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Urteil

2b O 162/07

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:0721.2B.O162.07.00
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Tenor

Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 8.225,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, 2/3 der weiteren Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.2006 zu erstatten.

Die beklagte Stadt trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden nicht erstattet.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 8.225,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, 2/3 der weiteren Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.2006 zu erstatten. Die beklagte Stadt trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden nicht erstattet. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) aufgrund eines behaupteten Wegeunfalls ihres Mitglieds, der Zeugin U, vom 27.01.2006 auf dem an der rechten Seite der E Straße, in Fahrtrichtung Innenstadt gesehen, 20m vor der Bushaltestelle G entlang führenden Geh- und Radweg geltend. Im Bereich des behaupteten Unfallortes ist der Bordstein zwischen dem Geh- und Radweg zur Straße hin abgesenkt. In diesem Bereich mündet ein Stichweg. In Fortsetzung des Stichweges ist auf der T2 der E Straße eine Überquerungshilfe in Form einer Verkehrsinsel eingerichtet. Die Klägerin behauptet einen Sturz ihres Mitglieds auf eisglattem Gehweg. Die beklagte Stadt hat die Winterwartung für den Geh- und Radweg im Bereich der Unfallstelle auf die Anlieger übertragen. Wegen der Einzelheiten der Regelung in der Satzung (§§ 1 und 2) der beklagten Stadt wird auf die Anlage B 3 (Bl. 68ff. d.A.) verwiesen. Anlieger für den Geh- und Radweg E Straße im Unfallbereich sind die Streithelfer. Die Zeugin U arbeitet im Einzelhandel. Ihre Arbeitsstätte befindet sich auf der E Straße in Hilden. Am 27.01.2006 arbeitete sie von 6.00 Uhr bis 11.30 Uhr an ihrer Arbeitsstätte. Die Klägerin macht mit ihrer Klage 2/3 der von ihr tabellarisch im Schriftsatz vom 02.02.2009 (Bl. 225ff. d.A.) im Einzelnen aufgeführten Aufwendungen geltend, die sie an ihr Mitglied geleistet hat. Die Klägerin behauptet: In der Zeit vom 25.01.2006 auf den 26.01.2006 habe es Schneefälle gegeben. Am 27.01.2006 habe klares sonniges Wetter geherrscht. Die Temperaturen hätten weit unter dem Gefrierpunkt gelegen. Durch die Sonneneinstrahlung und die tiefen Frosttemperaturen sei der Schnee zu einer durchgehenden zentimeterdicken Eisschicht geworden. Die Zeugin U sei am 27.01.2006 gegen 11.45 Uhr von ihrer Arbeitsstätte auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung gewesen. Sie habe ihr Fahrrad auf dem an der E Straße befindlichen Geh- und Radweg geschoben. 20 m vor der Bushaltestelle G habe die Zeugin U im Bereich des abgesenkten Bordsteins mit ihrem Fahrrad auf die Straße gehen wollen, um dort auf der freien Fahrbahn auf ihr Fahrrad aufzusteigen. Im Bereich der Absenkung des Geh- und Radweges habe sie ihr Fahrrad geschoben. Dort sei weder gestreut, noch geräumt gewesen, es sei dort eisglatt gewesen. Aufgrund der dort befindlichen Glätte des überfrorenen Schnees sei sie ausgerutscht und gestürzt. Die Unfallstelle sei ein besonders verkehrsträchtiger und verkehrserheblicher Bereich, der sehr belastet sei durch Fußgänger und - im Bereich der Straße – durch Autofahrer. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens sei die Überquerungshilfe für Fußgänger eingerichtet worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die beklagte Stadt ihrer Kontrollpflicht nicht genügt habe. Hierzu behauptet sie, dass der der streitgegenständliche Bereich des Gehweges im Winter weder geräumt noch gestreut sei, das gelte wenigstens für die letzten sieben Jahre. Die Zeugin U habe durch ihren Sturz einen Sehnenabriss am linken Knie erlitten. Die Klägerin beantragt, 1. die beklagte Stadt zu verurteilen, an sie 8.263,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2006 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 der weiteren Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 27.01.2006 zu erstatten. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt trägt im Wesentlichen vor: Sie sei für den streitgegenständlichen Bereich des Geh- und Radweges der E Straße nicht zur Winterwartung verpflichtet. Am 26.01.2006 habe im Rahmen des Streueinsatzes durch Mitarbeiter der beklagten Stadt eine Kontrolle des Geh- und Radweges entsprechend dem Streuplan (Anlage B 6) stattgefunden. Hierbei sei festgestellt worden, dass der Gehweg im Bereich des abgesenkten Bereichs ordnungsgemäß abgestreut gewesen sei. Es habe kein Anlass bestanden, den Überweg am 27.01.2006 erneut winterdienstlich zu behandeln. In der Vergangenheit sei nie festgestellt worden, dass sich die Anlieger im Bereich der behaupteten Unfallstelle nicht um die Gehwegreinigung kümmern würden. Die Grundstückseigentümer würden auch alljährlich durch eine Anlage zum Grundbesitzabgabenbescheid auf die Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten hingewiesen. Es sei angesichts der schon am Morgen des 27.01.2006 bei Antritt des Weges zur Arbeitsstelle erkennbaren Fortbestands winterlicher Verhältnisse in hohem Maße leichtsinnig gewesen, die Fahrt von der Arbeitsstelle mit dem Fahrrad anzutreten. Auch ein Fahrrad, das geschoben werde, stelle bei winterlicher Glätte ein erhebliches Gefahrenpotential für den schiebenden Fußgänger dar. Der Unfall selbst sei ein Hinweis mangelnder Sorgfalt. Möglicherweise sei eine erhebliche Vorschädigung des linken Knies der Zeugin U ursächlich für den Unfall gewesen. Die bei der Zeugin U festgestellte D patellaeGrad III könne nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden, da dieser Umfang der Knorpeldestruktion nicht innerhalb eines Jahres nach einem traumatischen Ereignis erreicht werde. Diese Erkrankung könne solche Schmerzattacken verursachen, dass das betroffene Knie nicht mehr halte und es zum Sturz komme. Wegen des beiderseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüsse vom 14.05.2008 (Bl. 140f. d.A.) durch Ortsbesichtigung und vom 12.08.2008 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.06.2008 (Bl. 164f.d.A.), vom 03.02.2009 (Bl. 214 d.A.) und vom 07.04.2009 (Bl. 241ff.d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Die beklagte Stadt ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für die öffentlichen Straßen und Wege im Gemeindegebiet (§ 1 NWStrReinG). Im Bereich der Unfallstelle hat sie den Winterdienst zwar gemäß ihrer Satzung (§§ 1 und 2) auf die Anlieger übertragen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass sie diesen faktisch laufend selbst wahrnimmt. Die Mitarbeiter der beklagten Stadt, die Zeugen T2 und X3 haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie regelmäßig den Gehweg an der Bushaltestelle streuen würden. Darüber, dass in diesem Bereich der Winterdienst auf die Anlieger übertragen wurde, wussten die Zeugen nichts. Der Bereich der Haltestelle samt Gehweg ist zudem in dem vorgedruckten Streuplan (Anlage B 6, Bl. 102 d.A.) enthalten, was dafür spricht, dass hier regelmäßiger Winterdienst durch die beklagte Stadt vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Anlieger Veranlassung besteht, daneben ergänzend tätig zu werden, um einen verkehrssicheren Zustand der Wege sicherzustellen. Räumt und streut in solchen Fällen die Gemeinde nicht ordnungsgemäß, schafft sie eine Gefahrenquelle, für die sie einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1973, 825). Dass der Gehweg im streitgegenständlichen Bereich der E Straße nicht ordnungsgemäß geräumt und abgestreut war, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeuginnen U, F und H fest. Alle drei Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es in dem Bereich glatt gewesen sei. Nach Aussage der Zeugin U sei dort pures Glatteis gewesen. Diese Aussage deckt sich mit den Schilderungen der Zeugin H, die detailliert und widerspruchsfrei ausgeführt hat, vor dem Unfall die Bushaltestelle entlang gegangen zu sein und dabei festgestellt zu haben, dass es im Gehwegbereich sehr glatt gewesen sei. Sie sei auf dem Weg zum Kindergarten mit ihrem kleinen Sohn dort geschlittert und auch Schulkinder seien dort ins Rutschen gekommen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeuginnen wird auch nicht durch die Aussagen der Zeugen X3 und