Beschluss
2 W 102/09
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0730.2W102.09.0A
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Leitsätze
1. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltete eine Gesetzesänderung im Sinn des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf "Altfälle" nicht anwendbar, so dass es hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07).
Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte. Dabei erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung überhaupt befugt ist, unmittelbar in die Auslegung von Gesetzen einzugreifen und vielmehr nicht darauf beschränkt ist, erforderlichenfalls das Gesetz zu ändern. Jedenfalls gebietet es der Grundsatz der zu gewährleistenden Rechtssicherheit, dass eine gewollte Rückwirkung der Änderung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Anderenfalls bleibt es bei der Regelung des § 60 Abs. 1 RVG.(Rn.6)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht überprüft werden, ob die einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlte Vergütung hinsichtlich der Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet worden ist.(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 geändert:
Die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2009 von der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 126 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf
407,93 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2009 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei einem Wert von 437,80 € zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltete eine Gesetzesänderung im Sinn des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf "Altfälle" nicht anwendbar, so dass es hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07). Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte. Dabei erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung überhaupt befugt ist, unmittelbar in die Auslegung von Gesetzen einzugreifen und vielmehr nicht darauf beschränkt ist, erforderlichenfalls das Gesetz zu ändern. Jedenfalls gebietet es der Grundsatz der zu gewährleistenden Rechtssicherheit, dass eine gewollte Rückwirkung der Änderung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Anderenfalls bleibt es bei der Regelung des § 60 Abs. 1 RVG.(Rn.6) 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht überprüft werden, ob die einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlte Vergütung hinsichtlich der Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet worden ist.(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 geändert: Die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2009 von der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 126 ZPO zu erstattenden Kosten werden auf 407,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2009 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei einem Wert von 437,80 € zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin, vertreten durch den Antragsteller, nahm die Beklagte im Wege der Stufenklage in einer Erbschaftsangelegenheit in Anspruch. Das Landgericht Berlin bewilligte der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe. Nachdem die Parteien sich in der Hauptsache umfassend verglichen hatten, auferlegte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21. Januar 2009 der Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Januar 2009 hat das Landgericht die diesem von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 845,73 € festgesetzt, wobei es eine von der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 891,31 € verrechnet hat. Eine unstreitig bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandene vorprozessuale Geschäftsgebühr wurde dabei weder bei der Kostenfestsetzung noch bei der Berechnung der Prozesskostenhilfevergütung angerechnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Erfolg, denn die vom Kläger in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG war anteilig um die Hälfte der bereits vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG zu kürzen. 1. Zur Frage der Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG folgt der Senat in ständiger Praxis (vgl. Senat, JurBüro 2009, 78) der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 –, NJW 2008, 1323), der sich der 4. Zivilsenat (Beschluss vom 25. Juli 2008 – IV ZB 16/08 – RVGreport 2008, 467 und auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. September 2008 – VII ZB 93/07 –, RVGreport 2008, 468) angeschlossen haben. Danach ist die Vorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Dieses folgt unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift. Dabei ist es gleichgültig, ob die Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist. Insbesondere ist es für die Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist. Die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist dabei unmittelbar im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten und anzuwenden. Nach dem Grundgedanken der Anrechnungsvorschrift ist dafür entscheidend, dass die vom Rechtsanwalt geleistete Vorarbeit im anschließenden Gerichtsverfahren verwertet wird (vgl. zu allem: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 –, NJW 2008, 1323). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen Formulierungen des Gesetzes vermochte sich der Senat auch nicht der abweichenden Auffassung des 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 31. März 2008 – 1 W 111/08 –, AGS 2008, 216 und Beschluss vom 4. November 2008 – 1 W 395/08 -, KGR Berlin 2009, 135) anzuschließen. 