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Beschluss

2 Verg 1/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Abgrenzung zwischen - vergaberechtlich zulässigen - leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und - vergaberechtlich unzulässigen - bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i.S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (hier: "Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit" und "Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.").(Rn.76) 2. Dokumentiert der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah, wie es § 24 EG Abs. 1 VOL/A vorschreibt, dann ist bei der Bewertung eines Vermerks in einem zeitlich frühen Stadium des Vergabeverfahrens (hier zur Auswahl der Zuschlagskriterien) - anders als bei einem rückschauend gefertigten, inhaltlich am Endergebnis des Verfahrens orientierten Vergabevermerk nach früherem Vergaberecht - stets zu berücksichtigen, ob und ggf. inwieweit er Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers enthält, die sich - u.U. entgegen der ursprünglichen Erwartung - letztlich nicht auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben.(Rn.72) 3. Zur Struktur und zum Verlauf eines Verhandlungsverfahrens.(Rn.84) 4. Ändert der öffentliche Auftraggeber im Verlaufe der Verhandlungen eine für die Kalkulation der Vergütung relevante Austragsbedingung (hier: geforderter Umfang des Versicherungsschutzes), so ist er verpflichtet, allen Bietern die gleiche Gelegenheit zur Anpassung ihres Preisangebotes einzuräumen. Eine hierfür bestimmte Ausschlussfrist ist jedenfalls dann mit einem einheitlichen Beginn und Ende für alle Bieter zu setzen, wenn dies dem öffentlichen Auftraggeber ohne Weiteres möglich und zumutbar ist.(Rn.104) 5. Wird ein Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers festgestellt, so setzt ein Eingreifen der Nachprüfungsstelle nach § 114 Abs. 1 GWB voraus, dass die auszuwählende Maßnahme geeignet ist, eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner Interessen zu verhindern. Ist sicher auszuschließen, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, so bedarf es keines Eingreifens der Nachprüfungsstelle und - im Umkehrschluss - fehlt der Nachprüfungsstelle auch die Kompetenz, auf das Vergabeverfahren einzuwirken.(Rn.116)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 aufgehoben. 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten für ihre anwaltliche Vertretung nicht statt. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer werden auf insgesamt 3.497,80 € festgesetzt. 4. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. III. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe von mehr als 65.000,00 € bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung zwischen - vergaberechtlich zulässigen - leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und - vergaberechtlich unzulässigen - bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i.S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (hier: "Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit" und "Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.").(Rn.76) 2. Dokumentiert der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah, wie es § 24 EG Abs. 1 VOL/A vorschreibt, dann ist bei der Bewertung eines Vermerks in einem zeitlich frühen Stadium des Vergabeverfahrens (hier zur Auswahl der Zuschlagskriterien) - anders als bei einem rückschauend gefertigten, inhaltlich am Endergebnis des Verfahrens orientierten Vergabevermerk nach früherem Vergaberecht - stets zu berücksichtigen, ob und ggf. inwieweit er Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers enthält, die sich - u.U. entgegen der ursprünglichen Erwartung - letztlich nicht auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben.(Rn.72) 3. Zur Struktur und zum Verlauf eines Verhandlungsverfahrens.(Rn.84) 4. Ändert der öffentliche Auftraggeber im Verlaufe der Verhandlungen eine für die Kalkulation der Vergütung relevante Austragsbedingung (hier: geforderter Umfang des Versicherungsschutzes), so ist er verpflichtet, allen Bietern die gleiche Gelegenheit zur Anpassung ihres Preisangebotes einzuräumen. Eine hierfür bestimmte Ausschlussfrist ist jedenfalls dann mit einem einheitlichen Beginn und Ende für alle Bieter zu setzen, wenn dies dem öffentlichen Auftraggeber ohne Weiteres möglich und zumutbar ist.(Rn.104) 5. Wird ein Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers festgestellt, so setzt ein Eingreifen der Nachprüfungsstelle nach § 114 Abs. 1 GWB voraus, dass die auszuwählende Maßnahme geeignet ist, eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner Interessen zu verhindern. Ist sicher auszuschließen, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, so bedarf es keines Eingreifens der Nachprüfungsstelle und - im Umkehrschluss - fehlt der Nachprüfungsstelle auch die Kompetenz, auf das Vergabeverfahren einzuwirken.(Rn.116) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 aufgehoben. 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten für ihre anwaltliche Vertretung nicht statt. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer werden auf insgesamt 3.497,80 € festgesetzt. 4. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. III. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe von mehr als 65.000,00 € bis zu 80.000,00 € festgesetzt. A. Der Antragsgegner, das ..., betreibt seit 1993 für die Landesverwaltung, die Polizei und für die Justiz ein gemeinsames Landesdatennetz (ITN-LSA). Er beabsichtigt, ein für die gegenwärtigen und künftigen Bedingungen und Bedürfnisse des Landes technologisch, betrieblich und damit auch wirtschaftlich optimiertes Sprach- und Datennetz als sog. Next Generation Network (NGN) zu errichten, in das in der Endausbaustufe auch die Kommunen des Landes und ca. 950 Schulen in kommunaler Trägerschaft angebunden werden sollen. Der Beschaffungsaufwand wird derzeit auf ca. 260 Mio. Euro geschätzt. Zur Vorbereitung und Durchführung dieses Beschaffungsvorhabens beauftragte der Antragsgegner zunächst einen externen Rechtsberater mit der Unterstützung in juristischen, vor allem vergaberechtlichen Fragen. Gegenstand des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens ist die Ausschreibung eines Auftrags über die technische Beratung und Unterstützung im vorgenannten Beschaffungsvorhaben. Der Auftrag umfasst als verbindlichen Leistungsumfang technische Unterstützungsleistungen im Rahmen eines oder mehrerer EU-weiter Vergabeverfahren, insbesondere bei der Erstellung einer Vergabekonzeption und bei der Leistungsbeschreibung, bei der Beantwortung von Bieterfragen in der Angebotsphase, bei der Prüfung und Bewertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten, bei der Durchführung von Vertragsverhandlungen und schließlich bei der Erstellung des Vergabevorschlages in technischer Hinsicht. Weiter sind optionale Leistungen für die Zeit nach Abschluss dieser Vergabeverfahren in der Vertragsausführungsphase vorgesehen, wobei Option 1 die technische Unterstützung beim Aufbau eines Projektmanagements und Option 2 die technische Unterstützung beim Controlling und beim Risikomanagement der Vertragsausführung beinhalten. Dieser Auftrag hat einschließlich der Optionen einen geschätzten Netto-Auftragswert von weit mehr als einer Million Euro. Im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung fertigte der Antragsgegner am 12.05.2011 einen Vermerk über die Auswahl der Bewertungskriterien. Hierin wurden die Gründe für die Gewichtung der Leistungsanteile – verbindlich zu beauftragende Leistungen als „Hauptleistung“ mit 85 %, Option 2 als intensivere „Nebenleistung“ mit 10 % und Option 1 mit 5 % – dargelegt, sodann die Gründe für die Gewichtung der Hauptkriterien – Qualität des Angebots als maßgebliches Hauptkriterium zu 70 % und Angebotspreis zu 30 % - festgehalten und schließlich Ausführungen zur Auswahl und Gewichtung der Unterkriterien für das Hauptkriterium „Qualität“ gemacht. Hieraus ging hervor, dass die Bewertung der Qualität des Angebots zu 60 % auf der Grundlage des schriftlichen Angebots und zu 40 % auf der Grundlage einer nachfolgenden Präsentation mit einer Erläuterung des Angebots und der Lösung einer Praxisaufgabe erfolgen sollte. Als wichtigstes Unterkriterium für die Bewertung der Qualität des schriftlichen Angebots sah der Antragsgegner dabei das konzeptionelle Vorgehen an, welches er daher mit 50 % gewichtete. Weiterer wesentlicher Aspekt war für ihn die Errichtung eines modernen, innovativen Landesdatennetzes, weshalb die technologischen Weiterentwicklungen mit 20 % bewertet werden sollten. Dieses Bewertungssystem behielt der Antragsgegner im weiteren Verfahren bei. Im Vermerk vom 12.05.2011 waren zu den einzelnen Unterkriterien folgende Erläuterungen angefügt, die den Bietern vor Abschluss der Angebotsphase zu keiner Zeit bekannt wurden: „50 % – konzeptionelles Vorgehen – der Bieter soll darstellen, wie er an die Aufgabenstellung herangehen würde (wichtig ist dabei logischer strukturierter Ansatz, es muss erkennbar sein, dass das Vorgehen praxisnah und nicht nur theoretisch ist) 20 % – Angaben zur technologischen Weiterentwicklung – es muss erkennbar sein, dass der Bieter mit modernen Technologien vertraut ist, für eine zukunftsfähige Lösung muss der Bieter diese zumindest benennen (z. Bsp. LTE; IPv6; virtuall collapsed Backbone) und einen Einsatz einschätzen können 10 % – Qualitätsmanagement – der Bieter soll darstellen, wie sein Qualitätsmanagement funktioniert 10 % – personelle Verfügbarkeit – Darstellung der personellen Ressourcen und deren Verfügbar- bzw. Erreichbarkeiten 5 % – Know-how-Transfer – hier sollte deutlich werden, wie ein Know-how-Transfer auf die Mitarbeiter des Auftraggebers sinnvoll erfolgen kann“. Am 19.05.2011 führte der Antragsgegner einen Workshop mit eigenen Technikern durch, in dessen Ergebnis die Auswahl der Praxisaufgabe für die Präsentation erfolgte. Nach dem Inhalt eines Vermerks vom 26.05.2011 wurde die Erarbeitung eines Lösungsvorschlags für die Migration, d.h. für den Übergang der Telekommunikationsanlagen vom bestehenden (heterogenen) System auf eine Voice-over-IP-Lösung gewählt, weil diese Aufgabenstellung es jedem Bieter ermögliche zu zeigen, inwiefern er seine abstrakte Leistungsfähigkeit in ein konkretes Konzept unter den Voraussetzungen in Sachsen-Anhalt umsetzen könne. Dabei solle deutlich werden, welche Lösung der Bieter vorschlage und warum er diese Auswahl so getroffen habe. In einer zu diesem Zeitpunkt erstellten Lösungsskizze für die Praxisaufgabe formulierte der Antragsgegner einzelne Aspekte, zu denen Aussagen des Bieters zu erwarten seien bzw. zu denen anderenfalls Nachfragen erfolgen könnten. Am 16.05.2011 sandte der Antragsgegner eine Vergabebekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union, mit der er die Ausschreibung des o.a. Dienstleistungsauftrages über die technische Beratung und Unterstützung im vorgenannten Beschaffungsvorhaben einleitete. Die Ausschreibung des Auftrags erfolgte EU-weit im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme auf der Grundlage der Vergabeordnung für Leistungen, Teil A, 2. Abschnitt, Ausgabe 2009 (EG VOL/A). Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2011 insgesamt fünf ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auf und übersandte ihnen die „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“ sowie einen ersten Entwurf des abzuschließenden Vertrages. In den „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“ waren die Aufgabenbeschreibung sowie die Festlegungen zur Struktur, zum Verlauf und zu den Bedingungen des Verhandlungsverfahrens enthalten (künftig zitiert als BewB). Danach wurden die Bieter aufgefordert, ein schriftliches Angebot zu erstellen und bis zum 15.07.2011, 12:00 Uhr, einzureichen. Für die Form, den Inhalt und insbesondere auch für den Umfang des schriftlichen Angebots wurden konkrete Vorgaben gemacht. Es wurde eine Darlegung der konzeptionellen Vorgehensweise verlangt, wobei bekannt gegeben wurde, zu welchen Einzelaspekten Aussagen erwartet wurden. Unter anderem enthielt die Aufgabenbeschreibung in Ziffer 2 BewB (S. 5) bereits die Vorgabe, dass die Sprachkommunikation über eine redundante, mandantenfähige Voice-over-IP-Zentrallösung abgewickelt werden solle. Die Bieter sollten weiter auf einer gesonderten Anlage 1 als Preis die Tagessätze für ihre Leistungen einschließlich aller Reise- und Nebenkosten zu den Einsatzorten M. und H. für die drei Leistungsbereiche angeben. Bei der Kalkulation sollte berücksichtigt werden, dass der Vertragsentwurf eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung durch ihn oder seine Nachunternehmer mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro vorsehe. Weiter sollten Angaben zur Schätzung des zeitlichen Aufwandes gemacht werden (BewB S. 11 f.). Zum weiteren Verfahrensablauf hieß es in den Bewerbungsbedingungen, dass dieser den für das Verhandlungsverfahren geltenden Regelungen der VOL/A sowie den ergänzenden Festlegungen der Vergabeunterlagen folgen werde. Es sei vorgesehen, mit den Bietern Verhandlungsgespräche durchzuführen. Im Rahmen der Verhandlungsgespräche, deren Terminierung für die 32. Kalenderwoche in Aussicht gestellt wurde, solle eine Präsentation der Konzepte und die Lösung einer Praxisaufgabe erfolgen. Der Antragsgegner behielt sich ausdrücklich vor, „… die Bieter im Rahmen der Verhandlungen kurzfristig zur Einreichung eines überarbeiteten Angebots aufzufordern. …“ (BewB S. 6). Der Vertrag werde im Verfahren ausgehandelt. Daher wurden die Bieter auch aufgefordert, zur Vorbereitung dieser Verhandlungen den Vertragsentwurf zu kommentieren. Die Kommentierung sollte informationshalber erfolgen und nicht in die Bewertung einfließen. Unter Ziffer 9 wurde eine Bindefrist für „das Angebot“ festgelegt. Hierzu hieß es weiter: „Sollte sich das Angebot im Rahmen der Verhandlungen inhaltlich verändern, bezieht sich die Bindefrist auf die jeweils aktuelle Fassung des Angebots.