1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2001 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 80,00 € ab 01.06.1999, zukünftig jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und weiteren künftigen immateriellen Schäden aus dem Behandlungsfehler während der Operation vom 07.05.1999 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die damals 45-jährige Klägerin, die als Lehrkraft an einer englischen Schule beschäftigt war, wurde aufgrund eines scintigraphisch kalten Knotens im rechten Schilddrüsenlappen am 04.05.1999 zur operativen Therapie in der Klinik für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie der Beklagten zu 1. stationär aufgenommen. Dort führte der Beklagte zu 2) am 05.05.1999 eine subtotale Schilddrüsenresektion rechts durch. Die histologische Untersuchung ergab ein papilläres Schilddrüsenkarzinom, d.h. einen bösartigen Tumor. Deshalb erfolgte am 07.05.1999 durch den Beklagten zu 2. eine Thyreoidektomie mit Entfernung des verbliebenen Restgewebes der rechten Seite sowie des kompletten linken Schilddrüsenlappens. Während eine konsiliarische Vorstellung der Klägerin beim HNO-Arzt am 06.05.1999 nach dem ersten Eingriff noch einen unauffälligen Kehlkopfspiegelbefund mit regelrechtem Stimmlippenschluss ergeben hatte, war bei der erneuten HNO-ärztlichen Untersuchung nach der zweiten Operation am 11.05.1999 nunmehr ein fehlender Stimmlippenschluss bei nur geringer Motilität derselben bei Inspiration und Phonation zu sehen. Der Befund wurde nicht als Parese, sondern als passagere Funktionsstörung beider Stimmlippen gewertet und ärztlicherseits eine Kontrolluntersuchung empfohlen. Die Klägerin wurde am 14.05.1999 aus der stationären Behandlung entlassen. Bei der an diesem Tag noch durchgeführten weiteren Kontrolluntersuchung der Klägerin wurde bei bestehender Dysphonie ein Stimmlippenstillstand in Intermediärstellung beidseits festgestellt. Bei Fortbestehen der Stimmlippenparese und anhaltender Atemprobleme sowie rezidivierender Infektionen im Bereich der Atemwege wurde am 29.03.2000 bei der Klägerin in der L.-Klinik Paderborn eine Tracheotomie mit Anlage eines Tracheostomas durchgeführt. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung der Stimmbandnerven bei dem Eingriff am 07.05.1999 auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Sie trägt vor: Aufgrund der vom Beklagten zu 2. nicht fachgerecht durchgeführten Operation vom 07.05.1999 sei es zur Durchtrennung bzw. Verletzung ihrer Stimmbandnerven gekommen. Dies wäre bei Einhaltung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Denn der Beklagte zu 2. habe bei diesem Eingriff da durch gegen den ärztlichen Standard verstoßen, dass er die Stimmbandnerven nicht vollständig dargestellt habe. Durch dieses eindeutig medizinische Fehlverhalten sei die Lähmung ihrer Stimmbänder eingetreten. Aufgrund der Lähmung der Stimmbänder, die von Dauer sein werde, könne sie sich nur noch mit flüsternder Stimme verständigen, so dass ihr auch die Tätigkeit in ihrem ausgeübten Beruf als Lehrerin deshalb nicht mehr möglich sei. Aufgrund der eingetretenen Stimmbandlähmung sei es erforderlich gewesen, eine Tracheotomie durchzuführen. Aufgrund des von außen gelegten Zuganges im Bereich des Kehlkopfes bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr, auch müsse sie dauerhaft Medikamente einnehmen. Ferner müsse der künstliche Ausgang zweimal täglich gesäubert und von Schleim gereinigt werden. Aufgrund der da durch bedingten Pflegemaßnahmen sei ein täglicher Pflegemehraufwand von etwa 2 Stunden entstanden. Die ihr durch die Stimmbandlähmung und die Luftröhrenöffnung entstandenen Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 DM. Auch könne sie darüber hinaus eine Schmerzensgeldrente von mindestens 250,00 DM verlangen. Denn der weitgehen de Verlust ihrer Stimme sowie das Erfordernis der Reinigung des künstlichen Luftröhrenzuganges lasse ihr die damit einhergehenden Beeinträchtigungen täglich erneut und schmerzlich bewusst werden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2 . die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Rente in Höhe von mindestens 250,00 DM ab 01.06.1999, zukünftig jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen, 3 . festzustelle,n dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin sämtliche materiellen und künftige immateriellen Schäden aus dem Behandlungsfehler während der Operation vom 07.05.1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Der vom Beklagten zu 2. am 07.05.1999 durchgeführte Eingriff sei fachgerecht erfolgt . Der Beklagte zu 2. habe während der