Urteil
02 O 284/08
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2013:0212.02O284.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fahrzeugkrafttechnik und Straßenverkehrsunfälle, einen Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens gem. § 839a BGB geltend. Der Kläger wurde durch das Urteil des Landgerichts C. – 3. Kleine Strafkammer – vom 14.07.2005 (Az.: Ns 406 Js 499/00 (41/03)) wegen versuchten Betruges in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage, zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 35,00 Euro (= 5.250,00 Euro) verurteilt. (Bl. 257 ff). Dem Urteil liegt eine Kollision des VW Golf der Ehefrau des Klägers mit einem Opel Vectra des Herrn L., vom 27.08.1995 zugrunde. Nach dieser Kollision machte der Kläger aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche gegen die T. Versicherung geltend. Diese verweigerte die Schadensregulierung aufgrund des Verdachts eines fingierten Unfalls. Daraufhin veranlasste der Kläger seine Ehefrau, Klage gegen die T. Versicherung und Herrn L. auf Zahlung von 16.398,76 DM zu erheben (Landgericht C., Az.: 2 O 2/96) und anschließend gegen das klageabweisende Urteil Berufung (OLG D., Az.: 20 U 4/98) einzulegen. Die dritte Kleine Strafkammer des Landgerichts C. befand den Kläger aufgrund dieses Tatkomplexes und aufgrund einer weiteren Kollision vom 31.12.1995 wegen versuchten Betrugs in 6 Fällen sowie einer uneidlichen Falschaussage für schuldig. Die Kammer war davon überzeugt, dass der bei der Versicherung angezeigte Unfall arrangiert war. Unter anderem begründet die Kammer ihre Überzeugung mit dem vom Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten. Der Beklagte sollte nach dem Beweisbeschluss des LG C. vom 01.02.2005 Stellung dazu nehmen, ob sich ein Unfall entsprechend der Einlassung des Angeklagten ereignet haben kann, insbesondere, ob die Schäden an den beiden beteiligten Pkw kompatibel seien und ob der geschilderte Unfallverlauf aus sachverständiger Sicht möglich erscheine. In Ausführung dieses Beweisbeschlusses erstellte der Beklagte sodann das von ihm angeforderte Sachverständigengutachten. In seinem ersten Gutachten vom 09.03.2005 (Nr. 165 M 0205-1/2004) kommt er nach der Durchführung von drei Crash-Tests zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit der Schäden nicht durch die streitgegenständliche Kollision erfolgt sei. Insbesondere ließen sich die Dachknicke nicht mit der Kollision in Verbindung bringen. Ebenso die punktförmige Eindellung der Front des VW Golf. Auch seien die Streifschäden an der linken und rechten Seite des Opel Vectra nicht dem Unfallgeschehen zuzuordnen. Im Hinblick auf die Entstehung der Dachknicke führt der Beklagte insbesondere aus: „Auf dem zur Verfügung stehenden Bildmaterial der beteiligten Fahrzeuge sind jedoch eindeutig Knicke zu sehen. Es stellt sich die Frage, wie dies erklärt werden kann. Eine Möglichkeit ist, dass entsprechende Knicke zur Vortäuschung eines größeren Schadensumfanges nachträglich oder vorher angebracht werden. Man kann dies mit einer Handkante schaffen oder mit einem umwickelten Eisenrohr […].“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum mündlichen Gutachten vom 09.03.2005 (Nr. 165 M 0205-1/2004), Anlagen zur Klageschrift vom 14.07.2008, Bezug genommen. Im Hauptverhandlungstermin vom 17.03.2005 verkündete das Landgericht C. – 3. Kleine Strafkammer – den folgenden weiteren Beweisbeschluss: „Es soll noch ein weiterer, vierter Crash-Test im Beisein des Sachverständigen S. nach dessen Vorgaben durchgeführt werden. Dieser Crash-Test soll sich an die Anstoßkonfiguration des Versuchs 3 anlehnen. Der genaue Überdeckungsgrad, die gegenseitige Höheneinstellung und die Kollisionsgeschwindigkeit des aufprallenden Opel Vectra sollen dabei durch den Sachverständigen Reuter vorgegeben werden.