2. An der dargestellten Rechtslage hat sich auch nichts durch das Inkrafttreten des neuen § 15 a RVG am 5. August 2009 (Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom selben Tage, zitiert nach juris) geändert, denn nach § 60 Abs. 1 RVG kommt es auf das bisherige Recht an, wenn der unbedingte Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 13 Ta 302/09 – ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. August 2009 – 12 W 91/09 –; OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 W 240/09 –; Kammergericht Berlin, 27. ZS., Beschluss vom 10. September 2009 – 27 W 68/09 – jeweils zitiert nach juris), was hier der Fall ist. Eine andere Auslegung der Anrechnungsvorschrift lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des § 15 a RVG lediglich “klarstellen” wollte, was nach seiner Auffassung schon immer der Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift war (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 W 339/09 – ; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2009 – 4 E 1609/08 – ; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2009 – 14 W 553/09 – ; OLG Köln, Beschluss vom 14. September 2009 – 17 W 195/09 – jeweils zitiert nach juris; und auch: BGH, 2. ZS., Beschluss vom 2. September 2009 – II ZB 35/07 – , NJW 2009, 3101; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, AnwBl. 2009, 535, 540). Nach überwiegender Rechtsmeinung kommt es bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers an, sondern maßgeblich ist sein im Gesetzeswortlaut objektivierter Wille (BVerfGE 1, 299, 312; so genannte objektive Theorie, Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., Einl. Rn. 40 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, stützt sich die hier vertretene Sichtweise der Anrechnungsvorschrift in erster Linie auf deren klaren Wortlaut. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbegründung zum Kostenmodernisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 209) noch nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen Praxisdetails beschäftigt hat (vergleiche hierzu ausführlich: BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 – Tz. 8, NJW 2008, 1323 und OLG Celle, a.a.O., Tz. 13). Die Auffassung, die Neuregelung des § 15 a RVG habe nur klarstellende Funktion, lässt sich auch nicht mit der Begründung dieses Gesetzentwurfes rechtfertigen. Als Begründung für die Gesetzesänderung wird ausdrücklich nur das Verständnis des Bundesgerichtshofes von der Anrechnungsvorschrift benannt, das zu unbefriedigenden Ergebnissen führe. Die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr bewirke, dass eine kostenbewusste Partei die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen müsste. Auch werde das Kostenfestsetzungsverfahren wegen der Anrechnung von Rahmengebühren mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet. Beides laufe unmittelbar der Absicht zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (Bundestagsdrucksache 16/12717 vom 22.4.2009, Seite 67 f.). Damit nimmt der Gesetzgeber aber selbst nicht in Anspruch, dass der mit der Gesetzesänderung eingetretene Regelungsgehalt bereits in der bisherigen Fassung der Anrechnungsvorschrift enthalten gewesen sei (ebenso BGH, Beschluss vom 29. September 2009 – X ZB 1/09, WRP 2009, 1554, 1556 Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 4 C 10.152 – Tz. 11 f, zitiert nach juris). Insoweit überrascht der Umstand, dass die Vertreter der Auffassung, es handele sich bei dieser Gesetzgebung lediglich um eine “Auslegungskorrektur”, diese nicht im Einzelnen begründen, sondern, wie der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, eine nachvollziehbare Begründung im Wesentlichen durch den herausgehobenen Abdruck des Wortes “klargestellt” ersetzen. Diese Form der Begründung vermag auch vor dem Hintergrund, dass der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes der eingangs dargestellten Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofes nicht zu folgen vermag, nicht zu überzeugen. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber überhaupt befugt ist, in die Auslegung von Gesetzen unmittelbar einzugreifen. Dies trifft insoweit auf Bedenken, als es nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Aufgabe der Rechtsprechung ist, Gesetze auszulegen. Führt die von der Rechtsprechung durchgeführte Auslegung von Gesetzen im Einzelfall zu Ergebnissen, die den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen, bleibt ihm nur der Weg, das Gesetz seinen Intentionen entsprechend zu ändern. Eine solche Korrektur muss daher begriffsnotwendig immer auch eine Änderung des Gesetzes sein, so dass sich die Annahme einer lediglich klarstellenden Korrektur bereits aus diesem Grund verbietet. Legt man die bisherige Rechtsprechung unter anderem des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zu Grunde, der der erkennende Senat auch weiterhin folgt, steht auch außer Frage, dass die Anwendung von § 15 a RVG die Berechnung der Vergütung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG betrifft und damit dieser Übergangsvorschrift unterliegt (a.A. Landgericht Berlin, Beschluss vom 5.8.2009 – 82 T 453/09 – NJW-Spezial 2009, 587; wohl auch: OLG Dresden, Beschluss vom 13.8.2009 – 3 W 793/09 – zitiert nach juris). Nach dem Beschluss des 8. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe, so dass im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht kommt (BGH, a.a.O., Tz. 10, zitiert nach juris). In diese Berechnung der Verfahrensgebühr greifen sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 15 a RVG unmittelbar ein, indem sie zumindest zunächst die Gebühren in voller Höhe entstehen lassen. 