Operation den Stimmband nerven im Bereich der unteren Arterie dargestellt und somit in dem Bereich in dem der Stimmbandnerv am meisten gefährdet sei. Dies habe ärztlichem Standard entsprochen. Aus dem Umstand allein, dass der Nervus recurrens verletzt worden sei, lasse sich noch kein ärztliches Verschulden herleiten. Denn die Parese des Nerven könne insbesondere auch später durch eine Hämatomkompression eingetreten sein. Auch sei aus neueren Untersuchungen bekannt, dass auch dauerhafte beidseitige Stimmbandlähmungen als nicht sicher vermeidbare Komplikation der Intubationsnarkose auftreten könnten. Ferner sei bei der Würdigung der Beeinträchtigungen der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer Grunderkrankung (Schilddrüsenkarzinom) und deren Folgen (Radio-Jod-Therapie) mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht bis zum normalen Renteneintrittsalter hätte arbeiten können. Insbesondere sei es erforderlich, das Schilddrüsenhormon durch Tabletten lebenslang zu substituieren, so dass auch diese Maßnahmen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben könnten. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 09.08.2002 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.11.2002. Entscheidungsgründe Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Die Klägerin kann gemäß den §§ 823, 847, 831 BGB sowie aus positiver Verletzung des Krankenhausbehandlungsvertrages in Verbindung mit§ 278 BGB von den Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verlangen , der ihr dadurch entstanden ist, dass bei Durchführung der Operation vom 07.05.1999 ihre Stimmbandnerven verletzt worden sind. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2. die Operation vom 07.05.1999 nicht fachgerecht durchgeführt hat und dadurch auch die Verletzung der Stimmbandnerven der Klägerin eingetreten ist. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. A. / Dr. I., die sich die Kammer zueigen macht. Danach ist ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard darin zu sehen, dass der Beklagte zu 2. die Stimmbandnerven der Klägerin bei der Operation am 07.05.1999 nicht in der gebotenen Weise dargestellt hat. Im Operationsbericht vom 07.05.1999 ist eine Darstellung des Nervus recurrens auf beiden Seiten nicht dokumentiert. Aber auch soweit sich aus der Stellungnahme des Beklagten zu 2. vom 23.08.2000 ergibt, dass - entgegen der Dokumentation im Operationsbericht - bei der Präparation im kaudalen Schilddrüsenbereich, insbesondere im Bereich der Kreuzung mit der Thyroidea inferior beidseits der Nerv dargestellt, jedoch eine komplette Darstellung bis zum Eintritt in den Kehlkopf nicht durchgeführt worden sei, vermag dies den Beklagten zu 2. nicht zu entlasten. Denn nach den Ausführungen der Sachverständigen ist der Stimmbandnerv an drei Prädilektionsstellen verletzungsgefärdet, so dass eine nur in der Region der unteren Schilddrüsenarterie erfolgte Darstellung zur Senkung des Verletzungsrisikos unzureichend ist, da der Nervus recurrens kurz vor seiner Eintrittsstelle in den Kehlkopf im Bereich des Berry-Ligaments in Höhe des Ringknorpels bei etwa 10 % der Patienten teilweise durch das Schilddrüsengewebe verlaufen kann. In dieser Region ist der Stimmbandnerv nach der Stellungnahme des Beklagten zu 2. jedoch nicht dargestellt worden. Eine Darstellung der Stimmbandnerven, wodurch diese sowie deren weiterer Verlauf identifiziert worden wären, hätte jedoch das Pareserisiko der Stimmbandnerven deutlich gesenkt im Vergleich zur Nichtdarstellung. Eine Darstellung der Stimmbandnerven war im Falle der Klägerin auch umso mehr geboten, da es sich um eine bösartige Erkrankung der Schilddrüse handelte und diese daher komplett entfernt werden musste. Aufgrund der damit einhergehenden höheren Radikalität des Eingriffes war daher die Darstellung der Stimmbandnerven besonders angezeigt, zumal es sich auch bei der Nachoperation um einen Zweiteingriff handelte, bei dem die Operation durch Gewebsveränderungen, z.B. durch Schwellungen und Einblutungen in das Gewebe, erschwert sein kann. Bei dieser Sachlage begründet die fehlende Darstellung der Stimmbandnerven ein erhöhtes Pareserisiko, so dass die Unterlassung einer vollständigen Darstellung der Stimmbandnerven dem Beklagten zu 2. schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen. Zur Überzeugung der Kammer ist daher dieses Fehlverhalten auch als grober Behandlungsfehler zu werten. Durch den nicht fachgerecht durchgeführten Eingriff am 07.05.1999 sind die Stimmbandnerven verletzt worden. Denn hätte der Beklagte zu 2. diese vollständig dargestellt, wäre deren Schädigung vermeidbar gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist die Verletzung der Stimmbandnerven im vorliegenden Fall auch nicht auf andere Ursachen zurückzuführen. Dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Ein etwaig später auftretendes Hämatom kommt dafür als Ursache nicht in Betracht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hätte das Auftreten eines Hämatoms eine zunehmende Schwellung im Halsbereich zeigen müssen, die ggf. eine Hämatomausräumung erfordert hätte. Hierzu gibt es jedoch in den Krankenunterlagen keinerlei Hinweise. Dagegen spricht insbesondere auch, dass in den Krankenunterlagen im Beobachtungsbogen vom 07.05.1999 dokumentiert ist, dass bei der Klägerin nach der Operation vom 07.05.1999 bereits Atemnotzustände bestanden hätten. Wenn diese Symptomatik durch ein Hämatom bzw. eine Nachblutung bedingt gewesen wäre, dann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Revision zwingend geboten gewesen. Ferner ist nach den Ausführungen der Sachverständigen auch die Intubationsnarkose als mögliche Ursache für eine Stimmbandlähmung hier nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die eingetretene Lähmung der Stimmbandnerven kausal bedingt auf die behandlungsfehlerhafte Durchführung der Operation vom 07.05.1999 zurückzuführen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass im vorliegenden Fall durch die unterbliebene Darstellung der Stimmbandnerven deren Verletzungsrisiko erheblich erhöht war, vermag die Möglichkeit allein, dass auch nach vollständiger Freilegung der Stimmbandnerven deren Lähmung schicksalhaft auftreten kann, die Beklagten nicht zu entlasten. Abgesehen davon trifft die Beklagten bei dem hier vorliegenden groben Behandlungsfehler die Beweislast dafür, dass auch bei fachgerechter Durchführung der Operation vorn 07.05.1999 eine Schädigung der Stimmbandnerven eingetreten wäre. Diesen Beweis haben sie jedoch nicht erbracht. Der Klägerin steht somit gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu, der ihr aufgrund der nicht fachgerecht durchgeführten Operation vorn 07.05.1999 und der dadurch bedingten Schädigung ihrer Stimmbandnerven entstanden ist. Insoweit erscheint die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € unter Berücksichtigung der ebenfalls zuerkannten Schmerzensgeldrente zum Ausgleich der behandlungsfehlerhaft bedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin als angemessen. Dabei hat die Kammer gemäß den Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt, dass die bei der Klägerin eingetretene Lähmung der Stimmbänder von Dauer sein wird und sich die Klägerin nur noch mit flüsternder Stimme verständigen kann, so dass der Klägerin die Ausübung ihres Berufes als Lehrerin auch in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin ist ferner darin zu sehen, dass - bedingt durch die Parese der Stimmbänder - am 29.03.2000 eine Tracheotomie mit Anlage eines Tracheostomas durchgeführt werden musste. Dadurch ist eine erhöhte Infektionsgefahr eingetreten. Über ein Tracheostoma können nämlich über die Atemluft ungehindert Keime in die unteren Atemwege eindringen, was zu gehäuften Atemwegsinfektionen führt. Dies wird durch eine vermehrte Schleimproduktion, bedingt durch die fehlende Befeuchtung der Atemluft über die Nase, begünstigt. Zudem ist durch die fehlende Kehlkopfinnervation das Abhusten des Schleimes beeinträchtigt. Es kann zur Verlegung der Trachealkanüle durch Schleimtropfen kommen. Deshalb ist je nach Beschaffenheit des Schleimes mehrmals täglich die Säuberung der Trachealkanüle erforderlich, um eine ungehinderte Atmung zu gewährleisten. Dies bedingt auch die Einnahme von Medikamenten, um den oft sehr zähen Bronchialschleim besser abhusten zu können; ferner sind zusätzlich regelmäßige Inhalationen angezeigt, um einem Austrocknen der Bronchialschleimhaut entgegenzuwirken. In Anbetracht dieser erheblichen Beein trächtigungen der Klägerin in ihrer Lebensführung erscheint der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 25.000,00 € als angemessen und - neben der Schmerzensgeldrente - auch als ausreichend. Die vorstehend aufgeführten nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sind auch allein durch den Behandlungsfehler bedingt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohnehin aufgrund ihres Grundleidens - Schilddrüsenkarzinom - in ihrer Lebensführung wesentlich beeinträchtigt wäre. Wie die Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei der malignen Erkrankung der Klägerin um ein gut differenziertes Schilddrüsenkarzinom mit einer guten Prognose. In dem hier gegebenen