“ In seinem weiteren Gutachten vom 29.04.2005 kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass nach den Vorgaben des Sachverständigen S. ein derartiges Unfallgeschehen nicht nachgestellt werden könne. Insbesondere führte er dazu aus: „Als Resümee dieses vierten Crash-Tests lässt sich feststellen, dass zunächst einmal die vom Sachverständigen S. in Auftrag gegebene Kollisionsgeschwindigkeit des Opel Vectra deutlich zu hoch war, ebenso war die von ihm vorgegebene Überdeckung zu groß. Schließlich ergab sich bei diesem Versuch, entgegen der Voraussage des Sachverständigen S., dass sich der Opel nicht unter die Stoßstange des Golf schob. Dieses führte dazu, dass die Längsträger bis zum Ende der Kollision voll aufeinander trafen. Obgleich diese Voraussetzungen im tatsächlichen Unfallgeschehen nicht gegeben waren, kam es nicht dazu, dass sich ein entsprechender Knick im Dach einstellte“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum mündlichen Gutachten vom 29.04.2005 (Nr. 165 M 0205-1/2999), Anlagen zur Klageschrift vom 14.07.2008, Bezug genommen. In einem siebten und achten Crash-Test überprüfte der Beklagte, ob der Schaden im Bereich des Stoßfängers im Zuge des Abschleppvorganges entstanden sein konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum mündlichen Gutachten vom 20.05.2005 (Nr. 165 M 0205-2/2999), Anlagen zur Klageschrift vom 14.07.2008, Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Gutachten des Beklagten vom 09.03.2005 und vom 29.04.2005 seien objektiv unrichtig, da sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgingen. In Ansehung an das Gutachten vom 09.03.2005 habe der Beklagte handelsübliche VW Golf II-Modelle und handelsübliche Opel-Vectra-Modelle verwendet, obwohl die tatbeteiligten Pkw Sonderausstattungen (Golf: z.B. Stahlschiebedach, Breitreifen; Vectra: z.B. Frontspoilerstoßstange) enthielten. Der Beklagte habe die falsche Anstoßkonfiguration gewählt. Die Vectra-Modelle seien tiefergelegt gewesen, die Golf-Modelle nicht. Der Beklagte habe eine falsche Anstoßgeschwindigkeit gewählt. Er habe eine Relativgeschwindigkeit von 35 – 45 km/h von vornherein ausgeschlossen und die Versuche mit einer Geschwindigkeit von 21 – 26 km/h durchgeführt. Die Bewertung des Beklagten, dass die Knicke in den Dächern möglicherweise durch eine Manipulation zwecks Vortäuschung eines größeren Schadensumfangs erfolgten, seien fehlerhaft. Er habe nicht beachtet, dass es sich bei dem Golf des Klägers um einen Wagen mit Vorschaden handelte. Ferner habe er die Örtlichkeiten am Unfallort außer Acht gelassen. In Ansehung an das Gutachten vom 29.04.2005 habe der Beklagte klare Anzeichen einer Dachverformung und das objektive Vorliegen eines kompatiblen Schadensbildes außer Acht gelassen. Er habe eigenmächtig und ohne erforderliche Genehmigung vier weitere Crash-Versuche durchgeführt. Der fünfte Crash-Versuch, durch den der Beklagte der Frage nachgehen wollte, ob die Eindellung im Dach durch ein Aufsetzen in einer Senke entstanden sein könnte, sei objektiv untauglich gewesen. Der sechste Crash-Versuch, in dem zum Nachweis der örtlichen Entstehung von Knicken im Dach ein Fahrzeug gegen einen Betonklotz fuhr, sei überflüssig gewesen. Der siebte und achte Crash-Versuch zur Überprüfung eines Schadenseintritts im Rahmen des Abschleppvorgangs (Gutachten vom 20.05.2005) sei ungeeignet gewesen. Der Beklagte habe bei der Erstellung seiner Gutachten wenigstens grob fahrlässig, wenn nicht sogar eventual-vorsätzlich gehandelt. Dem Kläger sei dadurch ein Schaden in Höhe von 35.918,35 EUR entstanden. Dieser Schaden sei adäquat kausal durch die Entscheidung der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts C. verursacht worden, da das Urteil vom 14.07.2005, zumindest teilweise, auf den Gutachten des Beklagten beruhe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.918,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S1 vom 23.11.2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 839a Abs. 1 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger ist der Beweis seiner Behauptung, der Beklagte habe die Gutachten vom 09.03.2005, 29.04.2005 und 20.05.2005 grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtig erstattet, nicht gelungen. Das von einem Sachverständigen erstattete Gutachten ist „unrichtig“, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht, also beispielsweise die festgestellten Tatsachen nicht existieren (OLG Hamm NJW-RR 1998, 1686). Im Rahmen des § 839a BGB ist der Verschuldensmaßstab ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit würde dem Sachverständigen die innere Freiheit genommen, derer er bedarf, um sein Gutachten unabhängig und ohne Druck eines möglichen Rückgriffs erstatten zu können. Dies gilt umso mehr, als der öffentlich bestellte Sachverständige regelmäßig zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist (BR-Drucks 742/01, 65–67). Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine Pflichtverletzung, die sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegt (BGH, NJW 1992, 2418). Erforderlich ist, dass der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige S1 ist in seinem Gutachten zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte bei der Ausarbeitung seines Gutachtens keine Fehler begangen habe, welche ihn zu unrichtigen Schlussfolgerungen geführt hätten. Er stimme den Erkenntnissen zu, dass die Dachknicke an den Fahrzeugen durch die vorliegende Unfallsituation, insbesondere die Schäden im Anstoßbereich an den Fahrzeugen, nicht erklärbar seien. Sämtliche gefundene Dachknicke an Fahrzeugen des Typs VW Golf würden sich in Ort und Ausprägung wesentlich von demjenigen am Unfallfahrzeug VW Golf unterscheiden. Die ersten drei Versuche des Beklagten seien nötig gewesen, weil die Spuren an der Unfallstelle nicht entsprechend dokumentiert und die Endlagen der Fahrzeuge strittig waren. Mit den weiteren Versuchsanordnungen habe der Beklagte auf klägerische Eingaben reagiert und diese auf deren Nachvollziehbarkeit überprüft. Nach sorgfältiger Analyse aller Fakten und Argumente seien die Gutachten des Beklagten als richtig zu bewerten. In einzelnen Punkten könne man eine andere Meinung vertreten. Das Vorgehen und die Schlussfolgerungen der Gutachten seien aber im Grundsatz korrekt. Das Vorgehen und die Versuche des Beklagten seien insgesamt geeignet gewesen, das Unfallgeschehen einzugrenzen, die Entstehung der Dachknicke auszuschließen und festzustellen, dass gewisse Schäden am Unfallfahrzeug 01 nicht dem diskutierten Unfallgeschehen zuzuschreiben seien. Insofern habe der Beklagte bei der Erstellung dieses Gutachtens keine einfachsten und naheliegenden Überlegungen missachtet, welche jedem hätten einleuchten müssen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Er ist als Diplom-Ingenieur im Bereich der Unfallanalyse für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Sofern der Kläger urkundlich Privatgutachten vorlegt, die von den Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichen, vermögen auch diese das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellte. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen S1 lagen bei seiner Bewertung alle vom Kläger eingereichten Privatgutachten vor (S. 5 Ziffern 9, 10, 12, 15 des Gutachtens). Er setzte sich mit der Kritik dieser Gutachter differenziert auseinander. So ging er auf den Seiten 28 – 38 seines Gutachtens insbesondere auf die von den Privatgutachtern kritisierten Gesichtspunkte hinsichtlich der Fahrzeugauswahl und -ausrüstung sowie der Versuchsdurchführung eingehend ein. Dabei kam er insbesondere zu der Feststellung, dass die Motorisierung der Versuchsfahrzeuge aufgrund der identischen Karosseriestruktur für die Versuche nicht von Belang sei. Das Versuchsfahrzeug im vierten Versuch könne aufgrund des vorhandenen Schiebedaches zweifelsfrei für die Beurteilung der Dachknicke herangezogen werden. Die Anpassung der Höhen sei durch das Ausglühen der Vorderradfedern realisiert worden. Eine dabei erzeugte Änderung der Federcharakteristik sei für das Verformungsverhalten der Fahrzeuge nicht entscheidend. Für die Frage, ob sich das Fahrzeug im Dachbereich bleibend verformen könne, seien die Verstärkungen des Fahrwerks nicht entscheidend. Der Sachverständige widerspricht unter Verweis auf seine langjährige Erfahrung mit Crash-Versuchen der Einschätzung des Privatgutachters S., die Frage der Schadenskompatibilität könne nicht mithilfe von Crash-Versuchen beantwortet werden. Die Behauptung des Privatgutachters S., wonach selbst geringste Veränderungen der horizontalen und vertikalen