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Urteil

9 O 68/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0315.9O68.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 Tatbestand 3 Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aus einem Unfallversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer der Kläger war. Seine Ehefrau A war mitversichert und verletzte sich am 01.07.2010. Bezüglich der Einzelheiten der Verletzungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger unterhielt die Versicherung seit dem 15.12.2003. Er bezahlte ordnungsgemäß seine Beiträge. Seine Ehefrau war mindestens seit dem 01.05.2005 schwer pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe II. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galten die GUB 99 und verschiedene besondere Bedingungen. 4 Ziffer 4.1 und 4.2 der GUB 99 besagen: „4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sowie Geisteskranke.“ „4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung.“ 5 Der Kläger behauptet, dass ihm die GUB 99 und die übrigen besonderen Bedingungen nie übergeben worden seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 225.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2010 zu bezahlen sowie 1.519,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist die Ansicht, dass die Ehefrau seit Einstufung in die Pflegestufe II nicht mehr versichert ist. 11 Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 a) Ziffer 4.1 und 4.2 bestimmen wirksam, dass die Ehefrau des Klägers nicht versicherbar ist und trotz Beitragszahlung keinen Versicherungsschutz genießt. 15 Das Gericht hält die Regelung, soweit sie hier von Interesse ist – nämlich soweit sie sich darauf bezieht, dass dauernd pflegebedürftige Personen nicht versicherbar sind –, für wirksam. Sie verstößt insoweit nicht gegen § 34a VVG a. F. 16 aa) Gem. § 34a Satz 1 VVG a. F. kann von den §§ 16 bis 29a VVG a. F. nicht durch eine Vereinbarung zu Lasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § 28 VVG a. F. regelt die Leistungsfreiheit des Versicherers im Fall einer Erhöhung der Gefahr unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers; sie setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem dem Versicherer die nach Kenntniserlangung erforderliche Anzeige der Gefahrerhöhung hätte zugehen müssen (§§ 27, 28 Abs. 1 VVG a. F.). Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn der Versicherer trotz der Gefahrerhöhung die Kündigung des Vertrags unterlässt oder wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§ 28 Abs. 2 VVG a. F.). 17 Sollte Nr. 4 GUB Fälle der Gefahrerhöhung regeln, wäre die Bestimmung demzufolge unwirksam. Denn danach erlischt der Versicherungsschutz automatisch, sobald der Versicherte dauernd pflegebedürftig oder geisteskrank wird. Die Leistungsfreiheit hängt mithin nicht von der Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt der Umstände ab, von deren Anzeige beim Versicherer, von dessen Verhalten, nämlich der Kündigung, oder von der Kausalität der Umstände für den Eintritt des Versicherungsfalls oder dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Da die Leistungsfreiheit mithin an geringere Voraussetzungen geknüpft ist als sie die Leistungsfreiheit wegen ungewollter Gefahrerhöhung erfordert, weicht die Regelung zu Lasten des Versicherungsnehmers von §§ 27 f. VVG a. F. ab. 18 Demgegenüber wäre Nr. 4 GUB wirksam, wenn sie nicht Fälle der Gefahrerhöhung betrifft, sondern den Wegfall des versicherten Interesses. Denn der Wegfall des versicherten Interesses ist nicht in §§ 16 ff. VVG a. F. geregelt, sondern in § 68 VVG a. F., von dem die Bestimmung nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abweicht. Die Wirksamkeit von Nr. 4 GUB hängt mithin davon ab, ob die Klausel Fälle der Gefahrerhöhung regelt oder Fälle des Wegfalls des versicherten Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, IVa ZR 189/87, NJW-RR 1989, 604, unter 1.). 