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Beschluss

VII-Verg 35/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0117.VII.VERG35.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (VK-11/2012-L) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf bis zu 550.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (VK-11/2012-L) wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 550.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Der Antragsgegner bewirtschaftet u.a. Grundstücke des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach Durchführung eines Pilotprojekts beabsichtigt er, die Gebäudereinigungsverträge sukzessive auf eine sog. qualitätsorientierte Reinigung umzustellen. Hierbei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass der für jedes Element definierte Sauberkeitsstandard täglich erreicht wird, wobei allerdings nicht benutzte Räume nicht täglich gereinigt werden müssen und im Übrigen eine gewisse Fehlertoleranz eingeräumt wird. Nach einem näher bestimmten System werden die Reinigungsleistungen zeitnah nach der Reinigung stichprobenartig kontrolliert. Je nach den erzielten Ergebnissen wird der Auftragnehmer in eine Zuverlässigkeitsstufe von 1 bis 3 eingestuft und, je schlechter diese ist, umso intensiver kontrolliert. Bei mehrfacher mangelhafter Leistung drohen Sanktionen über die Kürzung der Vergütung bis hin zur Kündigung des Vertrages. Für den Bereich der Niederlassung Aachen schrieb der Antragsgegner mit Bekanntmachung vom 13. März 2012 die Gebäudereinigung, die Glasreinigung und den Winterdienst EU-weit im offenen Verfahren aus. Das streitgegenständliche Fachlos 1 - qualitätsorientierte Unterhaltsreinigungsarbeiten - teilte er in sechs Gebietslose auf. Jeder Bieter darf sich auf maximal drei Lose bewerben. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Reinigungsbranche, forderte die Vergabeunterlagen an, reichte aber kein Angebot ein. Mit Email vom 18. April 2012 rügte sie die gewählte Form der Loslimitierung, eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei dem geforderten Schulungskonzept sowie die Bestimmungen des abzuschließenden Servicevertrags über Unterhaltsreinigungen betreffend die Mindestreinigung/Schulung (Ziff. 3.3), die Dauer und Teilkündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (Ziff. 4.4), die Mängelansprüche (Ziff. 7.7) und das Personal (Ziff. 8.1) als vergaberechtswidrig. Mit Schreiben vom 19. April 2012 wies der Auftraggeber die Rügen zurück. Hierauf stellte die Antragstellerin am 2. Mai 2012 einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer hat dem Antragsgegner untersagt, auf eines der vorliegenden Angebote einen Zuschlag zu erteilen und ihm aufgegeben, soweit er an seiner Vergabeabsicht festhält, jedenfalls die Vergabeunterlagen neu zu fassen und dabei ihre Rechtsauffassung zu beachten. Die die Loslimitierung und das Schulungskonzept betreffenden Rügen hat die Vergabekammer für zulässig erachtet, ebenso die Rüge bezüglich der Forderung in Ziff. 8.1 des Servicevertrags, zur Leistungserbringung sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen. Unzulässig seien die Beanstandungen zu Ziff. 3.3, 4.4 und 7.7 des Servicevertrags, da sich diese Regelungen ausschließlich auf die Ausführungsphase des Vertrages bezögen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Angebotslimitierung sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Bezüglich des Schulungskonzepts habe der Antragsgegner zwar das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien beachtet, gleichwohl sei die Einbeziehung dieses Kriteriums in die Angebotswertung unzulässig, weil der Antragsgegner das Schulungskonzept in der Bekanntmachung verbindlich als Eignungskriterium qualifiziert habe. Die Forderung in Ziff. 8.1 des Servicevertrags, dass nur sozialversicherungspflichtiges Personal eingesetzt werden darf, schränke den Wettbewerb unangemessen ein und sei deshalb rechtswidrig. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner meint, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Es erschließe sich nicht, weshalb die Antragstellerin gehindert gewesen sein solle, ein Angebot abzugeben. Die Loslimitierung in der gewählten Form sei zulässig. Eine detaillierte Begründung finde sich in der Vergabeakte wie auch der Erwiderung auf den Nachprüfungsantrag. Die Forderung nach dem Einsatz von sozialversicherungspflichtigem Personal entspreche einem berechtigten Interesse. Bezüglich des Schulungskonzepts habe er, der Antragsgegner, mit dem Nichtabhilfeschreiben zur Rüge und damit vor Ablauf der Angebotsfrist der Antragstellerin mitgeteilt, dass es sich um ein Wertungskriterium handele; dies habe die Antragstellerin bei einer Angebotsabgabe berücksichtigen können. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und den Nachprüfungsantrag abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Rechtsauffassung der Vergabekammer. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Vergabeakten, die Akten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen. B. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Vergabekammer dem Antragsgegner die Erteilung des Zuschlags auf eines der vorliegenden Angebote untersagt und ihm aufgegeben, soweit er an seiner Vergabeabsicht festhält, jedenfalls die Vergabeunterlagen neu zu fassen. Die Anforderung, dass der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen hat, ist vergaberechtswidrig. Die übrigen Rügen der Antragstellerin, soweit sie von der Vergabekammer für zulässig erachtet wurden und damit Gegenstand der Beschwerde sind, greifen nicht durch. I. Zutreffend hat die Vergabekammer die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags hinsichtlich der Rügen zur Loslimitierung, zum Schulungskonzept und zu der Bestimmung in Ziff. 8.1 des Servicevertrags, dass ausschließlich sozialversicherungspflichtiges Personal eingesetzt werden darf, bejaht. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 2 GWB steht nicht entgegen, dass sie kein Angebot eingereicht hat. Wer - wie die Antragstellerin - geltend macht, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt zu sein, muss zur Begründung des Auftragsinteresses kein Angebot abgeben, sondern dokumentiert dieses Interesse - wie im Streitfall - durch seine vorprozessuale Rüge (§ 107 Abs. 3 GWB) und den anschließenden Nachprüfungsantrag (vgl. Senat, Beschl. v. 07.11.2011, VII-Verg 90/11.). Leidet die Ausschreibung an einem gewichtigen Vergaberechtsverstoß, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, ein Angebot auszuarbeiten (vgl. Senat, Beschl. v. 21.05.2008, VII-Verg 19/08; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29.05.2007, 11 Verg 12/06; OLG Jena, Beschl. v. 06.06.2007, 9 Verg 3/07). Soweit die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag im Übrigen für unzulässig erachtet hat, ist ihr Beschluss nicht angefochten worden. II. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise begründet. 1. Die Anforderung in Ziff. 8.1 (Abs. 2 Satz 1) des Servicevertrags, dass der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen hat, ist vergaberechtswidrig. a) Die Anforderung ist nicht in hinreichend transparenter Weise mitgeteilt worden. aa) Ob es sich, wie die Vergabekammer meint, um ein Eignungskriterium handelt, mit der Folge, dass eine Mitteilung schon in der Bekanntmachung hätte erfolgen müssen (vgl. Senat, u.a. Beschl. v. 27.10.2010, VII-Verg 47/10; Beschl. v. 23.06.2012, VII-Verg 18/10), erscheint allerdings zweifelhaft. Zum einen enthalten weder die Bekanntmachung noch die Vergabeunterlagen Be-stimmungen darüber, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und -wertung über einen bestimmten Mitarbeiterstamm verfügen muss. Die Antragstellerin beschäftigt nach der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Creditreformauskunft außer ihrem Geschäftsführer derzeit kein weiteres Personal. Bei einer Eignungsprüfung könnte der Antragsgegner daher nur eine Prognose darüber anstellen, ob die Antragstellerin rechtzeitig zu Beginn der Auftragsausführung über das erforderliche und ausreichend qualifizierte Personal verfügen wird. