Urteil
18 U 179/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0331.18U179.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.07.2009 – 2b O 162/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Streithelfer der Beklagten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die beklagte Stadt aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Mitglieds A. wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Unterhaltung des Gehwegs der B. Straße in Höhe des als Stichweg auf die B. Straße einmündenden C. in D. auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt zu Grunde, dass die Versicherte der Behauptung der Klägerin zu Folge am 27.01.2006 im Bereich der vorgenannten Örtlichkeit in Folge Glatteises zu Fall gekommen ist. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 21.07.2009 Bezug genommen. 4 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.225,43 € nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 der weiteren Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.2006 zu erstatten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die beklagte Stadt einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar habe die Beklagte im Bereich der Unfallstelle den Winterdienst durch Satzung auf die Anlieger übertragen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass sie diesen faktisch laufend selbst wahrnehme, wie die Zeugen E. und F. übereinstimmend bekundet hätten. Daraus folge, dass die Beklagte für den verkehrssicheren Zustand der betreffenden Fläche einzustehen habe. Dass der Gehweg im streitgegenständlichen Bereich der B. Straße im Unfallzeitpunkt nicht ordnungsgemäß geräumt und abgestreut gewesen sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der Aussagen der Zeuginnen A., G. und H., die übereinstimmend bekundet hätten, dass es in dem genannten Bereich glatt gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen werde nicht durch die Aussagen der Zeugen F. und E. erschüttert, die angegeben hätten, dass sie den Streuplan vom 26.01.2006 abgearbeitet und entsprechend abgehakt hätten; dies bedeute indessen nicht, dass zwangsläufig auch gestreut worden sei, da der Streuplan für den in Rede stehenden Gehwegbereich nur für den Fall der Erforderlichkeit eine Streuung vorsehe. Neben der Verletzung eigener Räum- und Streupflichten der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten, die der beklagten Stadt als Ausfluss der eigenen Verkehrssicherungspflicht auch bei deren Übertragung auf Dritte verblieben, festzustellen. Denn wenn die Zeugen F. und E. den betreffenden Bereich am 26.01.2006 kontrolliert hätten, dieser jedoch am 27.01.2006 glatt gewesen sei, ohne dass es nach dem Vorbringen der beklagten Stadt zwischenzeitlich zu erneuter Glatteisbildung gekommen sei, folge daraus, dass der Bereich bereits am 26.01.2006 nicht ordnungsgemäß abgestreut gewesen sein könne. Für den innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegenden Bereich der Unfallstelle sei angesichts wegen des dortigen regelmäßigen Aufkommens von Fußgängern und Radfahrern, von dem sich das Gericht im Rahmen eines Ortstermins selbst ein Bild verschafft habe, das Bestehen einer Räum- und Streupflicht anzunehmen. 5 Das Landgericht hat weiter ausgeführt, auf Grund der Aussage der Zeugin A. sei davon auszugehen, dass diese im abgesenkten Bereich des Geh- und Radweges gestürzt sei. Dafür, dass Ursache des Sturzes der Zeugin A. auf eisglatter Fläche das Glatteis und damit die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nicht, wie die Beklagte mutmaße, körperliche Beeinträchtigungen der Zeugin gewesen seien, spreche der Beweis der ersten Anscheins; es entspreche nämlich der Lebenserfahrung, dass Glatteis regelmäßig zu Stürzen führe. Stehe damit einerseits fest, dass der Sturz der Zeugin A. auf eine Pflichtverletzung der beklagten Stadt zurückzuführen sei, sei andererseits der Klägerin ein Mitverschulden ihrer Versicherten im Umfang von einem Drittel anzurechnen, weil das Glatteis für diese erkennbar gewesen und deshalb davon auszugehen sei, dass die Zeugin A. nicht die durch das Glatteis gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht aufgebracht habe. Die von der Klägerin als Schaden geltend gemachten Kosten seien bis auf einen Betrag von 38,- € durch die vorgelegten Belege und die Erläuterungen hierzu hinreichend als unfallbedingt belegt. Da Spätfolgen aus dem Unfall der Zeugin A. nicht ausgeschlossen werden könnten, sei der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin begründet. 