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Urteil

2 S 35/11

LG Halle (Saale) 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHALLE:2011:0722.2S35.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren.(Rn.44) 2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage im Falle der nicht vollständigen Befriedigung einer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung nach Teilbefriedigung durch wirksame Aufrechnung.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten L. wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 20. Januar 2011 – Az. 93 C 998/10 – abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte L. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Prozessführungsbefugnis eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren.(Rn.44) 2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage im Falle der nicht vollständigen Befriedigung einer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung nach Teilbefriedigung durch wirksame Aufrechnung.(Rn.54) I. Auf die Berufung des beklagten L. wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 20. Januar 2011 – Az. 93 C 998/10 – abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte L. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. A. Die Parteien streiten über die Höhe der dem beklagten L. (im folgenden Beklagter genannt) gegen den Kläger zustehenden Auszahlungsansprüche, welche sich aus der vom Kläger jährlich gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Insolvenzgläubiger vorzunehmenden Verteilung ergeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 8. Februar 2008 – Az. 59 IK 122/08 – wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. (im folgenden Schuldner genannt) eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 9 d. A.) verwiesen. In dieser Eigenschaft reichte der Kläger beim Amtsgericht H. die Schlussunterlagen einschließlich des Schlussverzeichnisses ein. In diesem Schlussverzeichnis ist unter der laufenden Ziffer 4 eine Forderung des Beklagten, Finanzamt E., in Höhe von 125,25 Euro aufgeführt. Wegen der Einzelheiten des Schlussverzeichnisses wird auf Bl. 14 d. A. Bezug genommen. Nachdem gegen dieses Schlussverzeichnis keine Einwendungen erhoben wurden und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren stattgefunden hatte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 19. Dezember 2008 das Insolvenzverfahren aufgehoben und darüber hinaus angeordnet, dass eine Schlussverteilung mangels Masse nicht stattfinde; dem Schuldner wurde gem. § 291 Abs. 1 InsO eine Restschuldbefreiung angekündigt und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen. Der Bescheid des Finanzamtes E. vom 05.10.2009 bezüglich Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 wies ein Guthaben des Schuldners in Höhe von 965,97 Euro aus. Einen Teilbetrag dieses Guthabens in Höhe von 860,72 Euro kehrte das Finanzamt E. an die vom Kläger verwaltete Masse aus. Von dem mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 22. Oktober 2009 ausgewiesenen Guthaben des Schuldners für Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008 in Höhe von 707,80 Euro kehrte das Finanzamt E. an die vom Kläger verwaltete Masse lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 684,59 Euro aus. Mit den Restforderungen in Höhe von 105,25 Euro und 23,21 Euro erklärte das Finanzamt E. gegenüber der unter der laufenden Ziffer 4 im Schlussverzeichnis aufgeführten Forderung der Beklagten die Aufrechnung und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mit, dass noch eine Restforderung in Höhe von 20,00 Euro verbleibe. In der Folgezeit forderte der Kläger das Finanzamt E. mehrfach auf, in Höhe der durch die Aufrechnung erlangten Befriedigung auf eine Berücksichtigung bei künftigen Verteilungen zu verzichten. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2010 und 10. März 2010 mit, bei einer vollständigen Befriedigung der Restforderungen auf eine weitere Teilnahme am Verfahren zu verzichten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Angaben im Schlussverzeichnis wegen der durch das Finanzamt E. vorgenommenen Aufrechnungen materiell unrichtig geworden seien, weshalb er gem. § 4 InsO i. V. m. § 767 ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage berechtigt sei. Ferner hat er gemeint, dass ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vorliege, weshalb er prozessführungsbefugt sei. Darüber hinaus ist er der Auffassung gewesen, dass die Beklagte nur mit dem nach den erklärten Aufrechnungen verbleibenden Restbetrag an Verteilungen gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO teilnehmen könne und das Finanzamt E. eine ihm nicht zustehende doppelte Befriedigung einerseits durch Aufrechnung und andererseits durch die Teilnahme an den Verteilungen gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO beanspruche. Der Kläger hat beantragt zu erkennen, dass eine Teilnahme