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Beschluss

I-4 U 84/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0110.I4U84.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (9 O 68/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (9 O 68/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) verwiesen. Der Kläger greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass Nr. 4.1 und 4.2 GUB unwirksam seien, er die Beklagte schon frühzeitig auf die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau hingewiesen und diese dennoch einen Unfallversicherungsschaden reguliert habe. Er habe daher auf das Bestehen der Unfallversicherung vertraut, zumal die Beklagte die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge angenommen habe. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsschrift vom 02.07.2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9 O 68/11, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 225.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.11.2010 zu zahlen sowie 1.519,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 14.11.2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen für die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.01.2013 Gebrauch gemacht und ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich auf ihre Leistungsfreiheit beruft. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14.11.2012 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 03.01.2013 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung. Die Beklagte verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich auf ihre Leistungsfreiheit beruft. Die Beklagte hat unstreitig die vom Kläger gezahlten Prämien zurückerstattet, wie sie es in ihren Schreiben vom 09.07.2010 angekündigt hat. Dass die Beklagte dann von einer erneuten Rückzahlung abgesehen hat, nachdem der Kläger die Prämien wieder an sie zurück überwiesen hatte, zeigt nicht, dass die Beklagte dann von der Wirksamkeit des die Ehefrau des Klägers betreffenden Unfallversicherungsvertrages ausgegangen ist. Sie hat sich vielmehr unmissverständlich und durchgehend vor und während des Rechtsstreits darauf bezogen, dass die Ehefrau des Klägers als dauernd Schwerpflegebedürftige nicht mehr versicherbar war, und sich dementsprechend auch die Rückforderung der zum Unfall vom 09.10.2005 erbrachten Leistung in Höhe von 68.340,00 Euro vorbehalten. Das (einstweilige) Behalten der erneuten Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Kläger kann daher nur so verstanden werden, dass die Beklagte ein ständiges Hin und Her des Geldes vermeiden wollte, zumal der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte auf eine Forderung von ihm die (erneute) Rückzahlung verweigert hätte.