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Beschluss

I-24 U 211/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0527.I24U211.09.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwei-sen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 29. Juni 2010 geplante Senatstermin findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwei-sen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der für den 29. Juni 2010 geplante Senatstermin findet nicht statt. G r ü n d e Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 8. Februar 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. I. Der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft steht aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus ärztlicher Aufklärungspflichtverletzung kein über die bereits von der Beklagten geleistete Zahlung von EUR 1.196,42 hinausgehender Honoraranspruch zu. Die Klageabweisung erfolgte somit zu Recht. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten zur Geltendmachung von Verdienstausfallschäden und einem Haushaltsführungsschaden nicht mandatiert worden war. Schon aus diesem Grund haben die dafür von der Klägerin angesetzten Beträge bei der Bemessung des für die anwaltliche Honorierung maßgebenden Gegenstandswerts außer Betracht zu bleiben. a) Unstreitig indes ist, dass zwischen den Parteien unter dem 18. Dezember 2008 ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin hat mit einem Schreiben von diesem Tag das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines solchen angenommen, nachdem die Beklagte ihr unter dem 16. Dezember 2008 eine unterzeichnete Vollmacht und die ebenfalls unterzeichneten Mandatsbedingungen der Klägerin übersandt hatte. b) Dieser Anwaltsdienstvertrag berechtigte die Klägerin aber nicht, nach eigenem Gutdünken und ohne Rücksprache und entsprechende Beauftragung durch die Beklagte zu agieren. Vielmehr muss der Rechtsanwalt innerhalb des erteilten Auftrags für den Mandanten tätig werden, wobei sich der Vertragsinhalt maßgebend nach den Vereinbarungen der Parteien richtet (vgl. BGH NJOZ 2004, 3624; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 42 m.w.N., im Folgenden zitiert: "Zugehör, a.a.O., Rn…"). Deshalb – und dies verkennt die Klägerin – lässt sich grundsätzlich aus dem Umfang einer schriftlich erteilten Vollmacht (sofern dies – wie hier – auf dem standardisierten Formular des Rechtsanwalts beruht) kein Rückschluss auf den Inhalt des Mandats ziehen (vgl. Zugehör, a.a.O., Rn. 42). aa) Hier ist schon aus den unstreitigen Umständen zu folgern, dass der Klägerin bei der Auftragserteilung am 18. Dezember 2008 kein unbeschränktes Mandat erteilt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war zwischen den Parteien nämlich noch kein persönlicher Kontakt in Form einer Besprechung erfolgt. Die Beklagte hat unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, dass ein solches Gespräch mit einhergehender Beratung für sie unabdingbar war, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bis zu diesem Gespräch hatte die Beklagte lediglich einen von der Klägerin vorformulierten Fragebogen betreffend ärztliche Behandlungsfehler ausgefüllt. Dieser enthielt indes keine Angaben darüber, in welchem Umfang mögliche Ansprüche durch die Klägerin verfolgt werden sollten, sondern er diente lediglich der Aufklärung des Sachverhalts und der Information der Klägerin. Soweit die Klägerin bereits unter dem 18. Dezember 2008 eine umfängliche Haftungsanerkennung von Dr. H., St.-Krankenhaus forderte, konnte diese Tätigkeit nicht von einem etwaigen Mandat umfasst sein, denn der Beklagten war ein solches Vorgehen weder zuvor mitgeteilt worden noch war es mit ihr abgestimmt. bb) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin anlässlich des ersten Besprechungstermins am 19. Januar 2009 mit der Verfolgung ihrer Verdienstausfallschäden beauftragte. Vielmehr muss entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie eine Verfolgung dieser Ansprüche von einer dahingehenden Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung abhängig machte. Eine solche lag indes bei dem Besprechungstermin nicht vor und wurde während der Dauer des Mandats auch nicht erteilt. Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. C. habe sie aufgefordert, sich selbst mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen und herauszufinden, ob diese vollumfänglich die Kosten übernehme. Hierfür spricht auch die von der Beklagten an Dr. C. am 20. Januar 2009, also dem Folgetag des Gesprächs, gesandte E-Mail, in der zum Ausdruck kommt, dass die fehlende Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung bekannt war und das Mandat insoweit beschränkt war. Denn die Beklagte schrieb: "…Da die Versicherung nun aber telefonisch pauschal bereits mitgeteilt hat, dass sie eine Verdienstausfall-Klage nicht übernimmt, stellt sich die Frage, ob man diesen Weg nun überhaupt wagen kann." Somit durfte die Klägerin mit der dahingehenden Rechtsverfolgung erst dann tätig werden, wenn entweder die Deckungszusage vorlag oder die Beklagte – in Kenntnis ihrer Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen - ausdrücklich den Auftrag hierzu erteilte (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, VersR 1976, 892; OLG Celle OLGR 2008, 438 ff.; Zugehör, a.a.O., Rn. 652). Beides war indes nicht der Fall. cc) Entsprechendes gilt für den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Haushaltsführungsschaden. Hier hat die Beklagte sogar ausdrücklich angegeben, dass ein solcher nicht entstanden ist. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die darauf schließen ließen, dass die Beklagte gleichwohl eine dahingehende Rechtsverfolgung in Auftrag gegeben hat. 2. Den Gegenstandswert für die Verfolgung von Schmerzensgeldansprüchen hat das Landgericht zutreffend mit einem Betrag bis EUR 16.000,-- bemessen. a) Ein Schmerzensgeldanspruch der Beklagten in Höhe von EUR 30.000,-- war unrealistisch und wäre nicht durchsetzbar gewesen. Dies folgt aus einem Vergleich von Urteilen, denen als Schadensfolge gleichfalls eine Stimmbandlähmung der geschädigten Partei zugrunde lag. aa) So hat das Oberlandesgericht Köln einem Rechtsanwalt, der beruflich ebenfalls auf die ordnungsgemäße Funktion seiner Stimme angewiesen ist, für die Schädigung des nervus recurrens mit nachfolgender Minderung der Stimmkraft für 13 Monate einen Betrag von DM 5.000,-- (= EUR 2.556,--, vgl. OLG Köln VersR 1998, 1510; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2009, 27. Auflage, Nr. 790) zugesprochen. Das OLG Stuttgart (VersR 1995, 661) bestätigte ein Urteil über einen Schmerzensgeldbetrag von DM 20.000,-- (= EUR 10.225,--), der einer Patientin nach einer Stimmbandlähmung als Schadensersatz für ihren Dauerschaden (sie konnte sich in der mündlichen Verhandlung zwei Jahre nach dem schädigenden Eingriff nur mit "schwacher Stimme artikulieren") zugesprochen worden war. Es bezeichnete diesen Betrag indes als "Obergrenze". Darüber hinausgehende Schmerzensgeldbeträge wurden von Gerichten nur in Fällen zugesprochen, die zu deutlich gravierenderen Schäden bei den Patienten geführt hatten und mit der Verletzung der Beklagten nicht vergleichbar sind. Auffällig ist auch, dass die genannten Entscheidungen keinen immateriellen Vorbehalt zugunsten der Patienten ausgesprochen haben. So hat das OLG Düsseldorf (NJWE-VHR 1997, 184; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2009, 27. Auflage, Nr. 1911) einer Patientin, die aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Perforation der Speiseröhre mit einer Stimmbandlähmung als Dauerschaden davongetragen hatte, einen Betrag von DM 30.000,-- (= EUR 15.338,--) zuerkannt. Einer Patientin, die nach einer Operation eine Schädigung des linken Stimmbandnervs mit dauerhafter Heiserkeit erlitt, hat das OLG Köln (Urteil vom 10. April 1991, Az. 27 U 152/90; Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 1793) einen Betrag von DM 25.000,-- (entspricht ca. EUR 12.782,--) zuerkannt. Demgegenüber hat das Landgericht Lüneburg einem Mann, der durch einen ärztlichen Behandlungsfehler den Verlust des Kehlkopfes und der Stimmbänder und dadurch den Verlust des natürlichen Sprachvermögens zu beklagen hatte, einen Betrag von DM 45.000,-- (= EUR 23.008,--, ebenfalls ohne immateriellen Vorbehalt!) zugesprochen (Urteil vom 22. November 1995, Az. 2 O 271/94; Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 2185). Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des LG Bielefeld (Urteil vom 27. November 2002, Az. 4 O 556/01, Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., Nr. 2905) verweist, ist auch dieses mit dem bei der Beklagten vorhandenen Schadensbild nicht zu vergleichen. Die dortige Patientin litt wegen einer Stimmlippenparese und anhaltender Atemprobleme an rezidivierenden Infektionen im Bereich der Atemwege. Nach 11 Monaten musste eine Luftröhrenöffnung gemacht und mit der Anlage einer Trachealkanüle durchgeführt werden. Diese muss mehrfach täglich gesäubert werden, zudem sind regelmäßige Inhalationen notwendig. Demgegenüber hat die Beklagte keine Folgeschäden, die damit auch