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall der Einsatz von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Personal Einfluss auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue oder Zuverlässigkeit des Bieters hätte. bb) Bei der Anforderung, dass der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen hat, handelt es sich um eine zusätzliche Bedingung für die Ausführung des Auftrags im Sinne von Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG und § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Mitteilung dieser Anforderung kann danach entweder in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen erfolgen, zu denen im Streitfall gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. c) EG VOL/A auch der abzuschließende Servicevertrag gehört. Hat der Auftraggeber indes - wie im Streitfall - in der Bekanntmachung angegeben, besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sollten nicht gelten, hat er sich damit festgelegt und ist für den weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens insoweit gebunden, als eine nachträgliche Änderung im Lauf des Vergabeverfahrens nur zulässig ist, wenn sie in transparenter und diskriminierungsfreier Weise erfolgt. Im Streitfall hat der Antragsgegner intransparent gehandelt. Die Ausschreibungsbedingungen können vom Auftraggeber auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit in jedem Stadium des Vergabeverfahrens geändert werden. Eine solche Änderung folgt denselben Regeln wie eine Beseitigung von Rechtsverstößen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2006, X ZB 14/06 – Polizeianzüge in Juris Tz. 52 u. 55), d.h. sie muss nur transparent und diskriminierungsfrei sein. Diesen Anforderungen genügt es jedoch nicht, wenn, wie hier, der Auftraggeber - nach vorheriger Mitteilung in der Bekanntmachung, besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sollten nicht gelten - den Vergabeunterlagen lediglich einen Vertragsentwurf beifügt, in dem an irgendeiner, nicht näher gekennzeichneten Stelle besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags enthalten sind, ohne an anderer Stelle, etwa der Aufforderung zur Angebotsabgabe, deutlich auf die nunmehr gestellten Anforderungen hinzuweisen. b) Die Anforderung, nur sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen, ist darüber hinaus vergaberechtswidrig, weil der erforderliche sachliche Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand fehlt. Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB können für die Auftragsausführung zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang ist hier nicht erkennbar. Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner darauf, den Mietern sei der Einsatz von täglich wechselndem Personal nicht zumutbar, ebenso wenig eine permanent andauernde Einarbeitungsphase des Personals; täglich wechselndes Personal garantiere auch kein hohes Niveau an Reinigungsleistung. Der Einsatz von nicht sozialversicherungspflichtigem Personal ist nicht notwendigerweise mit diesen Nachteilen verbunden. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Einsatz von geringfügig Beschäftigten in aller Regel in kleineren Reinigungsrevieren mit einem Zeitaufwand von etwa bis zu zwei Stunden täglich erfolge. Es handele sich um fest eingestellte Mitarbeiter, die täglich zur Reinigung erschienen. Dies biete bessere Dispositionsmöglichkeiten beim Ausfall einer Reinigungskraft. Auch böten beispielsweise vier noch nicht von der Arbeit ermüdete Zwei-Stunden-Kräfte ein besseres Reinigungsergebnis als eine Acht-Stunden-Kraft. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner einen sachlichen Zusammenhang der Anforderung, dass der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen sozialversicherungspflichtiges Personal einzusetzen hat, mit dem Auftragsgegenstand nicht dargelegt. Der öffentliche Auftraggeber hat zwar bereits auf Grund seiner Verpflichtung zur Wahrung des Allgemeinwohls in besonderem Maß soziale Belange zu beachten und zu fördern. Dies allein reicht jedoch nicht aus, einem Auftragnehmer sozialrelevante, aber arbeitsrechtlich erlaubte Gestaltungsmöglichkeiten zu versagen. Die arbeitsrechtlichen und sozialen Belange von geringfügig und zeitlich begrenzt beschäftigten Arbeitnehmern werden durch nationales und europäisches Recht geschützt (vgl. AÜG (BGBl. I 1995, S. 158), AEntG 2009 (BGBl. I 2009, S. 799), Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 (ABl. EU L 327/9), Richtlinie 91/383/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. EU L 206/19) sowie Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 (ABl. EU L 18/1)). Insbesondere durch den gesetzlich festgelegten tariflichen Mindestlohn nach § 3a Abs. 2 AÜG, Art. 2 lit. f) und Art. 