6 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. 7 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, entgegen der von dem Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung lasse sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht feststellen, wo die Zeugin A. gestürzt sei. Ihre eigene Aussage erscheine angesichts des erheblichen Beteiligungsinteresses der Zeugin, die sie, die Beklagte, ebenfalls in Anspruch nehme, weitgehend unbrauchbar. Die Aussagen der Zeuginnen G. und H. seien ebenfalls nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Zeugin A. in einem Bereich zu Fall gekommen sei, der der Streupflicht der Beklagten unterlegen habe. Im Übrigen habe im Bereich der Bordsteinabsenkung zur Fahrbahn hin für sie, die Beklagte, schon deshalb keine Winterwartungspflicht bestanden, weil ein derartiger Weg nicht in voller Breite unter Einbeziehung des Bordsteins schnee- und eisfrei gehalten werden müsse. Abgesehen davon sei die Streupflicht auf die Anlieger übertragen gewesen, so dass sie, die Beklagte, allenfalls eine Überwachungspflicht habe treffen können. Gleichwohl habe die Klägerin nicht bewiesen, dass am 26.01.2006 eine Streuung in dem streupflichtigen Bereich nicht stattgefunden habe, wie sich schon aus dem Streubericht vom 26.01.2006 ergebe. Allein die Aufnahme der betreffenden Straße in den städtischen Streuplan begründe noch keine Winterwartungspflicht. Auch der vom Landgericht durchgeführte Ortstermin habe kein anderes Ergebnis erbracht, als dass es sich hier um eine untergeordnete Verkehrsfläche gehandelt habe. Angesichts der bereits im Unfallzeitpunkt vorhanden gewesenen Vorschädigung der Zeugin A. im Bereich des Kniegelenks in Gestalt einer Erweichung und Degeneration des Kniescheibenknorpels, verbunden mit heftigen Schmerzen und dauerhaften Bewegungseinschränkungen, was ohne Weiteres als Ursache des Sturzes in Betracht komme, sei der vom Landgericht angenommene Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Glatteises für den Sturz der Zeugin A. nicht haltbar. Gänzlich verfehlt sei schließlich die vom Landgericht vorgenommene Schadensquotierung mit einer Bewertung des Mitverschuldensanteils der Zeugin A. in Höhe von nur einem Drittel. Die Zeugin A. habe nämlich nach ihrer eigenen Aussage die behauptete Glätte erkannt und sich damit sehenden Auges in die Gefahr begeben, und dies auch noch unter Mitführung eines Fahrrades, was zwangsläufig die Sturzgefahr erhöhe. Diese Umstände begründeten ein anspruchsvernichtendes Mitverschulden der Zeugin A.. 8 Die Beklagte beantragt, 9 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. 13 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 14 II. 15 Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 16 Im Ergebnis zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadt bejaht. 17 Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Im Land Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt übertragen (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig für die Gehwege der in Rede stehende Landesstraße L … ist für die hier betroffene Ortsdurchfahrt (vgl. § 5 StrWG NRW), wo sich die Unfallstelle befindet, unstreitig die beklagte Stadt (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 44 StrWG NW). Die dem Träger der Straßenbaulast obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, die Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, umfasst gemäß § 9 Abs. 3 StrWG NRW auch das Räumen und Streuen der Straßen bei Schnee und Eisglätte. Ergänzend regelt § 1 StrReinG NRW die Pflicht der Gemeinden, unter anderem Landesstraßen, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt, zu reinigen, was gemäß § 1 Abs. 2 StrReinG NRW als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen auf Straßen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege umfasst. 