nur annähernd vergleichbar wären. Vielmehr hat sie in dem Fragebogen angegeben, dass sie zum Sprechen mehr Kraft als früher benötige und ihre Stimme zeitweise "springt". Die "Singstimme" halte nur 5-10 Minuten durch, sie klinge dünner, manche Frequenzen fehlten. Jedoch äußert die Beklagte ausdrücklich: "Auch wenn alles noch "weit entfernt vom Normalzustand" ist, bin ich zuversichtlich, in der Zukunft irgendwann wieder mit der Stimme arbeiten zu können.". bb) Somit wird deutlich, dass selbst unter Berücksichtigung eines Streitwertanteils für die Geltendmachung eines immateriellen Vorbehalts und diverser zusätzlicher Kosten als materielle Schäden kein über EUR 16.000,-- hinausgehender Gegenstandswert angemessen ist. b) Auch wenn die Beklagte mit der Geltendmachung des von der Klägerin mit EUR 30.000,-- bezifferten Schmerzensgeldanspruchs einverstanden war, so folgt daraus gleichwohl nicht, dass dieser hier in Ansatz zu bringen ist. Zwar kann grundsätzlich auch ein in nicht durchsetzbarer Höhe bezifferter Anspruch in die Gegenstandswertberechnung eines Rechtsanwalts Eingang finden und der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Wenn der risikobereite Mandant eine Verfolgung seiner Ansprüche in dieser Höhe wünscht und bereit ist, gegebenenfalls die Kosten bei teilweiser Zurückweisung der Ansprüche zu tragen, ist selbstverständlich der für ihn tätige Rechtsanwalt auf Grundlage dieses Wertes zu honorieren. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mandant vom Rechtsanwalt darüber aufgeklärt wurde, dass der verlangte Betrag deutlich über dem liegt, was von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannt wurde (vgl. Senat MDR 2005, 1140 sub II. 2 b dd). Dass die Beklagte darüber von der Klägerin aber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, ohne dass die Klägerin dies mit ihrer Berufung durch die Darlegung entsprechender Tatsachen angegriffen hätte. Die Klägerin hat sich deshalb gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte von den Kosten freizustellen ist, die auf einem über EUR 16.000,-- liegenden Gegenstandswert beruhen (Senat a.a.O.). Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. 3. Entsprechendes gilt für den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Wert für den immateriellen Vorbehalt. Aus den oben unter I.2.a. genannten Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit Erfolg einen solchen überhaupt hätte gelten machen können und hierauf von der Klägerin hingewiesen worden war. Doch selbst wenn man einen solchen berücksichtigen würde, wäre ein über EUR 16.000,-- anzusetzender Gegenstandswert nicht gerechtfertigt. 4. Es bedarf keiner Entscheidung und deshalb auch nicht der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG, ob der von der Klägerin angesetzte Gebührenrahmen von 1,7 überhöht ist oder nicht. Denn auch bei Heranziehung dieses Gebührenrahmens hat die Beklagte durch die Zahlung von EUR 1.196,42 noch mehr gezahlt, als sie schuldete. Dies ergibt sich aus folgender Abrechnung: Geschäftswert: 16.000,00 Euro 1,7 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 962,20 Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Nettobetrag 982,20 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 189,62 Gesamtbetrag 1.168,82 5. Die Klägerin hat nicht dargelegt, von der Beklagten zur Durchsetzung einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung mandatiert worden zu sein. Infolgedessen kann sie hierfür auch kein Honorar beanspruchen. Vielmehr hat die Beklagte - dies ist unstreitig – noch vor der Mandatierung selbst mit der Rechtsschutzversicherung Kontakt aufgenommen und um Deckung gebeten. Diese wurde – ohne entsprechendes Tätigwerden der Klägerin – auch erteilt, allerdings nur in dem Umfang des Schreibens vom 26. Januar 2009. Soweit die Klägerin sich in dem Schreiben vom 30. Januar 2009 an die Rechtsschutzversicherung dazu äußerte, dass " auch die Ausfälle, die die Mandantin erlitten hat, natürlich in den privaten Bereich zu ziehen sind, soweit sie ihre normale Tätigkeit als Freiberuflerin und Gesellschafterin nicht mehr wahrnehmen kann. Es sind zivilrechtlich private Schäden." , ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass dieses auf einer entsprechenden Mandatierung der Beklagten beruhte. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, bei dem Gespräch am 19. Januar 2009 sei besprochen worden, dass sie sich selbst um die Deckungszusage kümmere. Dies entspricht im Übrigen auch der Vorgehensweise, die die Klägerin in ihren Mandatsbedingungen unter Ziffer 7. vorsieht. Diese Klausel lautet wie folgt: "Sofern der Auftraggeber rechtsschutzversichert ist, muss er seine Pflichten gegenüber der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich selbst wahrnehmen, damit der Versicherungsschutz besteht. Werden die Rechtsanwälte C. mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, so handelt es sich hierbei um eine gesonderte Angelegenheit, für die gesonderte Gebührenansprüche entstehen. Diese Gebühren werden von der Rechtsschutzversicherung nicht getragen. (C. verzichtet in der Regel aus Kulanzgründen auf Abrechnung dieser Position. Dieser Passus gilt lediglich für diejenigen Fälle, in denen ein umfangreicher problematischer Schriftverkehr mit Rechtsschutzversicherungen notwendig ist, um einen Deckungsschutz zu erhalten.)" Berücksichtigt man diese Vereinbarung und den unstreitigen Sachverhalt, so ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin mit der Einholung einer umfänglichen Deckungszusage beauftragte. Nach dem genannten Schreiben vom 30. Januar 2009 hatte die Klägerin mit der Rechtsschutzversicherung auch nur insoweit Kontakt, als sie ihr unter dem 4. Februar 2009 eine Vorschussrechnung übersandte. Auf den Umfang des Deckungsschutzes ging sie darin nicht ein. Bis zur Mandatsentziehung am 18. Februar 2009 fand keine weitere Korrespondenz mehr statt. Daraus folgt auch, dass kein umfangreicher problematischer Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung erforderlich wurde und die Beklagte deshalb auch aufgrund der Regelung in den Mandatsbedingungen nicht vom Entstehen eines zusätzlichen Honoraranspruchs ausgehen musste. 6. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Verzugsschäden geltend machen kann. Denn ein Verzug der Beklagten lag bereits aufgrund der unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung der Klägerin nicht vor. Den unter dem 20. März 2009 geltend gemachten Honoraransprüchen über insgesamt EUR 8.263,12 steht nämlich ein Anspruch der Klägerin von allenfalls EUR 1.168,82 gegenüber. Dies sind 14 % des geltend gemachten Betrages. Diese unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung lässt den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten, dass der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn sie sich nicht als wirksam gemahnt ansah (vgl. hierzu auch BGH NJW 1991, 1286 ff.; BGHR BGB § 284 Abs. 1 – Mahnung 1; Senat AGS 2008, 432, ferner FD-RVG 2008, 264339 (beck-online), Juris und NRWE; OLGR 2009, 265 ff.). Die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bedarf deshalb keiner Entscheidung. II. Das Landgericht hat die Klägerin zu Recht auf die Widerklage der Beklagten hin zur Zahlung von deren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 661,16 verurteilt. 1. Die Klägerin hat als Vertragspartei von der Beklagten etwas verlangt, das nach dem Vertrag – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – nicht geschuldet war. Damit hat sie gegen ihre Verpflichtung zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen und im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig gehandelt. Diese Pflichtwidrigkeit hat die Klägerin auch zu vertreten. Sie musste erkennen, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist und durfte diese auch nicht als plausibel ansehen (vgl. hierzu auch BGH NJW 2009, 1262 ff.). Denn die Klägerin musste wissen, dass der von ihr in Ansatz gebrachte Gegenstandswert weit überhöht war und mit dem Umfang ihrer Mandatierung nicht im Einklang stand. Die Abrechnung ihrer anwaltlichen Tätigkeit ist ihr ureigenes Geschäft. Dies ist bei Beurteilung des jedenfalls fahrlässigen Verhaltens und der Plausibilität zu berücksichtigen. 2. Der vom Landgericht errechnete Betrag von EUR 661,16 ändert sich durch die obigen Ausführungen nicht. Denn wenn man entsprechend der Abrechnung des Senats davon ausgeht, dass der Klägerin ein Honoraranspruch in Höhe von EUR 1.168,82 zusteht, so richten sich die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Gebühren nach einem Streitwert von EUR 7.094,30 (EUR 8.263,12 – EUR 1.168,82). Der vom Landgericht in Ansatz gebrachte Gegenstandswert bis EUR 8.000,-- bleibt davon, ebenso wie die darauf basierende Abrechnung, unberührt. III. Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.). IV. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsbegründung von "i.V. Name (unleserlich)" unterzeichnet ist und nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen Rechtsanwalt handelt. Düsseldorf, den 27. Mai 2010 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat