Leitsatz: Die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner gehört jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § 291 Abs. 2 InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Für eine dennoch erhobene Klage ist er nicht prozessführungsbefugt; sie ist als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind in diesem Falle dem Treuhänder persönlich aufzuerlegen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 178/09) teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Frau Rechtsanwältin K. persönlich. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 01.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Treuhänderin bestellt. Mit Erklärung vom 07.07.2003 hatte der Beklagte für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen u. ä. für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 25.07.2005 wurde dem Beklagten die Restschuldbefreiung angekündigt; durch weiteren Beschluss vom 31.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Klägerin zur Treuhänderin bestimmt. Nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ergaben sich zunächst keine pfändbaren Beträge. Ab Januar 2005 erhielt der Beklagte jedoch eine zusätzliche Werksrente; zudem hatte seine Ehefrau ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht, so dass auch ihr zusätzliche Einnahmen zuflossen. Dies teilte der Beklagte der Klägerin erst auf Nachfrage im September 2006 mit. In der Folgezeit konnte daraufhin monatlich ein Betrag von 220,40 € zur Masse vereinnahmt werden. Mit Beschluss vom 11.03.2010 erteilte das Amtsgericht Duisburg dem Beklagten Restschuldbefreiung. Mit weiterem Beschluss vom 24.03.2010 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin auch über den 01.10.2009 hinaus berechtigt sei, die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Bezüge sowie Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Klägerin auf andere Weise beeinträchtigt haben. Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung derjenigen Beträge in Anspruch genommen, die sie bei rechtzeitiger Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse zwischen September 2005 und Oktober 2006 hätte zur Masse ziehen können (14 x 220,40 €). Unter Berücksichtigung der zwischen Oktober 2009 – nach Ende der auf den 01.10.2009 befristeten Abtretung – und 19.05.2010 zur Masse gelangten Beträge in Höhe von 1.640,80 € hat sie zuletzt die Zahlung von 1.444,80 €, die Feststellung, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe, und im Übrigen die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der Prozessgeschichte auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 472,36 € nebst Zinsen verurteilt, wegen eines Betrages von 1.640,80 € die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat es hierzu ausgeführt, die Klage sei zulässig, denn die Klägerin sei trotz Ablaufs der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO und zwischenzeitlich erfolgter Restschuldbefreiung prozessführungsbefugt. In der Sache habe der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 2.113,16 € zugestanden, weil der Beklagte in der Zeit von September 2005 bis Oktober 2006 Rentenzahlungen in dieser Höhe zu Unrecht selbst vereinnahmt habe, die infolge der Abtretungserklärung der Insolvenzmasse zugestanden hätten. Dieser Anspruch sei aufgrund der fortdauernden Rentenzahlungen – bis Mai 2010 1.640,80 € – in dieser Höhe erloschen; insoweit sei mithin die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von der Prozessführungsbefugnis der Klägerin ausgegangen. § 292 InsO sehe eine Befugnis der Treuhänderin zur gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen gegen den Schuldner – zumindest nicht ohne Beauftragung der Gläubigerversammlung – nicht vor; jedenfalls habe die Prozessführungsbefugnis mit dem Ablauf der Abtretungsfrist (01.10.2009) geendet. Im Übrigen trägt der Beklagte – unstreitig – vor, dass die Klägerin zwischen dem 01.10.2009 und Juli 2010 Rentenzahlungen in Höhe von 2.109,60 € vereinnahmt habe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt im Wesentlichen die Auffassung, nach § 292 InsO sei der Treuhänder zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegenüber Drittschuldnern und erst recht von Ansprüchen gegen eigenmächtige oder unredliche Schuldner befugt. II . Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist unzulässig; die Klägerin ist nicht prozessführungsbefugt. Dabei kommt es allerdings nicht entscheidend auf die von den Parteien und dem Landgericht problematisierte Frage an, ob die Klägerin nach Ablauf der Abtretungsfrist bzw. nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch prozessführungsbefugt und berechtigt war, Forderungen von Drittschuldnern einzuziehen. Vielmehr fehlte ihr die Prozessführungsbefugnis für die streitgegenständlichen Ansprüche von Anfang an; die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen gegen den Schuldner gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders nach § 292 InsO. Hiernach hat der Treuhänder (nur) die Gläubiger von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO zu unterrichten, die abgetretenen Forderungen von den Drittschuldnern einzuziehen und ggf. auch gegen sie gerichtlich geltend zu machen (vgl. Münchener Komm./Ehricke, InsO, § 292, Rn. 19; Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 292, Rn. 24; a. A. LG Halle/Saale, U. vom 22.07.2011, 2 S 35/11), zu verwalten und zu verteilen sowie sonstige Leistungen des Schuldners – solche zur Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 InsO oder nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO – einzuziehen. Schon zur Überwachung des Schuldners ist der Treuhänder aber nur aufgrund eines entsprechenden Auftrages der Gläubigerversammlung berechtigt (§ 292 Abs. 2 InsO; vgl. auch Braun/Lang, Insolvenzordnung, § 292, Rn. 12). Zu Zwangsmaßnahmen berechtigt ihn nicht einmal ein solcher, hier auch nicht erteilter Auftrag (Münchener Komm./Ehricke, aaO, Rn. 49). Letztlich folgt dies aus der Art des Treuhandverhältnisses, bei der es sich um eine uneigennützige doppelseitige Treuhand handelt, bei der der Treuhänder (auch) im Interesse des Schuldners tätig wird (Uhlenbruck/Vallender, aaO, Rn. 6; Münchener Komm./Ehricke, aaO, Rn. 4). Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24.03.2010, mit dem es u. a. festgestellt hat, dass die Klägerin auch über den 01.10.2009 hinaus berechtigt sei, Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Klägerin auf andere Weise beeinträchtigt haben, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass das Amtsgericht ausweislich der Begründung seines Beschlusses ("weil die Treuhänderin im vorliegenden Fall schon von Rechts wegen … die von ihr beanspruchten Befugnisse hat") ganz offensichtlich der Klägerin keine Rechte einräumen wollte, die ihr von Gesetzes wegen nicht zustanden, wäre es zu einer konstitutiven Anordnung eines solchen Rechts mangels gesetzlicher Grundlage auch gar nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin hätte, um die Interessen der Gläubiger zu schützen, ggf. auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinwirken müssen, wenn sie der Auffassung war, der Beklagte habe seine Obliegenheiten verletzt (§§ 295, 296 InsO). 2. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Klage ausgehen würde, wäre sie lediglich in Höhe von 3,56 € nebst Zinsen begründet. Die nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst in Höhe von 2.113,16 € bestehende Forderung ist im Wesentlichen erloschen, weil die Klägerin nach dem Ablauf der Abtretungsfrist Rentenzahlungen in Höhe von 2.109,60 € vereinnahmt hat, die entweder – wie das Landgericht angenommen hat – zur Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche (§ 362 BGB) oder zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch des Beklagten geführt haben, mit denen er durch seinen Sachvortrag im Schriftsatz vom 03.02.2011 konkludent die Aufrechnung erklärt hat (§§ 387, 389 BGB). Hiernach verbliebe lediglich ein Anspruch von 3,56 €. III. 1. Die Kosten des Rechtsstreits waren Frau Rechtsanwältin K. in Person aufzuerlegen, weil sie zur Führung des Prozesses als Treuhänderin – und damit auf Kosten der treuhänderisch verwalteten Vermögensmasse – nicht befugt war. Soweit die Klägerin dem mit Schriftsatz vom 15.02.2012 unter Berufung auf § 60 InsO entgegen tritt, übersieht sie, dass § 60 InsO auf den Treuhänder gar nicht – auch nicht analog – anwendbar ist (vgl. Münchener Komm./Ehricke, InsO, 2. Aufl., § 292, Rn. 70, 72). Vielmehr stellt sich die unbefugte Rechtsverfolgung auf Kosten der verwalteten Vermögensmasse als schuldhafte Verletzung des bestehenden Treuhandverhältnisses dar, für die die Klägerin in Person nach § 280 Abs. 1 BGB haften würde; sie wäre dem Beklagten also ohnehin materiell-rechtlich zur Erstattung der Prozesskosten verpflichtet, wenn sie von der verwalteten Vermögensmasse zu tragen wären. 2. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. 3. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, und zwar auch nicht im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren IX ZR 116/11 (vorgehend AG Halle/Saale, 93 C 998/10 = LG Halle/Saale, 2 S 35/11). Dieses Verfahren betrifft – anders als hier – nicht den Fall einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Schuldners durch den Treuhänder, sondern dessen Prozessführungsbefugnis gegenüber einem Drittschuldner. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt. P. Dr. A.-S. B.