5 RL 2008/104/EG und die durch das Arbeitnehmerentsendegesetz begründete Pflicht des Arbeitgebers, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen zu gewähren, § 3 AEntsG, Art. 3 RL 96/71/EG, werden vor allem diejenigen Arbeitnehmer geschützt, die in Gewerbebranchen beschäftigt sind, in denen typischerweise eine Vielzahl auch ungelernter Arbeiter auf Zeit eingesetzt werden. Zu solchen Branchen gehört neben dem Baugewerbe auch das Gebäudereinigerhandwerk. Infolge der Versagung arbeitsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Ausschreibungsbedingungen werden die Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB in ihren Rechten verletzt, weil dies Einfluss auf die Preiskalkulation und ihre wettbewerblichen Möglichkeiten hat. 2. Die Berücksichtigung der Darstellung des Schulungskonzepts als Zuschlagskriterium ist hingegen nicht vergaberechtswidrig. a) Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsgegner nicht unzulässigerweise Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt. Bei dem streitgegenständlichen Schulungskonzept handelt es sich nicht um ein bieterbezogenes Eignungskriterium. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, erfolgt anhand dessen, ob diese schwerpunktmäßig („im Wesentlichen“) mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von § 19 Abs. 8 EG VOL/A bzw. § 16 Abs. 8 VOL/A zusammenhängen (vgl. EuGH, Urteil v. 12.11.2009, C-199/07 Kommission gegen Griechenland, Rn. 51 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2012, 13 Verg 9/11 m.w.N.). Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d.h. sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet (EuGH, Urteil v. 24.01.2008, C-532/06 Lianakis, Rn. 26-30 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 03.08.2011, VII-Verg 16/11; Beschl. v. 02.05.2012, VII-Verg 68/11; Beschl. v. 15.02.2012, VII Verg 85/11; OLG Naumburg, Beschl. v. 12.04.2012, 2 Verg 1/12; zu den Kriterien im Einzelnen vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2012, 13 Verg 9/11). Auf den ersten Blick dient ein Schulungskonzept zwar seinem Kerngehalt nach der Hebung der Qualifikation der Beschäftigten und wirkt sich eine höhere Qualifikation der Mitarbeiter positiv auf die Eignung des Unternehmens aus. Im Streitfall hat der Auftraggeber mit den Anforderungen an die Darstellung des Schulungskonzepts jedoch nicht das bloße Vorliegen von Kriterien abgefragt, sondern vom Bieter gefordert, dass dieser sich konkret mit der ausgeschriebenen Leistung auseinandersetzt. Diese Auseinandersetzung soll vom Auftraggeber einer Bewertung unterzogen werden. Die aufgabenbezogene Schulung der Mitarbeiter ist, wie auch in der Auswertung des Pilotprojekts herausgearbeitet wurde, ein wesentlicher Faktor für die Erreichung des vorgegebenen Qualitätsniveaus und damit ein integrierter Bestandteil der qualitätsorientierten Reinigung. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass nur Mitarbeiter, die für die besonderen Anforderungen dieses Reinigungstyps geschult (und motiviert) werden, die Reinigungsstandards halten und verbessern können. Demgemäß wird in den Angebotsunterlagen eine plausible, auf die qualitätsorientierte Reinigung bezogene und kontrollierbare Darstellung des Schulungskonzepts gefordert. Dies schließt die Vorlage eines allgemeinen, beim Bieter gebräuchlichen Konzepts aus. Zur Auswertung hat der Auftraggeber eine Wertungsmatrix entwickelt, die den Grad des Konzepts, die Vertragserfüllung zu sichern, d.h. die Erfüllung des mit dem Schulungskonzept verbundenen Zwecks der Leistungssteigerung, nach einem Punktesystem misst. Darüber hinaus hat er auftragsbezogene Leitfragen entwickelt und den Bietern die Auswertung des Pilotprojekts und die Präsentation zur Neuausschreibung der Reinigungsleistungen an die Hand gegeben, um ein geeignetes auftragsbezogenes Schulungskonzepts zu entwickeln. Bei dieser Ausgestaltung ist die Heranziehung des Schulungskonzepts des Bieters als Zuschlagskriterium nicht vergaberechtswidrig. b) Zu beanstanden ist zwar, dass der Antragsgegner das Schulungskonzept in der Bekanntmachung gleichwohl als Eignungskriterium aufgeführt hat. Dies erfordert jedoch keine Rückversetzung des Vergabeverfahrens. Die Gesamtschau der Vergabeunterlagen lässt für jeden fachkundigen Bieter unmissverständlich