T2 erschüttert, die angegeben haben, entsprechend dem Streuplan Granulat gestreut zu haben. Soweit beide Zeugen ausgesagt haben, dass sie den Streuplan vom 26.01.2006 abgearbeitet und entsprechend abgehakt hätten, bedeutet dies nicht, dass auch zwangsläufig gestreut wurde. Denn der Streuplan sieht für den Gehwegbereich an der Haltestelle „G“ eine Kontrolle vor und nur für den Fall der Erforderlichkeit eine Streuung. Dies ergibt sich aus der Streuplan-Anweisung „Kontrolle Streuer + Gehweg“, wie der Zeuge X3 ausgesagt hat. Da es nach Aussage des Zeugen für eine bloße Kontrolle kein anderes Zeichen gibt als für eine Kontrolle mit anschließender Streuung – in beiden Fällen wird dort nach Angaben des Zeugen X3 ein Haken gemacht – kann anhand des Streuplans in Verbindung mit den Aussagen der Mitarbeiter der beklagten Stadt nur eine gesicherte Aussage darüber getroffen werden, dass jemand vor Ort gewesen ist. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen X3, dass er sich nicht daran erinnern könne, schon einmal vor Ort gewesen zu sein und nicht gestreut zu haben, sondern in seiner Erinnerung sei regelmäßig dort gestreut worden. Es steht aufgrund dieser Angabe nicht zweifelsfrei fest, dass die Mitarbeiter der Stadt stets nicht nur kontrolliert, sondern auch gestreut haben. Hinzu kommt, dass auch der Umfang der durchgeführten Streumaßnahmen unklar geblieben ist, so dass aufgrund der Aussage der Zeuginnen U, F und H zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Räum- und Streumaßnahmen jedenfalls unzureichend waren. Unbeschadet der Verletzung eigener Räum- und Streupflichten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten, die der beklagten Stadt als Ausfluss der eigenen Verkehrsicherungspflicht auch bei Übertragung an Dritte verbleiben, festzustellen. Denn wenn die Zeugen X3 und T2 den Bereich am 26.01.2006 kontrolliert haben, dieser jedoch am 27.01.2006 aufgrund der Aussagen der Zeuginnen U, F und H glatt war, ohne dass es – so das Vorbringen der beklagten Stadt – zu erneuter Glatteisbildung am 27.01.2006 gekommen war, lässt sich daraus schlussfolgern, dass der Bereich bereits am 26.01.2006 nicht ordnungsgemäß abgestreut war. Von der Frage, ob Streu- bzw- Kontrollpflichten verletzt wurden, ist zu unterscheiden, ob der streitgegenständliche Bereich überhaupt zu räumen und zu streuen war oder ob der Weg so unbedeutend war, dass hierauf verzichtet werden konnte. Die beklagte Stadt weist zutreffend darauf hin, dass die überobligatorische Aufnahme eines Weges in einen Streuplan keine eigenständige, von den objektiven Verhältnissen unabhängige Streupflicht begründet. Denn die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, seiner Gefährlichkeit und der Strecke des zu erwartenden Verkehrs sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1997 – 18 U 24/97). Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH NJW 2003, 3622ff.). Danach ist für die behauptete Unfallstelle eine Räum- und Streupflicht anzunehmen. Der streitgegenständliche Bereich der E Straße befindet sich innerhalb geschlossener Ortschaft. Das Gericht konnte sich im Rahmen des Ortstermins selbst ein Bild davon verschaffen, dass regelmäßig Fußgänger aus dem Stichweg „G“ herauskommen und den Gehweg benutzen. Aber auch aus dem gegenüberliegenden Wohngebiet überqueren Fußgänger und Radfahrer regelmäßig die E Straße, die Überquerungshilfe nehmend, um ihren Weg auf dem streitgegenständlichen Geh- und Radweg fortzusetzen. Da dem Geh- und Radweg entlang des hier gegenständlichen Straßenstücks ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, war der Gehweg, insbesondere im abgesenkten Bereich, abzustreuen. Davon, dass die Zeugin U im abgesenkten Bereich des Geh- und Radweges gestürzt ist, ist das Gericht aufgrund ihrer Aussage überzeugt. Da eine Streupflicht auch für Verbindungswege, die für den Fußgängerverkehr wichtig sind, und Haltestellen besteht, ist schließlich unerheblich, ob sich der Sturz auf dem Gehweg, dem Radweg oder im gepflasterten Bereich der Haltestelle ereignete. Dass Ursache für den Sturz der Zeugin U auf eisglatter Fläche das Glatteis und damit die Verletzung der Streupflicht und nicht, wie die beklagte Stadt mutmaßt, körperliche Beeinträchtigungen war, spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei typischen Geschehensabläufen, nach der Lebenserfahrung von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Er setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, besondere Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Vorgang nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten „Muster“ abzulaufen pflegt (BGH NJW 1991, 230, 231). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Glatteis regelmäßig zu Stürzen führt. Damit steht fest, dass der Sturz der Zeugin U auf die Pflichtverletzung der beklagten Stadt zurückzuführen ist. Allerdings ist der Klägerin ein Mitverschulden der Zeugin U anzurechnen. Auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei Schnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, so entbindet das Bestehen dieser Pflicht den Benutzer der Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Gerade dann, wenn – wie das hier der Fall ist – dem Benutzer bekannt ist, dass mit Glatteis zu rechnen ist. Dass die Zeugin U dem Glatteis auf dem Geh- und Radweg wusste, ergibt sich aus ihren Ausführungen, wonach sie etwa in Höhe der Sparkasse von ihrem Fahrrad abgestiegen sei und von dort aus ihr Fahrrad geschoben habe; in dem gesamten Bereich sei Glatteis gewesen. Die Zeugin U hatte mithin Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt jemand zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998, 22 U 154/97). Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung überwiegt der Verschuldensanteil der beklagten Stadt durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Fahrlässigkeit der Zeugin U. Andererseits ist diese nicht so gering zu bewerten, dass sie völlig außer Betracht bleiben könnte. Eine Schadensverteilung im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel zu Lasten der beklagten Stadt – wie sie die Klägerin vorgenommen hat - erscheint angemessen. Die beklagte Stadt hat die durch den Sturz verursachten Kosten zu ersetzen. Herauszurechnen war unstreitig ein Betrag in Höhe von 38,00 EUR infolge eines fehlerhaft zugeordneten Belegs über 57,00 EUR. Im Übrigen war eine Kürzung der durch die Klägerin geltend gemachten Kosten nicht vorzunehmen. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass auch die von der beklagten Stadt beanstandeten Belege mit den Verletzungsfolgen des Sturzes in Verbindung stehen. Auch wenn die Rechnung der Ärzte Dres. L2 und Y (Beleg 1/4) die Diagnose „allgemeine“ aufweist, ist aus einzelnen Verordnungen und Rezepten erkennbar, dass der Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. Y, im Zusammenhang mit der Knieverletzung der Zeugin U tätig wurde, wie etwa das Rezept für eine Kniebewegungsschiene (Bl. 28R) zeigt. Zum Beleg 4/4 hat die Klägerin eine Verordnung über Krankengymnastik nachgereicht. Sowohl der Beleg 4/4 als auch die Verordnung tragen – entgegen des Einwandes der beklagten Stadt – den Patientennamen der Zeugin U. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfall – das Rezept wurde am 28.02.2006 ausgestellt – und im Hinblick darauf, dass es die Unterschrift des im St. K-Krankenhaus behandelnden Arztes Dr. C, Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, trägt, liegt auch ein Zusammenhang der Apothekenrechnung (Beleg 5/1) mit dem Sturz der Zeugin U auf der Hand. Die Klägerin hat daher ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Kosten durch Medikamente entstanden sind, die der unfallbedingten Behandlung dienten. Schließlich steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die beklagte Stadt entsprechend ihrem Verursachungsanteil zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen hat. An die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger bisher nicht voraussehbarer Leiden. Er kann nur abgelehnt werden, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit Spätfolgen überhaupt zu rechnen (BGH NJW-RR 1989, 1367). Da die Zeugin U nach ihrer Aussage bereits das 8. Mal operiert werden musste, können Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Streitwert: 10.263,43 EUR (Klageantrag zu 1): 8.263,43 EUR; Klageantrag zu 2): 2.000,00 EUR).