19 bb) Nach der Entstehungsgeschichte der Versicherungsbedingung handelt es sich – soweit die dauernde Pflegebedürftigkeit in Rede steht – um eine Regelung des Wegfalls des versicherten Interesses. Nach früheren Bedingungswerken setzte die Invalidität eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (§ 8 Ziff. II. Abs. 1 AUB 61). Die Versicherungsfähigkeit entfiel, wenn der Versicherte dauernd vollständig arbeitsunfähig wurde (§ 5 AUB 61). Dabei handelte es sich deutlich erkennbar um eine Regelung des Wegfalls des versicherten Interesses; wer bereits dauernd arbeitsunfähig ist, kann dies nicht mehr durch einen Unfall werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a. a. O.). Nachdem die Invalidität nicht mehr anhand der Arbeitsfähigkeit zu bestimmten war, sondern anhand der allgemeinen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, musste auch die Versicherbarkeit neu geregelt werden. Dabei wurde auf den Begriff der dauernden Pflegebedürftigkeit abgestellt (vgl. Grimm, VW 1988, 132 ff., unter III. 7.). Wie § 5 AUB 61 dient Nr. 4 GUB indes dem Schutz des Versicherungsnehmers davor, Prämien für eine Versicherung zahlen zu müssen, an der er kein Interesse mehr hat. Wer dauernd pflegebedürftig ist, wird trotz Beitragszahlung keinen sinnvollen Versicherungsschutz mehr erhalten, weil die Leistungen wegen der Vorerkrankung weitgehend (hier gem. Nr. 3 GUB) zu kürzen sind (vgl. Grimm, Rdnr. 1 zu Nr. 4 AUB). 20 cc) Auf die Entstehungsgeschichte kommt es allerdings für die Auslegung der Bestimmung nicht an. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse besitzt, bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993, IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 = NJW 1993, 2369, unter III. 1. b). Einem solchen Versicherungsnehmer ist die Entstehungsgeschichte des für ihn geltenden Bedingungswerks nicht bekannt (vgl. OLG Frankfurt ZfS 2005, 302). Auch ohne Kenntnis der Entstehungsgeschichte wird er indes den Bedingungen entnehmen, dass Nr. 4 GUB seinem Interesse dient, wegen des Wegfalls des Sinns der Versicherung von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, und nicht dem Interesse des Versicherers, wegen erhöhter Gefahren keinen Versicherungsschutz mehr gewähren zu müssen. 21 Der Sinn und Zweck von Nr. 4 GUB wird sich dem Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres erschließen. Er wird aber bei der Lektüre der Vorschrift keineswegs annehmen, dass sich der Versicherer vor einem erhöhten Risiko schützen will, soweit pflegebedürftige Personen betroffen sind. Denn warum gerade pflegebedürftige Personen einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dieser Personenkreis wird sogar oft bettlägerig und deshalb nur noch in geringem Umfang der Gefahr ausgesetzt sein, unfallbedingte Gesundheitsschäden zu erleiden. Bei der ihm abzuverlangenden Aufmerksamkeit wird der Versicherungsnehmer zudem feststellen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, an denen Pflegebedürftige bereits leiden, regelmäßig erhebliche Leistungseinschränkungen zur Folge haben werden. Denn wie Nr. 3 GUB bestimmt, will die Beklagte lediglich für Unfallfolgen Versicherungsschutz leisten, nicht aber für unfallunabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dementsprechend ihre Leistungspflicht beschränken, wie zudem auch aus Nr. 2.1.2.2.3 GUB folgt. Insgesamt kann der Versicherungsnehmer deshalb erkennen, dass die Versagung von Versicherungsschutz für dauernd pflegebedürftige Personen nicht darauf beruht, dass sich der Versicherer vor einem erhöhten Risiko schützen will. Ob er das für die Versicherungsunfähigkeit Geisteskranker erfasst, bedarf keiner Entscheidung, weil es darum hier nicht geht. Auch insoweit mag ihm immerhin auffallen, dass Unfälle wegen Geistesstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (Nr. 5.1.1 GUB), so dass Geisteskranke in vielen Fällen ohnehin keinen Unfallversicherungsschutz genießen werden. (vgl. LG Saarbrücken, ZfSch 2011, 580ff.) 22 b) Die GUB 99 sind Vertragsbestandteil gemäß § 5a VVG a.F. Ob der Kläger die Bedingungen tatsächlich erhalten hat, ist unerheblich. Zwar hat der Versicherer den Zugang der Bedingungen zu beweisen, so dass der Vertrag anfangs bei fehlendem Zugang der relevanten Unterlagen schwebend unwirksam ist, jedoch kommt der Vertrag ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend zu den bei Vertragsschluss geltenden Bedingungen zustande, unabhängig davon ob dem Versicherten die Vertragsunterlagen inzwischen zugegangen sind oder nicht. (vgl. z.B. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; LG Bielefeld, Urteil vom 31.03.2011, Az: 7 O 329/10; LG Köln, RuS 2000, 3; Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. (2004), § 5a Rn. 57). 23 c) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 24 d) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 25 Streitwert: 225.000 Euro 26 Hutsch