18 Die Gemeinden können gemäß § 4 StrReinG NRW die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen, was bezüglich des Gehwegs der B. Straße im Bereich der Unfallstelle erfolgt ist. Normalerweise wandelt sich in einem solchen Fall die Reinigungs- und Streupflicht der Gemeinde in eine Aufsichtspflicht um, im Rahmen derer lediglich zu kontrollieren ist, ob die Anlieger der auf sie übertragenen Reinigungspflicht nachkommen. Vorliegend muss sich die Beklagte darüber hinaus jedoch so behandeln lassen, als wäre es bei der eigenen Räum- und Streupflicht der Beklagten im Bereich der Unfallstelle geblieben, da die Beklagte dort in der Zeit vor dem Unfall der Klägerin trotz der Übertragung der Reinigungs- und Streupflicht auf den Gehwegen auf die Anlieger regelmäßig selbst den Winterdienst mit eigenen Kräften versehen hatte. Zwar kann aus einem solchen tatsächlichen Verhalten nicht ohne Weiteres eine haftungsbegründende Selbstverpflichtung der betreffenden Gemeinde abgeleitet werden, weil es in der Regel als überobligationsmäßig zu bewerten ist und daher im Falle des Unterlassens keine Schadensersatzhaftung auslösen kann (OLG Hamm NVwZ-RR 1999, 691, 692). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Gemeinde bei dem an sich zur Winterwartung Verpflichteten ein begründetes Vertrauen auf zuverlässige Weiterführung dieser geübten Praxis hat entstehen lassen und der Pflichtige es aus diesem Grund ständig unterlässt, den Winterdienst auszuüben (BGH VersR 1973, 825, 826; OLG Hamm NVwZ-RR 1999, 691, 692). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Dies ergibt sich aus den vom Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, wonach die betreffenden Mitarbeiter der beklagten Stadt, die Zeugen E. und F., ihren übereinstimmenden Aussagen zu Folge regelmäßig den Gehweg an der Bushaltestelle gestreut haben und nichts davon wussten, dass in diesem Bereich der Winterdienst auf die Anlieger übertragen worden war. Außerdem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass der Bereich der Haltestelle samt Gehweg in dem vorgedruckten Streuplan (Anlage B 6) enthalten ist, was dafür spricht, dass hier regelmäßiger Winterdienst durch die beklagte Stadt vorgesehen war und deshalb für die Anlieger keine Veranlassung zum Tätigwerden bestand, und sei es auch nur ergänzend, um einen verkehrssicheren Zustand des Gehwegs sicherzustellen. Diesen von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand muss die beklagte Stadt gegen sich gelten lassen. Gegen die vorgenannten Feststellungen des Landgerichts wendet sich die Beklagte in der Berufungsbegründung ohne Begründung und daher erfolglos. 19 Das beklagte Land hat die ihm somit hinsichtlich der Unfallstelle grundsätzlich obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Landgericht hat es auf Grund der Aussage der Zeugin A. rechtsfehlerfrei als bewiesen angesehen, dass die Zeugin auf dem zur Straße hin abgesenkten Teil des Gehweges in Höhe der Einmündung des C., gestürzt ist, d.h. in dem Bereich der B. Straße, wo sich eine Verkehrsinsel zum Überqueren der Straße befindet (vgl. Fotos Bl. 10 GA). Die von der Beklagten gegen diese Feststellung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Dass die Aussage der Zeugin A. wegen ihres erheblichen Beteiligungsinteresses an dem Rechtsstreits weitgehend unbrauchbar sein soll, ist unzutreffend. Eine solche Würdigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Inhalt der Aussage der Zeugin konkret zu der Schlussfolgerung Anlass geben würde, die Zeugin habe sich bei ihrer Aussage von ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits leiten lassen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich, zumal auch die Zeugin G. bestätigt hat, die Zeugin A. sei auf dem Bürgersteig gefallen, und zwar dort, wo die Schräge des Geh- und Radweges sei. Dass die Zeugin A. nach ihrem Sturz auf der Einfahrt der Bushaltestelle gelegen hat, wie die Zeugin G. weiter bekundet hat, steht, wie sich aus dem Foto Bl. 66 GA ergibt, keineswegs im Widerspruch zu der von der Zeugin angegebenen Sturzstelle. 20 Der Umfang der durch die Verkehrssicherungspflicht gebotenen Maßnahmen hängt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wesentlich davon ab, ob die betreffende Stelle innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt. Die Unfallstelle befindet sich unstreitig im Bereich einer durchgängigen Wohnbebauung von einigem Umfang entlang der B. Straße und damit innerhalb der geschlossenen Ortslage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH NJW 2003, 3622, 3623; NJW 1991, 33). 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Räum- und Streupflicht der Gehweg der B. Straße im Bereich der Unfallstelle, d.h. Abflachung des Gehweges zur Straße hin, zum Unfallzeitpunkt hätte bestreut sein müssen. Da die Unfallstelle, wie bereits erwähnt, von durchgängiger innerörtlicher Wohnbebauung umgeben ist, handelt es sich zumal angesichts der unmittelbar angrenzenden Bushaltestelle und der auf gleicher Höhe befindlichen, zur Erleichterung des Überquerens der B. Straße, einer verkehrswesentlichen Durchgangsstraße in D.