des beklagten L. an Verteilungen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO unzulässig sei, soweit der im Teilungsverzeichnis im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. vermerkte Forderungsbetrag 20,00 Euro übersteigt, hilfsweise, festzustellen, dass das beklagte L. im Restschuldbefreiungsverfahren des K. an Verteilungen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO nur mit einem Betrag von 20,00 Euro teilnahmeberechtigt ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht gewesen, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger nicht prozessführungsbefugt sei; mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalte vielmehr der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Ferner hat er gemeint, dass dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass er bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung an den Verteilungen teilnehme und die vom Kläger zu verteilenden Beträge erst dann zu kürzen seien, wenn sie zusammen mit den aufgerechneten Beträgen den Gesamtbetrag der im Schlussverzeichnis festgestellten Forderung übersteige. Mit Urteil vom 20. Januar 2011 hat das Amtsgericht der Klage zum Hauptantrag stattgegeben und zur Zulässigkeit insbesondere ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der ihm vom Gesetzgeber als Treuhänder übertragenen Aufgaben prozessführungsbefugt sei; die verfahrensrechtliche Stellung des Treuhänders sei an diejenige eines Insolvenzverwalters angelehnt und entspreche der eines Amtswalters (Grothe, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2009, § 292 Rdnr. 2). Das Amtsgericht meint, dass ein Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht ausführen könne, wenn man ihm nicht eine Prozessführungsbefugnis im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft zubillige. Anderenfalls könnte er es nicht verhindern, dass gegebenenfalls aus einem materiell unrichtig gewordenen Schlussverzeichnis vollstreckt wird, was zur Benachteiligung anderer Gläubiger und sogar zur Schadensersatzpflicht des Treuhänders wegen unrichtiger Verteilung führen könnte. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses hat das Amtsgericht damit begründet, weil sich das Finanzamt E. geweigert habe, in Höhe der durch Verrechnung erlangten Befriedigung auf seine Rechte, die aus dem Eintrag im Schlussverzeichnis folgen, zu verzichten. Die Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage hat das Amtsgericht unter Hinweis auf § 178 Abs. 3 InsO angenommen, wonach das Schlussverzeichnis die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe. Zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage hat das Amtsgericht dargelegt, dass durch die Aufrechnung, die das Finanzamt E. nach dem Schlusstermin wirksam erklärt hat, das Schlussverzeichnis materiell unrichtig geworden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag in Höhe von 125,25 Euro an den Verteilungen teilnehme, solange die Aufrechnung nicht zur vollen Befriedigung geführt habe, denn in Höhe eines 20,00 Euro übersteigenden Betrages habe die Aufrechnung sehr wohl zu einer vollen Befriedigung des Finanzamtes E. geführt. Das Amtsgericht hat gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen das dem Beklagten am 27. Januar 2011 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. April 2011 begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger bereits nicht prozessführungsbefugt sei und ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter schon aufgrund der erheblichen Einschränkung des Aufgabenkreises eines Treuhänders nicht geboten sei; eine Gleichstellung von Insolvenzverwalter und Treuhänder habe der Gesetzgeber vielmehr bewusst nicht vorgenommen. Ferner liege beim Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis vor, zumal der Beklagte ausdrücklich erklärte habe, dass er für den Fall der vollständigen Befriedigung auf sämtliche Rechte aus dem Schlussverzeichnis verzichte. Der Beklagte ist auch weiterhin der Auffassung, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, da nicht ersichtlich sei, weshalb im Rahmen der Schlussverteilung nur noch eine quotale Verteilung in Höhe des Restanspruches bestehen solle, zumal das Schlussverzeichnis rechtskräftig ist. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. B. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft, nachdem das Amtsgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat und gem. § 511 Abs. 4 ZPO das Berufungsgericht an diese Entscheidung gebunden ist. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann weder im Wege einer Vollstreckungsgegenklage noch mittels Feststellungsklage erreichen, dass die Teilnahme des Beklagten an Verteilungen gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO für unzulässig erklärt wird, soweit der im Schlussverzeichnis im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vermerkte Forderungsbetrag 20,00 Euro übersteigt. 