erkennen, dass die Darstellung des Schulungskonzepts ausschließlich als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden soll. Insbesondere die auftragsbezogenen Leitfragen, die Auswertung des Pilotprojekts und die Präsentation zur Neuausschreibung der Reinigungsleistungen zeigen das Konzept der qualitätsorientierten Reinigung auf, das darauf beruht, durch die aufgabenbezogene Schulung der Mitarbeiter eine Erhaltung und Verbesserung der Reinigungsstandards zu erzielen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner noch vor Ablauf der Angebotsfrist mit dem Nichtabhilfeschreiben zur Rüge gegenüber der Antragstellerin klargestellt, dass er die Darstellung des Schulungskonzepts ausschließlich als Zuschlagskriterium berücksichtigen will. 3. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Loslimitierung. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist, jedenfalls in bestimmten Fällen, eine Loslimitierung vergaberechtlich zugelassen (vgl. Beschl. v. 07.11.2012, VII-Verg 24/12 m.w.N. im Anschluss an Beschl. v. 07.12.2011, VII-Verg 88/11). Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Bedeutung der zu vergebenden Leistungen für den Auftraggeber, ihre Komplexität und ihr Umfang eine Loslimitierung. So beanstanden auch weder die Antragstellerin noch die Vergabekammer die Loslimitierung als solche. b) Aber auch die Ausgestaltung der Loslimitierung in Form einer Angebotslimitierung dahingehend, dass Bieter nur Angebote auf drei von sechs Gebietslosen abgeben dürfen, erfolgte vergabefehlerfrei. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Alternative der Zuschlagslimitierung bedurfte es nicht. aa) Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen. Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen, die ihm zweckmäßig erscheint. Dies kann eine Angebotslimitierung sein, aber auch eine Zuschlagslimitierung mit der Möglichkeit, Angebote auf Lose nach Wahl des Bieters abzugeben oder eine Loslimitierung, bei der auf alle Lose geboten werden muss (vgl. Senat, Beschl. v. 07.11.2012, VII-Verg 24/12). bb) Hinsichtlich der Erwägungen des Auftraggebers, die für oder gegen eine Angebotslimitierung sprechen, ist der Maßstab der rechtlichen Kontrolle beschränkt. Seine Entscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf Beurteilungsfehlern, namentlich auf Willkür beruht. Dabei ist zu beachten, dass das Vergaberecht nicht nur Wettbewerb und subjektive Bieterrechte eröffnet, sondern auch eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen entsprechende Beschaffung gewährleisten soll. Der öffentliche Auftraggeber als Nachfrager hat durch seine Ausschreibung nicht bestimmte Marktteilnehmer zu bedienen. Vielmehr bestimmt allein der Auftraggeber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den daran zu messenden Beschaffungsbedarf und die Art und Weise, wie dieser gedeckt werden soll. Am Auftrag interessierte Unternehmen haben sich darauf einzustellen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.01.2012, VII-Verg 52/11 zur Fachlosvergabe). cc) Die für die Loslimitierung relevanten Gründe hat der Antragsgegner in einem vergabevorbereitenden Workshop am 14. April 2011 erörtert und im Protokoll festgehalten. Danach soll mit der Loslimitierung die Reinigungssicherheit gewährleistet und das wirtschaftliche und technische Risiko breit gestreut werden. Im Nichtabhilfeschreiben vom 19. April 2012 auf die Rüge der Antragstellerin hat der Antragsgegner dies näher ausgeführt und darauf verwiesen, dass bei größeren Loszusammenschnitten oder der Zulässigkeit höherer Loslimitierungszahlen nicht nur Qualitätseinbußen aufgetreten seien. Vielmehr hätten sich für ihn erhebliche Schwierigkeiten ergeben, auf Nicht- oder Schlechterfüllung von Vertragsleistungen zu reagieren, weil sich die deswegen erforderlich gewordene Teilkündigung von in sich abgeschlossenen Liegenschaften und den zugrunde liegenden Flächen für die Ausführung im Wege der Ersatzvornahme durch Dritte als unzweckmäßig erwiesen habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. dd) Einer darüber hinausgehenden Begründung bzw. Dokumentation in den Vergabeakten bedurfte es nicht. Die Vorteile der Loslimitierung (Risikostreuung / Verhinderung der Abhängigkeit von einem Bieter; Mittelstandsschutz / Verbesserung