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Urteil

I-4 U 165/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0615.I4U165.09.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. August 2009 verkündete

Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. August 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger macht als Mitversicherter einen Deckungsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Ehefrau des Klägers im Jahre 1997 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Maßgabe des § 26 der vereinbarten ARB 94 geltend, der Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz umfasst. Unter § 3 Abs. 5 ARB 94 heißt es: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a bis h in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist." Der Kläger wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Bückeburg vom 14. Juli 2005 – 406 Js 499/00 (41/03) – wegen versuchten Betrugs in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage, kostenpflichtig zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 35,-- Euro verurteilt (Band IV Bl. 116 ff. der Beiakte). Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht Celle seit dem 19. April 2006 rechtskräftig (Band IX Bl. 30 der Beiakte). Gegenstand der Verurteilung war u.a. der Vorwurf der unberechtigten Geltendmachung von Vollkaskoversicherungsansprüchen gegen die S. Versicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 27. August 1995, weil der Unfall fingiert gewesen sei. Zur Klärung der Frage, ob sich der Unfall nach Maßgabe der Einlassung des Klägers im Strafverfahren ereignet haben könne, holte das Landgericht Bückeburg ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. B. ein. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und des weiteren Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme gelangte die Strafkammer zu der Überzeugung, dass der Unfall fingiert gewesen ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass die im Strafverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen B. fehlerhaft gewesen seien. Er macht daher einen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen vor dem Landgericht Münster – 02 O 284/08 – in Höhe der Kosten, welche die Gutachten verursacht haben, geltend (vgl. Klageschrift vom 9. Juli 2008 = Bl. 16 ff. GA). Das angerufene Gericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 Beweis erhoben über die Frage, ob das erstellte Gutachten im Strafverfahren des Klägers unrichtig sei und der Sachverständige B. dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe (vgl. Bl. 41 GA). Den Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz für das gegen den Sachverständigen B. geführte Verfahren lehnte die Beklagte nach Vorlage des Entwurfs der Klageschrift mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Bl. 40 GA) mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil ein ursächlicher Zusammenhang mit der vom Kläger vorsätzlich begangenen Straftat bestehe. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Regelung des § 3 Abs. 5 ARB 94 nicht einschlägig sei, weil der Versicherungsfall in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat stehe. Die Rechtswahrnehmung beruhe vielmehr auf einer Pflichtverletzung des Sachverständigen B. bei der Gutachtenerstattung im Sinne des § 839a BGB. Die erhobene Schadensersatzklage biete zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte ist dem im Einzelnen mit rechtlichen Erwägungen – gestützt auf § 3 Abs. 5 ARB 94 – entgegen getreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der begehrte Deckungsschutz nach § 3 Abs. 5 ARB 94 ausgeschlossen sei. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen den Sachverständigen B. stünde in ursächlichem Zusammenhang mit der von ihm begangenen vorsätzlichen Straftat, wegen der er rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sei der Streit mit dem Sachverständigen entstanden. Es sei zwar erforderlich, dass die Begehung der Straftat tatsächlich feststehe. Insoweit sei die Kammer jedoch auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B. überzeugt, dass der Kläger den ihm vorgeworfenen versuchten Betrug begangen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für das vor dem Landgericht Münster zum Aktenzeichen 2 O 284/08 rechtshängige Klageverfahren gegen Herrn Dipl.-Ing. M. B., M.-straße ..., M., bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen seiner Ehefrau K. R. und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag – Rechtsschutzkunden-Nr.: ... – zu gewähren. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf den Versicherungsausschluss in § 3 Abs. 5 der vereinbarten ARB 94. A. 1. Der Kläger ist gemäß § 26 Abs. 1 ARB 94 mitversicherter Ehepartner der Versicherungsnehmerin. Für ihn gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Regelungen des Versicherungsvertrags nach § 15 Abs. 2 ARB 94 sinngemäß. 2. Bei der Frage des für § 3 Abs. 5 ARB 94 relevanten "ursächlichen Zusammenhangs" kommt es nicht darauf an, ob dieser zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Straftat und dem angeblich fehlerhaften Sachverständigengutachten besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier sicherlich, und zwar nicht nur im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel, sondern auch unter der Voraussetzung eines adäquaten, sachlichen oder inneren Ursachenzusammenhangs (vgl. van Bühren/Plote, ARB, § 3 Rn 2), denn ohne den versuchten Versicherungsbetrug des Klägers hätte es kein Strafverfahren und folglich auch nicht das vom Sachverständigen B. im Auftrag der Strafkammer das Landgerichts Bückeburg eingeholte Gutachten gegeben. Tatsächlich entscheidend ist jedoch, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat steht. a. Nach der Formulierung des bedingungsgemäßen Ausschlusses ist Voraussetzung, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer (der Mitversicherte) eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll. Dieser ursächliche Zusammenhang besteht, wenn kriminelles Verhalten des Versicherungsnehmers/Mitversicherten seine Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat oder haben soll. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn in der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles zugleich eine vorsätzlich begangene Straftat liegt. § 3 Abs. 5 der Musterbedingungen ARB 94 (wort- und inhaltsgleich mit § 3 Abs. 5 der hier vereinbarten ARB 94) ist an die Stelle des § 4 Abs. 2a ARB 75 getreten, der – in Anlehnung an § 152 VVG aF – die Interessenwahrnehmung ausgeschlossen hatte, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte. Im Rahmen des § 3 Abs. 5 ARB 94 genügt es allerdings, wenn die Straftat nicht den Versicherungsfall selbst bildet, sondern diesem vorangeht (OLG München r+s 2009, 66; vgl. zum Ganzen Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 3 ARB 2000 Rn 212 f.; ferner Prölls/Martin-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., § 3 ARB 94 Rn 30). b. Danach ist der erforderliche ursächliche Zusammenhang auch im Streitfall zu bejahen. Wie bereits aufgezeigt worden ist, besteht zwischen der Straftat des Klägers und dem Eintritt des Rechtsschutzfalles – der angeblich fehlerhaften Gutachtenerstattung – durchaus ein Kausalzusammenhang, denn ohne das durch die Straftat erforderlich gewordene Strafverfahren gäbe es weder das Gutachten des Sachverständigen B. noch den vom Kläger nunmehr gerügten Fehler bei der Gutachtenerstattung. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen seitens des Klägers ist zwar erst durch den Umstand, dass der Sachverständige fehlerhaft im Sinne des § 839a BGB gehandelt haben soll, entstanden. Dass dies aber noch in den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit seiner Straftat fällt, folgt daraus, dass es nach den hier relevanten Versicherungsbedingungen ausreicht, wenn dem Versicherten durch einen anderen, also jedweden Dritten, der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat gemacht wird, und der Sachverständige B. die behauptete Pflichtverletzung gerade dabei begangen haben soll, als er im Auftrag der den Vorwurf überprüfenden und feststellenden Strafkammer des Landgerichts Bückeburg tätig war. Teil der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ist dann auch die Verpflichtung geworden, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, zu denen auch die durch die Gutachtenerstattung entstandenen Kosten gehören. Erstrebte der Kläger mit seiner Rechtswahrnehmung eine Abänderung dieser Gerichtsentscheidung, wäre der ursächliche Zusammenhang mit seiner Straftat offensichtlich. Es liegt aber kein grundlegender und für die vereinbarten Versicherungsbedingungen relevanter Unterschied darin, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Klägers darin begründet ist, er habe seiner Meinung nach einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sachverständigen. Denn entscheidend bleibt, dass der Sachverständige im Auftrag der den erhobenen Vorwurf verhandelnden Strafkammer tätig geworden ist. Dass die Straftat des Klägers nicht unmittelbar den Rechtsschutzfall bildet, sondern diesem vielmehr vorausgegangen ist, ist unerheblich, weil es ausreicht, wenn die Straftat die Rechtswahrnehmung lediglich ausgelöst hat (OLG München aaO). 