1. Die Vollstreckungsgegenklage ist bereits unzulässig. a) Der Kläger ist bereits nicht prozessführungsbefugt. aa. Insbesondere ist nicht von einer gesetzlichen Prozessstandschaft auszugehen. Gem. § 292 InsO obliegt es dem Kläger als Treuhänder, die Beträge, die er gem. § 292 InsO erlangt bzw. sonstige Leistungen Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Gläubiger zu verteilen. Hieraus folgt aber nicht, dass der Kläger befugt ist, eine bestimmte Vermögensmasse als deren materieller Rechtsträger an dessen Stelle auch gegen dessen Willen zu verwalten und über diese Masse zu verfügen. Vielmehr ist er an die im Schlussverzeichnis rechtskräftig festgestellte Forderungsreihenfolge und daraus resultierende Dividende gebunden und hat die vereinnahmten Beträge demgemäß an die Gläubiger auszukehren, ohne darüber aber eigenmächtig verfügen zu können. bb. Die Prozessführungsbefugnis lässt sich auch nicht in sonstiger Weise aus den gesetzlichen Aufgaben eines Treuhänders ableiten. Insbesondere unterscheidet sich das Aufgabengebiet des Treuhänders ganz erheblich von demjenigen eines Insolvenzverwalters. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber gerade eine Unterscheidung zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Treuhänder vorgenommen und bei der Bestimmung der Aufgaben des Treuhänders in den §§ 291 ff. InsO gerade nicht auf die Aufgaben des Insolvenzverwalters verwiesen, sondern vielmehr den Aufgabenkreis des Treuhänders explizit aufgeführt hat. Danach dient der Treuhänder und die ihm vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht, die Beträge und sonstigen Leistungen des Schuldners oder von Dritten von seinem Vermögen getrennt zu halten sicherzustellen, dass jedem Insolvenzgläubiger eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO möglich ist, wenn etwa durch einen Gläubiger des Treuhänders in das Treugut vollstreckt wird oder aber eine Drittwiderspruchsklage des Schuldners, weil er sich auf die fortbestehende, wirtschaftliche Zuordnung des Treugutes zu seinem Vermögen beruft (Ehricke, in: MünchKomm-InsO, § 292, Rdnr. 6 – 8). Hinzu kommt, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Aufsicht des Insolvenzgerichts endet (BGH, Beschl. v. 30. September 2010, IX ZB 85/10). Insoweit würde der Treuhänder – würde man ihn auch im Sinne einer Prozessführungsbefugnis über das Vermögen für verfügungsbefugt halten – keiner Kontrolle unterliegen. Es spricht gar nichts dafür, dass dies der Konzeption des Gesetzgebers entsprach. cc. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Treuhänder kann nach der Bewertung der Kammer auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 259 Abs. 2 InsO abgeleitet werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die zum Insolvenzverfahren getroffenen Regelungen für die gleichermaßen gesetzlich geregelte Wohlverhaltensphase gelten sollen. Zum einem liegt gerade kein vergleichbarer Sachverhalt vor, denn es fehlt an einem „Insolvenzplan“. Vielmehr ist das vereinfachte Insolvenzverfahren unstreitig und uneingeschränkt aufgehoben worden. Das vorliegende Schlussverzeichnis ist schon nach seiner abweichenden Bezeichnung nicht mit einem Insolvenzplan vergleichbar bzw. entsprechend zu behandeln. Zum anderen ist ersichtlich nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, denn – wie bereits ausgeführt – sind die übrigen Gläubiger durch die Möglichkeit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO hinreichend geschützt, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber bewusst die Aufgaben des Treuhänders so gering halten wollte, wie er es tatsächlich auch getan hat. b) Darüber hinaus scheitert die Zulässigkeit der erhobenen Vollstreckungsgegenklage, weil das für eine derartige Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Zwar entfaltet das Schlussverzeichnis gem. § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Titels i. S. v. § 767 ZPO. Allerdings droht auf dieser Grundlage keine unzulässige Vollstreckung durch den Beklagten. Vielmehr hat er bereits vorprozessual sowie während des Rechtsstreits wiederholt erklärt, dass er für den Fall der vollständigen Befriedigung auf sämtliche Rechte aus dem Schlussverzeichnis verzichten werde. Zudem ist unstreitig, dass eine vollständige Befriedigung des Beklagten bislang nicht eingetreten, sondern von der im Schlussverzeichnis zugunsten des Beklagten aufgenommenen Forderung in Höhe von 125,25 Euro trotz der unstreitig und wirksam erklärten Aufrechnung des Beklagten noch ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro offen ist. c) Dem erstinstanzlich hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehlt gleichermaßen das Feststellungsinteresse. Gem. § 178 Abs. 3 InsO erwächst das Schlussverzeichnis in materieller Rechtskraft, da für eine nachträgliche abweichende Feststellung einer Forderung kein Raum ist. Zudem hat der Beklagte – wie bereits ausgeführt – sowohl vorprozessual als auch im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits wiederholt zugestanden, dass aufgrund der wirksam erklärten Aufrechnung in Abweichung zu der im Schlussverzeichnis zu seinen Gunsten aufgenommenen Forderung lediglich noch ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro offen ist, so dass diesbezüglich kein Streit zwischen den Parteien besteht. 2. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage ausgehen würde, würde sie aber jedenfalls aufgrund fehlender Begründetheit der Abweisung unterliegen. Eine eventuelle Zwangsvollstreckung des Beklagten ist nicht unzulässig. Unstreitig ist die vom Beklagten angemeldete und in das Schlussverzeichnis auch aufgenommene Forderung noch nicht vollständig befriedigt. Wegen der bis zur vollständigen Befriedigung noch anfallenden weiteren Kosten und Zinsen kann auch insoweit keine Begrenzung auf die noch offene Hauptforderung erfolgen. Ferner kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass mittels einer Vollstreckungsgegenklage eine Kürzung der auf den Beklagten entfallenden Insolvenzdividende erreicht werden könnte. Die Kammer versteht die nachfolgend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof - in welcher er zusätzlich den vorliegend ohnehin nicht greifenden Grundsatz der Doppelberücksichtigung nach § 43 InsO prüfte - so, dass der Beklagte auf deren Grundlage bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung bei der Verteilung der jährlichen Zahlungen mit dem Betrag zu berücksichtigen ist, der im Schlussverzeichnis zu seinen Gunsten aufgenommen ist. Die Dividende ist hingegen erst dann zu kürzen, wenn sie zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen bzw. durch Aufrechnung erloschenen Beträgen den Gesamtbetrag seiner Forderung übersteigt. Allenfalls dann könnte eine Vollstreckungsgegenklage überhaupt Erfolg haben (soweit BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, IX ZR 156/07, Rn. 14, zitiert nach Juris). Der vorzitierten Entscheidung lässt sich im Übrigen entnehmen, dass eine Vollstreckungsgegenklage eines Insolvenzverwalters überhaupt erst durchzuführen ist, wenn der Verwalter in ein noch aufzustellendes Verzeichnis eine Forderung eines Gläubigers wegen anderer Sicherheiten oder Teilbefriedigungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr aufnehmen möchte. Abgesehen davon, dass schon Zweifel an einer Gleichstellung eines Insolvenzverwalters und eines nach Einstellung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens bestellten Treuhänders bestehen, liegt im hiesigen Rechtsstreit ein in materieller Rechtskraft erwachsendes Schlussverzeichnis inklusive einer für den Beklagten aufgenommenen Forderung vor. Auch in einer älteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof schon – allerdings bezogen auf § 145 KO – zur Rechtskraftwirkung eines Schlussverzeichnisses entschieden, dass erst nach vollständiger Befriedigung der festgestellten Forderungen überhaupt eine Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben kann, und zwar nur dann, wenn der Verwalter aus irgendwelchen Gründen Zweifel an der Berechtigung der einmal festgestellten Forderung hat (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984, IX ZR 159/83, Rn. 24, zitiert nach Juris). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Vielmehr gesteht der Kläger dem Beklagten eine noch offene Forderung in Höhe von 20,00 Euro selbst zu. Sofern er meint, dass der Beklagte an der künftigen Verteilung nur noch entsprechend diesem Anteil zu berücksichtigen ist, steht dies nach Auffassung der Kammer der Rechtskraftwirkung des Schlussverzeichnisses und der damit verbundenen Rechtssicherheit entgegen. Zudem würde damit die durch die besondere Sicherung von Ansprüchen bewirkte Besserstellung von Gläubigern unterlaufen, wenn nach jeder erfolgreichen Geltendmachung von Sicherungsrechten die zu berücksichtigende Quote nach unten zu korrigieren wäre, was im Übrigen auch kaum praktikabel wäre. Genau dem sollte mit der Festschreibung der Rechtskraft des Schlussverzeichnisses entgegengewirkt werden. Nach alledem wäre die Vollstreckungsgegen- bzw. Feststellungsklage jedenfalls unbegründet, wäre sie nicht schon unzulässig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO und 47 GKG. 4. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Nach der Bewertung der Kammer hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit ersichtlich, findet sich zur Zulässigkeit einer durch einen nach Einstellung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens bestellten Treuhänders erhobenen Vollstreckungsgegenklage bislang keine obergerichtliche Entscheidung. Zusätzlich mit Blick auf die praktische Relevanz dieser Frage auch in Vorgängen über höhere Beträge sieht sich die Kammer veranlasst, den Weg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Beschluss Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 300,00 Euro festgesetzt.