Urteil
I-1 U 12/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1117.I1U12.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 25.04.2004 auf der Autobahn XXX in Fahrtrichtung XXX ereignet hat. 3 Zum Zeitpunkt des Unfalls absolvierte der damals 19-jährige Kläger eine Lehre zum Kfz-Mechaniker. Daneben war er in Teilzeit bei der Firma XXX beschäftigt. Am 24.04.2004 beauftragte ihn die Firma, für sie mit einem Firmenwagen, einem BMW 330 dA Touring mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, einen Tresor von XXX aus an ein Hotel in XXX zu liefern. Da der Kläger keinen Führerschein hatte, bat er den Beklagten zu 1., ihn zu fahren. Beide wollten die Fahrt im Anschluss an die Auslieferung des Tresors zu einem Aufenthalt in XXX nutzen. 4 Am Abend des 24.04.2004 fuhren sie gegen 22:30 Uhr in XXX mit dem Firmenwagen, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, los. Unterwegs legte der Beklagte zu 1. zwei kleinere Pausen ein, in denen er jeweils etwas schlief. Am Morgen des 25.04.2004 gegen 6:15 Uhr, als er sich auf der A XX bei XXX befand, schlief er am Steuer ein. Er kam zunächst nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die linke Leitplanke. Von dort schleuderte das Fahrzeug über alle drei Fahrspuren nach rechts und prallte bei km 27.523 frontal in die rechte Leitplanke und die dahinter befindliche Lärmschutzwand. Dabei wurde der Wagen auseinandergerissen. Bei km 27.549 kam er schließlich quer zur Fahrbahn auf dem Seitenstreifen mit der Front nach rechts zum Stehen. 5 Bei dem Unfall erlitt der Kläger, der auf dem Beifahrersitz gesessen hatte und unstreitig nicht angeschnallt gewesen war, schwerste Verletzungen. Er zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit subduralem Hämatom rechts, beidseitigen Kontusionsblutungen bifrontal linksbetont, temporal beidseitig und im linken Thalamus sowie traumatischem SAB zu, die zu einer rechtsbetonten Tetraspastik und einem hirnorganischen Psychosyndrom führten. Ferner erlitt er Frakturen des rechten Schulterblattes und des rechten Schlüsselbeines, beidseitige Lungenprellungen, eine HWS-Distorsion und subdurale Hygrome beidseits. 6 Nach dem Unfall lag der Kläger zunächst eine längere Zeit im Koma und danach über Wochen hinweg im Wachkoma. Er wurde mehrfach unter Vollnarkose am Schädel operiert. In der Zeit vom 25.04.2004 bis zum 08.06.2004 befand er sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXX. Es folgten über Monate hinweg Rehabilitationsmaßnahmen im Klinikum XXX (08.06.2004 bis 27.07.2004), in der Klinik XXX in XXX (27.07.2004 bis 28.06.2005) und im Neurologischen Rehabilitationszentrum XXX (28.06.2005 bis März 2006). Nach seiner Entlassung aus der Reha-Klinik arbeitete er seit April 2006 im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe als Hilfsarbeiter in der Wagenpflege. Aus dieser Tätigkeit erzielte er monatlich € 450,00 brutto. Die Schwerbehinderung des Klägers ist mit 50% festgestellt. 7 Mit Bescheid vom 13.08.2007 erkannte die Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger erhält eine Unfallrente sowie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. 8 Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei vor dem Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Nur so seien die schweren Verletzungen zu erklären. Zu denselben Verletzungen wäre es gekommen, wenn der Kläger angeschnallt gewesen wäre. Infolge der unfallbedingten Verletzungen leide er noch immer an einem hirnorganischen Psychosyndrom, einer Beeinträchtigung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, einer Verminderung der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit, einer herabgesetzten Belastbarkeit und Raumwahrnehmung sowie unter subjektiven Beschwerden. Er sei noch immer nicht vollständig genesen. Wegen der unfallbedingten Körperschäden habe er seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abbrechen müssen und werde dauerhaft – wenn überhaupt – nur Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben können. Infolgedessen habe er deutlich geringere Verdienstaussichten. Die Entstehung künftiger unfallbedingter Schäden sei nicht ausgeschlossen. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 250.000,00, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit eine jeweils monatlich im Voraus zahlbare und spätestens am 1. Werktag fällige angemessene Geldrente, mindestens aber monatlich € 800,00, zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.2004 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. 11 Die Beklagten haben beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie haben die Auffassung vertreten, sie hafteten nicht für die dem Kläger entstandenen Schäden, da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und ihnen deshalb das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Ferner haben sie behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h gefahren. Hätte der Kläger sich angeschnallt, hätte er bei dem Unfall nicht derart gravierende Verletzungen erlitten. Im Hinblick darauf müsse sich der Kläger nach ihrer Auffassung ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei im Übrigen weit überhöht. 14 Mit Urteil vom 12.12.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Ansprüchen des Klägers stehe das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII entgegen. Die Berufsgenossenschaft habe den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Das Haftungsprivileg komme auch dem Beklagten zu 1. zugute. Er habe mit dem Transport des Tresors eine betriebsbezogene Tätigkeit der Firma XXX, bei der auch der Kläger (teilzeit-)beschäftigt gewesen sei, ausgeübt. Die Voraussetzungen, unter denen das Haftungsprivileg nicht eingreife, seien nicht gegeben. Es habe sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Betriebswegeunfall gehandelt, da die Fahrt, bei der sich der Unfall ereignet habe, vom Arbeitgeber des Klägers angeordnet worden sei, um einen Tresor bei einem Kunden anzuliefern, und da ein betriebseigenes Fahrzeug eingesetzt worden sei. Der geplante anschließende Aufenthalt des Klägers und des Beklagten zu 1. in XXX stehe dem betrieblichen Charakter nicht entgegen. Der Beklagte zu 1. habe den Unfall auch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Selbst wenn er seine Übermüdung erkannt haben und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein sollte, gebe es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass er den Unfall und seine Folgen billigend in Kauf genommen haben könnte. 15 Mit seiner dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er ist der Auffassung, den Beklagten komme das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII nicht zugute. 16 Der Beklagte zu 1. sei nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Hierfür reiche nicht aus, dass seine Tätigkeit objektiv einem fremden Unternehmen gedient habe. Vielmehr setze der Begriff des Beschäftigten voraus, dass der Betreffende auch subjektiv fremdnützig sein wolle. Das sei hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 1. sei nur mitgefahren, um gemeinsam mit dem Kläger einen preiswerten Aufenthalt in XXX gestalten zu können. Im Übrigen habe er sich gegenüber dem Kläger nur gefällig erwiesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb insoweit andere Maßstäbe gelten sollten als bei Gefälligkeiten unter Verwandten oder Nachbarn. 17 Auch die Einordnung des Unfalls durch das Landgericht als Betriebswegeunfall sei fragwürdig. Insoweit komme es darauf an, ob die Fahrt selbst als Teil der betrieblichen Organisation erscheine und dass ihre Durchführung durch die betriebliche Organisation geprägt sei. Dies sei hier fraglich, da die Firma die Fahrt weder von dem Beklagten zu 1. noch von dem Kläger habe verlangen können. Gegenüber dem Beklagten zu 1. als Außenstehendem habe sie nichts anordnen können; von dem Kläger habe sie die Fahrt nicht verlangen können, da er keinen Führerschein gehabt habe. 18 Die weite Auslegung der §§ 104, 105 SGB VII, die das Landgericht vorgenommen habe, widerspreche auch dem Zweck des Haftungsprivilegs. Die berufsgenossenschaftlich Versicherten bildeten eine Solidargemeinschaft, die dem Zweck diene, ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko zu erfassen. Zu diesem Zweck würden die entsprechenden Beiträge erhoben. Es bestehe kein Anlass, die Haftungsprivilegien auch auf die Tätigkeiten solcher Personen auszudehnen, für die überhaupt keine Beiträge gezahlt und erhoben würden. 