3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob nicht bei den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen, wonach schon der (unterfütterte) Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat für den Versicherungsausschluss genügt und einer nach umfangreicher Beweisaufnahme ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ausnahmsweise von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgegangen werden kann, wenn – wie hier – die zahlreichen Indizien, die zur Feststellung der Straftat geführt haben, nicht insgesamt, sondern lediglich vereinzelt angegriffen und teilweise auch nur anders gewürdigt werden, als es das Strafgericht getan hat. Dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftat des versuchten Versicherungsbetrugs tatsächlich begangen hat, hat das Landgericht nämlich unter Anführung der hierfür sprechenden Indizien zutreffend festgestellt. Im Zivilprozess ist das Berufungsgericht an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sprechen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Angriffe des Klägers gegen die Feststellungen des Landgerichts enthält die Berufungsbegründung jedoch nicht; es ist auch unabhängig von solchen Angriffen nicht ersichtlich, dass die erstinstanzlichen Feststellungen in rechtserheblicher Weise fehlerhaft sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Strafurteil auch auf dem als fehlerhaft gerügten Gutachten des Sachverständigen B. beruhe, ist festzustellen, dass sich die Strafkammer mit den nahezu zahllosen Einwänden des Klägers in seiner damaligen Eigenschaft als Angeklagter im Einzelnen auseinandergesetzt und sie als widerlegt angesehen hat. Diesen Ausführungen hat sich das Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags rechtsfehlerfrei angeschlossen. Bei solcher Sachlage genügen jedoch die neuerlichen Rügen des Klägers gegen die Begutachtung des Sachverständigen B. nicht, um eine erneute Tatsachenfeststellung im Berufungsrechtszug zu der Behauptung, dass er den versuchten Versicherungsbetrug tatsächlich begangen hat, rechtfertigen zu können. Auch ohne unmittelbare Bindungswirkung des Strafurteils für den Rechtsschutzdeckungsprozess kommt ihm jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall erhebliches Gewicht bei der Würdigung der Gesamtumstände zu, die bei objektiv-vernünftiger Betrachtung die Feststellung des versuchten Versicherungsbetrugs zulassen und gebieten, denn es handelt sich bei den Feststellungen der Strafkammer nach umfangreicher Beweisaufnahme gerade nicht um bloße Verdächtigungen, die einer nachvollziehbaren und sicheren Grundlage entbehrten (vgl. zu den Anforderungen an den dem Versicherer obliegenden Beweis der Straftat Harbauer-Maier aaO in der 7. Aufl. , Rn 28 und 29; Prölls/Martin-Armbrüster aaO, Rn 31; van Bühren/Plote aaO, Rn 132). Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die vorsätzliche Straftat des Klägers auch ohne Einholung des Gutachtens festzustellen gewesen wäre und weiterhin ist. (Selbst wenn die Anstoßbeschädigungen der Unfallfahrzeuge zueinander passen würden, war und ist von einem bei langsamer Geschwindigkeit fingierten Unfall auszugehen.) Außer den vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung bereits herangezogenen Indizien spricht hierfür, dass ausweislich der beigezogenen und zum Gegenstand der Senatsverhandlung gemachten Strafakte nicht nur der Kläger, sondern auch der Halter und Eigentümer des anderen Fahrzeugs und die abschleppende Person auch in anderen Fällen verdächtigt wurden, Verkehrsunfälle zum Zwecke des Versicherungsbetrugs "konstruiert" zu haben. Ferner will der Kläger davon abgesehen haben, sich die Personalien des vermeintlichen "Unfallgegners" geben zu lassen, obwohl er – der Kläger – die Unfallstelle verließ, um die Polizei zu benachrichtigen. Das ist abwegig. Auch dass er hierfür wieder seinen Bekannten aufsuchte, bei dem sich der Kläger unmittelbar zuvor aufgehalten haben will, obwohl auf Lichtbildern der Strafakte ersichtlich ist, dass andere Wohnhäuser der angeblichen Unfallstelle wesentlich näher lagen, bildet ein Indiz dafür, dass die Unfalldarstellung des Klägers auf so viele Ungereimtheiten und Zweifel stößt, dass im Ergebnis nur der Schluss auf einen lediglich konstruierten Verkehrsunfall möglich ist. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.864,-- Euro festgesetzt. K. S. B.