“ (BewB S. 14). Unter Ziffer 10 BewB folgten die Informationen über das Wertungssystem. Neben der Festlegung von Ausschlusskriterien (Ziffer 10.1) wurden die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung angegeben (Ziffer 10.2). Die Festlegung und Gewichtung der Leistungsbereiche, der beiden Hauptkriteriengruppen und der Angebotsteile folgten inhaltlich dem Vermerk vom 12.05.2011. Als Unterkriterien für die Qualität des schriftlichen Angebots machte der Antragsgegner Folgendes bekannt: Konzeptionelle Darstellung der vorgesehenen Vorgehensweise bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen 50 % Angaben zur technologischen Weiterentwicklung und damit verbundenen alternativen Lösungsansätzen, Ausbaumöglichkeiten etc., soweit diese für das Vergabeverfahren ITN-XT relevant sind 20 % Angaben zur Sicherstellung des Qualitätsmanagements 10 % Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit 10 % Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc. 5 % Angaben zur Vorgehensweise hinsichtlich des Know-how-Transfers auf die Mitarbeiter des Auftraggebers 5 % Als Unterkriterium für die Qualität der Präsentation legte der Antragsgegner jeweils die „persönliche und inhaltliche Darstellung der im Angebot aufgezeigten Herangehensweise“ fest, was hinsichtlich der beiden optionalen Leistungsbereiche das einzige Unterkriterium war und hinsichtlich des verbindlich zu beauftragenden Leistungsanteils zu 60 % Berücksichtigung finden sollte – beim letztgenannten Leistungsbereich sollte daneben die Wertung der Lösung der Praxisaufgabe mit 40 % erfolgen. Insgesamt lässt sich das Bewertungssystem mit verkürzten Bezeichnungen der Kriterien, wie folgt, darstellen: Leistungen Kriterien- Hauptgruppe Kriterien- gruppe Unterkriterien (jeweils 1-6 Pkt.) Gewich- tung Gesamt- gewichtung Verbindlich zu beauftragende Leistungen 85 % Qualität 70 % Schriftliches Angebot 60 % Konzeptionelle Darstellung d. Vorgehensweise 50 % 17,850 % technologische Weiterentwicklung etc. 20 % 7,140 % Sicherstellung d. Qualitätsmanagements 10 % 3,570 % Sicherstellung d. per-sonellen Verfügbarkeit 10 % 3,570 % Kommunikation und Dokumentation 5 % 1,785 % Vorgehensweise für Know-how-Transfer 5 % 1,785 % Präsentation 40 % Darstellung d. angebotenen Herangehensweise 60 % 14,280 % Lösung d. technischen Aufgabenstellung 40 % 9,520 % Angebotspreis 100 % Höhe 30 % 25,500 % Option 1 5 % Qualität 70 % Schriftliches Angebot 100 % Darstellung d. Vorgehensweise 80 % 2,800 % Präsentation 100 % Darstellung d. angebotenen Herangehensweise 20 % 0,700 % Angebotspreis 100 % Höhe 30 % 1,500 % Option 2 10 % Qualität 70 % Schriftliches Angebot 100 % Darstellung d. Vorgehensweise 80 % 5,600 % Präsentation 100 % Darstellung d. angebotenen Herangehensweise 20 % 1,400 % Angebotspreis 100 % Höhe 30 % 3,000 % Gesamt: 100,00 % Die Bewertung sollte bei jedem mit einer Gesamtgewichtung (letzte Spalte der Tabelle) angegebenen Kriterium mit einer Punktzahl zwischen 1 und 6 erfolgen, wobei bei den nicht preislichen Kriterien eine Bewertung mit 6 Punkten für „sehr gut“ und eine Bewertung mit 1 Punkt für „ungenügend“ mit den Zwischengraden, wie bei Schulnoten, vorgesehen war und bei den preislichen Kriterien eine Bewertung mit 6 Punkten für den niedrigsten Tagessatz und eine Bewertung mit 1 Punkt für den höchsten Tagessatz mit Ermittlung der Punktwerte der übrigen Angebote im Wege der linearen Interpolation. Bei den nichtpreislichen Kriterien war die Vergabe von 0 Punkten für den Fall der fehlenden Angaben vorgesehen (vgl. BewB Ziffer 10.3, S. 20 f.). Der Antragsgegner versandte zwei Bieterinformationen, wobei er mit der Information I vom 28.06.2011 (vormittags) klar stellte, dass die Unterstützungsleistung auch die Konzeption und die Ausschreibung einer zentralen VoIP-Lösung beinhaltete, und im Rahmen der Information II vom 28.06.2011 (nachmittags) u.a. Erläuterungen zum vorgegebenen Versicherungsschutz vornahm. Innerhalb der Frist für den Eingang der schriftlichen Angebote gingen die Angebote von vier Bietern ein, darunter von der Antragstellerin, einer Bietergemeinschaft aus zwei Unternehmen, und der Beigeladenen. Die Öffnung der schriftlichen Angebote erfolgte am 18.07. 2011. Das Angebot der Antragstellerin bedurfte der Vervollständigung, zu welcher der Antragsgegner die Antragstellerin erfolgreich aufforderte. Der Antragsgegner nahm eine Bewertung der schriftlichen Angebote vor und dokumentierte sie. Der Aktenvermerk zur Bewertung des schriftlichen Angebotes der Antragstellerin wurde am 22.07.2011 gefertigt; auf den Inhalt dieses Vermerks (Anlage AG 3 zur Erwiderung des Antragsgegners auf den Nachprüfungsantrag, BeiA Bl. 253 ff.) wird Bezug genommen. Mit eMail vom 20.07.2011 wurden alle vier Bieter zur Präsentation ihres Angebotes und zur Lösung der Praxisaufgabe zu Terminen am 10.08. bzw. am 11.08.2011 geladen. Der Einladung war die Aufgabenstellung der Praxisaufgabe beigefügt, welche, wie folgt, formuliert war: „Welche Lösung würden Sie bei einer Migration der TK-Anlagen im Land Sachsen-Anhalt auf eine VoIP-Lösung vorschlagen? Beschreiben Sie die Vorgehensweise. Beachten Sie dabei auch den Kosten-Nutzen-Aspekt. Schlagen Sie ggf. Alternativen vor.“ Den Bietern wurde hierfür eine Ist-Analyse der derzeit bestehenden TK-Systeme zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch der Antragstellerin wurde deren Verhandlungstermin auf den 15.08.2011 verlegt. Der Antragsgegner beschloss am 08.08.2011, veranlasst durch die Anfragen von drei Bietern, dass im Anschluss an die jeweilige Angebotspräsentation jedem Bieter mitgeteilt werden solle, dass die Höhe des Deckungsbetrages der Haftpflichtversicherung nicht mehr vertraglich vorgegeben werde, und dass jedem Bieter die Gelegenheit eingeräumt werden solle, die Kalkulation seiner Tagessätze hierauf anzupassen. Der Präsentationstermin der Beigeladenen fand am 10.08.2011 (nachmittags) als zweites Verhandlungsgespräch statt. Die Beigeladene hatte in ihrem schriftlichen Angebot vom 15.07.2011 im Rahmen der Kommentierung des Vertragsentwurfes ausgeführt, dass derzeit ein Haftpflichtversicherungsschutz in der vertraglich vorgesehenen Höhe noch nicht bestehe und ein verbindliches Angebot des Versicherers noch nicht vorliege. Daher sei die Kalkulation der angebotenen Tagessätze nach den geschätzten Maximalkosten des erhöhten Versicherungsschutzes erfolgt. Dann hieß es: „Wir gehen jedoch davon aus, dass wir unsere angebotenen Tagessätze nach Vorliegen eines verbindlichen Angebots unserer Versicherung im Rahmen der Vertragsverhandlungen anpassen, d.h. verringern können. Sollte der Auftraggeber im Rahmen der Verhandlungen bereit sein, die Höhe der geforderten Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden auf 5 Mio. € pro Schadensereignis und Versicherungsjahr zu begrenzen, sehen wir ebenfalls preislichen Verhandlungsspielraum.“ Im Rahmen der Präsentation ihres Angebots nahm die Beigeladene nochmals zum Vertragsentwurf, darunter auch zu § 6 Abs. 2 und 3 mit den Regelungen zum Versicherungsumfang, Stellung (Folie 30). Auf der nachfolgenden Folie 31 waren unter der Überschrift „Neue Angebotspreise“ die Tagessätze für alle drei Leistungsbereiche jeweils mit einer Preisangabe „bisher“ und „neu“ aufgeführt und, wie folgt, erläutert: „Nach Vorliegen eines verbindlichen Angebots unserer Haftpflichtversicherung haben wir unsere Angebotspreise nochmals überprüft und wie im Angebot in Kapitel 6.3 bereits angekündigt, angepasst.“ Der Antragsgegner fertigte für jedes Verhandlungsgespräch, so auch für das Gespräch mit der Beigeladenen, ein Protokoll, in dem die Ergebnisse und Festlegungen sowie zusammenfassende Darstellungen zum Verlauf und Inhalt und zu den vorläufigen Bewertungen dieses Inhalts niedergelegt wurden. Im Protokoll der Präsentation der Beigeladenen dokumentierte der Antragsgegner als Ergebnis der Verhandlungen: „Im Rahmen der Präsentation wurde dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt, sein bereits geändertes Preisangebot bis zum 11.08.2011 / 14:00 Uhr nochmals zu überarbeiten (veränderte Versicherungssumme).“ Mit eMail vom 12.08.2011, beim Antragsgegner eingegangen am selben Tage, reichte die Beigeladene ein „finales Preisangebot“ ein. Die Beigeladene wiederholte für den Fall der Beibehaltung einer Versicherungssumme in Höhe von 10 Mio. € die im Präsentationstermin vom 10.08.2011 auf Folie 31 genannten „neuen“ Tagessätze und bot für den Fall der Begrenzung der Haftpflichtversicherung auf 5 Mio. € nochmals verringerte Tagessätze an. Die Präsentationstermine der beiden weiteren Bieter fanden am 10.08.2011 (vormittags) und am 11.08.2011 (nachmittags) statt. Beiden Bietern wurde ausweislich der Protokolle der Präsentationen jeweils die Möglichkeit eröffnet, bis zum Folgetag 14:00 Uhr das Preisangebot an die veränderte Versicherungssumme anzupassen. Hiervon machte ein Bieter Gebrauch. Der Präsentationstermin der Antragstellerin fand am 15.08.2011 als letztes Verhandlungsgespräch statt. Der Antragsgegner fertigte über den Verlauf und das Ergebnis des Präsentationstermins ein Protokoll. Darin ist vermerkt: „Im Rahmen der Präsentation wurde allen Bietern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 16.08.2011 / 14:00 Uhr ihr Preisangebot zu überarbeiten (veränderte Versicherungssumme).“ Die Antragstellerin machte von der Möglichkeit der Preisänderung keinen Gebrauch. Im Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilte der Antragsgegner auf das Angebot der Beigeladenen 541,55 von 600 erreichbaren Punkten und bewertete es als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Auf das Angebot der Antragstellerin vergab er 500,53 Punkte, womit es den zweiten Rang hinter dem Angebot der Beigeladenen einnahm. Dem Vermerk vom 18.08.2011 ist zu entnehmen, dass das Wertungsergebnis der konzeptionellen Angebotsaussagen, der Präsentationen und der Lösung der Praxisaufgabe auch bei endgültiger Beurteilung gegenüber der vorläufigen Bewertung unverändert geblieben war. Der preislichen Bewertung lagen die jeweils aktuellsten Preisangebote zugrunde. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 19.08.2011 vorab über die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die o.g. Mitbewerberin, über die mit dem eigenen Angebot erreichte Punktzahl und über die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung ihres eigenen Angebotes informiert. Dabei ging der Antragsgegner auf Einzelheiten der Bewertung des schriftlichen Angebotes und der Präsentation der Antragstellerin ein, insbesondere auf die jeweils entscheidungserheblichen Schlechterbewertungen gegenüber dem Angebot der Zuschlagsaspirantin. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Am 23.08.2011 brachte der Geschäftsführer B. eines Mitglieds der Antragstellerin im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Antragsgegner sein Unverständnis angesichts der beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren zum Ausdruck und gab an, die Überprüfung des Verfahrens und der Entscheidung anstreben zu wollen. Er nahm insbesondere Anstoß an der Person des Zuschlagsaspiranten. Auf den weiteren Inhalt des Vermerks vom 23.08.2011 wird verwiesen. Mit Fax-Schreiben vom 24.08.2011 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass die Auswahlentscheidung vergaberechtswidrig sei. Der Antragsgegner half dieser Rüge nicht ab und begründete ihre Entscheidung mit Schreiben vom 29.08.2011. Mit Schriftsatz vom 29.08.2011 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner aufgegeben werden möge, die Wertung der Angebote zu wiederholen, hilfsweise die Ausschreibung in den Stand vor Übersendung der Vergabeunterlagen (Aufforderung zur Angebotsabgabe einschließlich „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“ und Vertragsentwurf) zurückzuversetzen. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin beschränkte Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners durch Übersendung von Ablichtungen gewährt; hiervon ausgenommen hat sie die Unterlagen des – bereits abgeschlossenen – Teilnahmewettbewerbs, die schriftlichen Angebote und Präsentationsunterlagen der anderen Bieter sowie diejenigen Teile der Vergabedokumentation, die sich auf den Inhalt oder die Erläuterungen der Konkurrenzangebote beziehen (vgl. Beschluss der Vergabekammer vom 15.11.2011, BeiA Bl. 342 bis 348). Nach Akteneinsicht hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.12.2011 weitere Rügen erhoben. Die Beigeladene ist mit Beschluss vom 16.11.2011 in das Nachprüfungsverfahren einbezogen worden. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB mit Verfügung vom 27.09.2011 (BeiA Bl. 327) vor Ablauf der gesetzlichen 5-Wochen-Frist am 03.10.2011 sowie mit Verfügungen vom 04.11.2011 (BeiA Bl. 336) und vom 08.12.2011 (BeiA Bl. 474) jeweils vor Ablauf des durch ihn bestimmten neuen Termins des Fristablaufs (07.11. bzw. 13.12.2011) verlängert, zuletzt bis zum 23.12.2011. Nach mündlicher Verhandlung vom 16.12.2011 hat die Vergabekammer mit ihrem am 22.12.2011 verkündeten und durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassenen Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, das Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt vor Abforderung der schriftlichen Angebote zurückzuversetzen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag hinsichtlich aller erhobenen Rügen als zulässig angesehen mit einer Ausnahme: Soweit die Antragstellerin die Festlegung der Punkteverteilung in Ziffer 10.3 BewB als intransparent rüge, sei sie hiermit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Der Nachprüfungsantrag sei begründet, wobei offen bleiben könne, ob überhaupt einer der vier Bieter ein zuschlagfähiges Angebot abgegeben habe. Denn jedenfalls habe der Antragsgegner gegen die Regelungen zur Gewährleistung eines freien und transparenten Wettbewerbs verstoßen, was auch die Interessen der Antragstellerin geschädigt habe. Die Ausschreibungsbedingungen seien so auszulegen, dass der Antragsgegner mit dem schriftlichen Angebot bereits ein verbindliches Angebot gefordert habe, dessen Änderung jedem Bieter nur auf ausdrückliche Aufforderung des Antragsgegners möglich gewesen sei. Eine solche Aufforderung sei nur im Anschluss an die jeweiligen Präsentationen im Hinblick auf die geänderten Versicherungsbedingungen ergangen. Mit der zeitlich versetzten Aufforderung habe der Antragsgegner jedoch einer wettbewerbsschädigenden Absprachemöglichkeit Tür und Tor geöffnet. Der Antragsgegner habe zudem geänderte Preisangebote akzeptiert, die lediglich per eMail und ohne elektronische Signatur eingereicht worden seien. Für die Vergaberechtswidrigkeit dieses Verhaltens komme es nicht darauf an, ob objektive Anzeichen für einen tatsächlich erfolgten Missbrauch vorlägen; allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung sei ausreichend. Gegen diese ihm am 23.12.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.01.2012 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist u.a. der Meinung, dass die Vergabekammer sich mit dem von ihr festgestellten Vergaberechtsverstoß schon nicht hätte befassen dürfen, weil die Antragstellerin insoweit keine Rüge erhoben habe und z. Zt. des Aufgreifens von Amts wegen bereits eine Rügepräklusion zu Lasten der Antragstellerin bestanden habe. Die Erörterung dieses Aspekts im Termin der mündlichen Verhandlung sei für ihn überraschend erfolgt. Er rügt im Übrigen die Dauer des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (17 Wochen). In sachlicher Hinsicht verweist er darauf, dass im Verhandlungsverfahren eine Verhandlung über Preise zulässig sei, auch mit unterschiedlichen Zeitpunkten der Angebotsabgabe. Dies entspreche dem Charakter des Verhandlungsverfahrens als dynamischer Prozess und dem Inhalt der hier vorliegenden Vergabeunterlagen. Der vermeintliche Vergabeverstoß habe sich jedenfalls nicht auf das Wettbewerbsergebnis ausgewirkt. Selbst wenn auf die Preise ohne die Änderungen per eMail nach dem Schluss des Präsentationstermins abgestellt werde, ändere sich an der Position des Erstplatzierten nichts. Der Antragsgegner nimmt weiter Stellung zu den Rügen der Antragstellerin, die im Verfahren vor der Vergabekammer erhoben worden sind. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 22.12.2011 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und verfolgt auch ihre Rügen im Verfahren vor der Vergabekammer weiter. Die Beigeladene hat sich nicht aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.03.2012 den Antrag der Antragstellerin auf eine ergänzende Einsicht in die Vergabeakten zurückgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung hat am 16.03.2012 stattgefunden; wegen ihres Verlaufs und des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen (vgl. GA Bl. 200 f.). Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.03.2012 ist bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. B. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die Vergabekammer ist zwar zu Recht vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgegangen. Es ist aber auszuschließen, dass dieser von ihr festgestellte Verstoß die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigt haben könnte. Im Übrigen sind die Rügen der Antragstellerin unbegründet. I. Auf das Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (vgl. § 131 Abs. 8 GWB), die Vergabeverordnung in der seit dem 12.05.2011 geltenden Fassung (vgl. § 23 VgV i.V.m. Art. 4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.2011, BGBl. I S. 800) sowie die Vergabeordnung für Leistungen, Teil A – Fassung 2009 – (vgl. § 4 Abs. 2 VgV) anzuwenden, weil das Vergabeverfahren vom Antragsgegner am 16.05.2011 durch Absendung des Textes der Vergabebekanntmachung zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt eingeleitet worden ist (vgl. § 3 Abs. 9 VgV). II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. III. Der Senat geht zugunsten der Antragstellerin von der Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags hinsichtlich aller erhobenen Rügen mit einer Ausnahme aus. 1. a) Soweit die Antragstellerin Vergabeverstöße bei der Auswahl der mit den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien – Hauptkriterien, Kriterien, Unterkriterien –gerügt hat, ist sie antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB. Es besteht die Möglichkeit, dass sich hierdurch – unterstellt, dass die Festlegungen des Antragsgegners nicht vergaberechtskonform wären – die Zuschlagschancen der Antragstellerin verschlechtert haben könnten. Denn das Angebot der Antragstellerin ist in den von ihr gerügten Aspekten der Wirtschaftlichkeitsbewertung schlechter bewertet worden, als dasjenige der Beigeladenen. Im Übrigen ist nicht einzuschätzen, wie der Antragsgegner auf die Unzulässigkeit einzelner von ihm ausgewählter Unterkriterien reagieren würde. Es käme ein Anwachsen der Gewichtungsanteile der bereits bestimmten Unterkriterien in Betracht, wobei auch hinsichtlich der Verteilung der Anwachsung Prognoseunsicherheiten bestehen, oder die Festlegung neuer Unterkriterien an Stelle der ausgefallenen Kriterien. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass sich die Reaktion des Antragsgegners im Ergebnis positiv auf die Zuschlagschancen der Antragstellerin auswirken könnte, genügt für die Feststellung der Antragsbefugnis. b) Eine Verletzung der Rügeobliegenheiten ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die erstmals mit dem Schreiben vom 24.08.2011 gerügten Vergabeverstöße bereits zuvor positiv gekannt hat i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB, bestehen nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese Kenntnis erst durch die anwaltliche Beratung unmittelbar im Vorfeld der Rügeerhebung erlangt hat. Zugunsten der Antragstellerin unterstellt der Senat auch, dass für sie nicht erkennbar i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB war, ob unter den als Zuschlagskriterien bzw. als deren Unterkriterien bekannt gemachten Kriterien auch bieterbezogene (Eignungs-) Kriterien enthalten waren und dass hierin ein Vergaberechtsverstoß liegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Frage der Erkennbarkeit nach einem objektiven, d.h. auf die Erkenntnismöglichkeiten eines fachkundigen, mit den Einzelheiten der konkreten Ausschreibung vertrauten Bieters abstellenden Maßstab oder nach einem subjektiven Maßstab, welcher an den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Antragstellers ausgerichtet wird, zu bewerten ist. Von der vergaberechtlichen Rechtsprechung ist bisher angenommen worden, dass ein solcher Vergabeverstoß jedenfalls für einen durchschnittlichen Bieter bis Ende 2010 nicht erkennbar war, weil die Erkennbarkeit ein vergaberechtliches Spezialwissen erfordere (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.2010, VII-Verg 40/10 ; Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 16/11 ; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.07.2011, 15 Verg 6/11 ). Es liegt auf der Hand, dass sich die Bewertung der Erkennbarkeit nach einem objektiven Maßstab wandeln kann. Wird ein Vergaberechtsverstoß in der Vergabepraxis häufig gerügt und hat eine solche Rüge nicht nur in sehr vereinzelten, nicht publik gewordenen Fällen Erfolg – sei es im Hinblick auf eine Änderung der Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle, sei es im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, sei es in Gestalt vorsorglicher Erläuterungen der Vergabestelle in den Vergabeunterlagen –, so könnte hieraus der Schluss zu ziehen sein, dass sich bei fachkundigen Bietern eine Sensibilität und ein entsprechendes Rechtsbewusstsein für die Problematik entwickelt. Die Unzulässigkeit der Verwendung von eignungsbezogenen Zuschlagskriterien hat in den letzten beiden Jahren eine solche besondere Aufmerksamkeit erfahren. Ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt sich deswegen an der o.a. bisherigen Bewertung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung etwas ändern könnte, kann jedoch im vorliegenden Falle ebenfalls offen bleiben. 2. Eine Antragsbefugnis fehlt allerdings, soweit die Antragstellerin die Festlegung der Bewertungsmethodik gerügt hat. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen, gegen welche vergaberechtliche Vorschrift der Antragsgegner verstoßen haben soll und inwieweit die subjektiven Rechte der Antragstellerin i.S. von § 97 Abs. 7 GWB davon beeinträchtigt sein könnten, dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin rügt, die Behandlung fehlender Preisangaben in seiner Wertungsmatrix nicht gesondert aufgeführt hat. Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass der Antragsgegner in den Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren nur angab, Punkte zwischen den Werten 1 (für den höchsten Tagessatz) und 6 (für den niedrigsten angebotenen Tagessatz) im Rahmen der preislichen Angebotsbewertung zu verteilen. Eine ausdrückliche Festlegung zur Behandlung fehlender Preisangaben machte der Antragsgegner nicht bekannt. Worin insoweit ein Vergabeverstoß liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Für den Fall des Fehlens einer Preisangabe wäre auf die Regelungen der VOL/A zurückzugreifen gewesen, die insoweit durch die Vergabeunterlagen nicht modifiziert worden sind. Nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist ein Angebot zwingend auszuschließen, wenn eine Preisangabe endgültig fehlt. Die Wertungsmatrix musste daher – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht etwa einen Punktwert 0 für eine fehlende Preisangabe enthalten. Vor einem Angebotsausschluss wäre zu berücksichtigen, dass in einem Verhandlungsverfahren, in dem – wie hier – die Durchführung einer Verhandlungsrunde nach Abgabe des schriftlichen Angebots angekündigt ist, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine im schriftlichen Angebot fehlende Preisangabe in dem Verhandlungsgespräch nachzureichen, weil das Angebot sich aus dem schriftlichen Teil und dem Inhalt der Verhandlungen zusammensetzt. Ob darüber hinaus Nachreichungsmöglichkeiten nach § 19 EG Abs. 2 S. 2 VOL/A bestehen, könnte zweifelhaft sein. Die Voraussetzungen des § 19 EG Abs. 2 S. 2 Alt. 1 VOL/A können hier nicht vorliegen, weil eine sog. „Auslassung“ voraussetzte, dass der Bieter nicht nur Preisangaben für Einzelpositionen, sondern auch für einen Gesamtpreis einzutragen hat; das war hier nicht der Fall. Eine den Wettbewerb nicht beeinflussende Preisangabe in einer oder mehreren unwesentlichen Leistungspositionen i.S. der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist bei einer Ausschreibung, bei der insgesamt nur drei Preisangaben gefordert werden, nicht vorstellbar. Jede dieser drei Preispositionen ist wesentlich. Selbst wenn das Nichtvorhandensein einer ausdrücklichen Festlegung des Antragsgegners zur Behandlung fehlender Preisangaben vergaberechtlich bedenklich wäre, wovon der Senat – wie vorausgeführt – nicht ausgeht, bestünde nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, dass die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin hierdurch berührt werden könnte. Denn im Verfahren ging kein einziges Angebot ein, in dem eine Preisangabe fehlte, so dass dieser Aspekt bei der Durchführung der Angebotswertung durch den Antragsgegner jedenfalls keine Bedeutung erlangen konnte. 3. Hinsichtlich des von der Vergabekammer angenommenen Vergaberechtsverstoßes – der Zulassung der Abgabe geänderter Preisangebote zu verschiedenen Zeitpunkten ohne Gewährleistung der Vertraulichkeit der Angebotsinhalte – unterstellt der Senat eine Antragsbefugnis der Antragstellerin, weil dieser vermeintliche Vergabeverstoß zumindest generell geeignet ist, die Zuschlagschancen eines Bieters zu beeinträchtigen. Das Aufgreifen dieses vermeintlichen Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer von Amts wegen war insbesondere auch nicht etwa dadurch gehindert, dass die Antragstellerin mit einer entsprechenden Rüge bereits nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB präkludiert gewesen wäre. Die materielle Präklusion setzte eine positive Kenntnis der Antragstellerin von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen des Verlaufs des Vergabeverfahrens voraus. Das ist hier aber nicht feststellbar. Denn das der Antragstellerin übersandte Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse des eigenen Präsentationstermins am 15.08.2011 enthielt eine Formulierung, die auf eine gleichzeitige und gleichlange Frist für alle Bieter zur Anpassung der Tagessätze in ihren jeweiligen Angeboten an die veränderte Versicherungssumme hindeutete. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin um die unterschiedliche Behandlung der Bieter gewusst haben könnte, bevor die Vergabekammer diesen Aspekt von Amts wegen aufgegriffen hat, nicht ersichtlich. 4. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Vergaberechtsverstöße im Rahmen der Durchführung der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote ist der Nachprüfungsantrag ebenfalls zulässig. a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB, weil sich ihre Rügen auf einzelne Bewertungsvorgänge zu nicht preislichen Kriterien bzw. Unterkriterien beziehen, in denen das Angebot der Antragstellerin hinter der Bewertung des Angebots der Beigeladenen zurückgeblieben ist. Mit anderen Worten: Jeder Punktgewinn für das Angebot der Antragstellerin ist generell geeignet, zu einer Verbesserung ihrer Zuschlagschancen beizutragen. Inwiefern das im konkreten Falle zutrifft, ist hier eine Frage der Begründetheitsprüfung. b) Eine Verletzung der Rügeobliegenheit i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist nicht feststellbar. Die Antragstellerin erlangte Kenntnis von den Einzelheiten der Bewertung durch den Antragsgegner erstmals durch das Informationsschreiben vom 19.08.2011. Wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat, ist der Vermerk über das Telefongespräch zwischen einem Vertreter der Antragstellerin und dem Antragsgegner vom 23.08.2011 ein Beleg dafür, dass die Antragstellerin zwar bereits zu einer rechtlichen Prüfung der Bewertung und im Falle des Auffindens eines Vergabeverstoßes zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entschlossen war, jedoch kein Beleg für eine bestehende Kenntnis in rechtlicher Hinsicht. Denn die Vorstellungen, unter welchem vergaberechtlichen Aspekt die Entscheidung des Antragsgegners angreifbar sein könnte, fehlte dem Anrufer noch. Sie wurde erst durch die Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung am 23. bzw. 24.08.2011 erlangt; die schriftliche Rüge vom 24.08.2011 ist danach unverzüglich i.S. des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erhoben worden. IV. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist insgesamt unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahl der – in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten – Zuschlagskriterien und -unterkriterien (Ziffer 10 BewB) durch den Antragsgegner aus vergaberechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die den Bietern mitgeteilten Kriterien stellen insbesondere keine auf die Eignung der Bieter bezogenen und damit im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung unzulässigen Kriterien dar. a) Hinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Rügen ist vorab anzumerken, dass dem Vermerk des Antragsgegners vom 12.05.2011 in der Vergabeakte nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. aa) Bei der Bewertung des Vermerks vom 12.05.2011 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner so, wie es § 24 EG Abs. 1 VOL/A vorschreibt, das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah dokumentiert hat. Anders, als bei einem rückschauend gefertigten, am Endergebnis des Verfahrens orientierten Vergabevermerk nach früherem Vergaberecht, bildet die fortlaufende Dokumentation einen dynamischen Prozess ab einschließlich auch derjenigen Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers, die sich – u.U. entgegen einer ursprünglichen Erwartung – letztlich nicht auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben. Soweit es, wie hier, um die Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien und deren Anwendung bei Durchführung der Wertung geht, können zeitlich frühe Vermerke daher im Nachprüfungsverfahren vor allem Anhaltspunkte liefern, welchen Aspekten ggf. besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Es muss dem Auftraggeber aber zugestanden werden, dass sich ursprüngliche Vorstellungen im Verlaufe des Verfahrens noch geändert haben oder präziser benannt werden konnten. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens sind insoweit zwei zeitlich voneinander zu trennende Phasen des Verfahrens: Zu prüfen ist einerseits, ob das den Bietern tatsächlich bekannt gemachte Wertungssystem für die Auswahl des Ausschreibungsgewinners – also in der Gesamtheit von Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen und ggf. Bieterinformationen des öffentlichen Auftraggebers vor Abschluss der Angebotsphase – vergaberechtlich unzulässige Kriterien oder Unterkriterien enthält, d.h. ob Verstöße gegen die Prinzipien des Wettbewerbs um die Wirtschaftlichkeit des Angebots, der Nichtdiskriminierung und der hinreichenden Transparenz vorliegen (§§ 2, 19 EG Abs. 9 VOL/A). Soweit zeitlich frühere Vermerke Anhaltspunkte enthalten, die geeignet sind, auf eine fehlerhafte Auswahl von Zuschlagskriterien hinzudeuten, ist zu prüfen, ob und ggf. inwieweit sich diese u.U. vergaberechtswidrigen Intensionen des öffentlichen Auftraggebers in den tatsächlich bekannt gemachten Kriterien niedergeschlagen haben. Zu prüfen ist andererseits, ob bei der Durchführung der Wertung das bekannt gemachte Wertungssystem unverändert zur Anwendung gekommen ist (§ 19 EG Abs. 8 VOL/A). Im Hinblick auf einen zweifelhaften Inhalt früher Vermerke kommt es darauf an, ob und ggf. inwieweit er sich auf die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsbewertung ausgewirkt hat; dies ist auf der Grundlage der Dokumentation der Angebotsprüfung und des Wertungsvorgangs zu beurteilen. Eine eigenständige, von den genannten Dokumentationsbereichen unabhängige Bedeutung erlangt ein früher interner Vermerk hingegen nicht. bb) Der Vermerk vom 12.05.2011 ist ein solcher zeitlich früher Vermerk. Er wurde gefertigt, bevor das Vergabeverfahren am 16.05.2011 eingeleitet worden ist. Der Vermerk bzw. seine von der Antragstellerin beanstandeten Inhalte sind nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen oder Gegenstand einer Information an die Bieter geworden. Mithin ist er für die Bestimmung des bekannt gemachten Wertungsschemas irrelevant; insoweit ist allein auf die Ausführungen in den „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“, insbesondere Ziffer 10. BewB, abzustellen. b) aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ausgewählter Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien, wie hier, kommt es zunächst in tatsächlicher Hinsicht darauf an, welchen objektiven Bedeutungsgehalt ein fachkundiger und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauter Bieter den bekannt gemachten Kriterien beimessen durfte. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen – Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgende Bieterinformationen – vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Diese Bewertung ist stets auf den konkreten Einzelfall zu beziehen. Die jeweilige Benennung des Kriteriums ist allein nicht entscheidend, Bedeutung können insbesondere auch seine nähere Erläuterung sowie die für die Bieter erkennbaren Grundlagen der Bewertung erlangen, d.h. derjenigen Angaben aus ihrem Angebot, die zur Beurteilung des Wertungsaspekts herangezogen werden sollen. bb) Vergaberechtlich zulässig sind solche Kriterien und Unterkriterien, die sich auf den konkreten Leistungsinhalt des jeweiligen Angebots beziehen; vergaberechtswidrig sind Kriterien und Unterkriterien der Wirtschaftlichkeitsbewertung eines Angebots, die sich stattdessen auf die Person des Bieters beziehen (vgl. EuGH, Urteil v. 20.09.1988, C-31/87 „Gebroeders Beentjes BV ./. Niederlande“, Rn. 15 ff.; Urteil v. 19.06.2003, C-351/01 „GAT ./. ÖSAG“; Rn. 59 ff.; Urteil v. 24.01.2008, C-532/06 „Emm. G. Lianakis AE u.a. ./. Planitiki AE u.a.“, C-532/06; Rn. 26 ff.; Urteil v. 12.11.2009, C-199/07 „KOM ./. Griechenland (ERGA OSE AE)“, Rn. 51 ff.; vgl. nur BGH, Urteil v. 08.09.1998, X ZR 109/96 „Klärwerkserweiterung“; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.02.2003, Verg 58/02 „Museumsvitrinen“; Beschluss v. 28.04.2008, VII-Verg 1/08 „weiße Post“; OLG Naumburg, Beschluss v. 03.09.2009, 1 Verg 4/09 „Rettungsdienstleistungen V“). Für die Abgrenzung zwischen beiden Arten von Wertungskriterien ist es maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen, oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (vgl. zuletzt OLG München, Beschluss v. 10.02.2011, Verg 24/10; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.07.2011, 15 Verg 6/11; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012, 13 Verg 9/11; vgl. auch Wiedemann in: Kulartz/ Marx/ Portz/ Prieß, VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 242 ff. ). Nach diesen Maßstäben sind die von der Antragstellerin gerügten Unterkriterien für die Bewertung der Qualität des schriftlichen Angebots nicht zu beanstanden. c) aa) Das Unterkriterium „Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit“ bezieht sich hier nicht auf die abstrakte personelle Leistungsfähigkeit und nicht auf die personellen Ressourcen des Bieters im Allgemeinen (dies wären Eignungsaspekte und diese wären als Zuschlagskriterien nicht zulässig), sondern eindeutig auf das Konzept des Bieters dafür, wie und in welchem Maße er während der Ausführung des konkreten Auftrags gewährleisten möchte, dass dem Auftraggeber kompetente Ansprechpartner des Auftragnehmers zur Verfügung stehen. Es geht dem Antragsgegner um die Erreichbarkeit kompetenter Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Auftraggebers und damit um die leistungsbezogene Bewertung der Ausführung der Unterstützungsleistungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und für einen fachkundigen Bieter ohne weitere Erläuterungen auch erkennbar, dass ein Angebot in seinem Inhalt als qualitativ hochwertiger bewertet werden soll, das eine ständige oder zumindest zeitlich umfangreiche Ansprechbarkeit, ggf. eine häufige Präsenz vor Ort oder eine einfach zu handhabende Kommunikationsmöglichkeit o.ä. umfasst. bb) Diese Bewertung des Senats steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in Divergenz zu einer die Entscheidung tragenden Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 16/11) i.S. von § 124 Abs. 1 GWB. (1) Die Frage, ob ein Kriterium oder Unterkriterium auf eine Bewertung der Eignung des Bieters oder der Qualität des Angebots zielt, ist schon keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Bewertung, die auf der Grundlage der konkreten Ausschreibungsbedingungen durch deren Auslegung gewonnen wird. Eine solche tatsächliche Würdigung bezieht sich auf den Einzelfall und nicht auf einen allgemeinen Rechtssatz. (2) Für die tatsächliche Würdigung ist, wie ausgeführt, nicht allein auf die Bezeichnung des Kriteriums durch den Auftraggeber abzustellen, sondern auf dessen Gehalt. Kriterien, wie „personelle Verfügbarkeit“ und „örtliche Präsenz“ können insoweit durchaus ambivalent zu bewerten sein und je nach ihrer Ausgestaltung und ihren Bewertungsgrundlagen sowohl den Charakter eines Eignungs- als auch eines Wirtschaftlichkeitskriteriums haben (vgl. nur Wiedemann, a.a.O., § 16 Rn. 309 zur Abgrenzung von „Ortsansässigkeit“ und „Ortspräsenz“; vgl. zuletzt VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.01.2011, VK 69/10; VK Sachsen, Beschluss v. 05.12.2011, 1/SVK/043-11). Insoweit enthält die veröffentlichte Entscheidung jedoch keinerlei Einzelheiten. (3) Schließlich war die Feststellung der vergaberechtlich unzulässigen Auswahl von Eignungskriterien als Zuschlagskriterien in dem genannten Verfahren des OLG Düsseldorf nicht entscheidungserheblich. Denn der öffentliche Auftraggeber hatte im Termin der mündlichen Verhandlung einen Verzicht auf die Verwendung der beanstandeten Zuschlagskriterien im weiteren Verlaufe des Vergabeverfahrens erklärt; an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung hatte der Senat keine Zweifel. Mithin war der Vergabeverstoß bereits beseitigt, bevor der Senat seine Entscheidung getroffen hat und vermochte einen zwangsweisen Eingriff der Nachprüfungsinstanz in das Vergabeverfahren nicht mehr zu rechtfertigen (§ 114 Abs. 1 GWB). d) aa) Das von der Antragstellerin beanstandete Unterkriterium „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“ bezieht sich eindeutig auf die Konzeption des Bieters für die Erbringung der konkreten Vertragsleistungen, insbesondere darauf, wie und wodurch der Bieter im Rahmen der Vertragsausführung welches Maß an Transparenz gewährleisten möchte. Damit ist dieses Unterkriterium nicht auf die Bewertung von abstrakten Kommunikationsmöglichkeiten, -fertig-keiten und -fähigkeiten der Mitarbeiter eines Bieters gerichtet oder auf die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Kommunikationsbereich, sondern darauf, wie und in welchem Umfange der Bieter seine abstrakten Fähigkeiten projektbezogen einsetzen und welches Konzept er insoweit für die Leistungsausführung verfolgen möchte. Die unter diesem Blickwinkel vom Bieter geforderten und der Wirtschaftlichkeitsbewertung zugrunde gelegten Informationen sind zudem geeignet, während der Vertragsdurchführung als Maßstab für eine Soll-Beschaffenheit der zu erbringenden Unterstützungsleistungen herangezogen zu werden, was für allgemeine Eignungskriterien regelmäßig nicht zutrifft. bb) Auch hinsichtlich des hier bekannt gemachten Unterkriteriums „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“ fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der Konstellation, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. In dem dort nachgeprüften Vergabeverfahren war das Kriterium schon nach seiner Bezeichnung („Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Projektleiters“) eignungsbezogen. Ohne dass der Vergabesenat Näheres mitgeteilt hat, weil es hierauf für seine Entscheidung insbesondere nach der Reaktion des öffentlichen Auftraggebers auf die Nachprüfung nicht mehr ankam, bezog sich dieses Kriterium wohl eindeutig auf die allgemeine Qualifikation und die individuellen Fähigkeiten des Projektleiters sowie auf dessen Bereitschaft (!) zur Kooperation mit Mitarbeitern des Auftraggebers. Eignungsmerkmale des eingesetzten Personals werden der personellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zugerechnet. Es ist aus dem mitgeteilten Sachverhalt auch nicht etwa zu entnehmen, dass der Auftraggeber unter diesem Kriterium Bieterangaben zu bewerten beabsichtigte, die sich auf konkrete, in ihrer Umsetzung kontrollierbare Konzepte bezogen hätten. 