der Wettbewerbsmöglichkeiten auch für kleinere Unternehmen; strukturelle Erhaltung des Anbieterwettbewerbs auch für die Zukunft) sind in den mit Ausschreibungen befassten Bieterkreisen bekannt. Die Angebotslimitierung ist hierbei die in der Vergabepraxis übliche und in der früheren Rechtsprechung und vergaberechtlichen Literatur nahezu ausschließlich behandelte Form der Loslimitierung. Spezifische Bieterinteressen brauchte der Auftraggeber bei der Wahl zwischen Angebots- und Zuschlagslimitierung nicht zu berücksichtigen. Überdies überzeugt die Argumentation der Vergabekammer und der Antragstellerin, die Antragstellerin habe bei einer Zuschlagslimitierung bessere Zuschlagschancen gehabt, nicht. Im Gegenteil ist naheliegend, dass, wenn die Bieter auf mehr als drei Gebietslose bieten dürfen, für jedes Los, zumindest aber für die attraktiveren Lose, mehr Angebote eingehen. Inwieweit sich, wenn der Bieter einer größeren Konkurrenz ausgesetzt ist, die Zuschlagschancen erhöhen sollen, ist nicht ersichtlich. 4. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner bei fortbestehender Vergabeabsicht die Vergabeunterlagen neu zu fassen hat, erteilt der Senat folgende weitere Hinweise: a) Die im Servicevertrag und damit den Vergabeunterlagen (§ 9 Abs. 1 Buchst. c) EG VOL/A) enthaltenen Regelungen unterliegen der Überprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen im Hinblick darauf, ob sie Vergaberechtsverstöße beinhalten. Solche können auch darin liegen, dass Regelungen unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zu-mutbarkeit einer für den Bieter/Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation zu beanstanden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 07.11.2012, VII-Verg 24/12 m.w.N.). b) Die in Ziff. 8.1 des Servicevertrags enthaltene, von der Antragstellerin mit Emailschreiben vom 18. April 2012 beanstandete Bestimmung, dass nur Mitarbeiter(innen) eingesetzt werden, die über ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ohne Hinweise auf eine Beteiligung an Straftaten verfügen, ist vergaberechtswidrig. aa) Die Anforderung hätte bereits in der Bekanntmachung enthalten sein müssen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an die Eignung, da die persönliche Integrität von Mitarbeitern die Zuverlässigkeit (Eignungskriterium gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EG VOL/A) berührt. Beschäftigt ein Unternehmen unzuverlässiges Personal, kann dies je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls seine eigene Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen. Eignungsanforderungen bedürfen gemäß Art. 44 Abs. 2 UA 3 der Richtlinie 2004/18/EG einer Angabe in der EU-Bekanntmachung. Die Vergabebekanntmachung muss Mindestanforderungen konkret bezeichnen und darf sich nicht damit begnügen, auf die Vergabeunterlagen zu verweisen. Ihre erstmalige Bekanntgabe in den Vergabeunterlagen ist unzulässig (Senat, Beschl. v. 05.12.2012, VII-Verg 29/12 m.w.N.). bb) Art. 44 Abs. 2 UA 3 der Richtlinie 2004/18/EG erfordert einen sachlichen Zusammenhang der Anforderung mit dem Auftragsgegenstand. Gründe, die einen Ausschluss vorbestrafter Mitarbeiter sachlich rechtfertigen können, sind aber weder ersichtlich noch bislang vom Auftraggeber in den Vergabeakten niedergelegt oder auf Rüge der Antragstellerin vorgebracht worden. Die Erbringung von Reinigungsarbeiten geht üblicherweise nicht mit einer besonderen Vertrauensstellung einher und fordert kein gesteigertes Maß an Zuverlässigkeit. Sie untersteht der Kontrolle des Arbeitgebers, der in der Gebäudereinigung oftmals eine erhebliche Anzahl von Reinigungskräften zu koordinieren, die vertraglich geschuldete Leistung sicherzustellen und personellen Ausfall umgehend zu kompensieren hat. Der einzelne Mitarbeiter ist in aller Regel zeitnah ersetzbar, so dass seine persönliche Integrität nicht an vorderster Stelle des Leistungsprofils steht. Der generelle Ausschluss vorbestrafter Mitarbeiter durch einen öffentlichen Auftraggeber von einem Auftrag, in dem - wie hier - die persönliche Integrität des einzelnen Mitarbeiters nicht das Leistungsprofil prägt, ist im Gegenteil einer generell anzustrebenden sozialen Reintegration hinderlich. c) Hinsichtlich der übrigen, von der Antragstellerin gerügten Bestimmungen des