-Ost, dienenden Verkehrsinsel durchaus um eine verkehrswichtige Stelle, an der jedenfalls zu Stoßzeiten mit regem Fußgängeraufkommen zu rechnen war und ist. Daraus folgt, dass der Gehweg in Höhe der Unfallstelle von Schnee zu räumen und gegen Glätte zu bestreuen war, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es handele sich bei der Unfallstelle um eine nur untergeordnete Verkehrsfläche, für die eine Winterwartungspflicht nicht bestehe, wie sich schon darin zeige, dass bei dem vom Landgericht durchgeführten Ortstermin vom 25.07.2008 lediglich vier Personen die Unfallstelle passiert hätten, ist zu berücksichtigen, dass der Ortstermin ausweislich des Vermerks der Einzelrichterin nur etwa 20 Minuten dauerte und er ab 10.00 Uhr und damit zu einer Zeit stattfand, zu der erfahrungsgemäß in Wohngebieten nur ein relativ geringes Fußgängeraufkommen herrscht. Ebenso wenig greift der weitere Einwand der Beklagten durch, selbst bei bestehender Winterwartungspflicht hätte der Gehweg entlang der B. Straße nicht in voller Breite, sondern nur auf einem Streifen geräumt werden müssen, so dass vorliegend die am Gehwegrand zur Bordsteinkante und zur Straße hin gelegene Unfallstelle nicht schnee- und eisfrei habe gehalten werden müssen. Dies trifft nicht zu. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen nämlich auch die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden, vorliegend also die Straße im Bereich der Verkehrsinsel in Höhe der Einmündung des C.. Dies schließt selbstverständlich auch ein, dass von der Straße her ein von Schnee und Eis geräumter Zugang von der Bordsteinkante des Gehweges bis zu dem geräumten Streifen des Gehweges vorhanden sein muss, vorliegend also gerade in dem zur Straße hin abgesenkten Bereich des Bürgersteiges, wo der Unfall der Versicherten der Klägerin passiert ist. Schließlich ist festzustellen, dass die Winterwartung im Bereich der Unfallstelle auch nicht den Bereich des für die Beklagte Zumutbaren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschreitet. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte von sich aus die in Rede stehende Fläche in den Streuplan aufgenommen hat. 22 Dass der Gehweg an dieser Stelle im Unfallzeitpunkt glatt, weil nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut war, hat das Landgericht zu Recht auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen A., G. und H. festgestellt, wobei es sich in nachvollziehbarer Weise auch mit den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen F. und E. auseinander gesetzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die betreffenden Ausführungen auf Seite 8 unten/ Seite 9 oben des angefochtenen Urteils Bezug. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang erneut auf den Streubericht vom 26.01.2006 bezieht, wonach die Zeugen F. und E. den hier in Rede stehenden Bereich mit Salz und Granulat sowie von Hand die festgefahrene Schneedecke behandelt hätten, hat das Landgericht in den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen eingehend begründet, dass und warum die Eintragungen in dem Streubericht der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen A., G. und H. zum Zustand der Unfallstelle keineswegs entgegen stehen. 23 Zu Recht hat das Landgericht einen Beweis des ersten Anscheins dafür eingreifen lassen, dass die Zeugin A. auf Grund des Glatteises gestürzt ist, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Glatteis regelmäßig zu Stürzen führt. Der Verweis der Beklagten darauf, ein im Unfallzeitpunkt bereits vorhanden gewesener Knieschaden der Zeugin A. könne die Sturzursache gewesen sein, vermag den für einen Sturz in Folge Glatteises sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. 24 Ebenso hat das Landgericht die der Klägerin anzulastende Mitverschuldensquote, die sich aus dem Verhalten der Versicherten A. ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände mit einem Drittel zutreffend und angemessen bewertet. 25 Zur Höhe des geltend gemachten Schadens ist das pauschale Bestreiten der Beklagten in der Berufungserwiderung unbeachtlich. Da sich das Landgericht mit den einzelnen Schadenspositionen auseinander gesetzt hat, hätte die Beklagte hierauf näher eingehen und klar stellen müssen, in welchen Punkten sie den Ausführungen des Landgerichts nicht folgt. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.