Tumorstadium II liegt eine 5-Jahres Oberlebensrate von etwa 95 % vor. Tritt in diesem Zeitraum kein Rezidiv des Malignoms auf, gilt der Patient bei Ablauf von 5 Jahren bezüglich seiner Erkrankung als geheilt. Die bloße Möglichkeit eines Rezidivs hätte sich je doch bei der Klägerin in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend ausgewirkt. Das gleiche gelte auch für die Substitutionspflicht von Schilddrüsenhormonen nach der erfolgten Operation bzw. die regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen. Nach den Darlegungen der Sachverständigen ergeben sich somit aufgrund der Vorerkrankung der Klägerin für diese keine wesentlichen Einschränkungen ihrer allgemeinen Leistungs- und Erwerbsfähigkeit. Die Kammer hält es ferner für geboten, der Klägerin neben dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag für die Dauerfolgen auch eine Entschädigung in Form der Schmerzensgeldrente zu gewähren. Eine solche Rente ist auch neben einem Kapitalbetrag möglich, wenn einerseits die Schadensentwicklung ihren Abschluss erreicht hat und andererseits über diesen Zeitpunkt hinaus erhebliche lebenslange Dauerschäden vorliegen, deren sich der Verletzte immer wie der neu und schmerzlich bewusst wird {vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 865). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund der Lähmung der Stimmbänder und des damit einhergehenden Stimmenverlustes sowie der Anlage eines Tracheostomas ist die Klägerin dauerhaft erheblich behindert. Sie kann sich nur noch mit flüsternder Stimme verständigen. Dadurch sowie durch das Erfordernis der täglichen Säuberung der Trachealkanüle von Schleim, um eine ungehinderte Atmung zu gewährleisten, werden der Klägerin tagtäglich und immer wieder aufs Neue ihre erheblichen Einschränkungen und Belastungen nachhaltig bewusst. Zur Überzeugung der Kammer ist daher die Rente besonders geeignet, die Klägerin in die Lage zu versetzen, durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten ihre Beeinträchtigungen leichter zu ertragen. Insoweit erscheint die Zuerkennung einer monatlichen Rente in Höhe von 80,00 € als angemessen. Die Höhe dieser Rente steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem zuerkannten Kapitalbetrag von 25.000,00 €. Denn durch die zugesprochenen Kapital- und Rentenbeträge wird nicht die Größenordnung eines Schmerzensgeldes überschritten, wenn dieses nur in einer Kapitalentschädigung für die Verletzungen und Beeinträchtigungen der Klägerin insgesamt gewährt würde (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Hamm, VersR 1990, 865). Hätte die Kammer die Verletzungen und Dauerfolgen nur mit einem Kapitalbetrag abgegolten, so wäre ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von insgesamt etwa 80.000,00 DM angemessen gewesen. Kapitalisiert man die zuerkannte Rente, so ergibt sich bei einem zugrundegelegten Alter der Klägerin von 45 Jahren und einem Kapitalisierungsfaktor von 16,275 (vgl. Geigel, der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Anh. I) eine Entschädigung von 15.624,00 €. Da mit kommt der Klägerin eine Gesamtentschädigung aus Kapital und Rente von insgesamt 40.624,00 € zu. Dieser Betrag unterschreitet nicht wesentlich den Rahmen einer Entschädigung nur durch Kapital, die hier die Größenordnung von ca. 80.000,00 DM hätte. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag verlangt hat, war die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Eingriff vorn 07.05.1999 nicht fachgerecht durchgeführt worden. Die Klägerin kann daher von den Beklagten als Gesamtschuldnern die ihr durch den Behandlungsfehler entstandenen materiellen und immateriellen Schaden ersetzt verlangen. Das gern. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist hier gegeben, auch soweit der Feststellungsantrag den bereits entstandenen materiellen Schaden betrifft. Insoweit hätte die Klägerin nicht zwingend eine Leistungsklage erheben müssen. Denn der Umfang des materiellen Schadens befindet sich noch in der Fortentwicklung, so dass die Feststellungsklage insgesamt zulässig ist, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte. Auch im Hinblick auf den der Klägerin künftig entstehenden noch weiteren immateriellen Schaden ist der Feststellungsantrag zulässig. Denn es ist durchaus möglich, dass über die bereits bekannten und voraussehbaren Umstände hinaus in Zukunft auch noch nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bedachte außergewöhnliche Umstände eintreten können, die ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den§§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.