Servicevertrags bestehen keine vergaberechtlichen Bedenken. aa) Einen Widerspruch zwischen den Regelungen in Ziff. 3.3 und 3.4.1. des Servicevertrags vermag der Senat nicht zu erkennen. Zu Unrecht argwöhnt die Antragstellerin, ihr werde durch die Regelung, dass der tatsächliche produktive Einsatz des Reinigungspersonals im jeweiligen Objekt nicht von den kalkulierten Jahresleistungsstunden abweichen darf, jegliches Optimierungspotential z.B. durch Erfahrungsgewinn oder Rationalisierungseffekte abgeschnitten. Die Regelung enthält, wie auch die Vergabekammer ausgeführt hat, Vorgaben zur Kalkulation. Dass bestimmte Anwesenheitsstunden nicht vorgeschrieben werden, ergibt sich unmissverständlich aus der Regelung in Ziff. 3.4.1. Hiernach werden seitens des Auftraggebers bei der qualitätsorientierten Reinigung keine Reinigungsintervalle und keine täglich zu erbringenden Reinigungsstunden vorgegeben. Es steht ausschließlich im Ermessen des Auftragnehmers, die Art und den Umfang der Reinigungsleistungen festzulegen, die für die Durchführung der vertragsgemäßen Leistung erforderlich sind. Im Übrigen ist eine Verkürzung des Optimierungspotentials für die Bieter/Auftragnehmer noch kein Vergaberechtsverstoß. Auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation hat dies keinen Einfluss. bb) Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der Antragstellerin dazu, dass durch die Regelung unter Ziff. 4.4 des Servicevertrags zur Änderungsmöglichkeit des vereinbarten Leistungsumfangs der Bieter der Willkür des Auftraggebers ausgesetzt sei. Die Regelung sieht ein Kündigungsrecht für den Fall vor, dass sich das Qualitätsniveau der Raumeinheiten oder der Gebäude ändert und eine Einigung über die dadurch erforderliche Preisanpassung nicht gelingt. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, bestehen eindeutige Regelungen über die Preisanpassung. Der auf dieser Basis ermittelte neue Preis ist vor Beginn der geänderten Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Dieses Verfahren entspricht den Vorgaben des § 2 VOL/B bzw. des § 2 Abs. 1 der Vertragsbedingungen des Landes NRW. Erst dann, wenn eine Einigung über den neuen Preis nicht möglich ist, kann der Vertrag gekündigt werden. Dieses Recht steht beiden Vertragspartnern gleichermaßen zu. cc) Zu Unrecht hat die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer weiter eingewendet, durch die Regelungen in Ziff. 7.7 des Servicevertrags über die Kürzung der Vergütung bei als mangelhaft eingestufter Reinigungsqualität wie auch den Umstand, dass anders als in der Pilotierungsphase die Dienstleister frühestens am Mittag des einer Prüfung folgenden Tages eine Reklamation zur Kenntnis nehmen können, sei es dem Auftragnehmer weder möglich, zu überprüfen, ob eine Reklamation überhaupt berechtigt ist, noch nachzubessern und eine Rechnungskürzung zu verhindern. In den Regelungen über die Qualitätskontrolle und die stufenweise einsetzenden Sanktionen liegt zunächst keine unzumutbare Risikoverlagerung. Das Leistungserbringungsrisiko - die Erreichung des definierten Sauberkeitsstandards - liegt allein beim Auftragnehmer. Auch wenn er erst am Folgetag von Beanstandungen erfährt, ist es ihm möglich, durch entsprechende Einflussnahme auf das eingesetzte Personal die gerügten Mängel für die Zukunft abzustellen. Sanktionen sind erst nach mehrfacher Schlechtleistung zu befürchten. Die (im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargestellte) Organisation der Qualitätskontrolle gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in nennenswertem Umfang mit unberechtigten Beanstandungen zu rechnen wäre. Nachbesserungsrechte des Auftragnehmers werden nicht verkürzt. Eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer findet nach dem Verständnis der qualitätsorientierten Reinigung bereits durch die Folgereinigung statt, die wiederum darauf angelegt ist, den definierten Sauberkeitsstandard zu erreichen. Eine Ersatzvornahme des Antragsgegners durch eigene Kräfte oder Dritte ist dementsprechend nicht vorgesehen. Die Kontrollen durch den Auftraggeber dienen vielmehr dazu, für die Zukunft die Reinigungsqualität zu verbessern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 2, 78 GWB. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GKG. Dicks Brackmann Barbian