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Beschluss

II-10 WF 12/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0907.II10WF12.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 29.3.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 17.03.2010 wird zu-rückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Landeskasse vom 29.3.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 17.03.2010 wird zu-rückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Landeskasse vom 29.3.2010 (Bl. 62 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 17.03.2010 (Bl. 60) ist gemäß ist gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG kraft besonderer Zulassung zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat beschlossen, dass zugunsten des Antragstellers eine volle Verfahrensgebühr festzusetzen sei, eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 mithin nicht stattfinde. Diese Entscheidung stützt sich auf die Anwendung des § 15a RVG. Der Einwand der Landeskasse, diese Norm sei auf "Altfälle" wie den hier Vorliegenden, das heißt zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 05.08.2009 noch nicht abgeschlossene Festsetzungsverfahren, nicht anwendbar, hat letztlich keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat zwar in seinen grundlegenden Entscheidungen vom 03.12.2009 I-10W 126/09 (zu § 104 ZPO) und vom 10.12.2009 II-10 WF 34/09 (zu § 56 RVG) eingehend ausgeführt und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass § 15a RVG eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG beinhalte und daher auf "Altfälle" nicht anwendbar sei, so dass es hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bis zum 05.09.2009 geltenden Rechtslage verbleiben müsse. Zwischenzeitlich vertreten aber der II., V., IX. und XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG auch auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Festsetzungsverfahren anwendbar sei, da er eine vom Gesetzgeber gewollte bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstelle und damit den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 RVG gar nicht eröffne (BGH vom 02.09.2009 II ZB 35/07; 17.06.2010 V ZB 176/09; 29.04.2010 V ZB 38/10; 11.03.2010 IX ZB 82/08; 28.07.2010 XII ZB 251/10; 07.07.2010 XII ZB 79/10; 23.06.2010 XII ZB 58/10; 31.03.2010 XII ZB 230/09; 24.03.2010 XII ZB 227/09; 03.02.2010 XII ZB 177/09; 09.12.2009 XII ZB 175/07; kritisch BGH vom 29.09.2009 X ZB 1/09; aA KG Berlin vom 30.07.2010 2 W 102/09). Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen ist nicht erfolgt und auch künftig nicht zu erwarten. Aus rein praktischen Erwägungen hält der erkennende Senat daher nicht mehr an seiner Rechtsauffassung fest und schließt sich der Auffassung der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Diese ist zwar ausschließlich zum Kostenfestsetzungsverfahren ergangen, weil für Festsetzungsverfahren nach § 56 RVG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 33 Abs. 4 RVG. Allerdings ist die Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle einheitlich für beide Festsetzungsverfahren zu entscheiden, da sie für beide Verfahren gleichermaßen von der Frage abhängt, ob § 60 RVG eingreift. Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.