Überdeckung um lediglich 5 mm zu einem veränderten Deformationsverhalten führen würden, sei aus Sicht des Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Auch der Behauptung, das Deformationsverhalten des tiefergelegten Fahrzeugs verändere sich gegenüber einem typgleichen Fahrzeug ohne Tieferlegung, widerspricht der Sachverständige. Auf die Bewertung des Privatgutachters S., der Knick in der Stoßstange könne auch durch eine indirekte Krafteinwirkung erfolgt sein, führt der Sachverständige aus, er halte die Entstehung eines Knickes in der Stoßstange durch die Einwirkung einer Querkraft für ausgeschlossen. Hinsichtlich der Geschwindigkeit kommt der Sachverständige zu der Bewertung, dass eine Relativgeschwindigkeit von 35 km/h – 45 km/h, wie von den Gutachtern S 2 und H. angegeben, mit Sicherheit zu hoch sei. Eine Relativgeschwindigkeit von 18 km/h, wie sie der Beklagte in seinem Gutachten vom 09.03.2005 angab, hält der Sachverständige für zu tief. Er würde die Relativgeschwindigkeit bei 20 km/h – 25 km/h eingrenzen. Der Sachverständige tritt der Behauptung des Privatgutachters S 2 aus seinem Gutachten vom 14.03.2005, die ersten drei Crash-Versuche seien ungeeignet gewesen, dezidiert entgegen (S. 36 des Gutachtens). Ferner setzt er sich mit den Thesen des Privatgutachters T 1 vom Büro D 1 in seiner Stellungnahme vom 14.04.2006 (S. 36 des Gutachtens) sowie des Privatgutachters S 3 in seinem Gutachten vom 11.06.2007 (S. 37 des Gutachtens) auseinander. Diesbezüglich kommt er entgegen der Kritik der vorbenannten Privatgutachter zu der Bewertung, dass es bei einer Übereinstimmung der wesentlichen Parameter für das Versuchsfahrzeug unerheblich sei, über welche Motorisierung es verfüge – solange die Deformation nicht bis in den Motor reiche –, ob das Fahrzeug mit einem weichen oder einem härteren Fahrwerk ausgestattet sei und ob die Reifen eine etwas weichere Federrate hätten. Hinsichtlich einer vom Gutachter S 3 rekurrierten Publikation führt der Sachverständige aus, der Versuch und die Publikation seien in Fachkreisen sehr umstritten und verweist zur Begründung auf weitere Literaturstimmen. Den vom Privatgutachter S 3 vorgelegten Fotos entgegnet der Sachverständige, dass auch auf diesen keine Knicke oder Stauchungen im Bereich der B-Säule oder gar dahinter festzustellen seien (S. 41 des Gutachtens). Diese Ausführungen zeigen dem Gericht deutlich, dass der gerichtliche Sachverständige den Sachverhalt vollumfänglich beleuchtete, indem er sich differenziert mit den einzelnen Kritikpunkten aus den Privatgutachten auseinandersetzte, diese im Einzelnen thematisiert und anschließend zu einer einheitlichen und präzisen Beantwortung der Beweisfragen gelangt. Sofern der Sachverständige in einzelnen Punkten – etwa bei der Anstoßgeschwindigkeit – zu einer abweichenden Beurteilung von der des Beklagten gelangt, ergibt sich daraus noch keine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Beklagten. Denn die Abweichung eines Sachverständigengutachtens von den Bewertungen anderer Sachverständiger ist für sich genommen kein ausreichender Hinweis auf eine Fehlerhaftigkeit oder ein grob fahrlässiges Vorgehen (OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2012 - 5 U 222/11 = BeckRS 2012, 6520). Auch die Bewertung des Beklagten, dass sich die Knicke in den Dächern möglicherweise durch eine Manipulation zwecks Vortäuschung eines größeren Schadensumfanges erfolgten, kann nicht als fehlerhaft bewertet werden. Der Beklagte legt in dieser Bewertung offen, dass es sich dabei nur um ein Möglichkeitsurteil handelt. Insbesondere gaukelt er keine sachverständige Sicherheit dieser Bewertung vor, was eine Mindestvoraussetzung für die Annahme eines unrichtigen Gutachtens im Sinne von § 839a BGB wäre (vgl. Wagner in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rn. 17 m. w. N.). Nach alledem ist dem Kläger der Beweis seiner Behauptung nicht gelungen und die Klage war abzuweisen. II. Mangels Bestehens einer Hauptforderung stehen dem Kläger auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsansprüche und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 35.918,35 €. Unterschrift