3. Soweit sich der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 und vom 3. Februar 2010 (vgl. – XII ZB 175/07 – und – XII ZB 177/09 – ) sowie zuletzt auch der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. März 2010 – IX ZB 82/08 – ) und der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 38/10 -) der Rechtsprechung des dortigen 2. Zivilsenats angeschlossen und der 12. Zivilsenat dabei auch auf die entgegenstehende oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des erkennenden Senats hingewiesen hat, hält der Senat auch unter dem Eindruck dieser Entscheidung an seiner Rechtsauffassung fest (anders jetzt: OLG Celle, Beschluss vom 6. April 2010 – 2 W 79/10 – ). Denn der 12. Zivilsenat hat sich mit einem tragenden Grund der abweichenden Auffassung des beschließenden Senats nicht auseinandergesetzt. Danach ist es dem Gesetzgeber verwehrt, in die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte einzugreifen. Hält er die Auslegung einer Norm durch die Gerichte für nicht sachgerecht, kann er die entsprechende Norm modifizieren. Will er eine Rückwirkung dieser Norm erreichen, muss er diese ausdrücklich anordnen. Dies ist nicht geschehen, wobei schon die zu gewährleistende Rechtssicherheit gebietet, unmissverständlich klarzustellen, ab wann eine geänderte Rechtslage gelten soll. Wollte man hierauf verzichten, müsste in jedem Einzelfall bewertet werden, ob eine fragliche Gesetzesänderung nur klarstellt oder vielleicht doch eine wesentliche oder unwesentliche inhaltliche Änderung der Rechtslage mit sich bringt. Gerade dieses sollte durch die formale Regelung des § 60 RVG vermieden werden (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 13 Ta 177/10 – Tz. 37; vergleiche auch: OLG Rostock, Beschluss vom 8. April 2010 – 10 WF 181/09 - Tz. 13, jeweils zitiert nach juris). Im Übrigen erscheinen die Entscheidungen des 12., 9. und 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wie zuvor schon die Entscheidung des 2. Zivilsenats insoweit widersprüchlich, als dass sie einerseits von einer durch die Einführung des § 15 a RVG unveränderten Rechtslage ausgehen, andererseits aber mit Rücksicht auf diese “Klarstellung” davon abgesehen haben, die ihnen vorliegenden Sachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen. 4. Der Höhe nach ergibt sich der von der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erstattende Betrag mit 407,93 €. Aufgrund der vorprozessualen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Durchsetzung der Klageforderung ist unstreitig gemäß Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-Geschäftsgebühr entstanden, die nach den obigen Erörterungen mit einem Satz von 0,65 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angemeldeten und von dem angegriffenen Festsetzungsbeschluss zugesprochenen Gebühren in Höhe von insgesamt 845,73 € sind danach um 437,80 € (0,65 x 566,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) zu kürzen. 5. Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung angeführt hat, dass die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch bei der Auszahlung der Vergütung aus der Landeskasse hätte berücksichtigt werden müssen, stellt dies im Ergebnis keine im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachtende Einwendung dar. Die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse werden in einem besonderen Verfahren gemäß § 55 RVG festgesetzt. An diesem Verfahren sind nur der beantragende Rechtsanwalt und die Staatskasse beteiligt, so dass auch nur diese berechtigt sind, die Rechtsmittel nach § 56 RVG einzulegen. Insbesondere sind an diesem Verfahren weder die Partei noch der Prozessgegner beteiligt, so dass in diesem Verfahren ergehende Entscheidungen für oder gegen sie auch keine Rechtskraftwirkung entfalten. Erst wenn die Staatskasse gegen sie aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs. 1 RVG Rückgriff nimmt, können sie in diesem Verfahren geltend machen, dem Rechtsanwalt sei zu viel vergütet worden (Gerold/Schmidt – Müller- Rabe, RVG, 19. Auflage, § 55 Rn. 5; § 56 Rn. 6). Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Höhe dieser Vergütung daher nur ein Berechnungsfaktor, der in diesem Verfahren nicht inhaltlich überprüft werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit auch nicht beschwert ist, denn sollte die von ihr gerügte fehlende Anrechnung auf die Prozesskostenhilfevergütung des Antragstellers erfolgen, würde sich entsprechend der von ihr hier zu erstattende Betrag um den Anrechnungsbetrag erhöhen, denn die dem Antragsteller ausgezahlte und vorliegend abgezogene Vergütung würde sich dementsprechend verringern. Dies macht deutlich, dass der Gesamtbetrag, den der Kostenschuldner zu erstatten hat, im Ergebnis gleich bleibt und sich nur die Anteile, die an den Gegner beziehungsweise dessen Prozessbevollmächtigten einerseits oder die Staatskasse andererseits zu zahlen sind, verschieben. Schließlich sei erwähnt, dass der Rechtspfleger in dem angegriffenen Beschluss zutreffend auf die Rechtsprechung des 1. Zivilsenates des Kammergerichts (Beschluss vom 13. 1.2009 – 1 W 496/08 – AGS 2009, 168) hingewiesen hat, nach der die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht auf die Prozesskostenhilfevergütung nach §§ 45, 49 RVG anzuwenden ist und auch eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG ausgeschlossen ist, solange der beigeordnete Rechtsanwalt diese Geschäftsgebühr gegen seinen Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO), denn die Frage der Anwendung des § 15 a RVG hat für die Praxis große Bedeutung, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich gehandhabt und die hier vertretene Auffassung weicht von der des 2., 9., 5. und 12. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ab.