinschlagschäden betroffen ist. Auffällig ist auch, dass es sich bei allen 21 Schadensfällen um Steinschlagschäden mit Rissfolgen gehandelt haben soll und es bei keinem dieser Schadensfälle möglich gewesen sein soll, durch sonstige, die Windschutzscheibe erhaltende Reparaturmaßnahmen, einen Austausch der Windschutzscheiben zu vermeiden. Andererseits wird im Widerspruch hierzu erklärt, Fahrzeuge mit Steinschlagschäden würden häufig noch einige Zeit gefahren, bevor sie in die Werkstatt verbracht würden, um dort einen Austausch der Windschutzscheibe vornehmen zu lassen. Angesichts der jeweiligen behaupteten Rissfolge müsste aber bei allen Reparaturen, die die Fahrzeuge der Beklagten bzw. der Ehefrau des Beklagten zu 1.) betrafen, der Steinschlag unmittelbar vor der Durchführung der Reparaturmaßnahme stattgefunden haben, da ansonsten bei einer Weiterbenutzung der Fahrzeuge die große Gefahr einer Ausweitung des Risses oder der Risse gedroht hätte, verbunden mit einer konkreten Unfallgefahr, beispielsweise bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn. Ein weiteres Indiz stellt der Umstand dar, dass die Fahrzeuge in den einzelnen Zeiträumen bei verschiedenen Versicherungen gemeldet waren. Während die Ehefrau des Beklagten zu 1.) zunächst bei der Klägerin zu 3.) und danach durchgängig bei der Klägerin zu 1.) versichert war, waren die Fahrzeuge der beiden Beklagten zunächst bei der Klägerin zu 2.) und anschließend bei der B3 AG versichert, wobei der Wechsel zwischen der Klägerin zu 2.) und der B3 AG nicht zeitgleich von den Beklagten vorgenommen worden ist. Einen Zusammenhang zwischen den beiden Beklagten konnten die jeweiligen Versicherungen nicht herstellen, da die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer unterschiedliche Anschriften angegeben haben. Auch anhand der Briefköpfe der jeweiligen Werkstätten konnte kein Zusammenhang zwischen den beiden Beklagten hergestellt werden. Gravierend wirkt sich auch aus, dass bei den Rechnungen für die vom Beklagten zu 1.) und seiner Ehefrau gemeldeten Schadensfällen aus den Rechnungen nicht erkennbar gewesen ist, dass der Versicherungsnehmer und der Inhaber der Reparaturwerkstatt identisch war bzw. es sich bei dem Inhaber der Werkstatt um den Ehemann der Versicherungsnehmerin gehandelt hat. Bei dem Beklagten zu 2.) war zwar erkennbar, dass der Versicherungsnehmer die gleiche Anschrift wie der Reparaturbetrieb aufgewiesen hat, es konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, dass auch insoweit Personenidentität bestanden hat. Hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Beklagten bewusst Anstrengungen unternommen haben, um diese Besonderheit vor den jeweiligen Versicherungen zu verbergen und dadurch eventuelle Nachfragen von vornherein zu verhindern. Aus diesen Auffälligkeiten folgt aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei allen 21 Schadensfällen aus dem Zeitraum vom 16.06.2006 bis zum 14.02.2011 nur um vorgetäuschte Versicherungsfälle gehandelt hat. Diese massiven Anhaltspunkte haben die Beklagten nicht ausgeräumt, insbesondere reicht die Vorlage einiger Nachweise von im zeitlichen Zusammenhang zur Rechnungserstellung stehenden Materiallieferungen nicht aus, um als Beleg dafür zu dienen, dass tatsächlich bei allen behaupteten Schadensfällen der Einbau einer neuen Windschutzscheibe infolge eines Steinschlagschadens stattgefunden hat. Wie bereits ausgeführt, sind die angeblichen Schadensfälle nicht einmal ansatzweise seitens der Beklagten beschrieben worden. Auch wenn es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Materialbeschaffung und Rechnungserstellung gibt, ist dies kein Beleg dafür, dass die gelieferte Windschutzscheibe tatsächlich in einem Fahrzeug der drei Versicherungsnehmer eingebaut worden ist. Es sind daher sämtliche Versicherungsleistungen an die jeweiligen Klägerinnen zurück zu zahlen mit Ausnahme der Versicherungsleistung, die auf der Rechnung vom 25.04.2005 beruht, da insoweit ein deutlich größerer Zeitabstand zu dem nächsten Vorfall vom 16.06.2006 besteht, und im Hinblick auf die Rechnung vom 14.02.2011, da insoweit keine Zahlung seitens der Klägerin zu 1.) mehr erfolgt ist. Da die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche zeitlich alle noch vor der geschäftlichen Trennung der beiden Beklagten liegen und den Versicherungsleistungen jeweils Rechnungen der Gemeinschaftsunternehmen der beiden Beklagten zugrunde lagen, sind diese insoweit auch durchgängig als Gesamtschuldner zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Streitwert: 11.624,92 €.