2. Das Vorgehen des Antragsgegners ist nicht als vergaberechtswidrig zu beanstanden, soweit er die Änderung des Angebots der Beigeladenen im Verlaufe des Präsentationstermins vom 10.08.2011 akzeptierte und seiner Angebotswertung zugrunde legte. Die hiergegen von der Vergabekammer geäußerten Bedenken teilt der erkennende Senat nicht. a) Ein Verhandlungsverfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass in seinem Verlauf (interaktive) Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter über die Inhalte der Leistungen des künftigen Auftragnehmers, über die Vertragsbedingungen und auch über die Höhe und Zahlungsmodalitäten der durch den Auftraggeber zu zahlenden Vergütung nicht nur zulässig, sondern erforderlich sind, um den Vertragsinhalt, den der Auftraggeber nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen in allen Einzelheiten festschreiben konnte oder wollte, sukzessive zu fixieren (vgl. nur Kulartz in: Kulartz/ Marx/ Portz/ Prieß, VOL/A, a.a.O., § 3 EG Rn. 42). Ein Verhandlungsverfahren ohne Verhandlungen mit den Bietern „über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie … anzupassen und das beste Angebot i.S. von Art. 53 Abs. 1 VKR zu ermitteln“ (so ausdrücklich Art. 30 Abs. 2 VKR, ähnlich § 101 Abs. 5 GWB), ist kein Verhandlungsverfahren. Mit anderen Worten: Wählt der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren als Vergabeart aus, so dürfen die Bieter davon ausgehen, dass es zumindest eine Verhandlungsrunde gibt (vgl. dazu ausführlich VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.10.2011, 1 VK 51/11 und 53/11). Diese Besonderheit des Verfahrens führt auch dazu, dass sich der Begriff des Angebots im Verhandlungsverfahren von demjenigen des Angebots im Offenen oder Nicht offenen Verfahren unterscheidet: Das Angebot ist nicht allein durch den Inhalt der ursprünglichen, oft schriftlich einzureichenden Erklärung des Bieters bestimmt, sondern wird dynamisch entwickelt und in den – oft mündlichen – Verhandlungsrunden aus- und umgestaltet. Es darf abgeändert werden (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 16.01.2002, 13 Verg 1/02 „Hochleistungsrechner“; OLG Naumburg, Beschluss v. 13.10.2008, 1 Verg 10/08 „Bordcomputer ÖPNV“; vgl. auch Ganske in: Reidt/ Stickler/ Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2010, § 101 Rn. 34, 37 m.w.N.). b) Zwar ist der Auftraggeber berechtigt, in der Vergabebekanntmachung, in den Vergabeunterlagen oder in etwaigen zusätzlichen Unterlagen spezielle Regeln für den Ablauf seines Verhandlungsverfahrens aufzustellen, und zwar sowohl inhaltlicher Natur, z. Bsp. in Gestalt der Vorgabe eines Mindestinhalts des (ersten) schriftlichen Angebots, der Definition von Ausschlusskriterien oder der Festlegung der Unverhandelbarkeit der Auftragsbedingungen, als auch formeller Natur, so durch Bestimmung von Formanforderungen und Ausschlussfristen, durch Beschränkung der Zahl der Verhandlungsrunden oder durch Ankündigung eines sukzessiven Ausscheidens von Bietern nach jeder Verhandlungsrunde. Hiervon hat der Antragsgegner im vorliegenden Verhandlungsverfahren auch Gebrauch gemacht. Die Ausschreibungsbedingungen des Antragsgegners sind jedoch – entgegen der Auffassung der Vergabekammer – nicht dahin auszulegen, dass den Bietern eine selbständige, nicht durch eine ausdrückliche Aufforderung des Antragsgegners initiierte Angebotsänderung vollständig untersagt worden ist. aa) Gegen die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin geltend gemachte Auslegung der Ausschreibungsbedingungen, wonach eine Änderung des schriftlichen Angebotes durch einen Bieter nicht bzw. nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Antragsgegner zugelassen worden sein soll, spricht bereits der vom Antragsgegner dokumentierte Grund zur Rechtfertigung seiner Wahl des Verhandlungsverfahrens. Der Antragsgegner stützte diese Entscheidung auf § 3 EG Abs. 3 lit. c) VOL/A und führte aus, dass die Vorgabe einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung weder ihm möglich noch von ihm gewollt gewesen sei. Vielmehr solle, weil die gestellte Aufgabe vielfältige Lösungsalternativen zuließe und deren Vergleich und Auswahl ein Maß an Fachkenntnissen erforderte, welches beim Antragsgegner nicht vorhanden sei, zunächst von jedem Bieter und selbst in der Auftragsausführung weiter vom künftigen Auftragnehmer eine den konkreten Bedürfnissen des Antragsgegners entsprechende Lösung schrittweise entwickelt werden. Zudem forderte der Antragsgegner die Bieter auf, seinen vorgegebenen Vertragsentwurf zu kommentieren und dadurch Verhandlungswünsche aktiv zu offenbaren (vgl. Ziffer 6.2.4. „Weitere Aspekte (rein informatorisch)“, BewB S. 12 f.). Darin ist eine grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zu einem Entgegenkommen durch Modifizierung oder Aufgabe der ursprünglichen Vorgaben zu erkennen. Zu diesem sehr dynamischen Verhandlungsansatz stünde ein Angebotsänderungsverbot, welches den Bieter zur Passivität zwänge und ihm auch jegliche selbständige Weiterentwicklungen seines Konzepts während des Vergabeverfahrens untersagte, in einem unerklärten und objektiv auch nicht erklärbaren Widerspruch. Es sind in den Vergabeunterlagen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner eine Änderung der von der angebotenen Leistung abhängigen Gegenleistung ausschließen wollte. bb) Allerdings forderte der Antragsgegner in Ziffer 9 BewB (S. 14), dass jeder Bieter sich bereits an sein schriftliches Angebot binden solle, d.h. dass er die Abgabe nicht nur eines schriftlichen, sondern auch eines verbindlichen und grundsätzlich zuschlagfähigen Angebotes verlangte. Hierzu hat er eine (längere) Bindefrist bestimmt. Die Festlegung einer Bindefrist stellt jedoch nach ihrem objektiven Aussagegehalt keine Abkehr von der Veränderbarkeit der Angebotsinhalte in den Verhandlungen dar. Dies zeigt sich hier in der Auslegungsregel, welche der Antragsgegner für den Fall der Änderung des Angebots „im Rahmen der Verhandlungen“ aufgestellt hatte. Danach soll sich die Bindefrist „jeweils auf die aktuelle Fassung des Angebots“ beziehen. Diese Auslegungsregel kann von einem fachkundigen Bieter nur so verstanden werden, dass – wie im Verhandlungsverfahren üblich – das Verhandlungsgespräch auch die Gelegenheit zur Modifizierung und Anpassung des eigenen Angebotes an den aktuellen Konzeptentwicklungsstand bietet und Angebotsänderungen eben im Rahmen der Verhandlungsrunde (n) grundsätzlich zulässig sind. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Struktur des Verhandlungsverfahrens die Gefahr in sich birgt, dass ein Bieter die Bindefrist dadurch „unterlaufen“ könnte, dass er sein Angebot bewusst „verschlechtert“. Dieses Risiko ist dem Verhandlungsverfahren immanent; es ist vom Normgeber als akzeptabel hingenommen worden – insoweit ist die Situation beispielsweise vergleichbar mit der Zulassung der Nachreichung von fehlenden Unterlagen im Offenen und Nicht offenen Verfahren, welche dem betroffenen Bieter ebenfalls die Chance bietet, durch die Nichteinreichung der nachgeforderten Unterlage seinem Angebot die Zuschlagsfähigkeit zu nehmen. Aus Sicht des hiesigen Antragsgegners, der die Rahmenbedingungen seines Verhandlungsverfahrens selbst festlegte, ist nachvollziehbar, dass er eine solche eher ab-strakte Gefahr bewusst in Kauf genommen haben mag, denn der darin liegende Nachteil hat geringes Gewicht gegenüber der Chance, dass mehrere Bieter in einer interaktiven Verhandlung ihr Konzept noch besser auf die konkreten Bedürfnisse des Antragsgegners abstimmen und statt einer „Standardlösung“ eine passgenauere „Individuallösung“ anbieten. Dem Antragsgegner verblieb nach diesen Ausschreibungsbedingungen die Möglichkeit, mit dem Abschluss der Verhandlungen einen zeitlichen Endpunkt für Angebotsveränderungen zu setzen, sei es durch die Festlegung, dass es eine weitere Verhandlungsrunde nicht geben soll, sei es durch eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots (sog. „last call“). cc) Schließlich ergibt sich nichts Anderes aus der Schilderung des Verfahrensablaufs in Ziffer 3 BewB (S. 6). Danach behielt sich der Antragsgegner vor, die Bieter „im Rahmen der Verhandlungen“ zur Einreichung eines überarbeiteten (vollständigen) Angebots aufzufordern. Dieser Vorbehalt ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters nicht dahin zu verstehen, dass Angebotsänderungen nur nach förmlicher Aufforderung durch den Antragsgegner zulässig sein sollen. Der Regelungsgehalt dieses Vorbehalts besteht vielmehr darin, dass der Antragsgegner das Recht behalten möchte, z. Bsp. bei einer Vielzahl von Änderungen eine Übersichtlichkeit der Angebote dadurch wiederherstellen zu können, dass er den Bietern auch „kurzfristig“ – wie es im Vorbehalt ausdrücklich heißt – aufgeben kann, eine konsolidierte schriftliche Angebotsfassung einzureichen. c) Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verhandlungsgesprächs vom 10.08.2011 die geänderten Tagessätze, wie sie auf Folie 31 ihrer Präsentation aufgeführt und in der eMail vom 12.08.2011 als Alternative a) wiederholt worden sind, verbindlich mündlich angeboten hat. aa) Die Beigeladene hatte bereits in ihrem schriftlichen Angebot vom 15.07.2011 darauf hingewiesen, dass die von ihr angebotenen Tagessätze Maximalpreise darstellten, deren Höhe in Abhängigkeit von einer noch ausstehenden Auskunft des Haftpflichtversicherers ggf. reduziert werde. Dieses Angebotsverhalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nachvollziehbar: Da bereits mit Abgabe des schriftlichen Angebotes eine bindende Preisangabe verlangt war, die Beigeladene jedoch bis zum Ablauf der hierfür gesetzten Frist über einen kalkulationsrelevanten Umstand noch keine Kenntnis hatte, ist verständlich, dass sie bei ihren Preisangaben zunächst von einem maximalen Kostenansatz ausging, insbesondere unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass sie sicher sein konnte, dass es zumindest eine Verhandlungsrunde geben würde, in der ihr die Reduzierung der Preisangaben noch offen stand. bb) Der Ausdruck der in der Präsentation verwendeten Folien belegt, dass die Beigeladene vor dem Verhandlungsgespräch mit dem Antragsgegner am 10.08.2011 die erwartete Auskunft des Haftpflichtversicherers erhalten und auf dieser Grundlage die Tagessätze neu kalkuliert hatte. Die neuen, betragsmäßig niedrigeren Tagessätze wollte sie verbindlich anbieten und insoweit ihr Angebot nachbessern. cc) Anhaltspunkte dafür, dass sie von dieser Absicht wieder Abstand genommen haben könnte, bestehen nicht. Dem gegenüber enthält das Protokoll des Verhandlungsgesprächs ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass die in Folie 31 aufgeführten neuen Tagessätze auch tatsächlich mündlich verbindlich angeboten worden sind, indem es dort heißt, dass die Beigeladene die Gelegenheit erhalten sollte, ihr „bereits geändertes Preisangebot … nochmals zu überarbeiten.“ Diese von der Beigeladenen auch nicht etwa beanstandete Protokollnotiz zeigt, dass die Beigeladene die Preisangaben im Gespräch mündlich geändert und der Antragsgegner diese Erklärung als neues, verbindliches Preisangebot verstanden hat. d) Der Senat hat keine Bedenken gegen die vergaberechtliche Zulässigkeit und zivilrechtliche Wirksamkeit der Änderung der Tagessätze durch die Beigeladene im Verhandlungsgespräch vom 10.08.2011. Die Angebotsänderung der Beigeladenen entspricht den vom Antragsgegner aufgestellten Ausschreibungsbedingungen nach der vorausgeführten Auslegung. Die Angebotsänderung ist zivilrechtlich eine einseitige Willenserklärung, die grundsätzlich auch mündlich verbindlich abgegeben werden kann und unter Anwesenden sofort wirksam ist. In Ansehung der Ausschreibungsbedingungen und unter besonderer Berücksichtigung der Protokollnotiz des Antragsgegners über das Ergebnis des Verhandlungsgesprächs mit der Beigeladenen fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Verbindlichkeit der Preisänderung etwa von einem Formerfordernis in Gestalt einer schriftlichen Bestätigung durch die Beigeladene abhängig sein sollte. e) Die Wirksamkeit des geänderten Angebots der Beigeladenen in der Fassung vom 10.08. 2011 wird nicht berührt durch die eMail der Beigeladenen vom 12.08.2011. aa) Allerdings durfte der Antragsgegner das neue, für den Fall der Begrenzung der Haftpflichtversicherungssumme in § 6 des Vertragsentwurfes auf fünf Mio. Euro nochmals verringerte Preisangebot der Beigeladenen vom 12.08.2011 nach den selbst gesetzten Angebotsbedingungen im Rahmen der Angebotswertung nicht berücksichtigen. (1) Der Antragsgegner hatte am Ende des Verhandlungsgesprächs mit der Beigeladenen eine weitere Verhandlungsrunde nicht angekündigt. Er hatte statt dessen der Beigeladenen die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11.08.2011, 14:00 Uhr, ihr Angebot allein im Hinblick auf die darin enthaltenen Tagessätze der Vergütung nochmals zu überarbeiten. Diese Festlegung des Antragsgegners war aus objektivierter Sicht eines fachkundigen Bieters eindeutig dahin auszulegen, dass weitere, über den ausdrücklich angesprochenen Aspekt hinaus gehende Angebotsänderungen nicht mehr zugelassen seien und dass die für das finale Preisangebot gesetzte Frist eine Ausschlussfrist sein sollte. (2) Die Beigeladene hat diese Ausschlussfrist verstreichen lassen, ohne ein geändertes Angebot rechtzeitig einzureichen. Die eMail vom 12.08.2011 war verspätet, was ihrer Berücksichtigung als ein geändertes Angebot in entsprechender Anwendung von § 19 EG Abs. 3 lit. e) VOL/A entgegen steht. Denn auch im Verhandlungsverfahren dürfen vom öffentlichen Auftraggeber zur Strukturierung des Verfahrens Ausschlussfristen gesetzt werden; die Rechtsfolgen ihrer Versäumung entsprechen denjenigen der Versäumung der Angebotsfrist bzw. einer Nachreichungsfrist im Offenen Verfahren. bb) Die – nicht wertbare – Angebotsänderung der Beigeladenen vom 12.08.2011 führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu einem Erlöschen ihres Angebots in der Fassung vom 10.08.2011. (1) Allerdings wird zumindest regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein Bieter im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens jeweils nur ein einziges (Haupt-)Angebot aufrechterhält. Dabei kann hier offen bleiben, ob dies vergaberechtlich zwingend geboten ist. Daran könnten Zweifel bestehen, denn jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass ein Bieter, soweit die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen ist, auch mehrere Nebenangebote parallel zueinander und neben seinem Hauptangebot abgeben und aufrechterhalten kann. Wieso die Abgabe mehrerer Nebenangebote zulässig, die Abgabe mehrerer Hauptangebote per se unzulässig sein soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zulässig ist auch die Abgabe alternativer Hauptangebote, soweit der Auftraggeber durch die Aufnahme von Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis deren Einreichung ausdrücklich gefordert hat. Bei formaler Betrachtung spaltet eine Alternativposition im Angebot dieses formal in zwei nahezu identische, sich nur in dieser Position unterscheidende Angebote. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat darüber hinaus die Zulässigkeit mehrerer paralleler Hauptangebote bejaht, wenn sich deren Unterschiede auf – angeblich – gleichwertige Produkte oder Technologien i.S. von § 9 Nr. 10 VOB/A 2006 (= § 7 Abs. 8 VOB/A 2009; ähnlich § 8 EG Abs. 7 VOL/A 2009; vgl. auch Art. 23 Abs. 8 VKR) beschränken (vgl. Beschluss v. 23.03.2010, VII-Verg 61/09; auch Wiedemann, a.a.O., § 16 Rn. 358 m.w.N.). Der Wertungsfähigkeit mehrerer Hauptangebote eines Bieters steht die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 16.02.2012, Verg W 1/12) nicht entgegen. Denn der Vergabesenat dieses Gerichts hat seine Entscheidung letztlich auf eine Auslegung der Willenserklärung der dortigen Antragstellerin und mithin auf einen tatsächlichen Umstand gestützt, indem er ausführt: „… denn die Antragstellerin hat mit Schreiben vom … ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass `die von uns überarbeiteten Angebotsunterlagen` Berücksichtigung finden sollten, das Angebot also nur in der Überarbeiteten Fassung Gültigkeit haben sollte. Damit bleibt … für einen Rückgriff auf das ursprüngliche Angebot kein Raum. …“ (zitiert nach juris, Tz. 42; Unterstreichung durch den Senat). (2) Es kann hier auch offen bleiben, ob in einem Verhandlungsverfahren eine Angebotsänderung eines Bieters, deren Berücksichtigungsfähigkeit unter einer Bedingung steht, z. Bsp. – wie hier – vom rechtzeitigen Zugang beim Auftraggeber abhängt, nicht im Zweifel dahin auszulegen ist, dass sie ohnehin stets nur im Falle ihrer vergaberechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit das ursprüngliche Angebot ersetzen soll. Ein solches Verständnis der Willenserklärung entspräche jedenfalls regelmäßig den objektiven Interessen des Bieters und der Vergabestelle. (3) Jedenfalls aber erklärte hier die Beigeladene am 12.08.2011 ausdrücklich, dass sie sich weiter an ihr Angebot in der Fassung vom 10.08.2011 binden lassen wolle und dass sie daneben ein weiteres Angebot abgebe, und zwar für den Fall der Änderung der Versicherungssumme in § 6 des Vertragsentwurfs. In einem solchen Fall ist für die Auslegung, dass das neue Angebot zu einem Erlöschen des vorangegangenen Angebotes führen solle (ungeachtet der Berücksichtigungsfähigkeit der Angebotsänderung), kein Raum. 3. Die Vergabekammer hat zu Recht einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens darin gesehen, dass der Antragsgegner den vier Bietern des Verhandlungsverfahrens nicht eine einheitliche Frist zur finalen Überarbeitung ihrer Preisangebote gesetzt und auch keine Vorkehrungen zur Sicherung eines geheimen Preiswettbewerbs getroffen hat. Es ist jedoch nach den hier vorliegenden Gesamtumständen ausnahmsweise auszuschließen, dass sich der hierin liegende Vergaberechtsverstoß zu Ungunsten der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Deswegen fehlt es an einer Berechtigung der Vergabenachprüfungsinstanzen, im Rahmen eines dem Individualrechtsschutz der Antragstellerin dienenden Nachprüfungsverfahrens in das vorliegende Vergabeverfahren einzugreifen. a) Das Wettbewerbsprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 und 2 GWB sowie nach § 2 EG Abs. 1 VOL/A verpflichten den Auftraggeber dazu, auch in einem Verhandlungsverfahren allen Bietern die gleiche Chance zu geben, innerhalb gleicher Fristen und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben (vgl. nur Ganske, a.a.O., § 101 Rn. 41 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner im Zusammenhang mit seiner Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Preisangebots nicht vollständig gerecht geworden. aa) Allerdings war es nicht nur zulässig, sondern hier sogar geboten, dass der Antragsgegner allen vier Bietern des Verhandlungsverfahrens die Chance zur Überarbeitung ihres Preisangebotes gegeben hat, nachdem er sich am 08.08.2011 entschlossen hatte, an der ursprünglichen Vorgabe der Versicherungssumme in § 6 des Vertragsentwurfs nicht weiter festzuhalten. Die Forderung nach einem den branchenüblichen Haftpflichtschutz übersteigenden Versicherungsumfang war evident kalkulationsrelevant für die Höhe der Vergütung. Regelmäßig steht die Höhe der geforderten Vergütung in einem engen Zusammenhang zu den Kosten der Leistungserbringung – diese Kosten wiederum sind nicht nur vom Umfang der Leistungspflichten, sondern auch von den Ausführungsbedingungen abhängig. Das zeigt sich augenscheinlich im Angebot der Beigeladenen und einer weiteren Bieterin, zuvor jedoch auch schon darin, dass drei von vier Bietern diese Vorgabe zum Anlass für entsprechende Nachfragen beim Antragsgegner nahmen und in einer Abänderung der Vorgabe zumindest ein Potenzial für eine Reduzierung der Vergütung sahen. bb) Der Antragsgegner hat auch beachtet, dass er allen Bietern eine gleichlange Frist zur Angebotsüberarbeitung einräumt; er hat jedenfalls insoweit eine Gleichbehandlung gewährleisten wollen. cc) Es kann hier offen bleiben, ob ein Vergaberechtsverstoß darin liegen könnte, dass der Antragsgegner die Abgabe des finalen Angebots per eMail ohne weitere Formerfordernisse zuließ. (1) Dem Auftraggeber wird nach § 16 EG Abs. 1 S. 1 VOL/A grundsätzlich ein Auswahlermessen dafür eingeräumt, in welcher Form er die Einreichung von Angeboten oder Angebotsergänzungen verlangt. Die Entscheidung obliegt mithin dem Auftraggeber; sie ergibt sich entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht automatisch aus der Vergabeordnung. Aus dem Unionsrecht ergibt sich keine Vorgabe für die Angebotsform; in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden schon durch die gesetzlichen Vorschriften geringere Anforderungen insbesondere an die Abgabe von Angeboten in elektronischer Form gestellt. (2) Allerdings soll die vom Auftraggeber gewählte Form der Angebotsabgabe u.a. gewährleisten, dass die Authentizität der Erklärung feststellbar ist, d.h. dass die Willenserklärung auch ihrem Aussteller eindeutig zugeordnet werden kann. Für das Offene und das Nicht offene Verfahren bestimmt § 16 EG Abs. 1 S. 2 VOL/A zu diesem Zwecke, dass die Vorgabe der Einreichung eines schriftlichen Angebotes stets eine Unterzeichnung des Angebots beinhaltet und dass bei der Zulassung elektronisch übermittelter Angebote – je nach Festlegung des Auftraggebers – eine fortgeschrittene oder zumindest eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz notwendig sind. Inwieweit dies auf das Verhandlungsverfahren übertragbar ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist die Aufzählung in § 16 EG Abs. 1 S. 2 VOL/A insoweit nicht abschließend, weil für die Modifizierung eines bereits vorliegenden Angebotes auch eine mündliche Erklärung in einem Verhandlungsgespräch unter Anwesenden diesen Anforderungen genügt. Dafür, dass die Zulassung einer formlos per eMail übersandten Erklärung zur Angebotsänderung nicht vergaberechtswidrig ist, könnte die in dieser Vorschrift zuletzt aufgeführte Alternative der Abgabe eines Angebots mittels Telekopie hindeuten, bei der die Unterschrift auf der Telekopiervorlage ausreichen soll. Jedenfalls hat hier kein Bieter die Zulassung der Angebotsänderung durch einfache eMail (ohne eine Form der elektronischen Signatur) gerügt. dd) In der vorliegenden Konstellation war es aber vergaberechtswidrig, den vier Bietern für die finale Angebotsabgabe keine einheitlich beginnende und endende Ausschlussfrist zu setzen, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. (1) Wie ausgeführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, in jeder Phase des Verhandlungsverfahrens einen ausreichenden Wettbewerb zu organisieren und die Chancengleichheit der Bieter zu wahren. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten endenden Fristen zur Abgabe des endgültigen Angebots für die vier Bieter bargen – jedenfalls unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner auch keine Vorkehrungen getroffen hatte, die Vertraulichkeit der finalen Preisangebote der Bieter zu gewährleisten (Angebotsänderung per eMail, kein verschlossener Umschlag o.ä.) – das Risiko, dass ein Bieter sein Angebot u.U. in Kenntnis des Angebotspreises eines anderen Bieters, dessen Ausschlussfrist zeitlich vorher auslief, hätte abgeben können. Dieses Risiko verletzte objektiv die Chancengleichheit der Bieter, und zwar unabhängig davon, ob sich das Risiko tatsächlich verwirklichte. Die Vergabekammer hat daher zu Recht einen Vergaberechtsverstoß angenommen, denn hierfür ist es ausreichend, dass die Möglichkeit einer Manipulation besteht. Eine Ausnutzung dieser Manipulationsmöglichkeit zu Lasten der Antragstellerin muss nicht festgestellt werden. (2) Der Annahme der Vergabekammer und – ihr folgend – des Vergabesenats, dass der Antragsgegner zur Vermeidung des o. a. Risikos der Verletzung der Chancengleichheit und des Geheimwettbewerbs verpflichtet war, steht nicht etwa eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit entgegen. Vielmehr wäre es dem Antragsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, dieses Risiko auszuschließen. Es ist nachvollziehbar und entspricht guter Vergabepraxis, die Verhandlungsgespräche mit den einzelnen Bietern zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu führen. Hierum hat sich der Antragsgegner bemüht; mit der Verlegung des Termins des Verhandlungsgesprächs mit der Antragstellerin reagierte er lediglich auf eine für ihn unerwartete Verhinderung der Antragstellerin. Es wäre dem Antragsgegner möglich gewesen, gleichwohl jedes Verhandlungsgespräch lediglich mit der Ankündigung zu beenden, dass eine weitere Information zum Fortgang des Verhandlungsverfahrens auf schriftlichem Wege bzw. per eMail an alle Bieter erfolgen werde, und nach dem Abschluss des Verhandlungsgespräches mit dem letzten Bieter an alle Bieter gleichzeitig die Aufforderung zu versenden, das Angebot hinsichtlich der drei geforderten Tagessätze unter Berücksichtigung einer veränderten Versicherungssumme zu überarbeiten und innerhalb einer – für alle Bieter einheitlich laufenden – Ausschlussfrist zu erklären, ob insoweit noch ein geändertes Preisangebot abgegeben wird. Diese Vorgehensweise hätte das Verfahren auch nicht verzögert, denn die dann zu setzende Frist wäre identisch gewesen mit derjenigen Frist, die der Antragsgegner der Antragstellerin setzte. b) Der festgestellte Vergabeverstoß hat hier jedoch nicht zu einer Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin im Vergabeverfahren i.S. von § 97 Abs. 7 GWB geführt. Insbesondere ist ausnahmsweise sicher auszuschließen, dass sich das angeführte Risiko in der hier vorliegenden Konstellation ursächlich negativ auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin als Zweitplatzierte hinter dem Angebot der Beigeladenen ausgewirkt hat. aa) Wird ein Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers festgestellt, so setzt ein Eingreifen der Nachprüfungsstelle nach § 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die auszuwählende Maßnahme geeignet ist, eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner Interessen zu verhindern. Hierin kommt – ebenso wie in der in § 107 Abs. 2 GWB für die Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags getroffenen Regelung – der Charakter des vergaberechtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz zum Ausdruck. Die vergaberechtliche Nachprüfung ist keine allgemeine Rechtmäßigkeitsaufsicht; sowohl im Unionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Erwägungsgrund 17 RL 89/665/EWG i.d.F. der RL 2007/66/EG, sog. Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie) als auch in dessen Umsetzung im nationalen Recht soll die Durchsetzung des Vergaberechts durch die Eröffnung eines individuellen Rechtsschutzes derjenigen Personen erreicht werden, denen durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ist sicher auszuschließen, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, so bedarf es keines Eingreifens der Nachprüfungsstelle und – im Umkehrschluss – fehlt der Nachprüfungsstelle auch die Kompetenz, auf das Vergabeverfahren einzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 6/11; ebenso OLG Koblenz, Beschluss v. 02.02.2011, 1 Verg 1/11, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.07.2011, 15 Verg 6/11, und OLG München, Beschluss v. 19.03.2009, Verg 2/09). Der Senat verkennt nicht, dass diese Auffassung in ihrer Konsequenz zu einem zusätzlichen Prüfungsschritt im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Nachprüfungsantrags und mithin in einzelnen Fällen zu einer Verneinung der erfolgreichen Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes durch den Bieter führt. Diese Erschwerung ist aber gerechtfertigt und geboten, weil die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren ist, dass der Rechtsschutz auf die Beeinträchtigung subjektiver Rechte beschränkt sein soll. Hinsichtlich einzelner Vergaberechtsverstöße ist im Übrigen schon seit längerem allgemein anerkannt, dass sie nur dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen können, wenn eine Verschlechterung der Auftragschance des Antragstellers zumindest in Betracht kommt, so bei der Verletzung von Informationspflichten, insbesondere bei Verstößen gegen § 13 VgV 2001 bzw. § 101a Abs. 1 GWB, oder bei der Verletzung von Dokumentationspflichten. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich ein Antragsteller nicht darauf berufen kann, dass sich bei einem vergaberechtskonformen Verhalten des Auftraggebers die Auftragschancen anderer Bieter erhöht hätten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 16/11 für den Fall der Nichtbekanntgabe der Bewertungsmatrix für einen Teilnahmewettbewerb, in dem der Antragsteller sich erfolgreich beworben hatte; Beschluss v. 19.10.2011, VII-Verg 54/11 „Rahmenvereinbarung bvJ“ für den Fall der unzureichenden Mitteilung von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit bei der Leistungsbeschreibung einer Rahmenvereinbarung, wenn jedenfalls der Antragsteller bei Angebotserstellung über diese Informationen verfügte). Ein Antragsteller ist prozessual grundsätzlich nicht verpflichtet, zu den möglichen Auswirkungen des gerügten Vergaberechtsverstoßes auf seine Rechts- und Wettbewerbsstellung im Nachprüfungsantrag vorzutragen (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2011, VII-Verg 15/11); in vielen Fällen wird dies offensichtlich sein. Die Feststellungslast dafür, dass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Antragstellers auszuschließen ist, liegt beim öffentlichen Auftraggeber. bb) Nach diesen Maßstäben kommt hier die Anordnung einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in einen früheren Verfahrensstand, wie von der Vergabekammer getroffen, nicht in Betracht, weil auszuschließen ist, dass sich der unterschiedliche Ablauf der Fristen für die Abgabe des finalen Preisangebots auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin ausgewirkt hat. (1) Kein anderer Bieter des Vergabeverfahrens hatte auch nur theoretisch die Möglichkeit, sein finales Preisangebot in Kenntnis des Angebots der Antragstellerin abzugeben und seine eigenen Preise etwa gezielt niedriger anzugeben als die Preisangaben der Antragstellerin. Die Antragstellerin war die vom Antragsgegner zuletzt zur Preisänderung aufgeforderte Bieterin. Zum Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungsrunde mit ihr – am 15.08.2011 – hatten die drei anderen Bieter ihr finales Preisangebot dem Antragsgegner bereits vorgelegt. (2) Es war auch für keinen der Konkurrenten der Antragstellerin im Vergabeverfahren zur Zeit des Ablaufs der Ausschlussfrist zur Abgabe seines letztverbindlichen Angebots absehbar, ob und ggf. wie die Antragstellerin auf die Preisänderungsmöglichkeit reagieren würde. (3) Die Antragstellerin bot zudem bei allen drei geforderten Preisangaben jeweils den niedrigsten Tagessatz im Wettbewerb an, was sich darin äußert, dass sie in allen drei Leistungsbereichen bei der preislichen Bewertung die Maximalpunktzahl (6 Punkte) erreichte. (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann für die Frage der nicht ausschließbaren Kausalität des festgestellten Vergaberechtsverstoßes für eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin insbesondere gegenüber der vor ihr platzierten Beigeladenen nicht darauf abgestellt werden, dass die Beigeladene von der Preisänderungsmöglichkeit im Rahmen ihres Verhandlungsgesprächs Gebrauch gemacht hat. Denn zu einer Eröffnung von Angebotsänderungsmöglichkeiten im Verhandlungsgespräch hatte sich der Antragsgegner vergaberechtskonform entschlossen; die Eröffnung der Gelegenheit zur Preisänderung war – wie vorausgeführt – nicht nur nicht vergaberechtswidrig, sondern sogar vergaberechtlich geboten. Der Beigeladenen wäre mithin eine Änderung ihres Angebotes in gleicher Weise möglich gewesen, wenn der Antragsgegner – vergaberechtskonform – eine einheitlich beginnende und endende finale Angebotsfrist gesetzt hätte. 4. Ein Vergaberechtsverstoß des Antragsgegners im Rahmen der Durchführung der Angebotswertung ist nicht festzustellen. a) Der Antragsgegner hat bei der Bewertung der Qualität der schriftlichen Angebote keine anderen als die zuvor bekannt gemachten Unterkriterien angewandt, was anderenfalls als ein Verstoß gegen § 19 EG Abs. 8 VOL/A zu beurteilen wäre. Er hat ausschließlich und vollständig das bekannt gemachte Bewertungssystem zur Ermittlung der Punktewerte und Platzierungen verwendet. aa) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erneut auf den Inhalt des Vermerks vom 12.05.2011 Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass die Dokumentation der Angebotswertung keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass der beanstandete Teil dieses frühen Vermerks irgendeine Bedeutung für die Punkteverteilung erlangte. Der Antragsgegner nahm die Bewertung vielmehr Schritt für Schritt nach der bekannt gemachten Bewertungsmatrix, d.h. nach den mitgeteilten Kriteriengruppen und Unterkriterien in der bekannt gemachten Bedeutung vor. bb) Der Antragsgegner hat insbesondere die konzeptionelle Darstellung der beabsichtigten Vorgehensweise im schriftlichen Angebot der Antragstellerin vergaberechtskonform bewertet. Maßstab hierfür ist, wie ein fachkundiger, mit den Einzelheiten der Vergabeunterlagen vertrauter Bieter die Mitteilung des Unterkriteriums verstehen musste, wonach die konzeptionelle Darstellung der beabsichtigten Vorgehensweise qualitativ bewertet werden sollte. Bei der Qualität eines Konzepts geht es für den Adressaten typischerweise einerseits um formelle Aspekte der Darstellung, wie deren Struktur, Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit, und andererseits um inhaltliche Aspekte, wie fachliche Reife, innere Logik, Funktionalität und Praktikabilität. Eben diese Aspekte hat der Antragsgegner hier bewertet. Seine Bekanntgabe des Bewertungsmaßstabes musste einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine strukturierte Darlegung besser bewertet wird als eine unstrukturierte und ein in sich logisches Konzept eine höhere Qualität aufweist als eine in sich nicht logische Aufzählung von Einzelmaßnahmen, nicht enthalten, um hinreichend transparent zu sein. Da der Antragsgegner ausdrücklich die Bewertung der „vom Bieter vorgesehene(n) Herangehensweise“ ankündigte, war für einen Bieter auch erkennbar, dass sich die Bewertung auf einen noch hinreichend flexiblen Lösungsweg und nicht auf fertige Standardlösung beziehen würde. cc) Die tatsächlich vorgenommenen Bewertungen zum Unterkriterium „Angaben zur technologischen Weiterentwicklung und damit verbundener alternativer Lösungsansätze, Ausbaumöglichkeiten etc.“ waren von der Ankündigung einer qualitativen Bewertung erfasst; auch insoweit war für die Bieter hinreichend erkennbar, worauf es dem Antragsgegner ankam. Denn ein Bieter konnte dieses Unterkriterium nur so verstehen, dass er absehbare technologische Weiterentwicklungen benennen soll, die seines Erachtens im Rahmen der Erarbeitung des Lösungsweges zu berücksichtigen sind. Es war entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder zur Schaffung hinreichender Transparenz und Chancengleichheit erforderlich noch wäre es sachdienlich gewesen, wenn der Antragsgegner in den Vergabeunterlagen alle ihm bereits bekannten Weiterentwicklungspotenziale benannt hätte, deren Erwähnung oder Berücksichtigung er für naheliegend erachtete. Die zu bewertende Qualität der Konzepte sollte sich u.a. gerade darin zeigen, ob die Lösungsvarianten innovativ sind. Der Antragsgegner hatte die Vergabeart Verhandlungsverfahren für die Auswahl eines technischen Beraters für das Beschaffungsvorhaben u.a. deshalb gewählt, weil er sich selbst außerstande sah, insoweit eindeutige und erschöpfende Vorgaben zu unterbreiten. dd) Schließlich hat der Antragsgegner für die Bewertung der Präsentation für alle drei Leistungsbereiche (verbindlich zu beauftragende Leistungen, Option 1, Option 2) jeweils die Bewertung der persönlichen und inhaltlichen Darstellung der vorgesehenen Herangehensweise angekündigt und so auch umgesetzt. Es ist ohne Weiteres der Bezeichnung dieses Unterkriteriums im Zusammenhang mit der Zuordnung zur Kriteriengruppe „Qualität“ sowie dem Wesen einer Präsentation zu entnehmen, dass es wiederum um formelle Aspekte der Darstellung, wie u.a. um den Aufbau und die Struktur der Präsentation gehen sollte – im Übrigen auch als Indiz für die zu erwartende künftige Qualität der Kommunikation zwischen Berater und Auftraggeber –, sowie um inhaltliche Aspekte, wie insbesondere die auf die konkrete Aufgabe bezogene Umsetzung allgemeiner technischer Lösungsmöglichkeiten und mithin um den konkreten Bezug der dargestellten Herangehensweise zu den mitgeteilten Verhältnissen im Lande. Das Wesen einer Präsentation liegt darin, dass das zuvor unterbreitete schriftliche Angebot nicht nur mündlich wiederholt wird, sondern dass es insbesondere um solche Aussagen ergänzt wird, die entweder durch den Bieter schriftlich nicht oder nur schwer verständlich dargestellt werden können, und dass für den Adressaten die Gelegenheit besteht nachzufragen bzw. zu signalisieren, welche Aspekte des präsentierten Angebots aus seiner Sicht weiterer Erläuterung bedürfen. Daraus ist für einen Bieter ersichtlich, dass es für die Bewertung der Präsentation darauf ankommt, wie gut es dem Bieter gelingt, seine fachlich-inhaltlichen Angebotsvorstellungen weiter zu entwickeln und verständlich zu machen. Eben diese Bewertung hat der Antragsgegner auch vorgenommen. b) Der Antragsgegner hat den vorab bekannt gemachten (leistungsbezogenen) Unterkriterien auch keine abweichende, nunmehr bieterbezogene Bedeutung zugeordnet. Diese Einschätzung trifft insbesondere auch auf die Bewertung des Unterkriteriums „Angaben zur Sicherstellung des Qualitätsmanagements“ zu. Die dokumentierte Begründung der Punktevergabe lautet, wie folgt: „Aus der Darstellung geht hervor, dass der Bieter über theoretische Kenntnisse im Bereich des projektspezifischen Qualitätsmanagements verfügt. Die Vorschläge sind grundsätzlich auf das Projekt ITN-XT anwendbar. Allerdings bleibt unklar, wie der Bieter seine theoretischen abstrakten Vorschläge konkret im Projekt ITN-XT umzusetzen beabsichtigt. Auch gehen eigene mögliche Praxiserfahrungen des Bieters bei der Umsetzung von QM-Verfahren nicht aus der Darstellung hervor.“ Der Senat versteht diese Bewertung eindeutig so, dass ihr Gegenstand die Art und Weise der Umsetzung der als vorhanden bewerteten Kenntnisse und der vom Antragsgegner zumindest als vorhanden unterstellten Praxiserfahrungen im konkreten Projekt war. Es ging gerade nicht um die Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen – dies wäre eine bieterbezogene Wertung –, sondern darum, inwieweit dieses Potenzial sich tatsächlich niedergeschlagen hat in den Vorschlägen zum Inhalt der eigenen Leistungspflichten. Der Kontext der Begriffe „theoretische Kenntnisse“ und „Praxiserfahrungen“ ist leistungsbezogen; letztlich wurde das Konzept der Leistungserbringung der Antragstellerin als nicht voll überzeugend bewertet. c) Es ist auch objektiv unzutreffend, dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin rügt, die Bewertung des schriftlichen Angebots unzulässigerweise mit den Eindrücken aus der Präsentation vermengt hätte und dadurch vom bekannt gemachten Bewertungsschema abgewichen wäre. Das schriftliche Angebot der Antragstellerin wurde isoliert bewertet. aa) Aus der fortlaufend geführten Vergabedokumentation ist bereits ersichtlich, dass die Bewertung der schriftlichen Angebote aller vier Bieter abgeschlossen, die hierfür zu vergebenden Punktwerte festgelegt und dokumentiert waren, bevor die Verhandlungsrunde mit den vier Bietern begann. In der Präsentation erhielten die Bieter jeweils eigene Punktbewertungen, wie die Antragstellerin auch aus dem ihr im Rahmen der beschränkten Akteneinsicht zugänglich gemachten Protokoll ihrer eigenen Angebotspräsentation ersehen konnte. Nach Abschluss der Präsentation wurden die Punktbewertungen des schriftlichen Angebotes nicht verändert. bb) Soweit die Antragstellerin gerügt hat, dass nach dem Wortlaut des Informationsschreibens des Antragsgegners nach § 101a Abs. 1 GWB an sie vom 19.08.2011 im Rahmen der Erläuterung der Einzelbewertungen des schriftlichen Angebots zweimal darauf verwiesen worden sei, dass sich die angesprochenen Schwächen des schriftlichen Angebots in der Präsentation – also auf konkrete Nachfrage – bestätigt hätten, ist dies tatsächlich zutreffend. Der hieraus von der Antragstellerin gezogene Schluss ist jedoch fehlerhaft. Die Funktion der Präsentation bestand u.a. gerade darin, den Inhalt des schriftlichen Angebots zu erläutern und ggf. nachzubessern. Die vorgenannten Formulierungen des Antragsgegners hatten lediglich den Aussagegehalt, dass diejenigen Umstände, die bei der Punktevergabe für das schriftliche Angebot zu einer Herabstufung geführt hatten, im Rahmen der Präsentation in gleicher Weise aufgetreten waren, d.h. dass die Antragstellerin auch auf Nachfrage im Verhandlungsgespräch nicht zu einer Nachbesserung ihres Angebots hinsichtlich dieser beiden Gesichtspunkte in der Lage war. Eine derartige Bewertung ist insbesondere methodisch nicht zu beanstanden. d) Methodisch zulässig und geboten war es hier auch, bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote, die in die engere Wahl gekommen sind, hier also aller vier Angebote, eine vergleichende Bewertung vorzunehmen (vgl. Wiedemann, a.a.O., § 16 Rn. 328). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Bewertungsprinzips „wirtschaftlich günstigstes Angebot“; die Verwendung des Adjektivs in der höchsten Steigerungsform weist auf einen Vergleich hin. Im Übrigen besteht auch das Wesen eines Leistungswettbewerbs darin, die konkurrierenden Leistungsinhalte zu bewerten und die Bewertungen miteinander ins Verhältnis zu setzen. Der Antragsgegner hat hier hinsichtlich der preislichen Kriterien durch die Angabe, die Punktzahl durch lineare Interpolation zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Tagessatzbetrag zu ermitteln, bekannt gemacht, dass er eine relative Bewertungsmethode nutzen wird, d.h. es war nicht etwa jedem in Betracht kommenden Geldbetrag ein fester Punktwert zugeordnet. Angesichts des Umstandes, dass für die Qualität der Angebote ein fester Vergleichsmaßstab, z. Bsp. durch Vorgabe einer als durchschnittlich angesehenen Leistung in der Leistungsbeschreibung, nicht bekannt gemacht worden war, war für die Bieter auch ohne Weiteres erkennbar, dass die nichtpreislichen Kriterien, also die Qualitätskriterien, in einer vergleichenden Betrachtungsweise bewertet werden, bei der sich die Einzelabstufungen zumindest am jeweils besten Einzelergebnis in der Ausschreibung orientieren werden. Eine nähere Ausführung hierzu war zur Schaffung der erforderlichen Transparenz des Bewertungsmaßstabes nicht erforderlich. Nach dieser Maßgabe waren die vom Antragsgegner vorgenommenen vergleichenden Betrachtungen zwischen dem Angebot der Antragstellerin und demjenigen der Beigeladenen, nicht zu beanstanden. Es war zudem aus objektivierter Sicht der Antragstellerin auch sachdienlich, dass das Informationsschreiben vom 19.08.2011 bei der Darlegung der Gründe der Nichtberücksichtigung auf einen direkten Vergleich mit dem Angebot der intendierten Zuschlagsempfängerin abstellte und dadurch u.U. wichtige Hinweise für künftige Wettbewerbe enthielt. e) Schließlich ist auch die Punktevergabe des Antragsgegners auf das Angebot der Antragstellerin nicht zu beanstanden. aa) Bei der Vergabe der Punkte für einzelne Unterkriterien hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Er ist gehalten, die tatsächlichen Grundlagen für seine Bewertung ordnungsgemäß zu ermitteln und festzustellen, sich an den bekannt gemachten Bewertungsmaßstab zu halten und innerhalb der Bewertungsspanne eine nachvollziehbare, mindestens vertretbare Entscheidung zu treffen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Bewertung des Angebots der Antragstellerin durch den Antragsgegner, insbesondere auch in den gerügten Bereichen. bb) Soweit die Antragstellerin die Bewertung ihres schriftlichen Angebotes hinsichtlich der Qualität des Angebots zu Option 2 als zu gering rügt, ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner diesen Angebotsteil mit fünf von sechs Punkten, d.h. sowohl bei isolierter als „gut“ als auch bei vergleichender Betrachtung als relativ hochwertig bewertete. Insbesondere die Darstellung zum Vertragscontrolling wurde im Rahmen der verbalen Begründung der Punktevergabe sehr positiv herausgestellt („gut definiert und ausgeführt“, „umfassend und nachvollziehbar dargestellt“, „auf ITN-XT abgestimmt“). Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die gemachten Angaben sehr gut gewesen seien. Der (geringe) Punktabzug wurde in der Vergabedokumentation damit begründet, dass die Darstellung insoweit als unvollständig empfunden worden sei, als aus dem Konzept zur Überwachung des Projektfortschritts nicht klar hervorgehe, inwieweit etwa vorzunehmende Vertragsanpassungen während der Ausführungszeit dokumentiert und in die Kontrolle des Projektfortschritts einbezogen werden sollten. Diese Bewertung ist, auch unter Heranziehung der Angebotsunterlagen, nachvollziehbar. cc) Die Rüge der Antragstellerin, dass die Bewertung der Lösung der Praxisaufgabe im Rahmen der Präsentation mit vier von sechs Punkten zu gering gewesen sei, ist unbegründet. (1) Der Antragsgegner bewertete als negativ, dass selbst auf seine Nachfrage die Angaben der Antragstellerin zu den Arbeitsmöglichkeiten in den Übergangszeiträumen bis zum vollständigen Aufbau des neuen Landesdatennetzes bzw. bis zu seiner vollen Funktionsfähigkeit zu ungenau geblieben seien, dass die Antworten gezeigt hätten, dass die Abstimmung zwischen den beiden Partnern der Antragstellerin (einer Bietergemeinschaft) nicht ausreichend seien und dass sich die Antragstellerin zu frühzeitig auf einen einzigen Lösungsansatz beschränkt habe. Alle diese Bewertungen sind in sich verständlich und nachvollziehbar. (2) Zwar ist der Hergang der Präsentation, insbesondere die Reaktion der Vertreter der Antragstellerin auf Nachfragen des Antragsgegners, naturgemäß nicht vollständig rekonstruierbar. Das ist vergleichbar mit dem Verlauf einer mündlichen Prüfung, für die anerkannt ist, dass die tatsächliche Würdigung des Dargebotenen durch den oder die Prüfer hinzunehmen ist und insbesondere nicht etwa ein Wortlautprotokoll oder eine akustische bzw. visuelle Aufzeichnung zu fertigen ist, um eine umfassendere Kontrollierbarkeit zu ermöglichen. Hier wurden jedoch relativ ausführliche und aussagekräftige Niederschriften über den Verlauf der Präsentation gefertigt. Die Niederschrift zur Präsentation der Antragstellerin enthält konkrete Beispiele für widersprüchliche und ausweichende Antworten, insbesondere zur Darstellung des Migrationsweges vom Ist-Zustand zur Zielarchitektur des Datennetzes und zur Dauer des Bestehens einer dualen, teils schon mit neuer Technologie arbeitender, teils noch mit der bisher vorhandenen Anlage zu betreibenden Telefonie. Danach ist der Antragsgegner bei seiner Bewertung von zutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen. (3) Die Rüge der Antragstellerin, dass sie angesichts der Aufgabenstellung, „einen Lösungsvorschlag“ zu präsentieren, von der Erwartung des Antragsgegners überrascht worden sei, den Lösungsvorschlag von anderen technologischen Alternativen abgrenzen zu sollen, überzeugt nicht. Die Darstellung eines Lösungsvorschlages schließt nach allgemeinem Verständnis ein, dass eine Abgrenzung gegenüber anderen technologischen Alternativen erfolgt und die eigene Empfehlung begründet wird. Denn auch die Vorgabe des Antragsgegners, keine offene Darstellung der alternativen Lösungswege zu geben, sondern selbst eine Auswahlentscheidung zu treffen, entbindet den als Berater vorgesehenen Bieter nicht davon, dem Auftraggeber das Wissen für eine eigenverantwortliche Entscheidung zu vermitteln. Hierzu gehört die Darstellung der (nicht gewählten) Alternativen und deren Vor- und Nachteile. Eben dies hat der Antragsgegner auch hier bewertet, nämlich die Beschränkung auf einen Lösungsvorschlag „ohne Abwägung von und zu Alternativen“. (4) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Antragstellerin, dass es unfair gewesen sei, von ihr eine Darlegung zum Verhältnis zwischen der sog. Zielarchitektur, also dem Endzustand des Telefonsystems, und dem Migrationsweg, also der Zwischenphase beim Übergang vom alten zum neuen System, zu verlangen. Nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen bestand die zu lösende Aufgabe bzw. die zu erbringende Leistung gerade darin, den Auftraggeber technisch zu beraten bei der kompletten Erneuerung des Landesdatennetzes über einen Zeitraum von mehreren Jahren bei Aufrechterhaltung des vollen Verwaltungsbetriebes. Schon für die Gesamtaufgabe wurde darauf hingewiesen, dass es dem Auftraggeber auch darauf ankam, mit welchen Konzepten der Bieter die Belastungen und Funktionsbeeinträchtigungen in der Übergangszeit gering halten will. Gleiches galt für die Praxisaufgabe, die einen Ausschnitt aus der Gesamtaufgabe abbildete. Auch insoweit wurde den Bietern der Ist-Zustand dargelegt und den Bietern die Aufgabe gestellt, die Vorgehensweise „bei einer Migration der TK-Anlagen ... auf eine VoIP-Lösung“ zu beschreiben. Danach war auch für die Antragstellerin erkennbar, dass am Beispiel der Praxisaufgabe konkretisiert werden sollte, mit welchen Maßnahmen der Übergangszustand erträglich gestaltet werden könnte. (5) Insgesamt hielt sich die tatsächliche Punktevergabe des Antragsgegners auf das Angebot der Antragstellerin im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums. dd) Nur ergänzend und für die getroffene Entscheidung nicht maßgeblich ist darauf zu verweisen, dass das Angebot der Antragstellerin selbst dann, wenn preislich das Angebot der Beigeladenen in der Fassung vom 10.08.2011 zugrunde gelegt wird und wenn qualitativ das schriftliche Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der Option 2 mit der maximalen Punktzahl von sechs Punkten und die Lösung der Praxisaufgabe in der Präsentation ebenfalls mit sechs Punkten zu bewerten gewesen wäre, diese Umstände lediglich zu einem Punktzuwachs in Höhe von 28,21 Punkten für das Angebot der Antragstellerin gegenüber dem Angebot der Beigeladenen geführt hätte, so dass die vom Antragsgegner ermittelte Differenz von 41.02 Punkten zwischen beiden Angeboten damit nicht ausgeglichen worden wäre. Mit anderen Worten: Selbst diese Besserbewertungen hätten das Angebot der Antragstellerin nicht zum erstplatzierten Angebot werden lassen. V. Nebenentscheidungen im Verfahren vor der Vergabekammer 1. Die Entscheidung, der Antragstellerin die Kosten der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) aufzuerlegen, beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten allein zu tragen, weil sie mit ihrem Nachprüfungsantrag unterlegen ist. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühren und der Bezifferung der Auslagen folgt der Senat den zutreffenden und von den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens nicht angegriffenen Erwägungen der Vergabekammer (vgl. BA S. 31 f.) 2. Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 128 Abs. 4 S. 1 GWB auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Nachprüfungsverfahren war hier unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. zu den Maßstäben Vavra in: Praxiskomm. KartellvergabeR, 2010, § 128 Rn. 27; Losch in: Ziekow/ Völlink, VergabeR, 2011, § 128 GWB Rn. 37 ff., insbesondere Rn. 41; Glahs in: Reidt/ Stickler/ Glahs, VergabeR, a.a.O., § 128 Rn. 24) für den Antragsgegner auch notwendig i.S. von § 128 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA und § 80 Abs. 2 BVwVfG. Das ergibt sich für den Senat zunächst aus der Bedeutung des ausgeschriebenen Auftrags für den Antragsgegner und aus der besonderen Eilbedürftigkeit seines Ausführungsbeginns. Denn das Nachprüfungsverfahren betrifft ein Vergabeverfahren, welches Bestandteil eines Beschaffungsvorhabens mit einer großen finanziellen Dimension und einer erheblichen strategischen Bedeutung für die Entwicklung des gesamten Landes ist. Die Auftragserteilung im vorliegenden Vergabeverfahren ist Voraussetzung für die Durchführung des gesamten Beschaffungsprojekts, weil der ausgeschriebene Auftrag gerade die Herstellung der Ausschreibungsreife sowie die technische Beratung und Unterstützung in dem bzw. in den weiteren Vergabeverfahren umfasst. Für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten spricht weiter, dass die Antragstellerin mit ihren Rügen auf eine Wiederholung der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens einschließlich der Überarbeitung der Ausschreibungsbedingungen, einer erneuten Aufforderung zur Erstellung eines schriftlichen Angebots und einer Wiederholung aller Präsentations- und Verhandlungstermine gerichtet war. Im Erfolgsfalle drohte damit nicht nur ein besonders umfangreicher zeitlicher Verzug, sondern eine erhebliche Erschwerung der Organisation eines fairen Leistungswettbewerbs mit denselben Bietern. Der Antragsgegner durfte weiter für maßgeblich erachten, dass es sich bei dem zur Nachprüfung stehenden Vergabeverfahren um ein Verhandlungsverfahren handelte, für das die einschlägige Vergabeordnung nur wenige ausdrückliche Bestimmungen vorsieht, so dass bei dieser Vergabeart – anders, als bei stark formal strukturierten Offenen Verfahren sowie der zweiten Stufe der Nicht offenen Verfahren – in größerem Maße eine detaillierte Kenntnis der vergaberechtlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Schließlich erforderten auch die Zahl der Rügen der von Anfang an anwaltlich vertretenen Antragstellerin, ihre Verteilung auf verschiedene Stadien des Vergabeverfahrens und die Argumentationsdichte im Rügeschreiben und im Nachprüfungsantrag die Inanspruchnahme eines spezialisierten vergaberechtlichen Fachwissens, welches vom Antragsgegner in seiner Funktion als öffentlicher Auftraggeber nicht vorgehalten werden musste. Nur so war es dem Antragsgegner hier möglich, in sachlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen zu reagieren. Dasselbe gilt schließlich auch für die Reaktion auf weitere, von der Vergabekammer in die mündliche Verhandlung eingeführte vergaberechtliche Fragestellungen. In einer Gesamtschau erforderte hier auch die Berücksichtigung des Gebotes der prozessualen Waffengleichheit der Beteiligten des Vergabenachprüfungsverfahrens die Anerkennung der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber. 3. Dem gegenüber entspräche eine Erstattung etwaiger Aufwendungen der Beigeladenen durch die unterlegene Antragstellerin hier nicht der Billigkeit i.S. von § 128 Abs. 4 S. 2 GWB, weshalb der Senat von einer entsprechenden Anordnung absieht. Die Beigeladene hat sich nicht aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, sondern den Verlauf des Nachprüfungsverfahrens lediglich beobachtet. V. Nebenentscheidungen im Beschwerdeverfahren 1. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 S. 1 GWB. Es entspricht der Billigkeit, der im Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei einen geschätzten Brutto-Auftragswert zugrunde, den er ausgehend von den Brutto-Tagessätzen im Angebot der Antragstellerin, dem geschätzten Aufwand von 400 Beratertagen pro Jahr und der Gesamtlaufzeit des Vertrages von 3 1/3 Jahren (40 Monate) ermittelt hat. Von diesem geschätzten Brutto-Auftragswert ergibt der Anteil von 5 % einen Wert, der innerhalb der festgesetzten Gebührenstufe liegt.