19 Schließlich komme den Beklagten das Haftungsprivileg auch deshalb nicht zugute, weil der Beklagte zu 1. vorsätzlich gehandelt habe. Er sei nach einem vorangegangenen Arbeitstag und ohne zuvor geschlafen zu haben mit einem ihm nicht vertrauten Pkw mehrere Stunden lang von XXX nach XXX gefahren. Der Beklagte zu 1. habe gemerkt, dass er völlig übermüdet gewesen sei, und habe deshalb die Fahrt zweimal unterbrochen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er 20 Stunden lang ununterbrochen auf den Beinen gewesen. Er habe deshalb voraussehen müssen, dass es zu einem Unfall kommen würde. Dass er sich den herbeigeführten Schaden gewünscht habe, sei für einen bedingten Vorsatz nicht erforderlich. 20 Der Kläger beantragt, 21 unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 22 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 250.000,00, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit eine jeweils monatlich im Voraus zahlbare und spätestens am 1. Werktag fällige angemessene Geldrente, mindestens aber monatlich € 800,00, zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.2004 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. 23 Die Beklagten beantragen, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend mache, es habe sich nicht um einen Betriebswegeunfall gehandelt, sei der Vortrag verspätet. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die Berufung ist nicht begründet. 28 Dem Kläger stehen wegen des Verkehrsunfalles vom 25.04.2004 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die ihre rechtliche Grundlage nur in §§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 PflVG a.F. haben könnten, nicht zu. Er macht mit der Klage ausschließlich Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Personenschäden geltend. Diese sind jedoch gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Der Kläger hat den Unfall im Rahmen seiner Arbeit, die er als Teilzeitbeschäftigter für die Firma XXX verrichtete, erlitten. Es handelte sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII, den auch die Berufsgenossenschaft als solchen anerkannt hat. Infolgedessen steht er hinsichtlich der Unfallfolgen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daneben ist eine Haftung seiner Arbeitgeberin bzw. der Beklagten zu 2. als dahinter stehender Haftpflichtversicherung und des Beklagten zu 1. als unfallverursachenden Fahrers ausgeschlossen. 29 Der Beklagte zu 1. hat den Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht. Zu seinen Gunsten greift das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII, da er wie ein Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII für die Arbeitgeberin des Klägers tätig war, als er den Unfall verursachte. Gemäß § 105 SGB VII wären die Beklagten dem Kläger deshalb nur dann zum Ersatz der entstandenen Personenschäden verpflichtet, wenn der Beklagte zu 1. den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. 30 Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 31 1. 32 Der streitgegenständliche Unfall stellt einen Versicherungsfall dar, für den die gesetzliche Unfallversicherung des Klägers aufkommen muss. Es handelte sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, bei der er in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stand, gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. mit einem Firmenwagen von XXX nach XXX fuhr, um dort einen Tresor an einen Kunden der Arbeitgeberin auszuliefern. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. An diese Entscheidung ist der Senat gemäß § 108 SGB VII gebunden (vgl. zuletzt noch BGH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VI ZR 56/08). 33 2. 34 Zugunsten des Beklagten zu 1. gilt hier die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII. Er hat den Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht. Dabei war er wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII tätig. 35 a) 36 Grundsätzlich setzt eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII eine Tätigkeit voraus, die objektiv einem fremden Unternehmen dienlich ist. Die Tätigkeit muss für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sein, wobei schon geringfügige oder kurzfristige Hilfeleistungen ausreichen. Darüberhinaus muss die Tätigkeit nicht nur objektiv einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen nützlich sein, sondern der Handelnde muss auch subjektiv ein Geschäft eines anderen besorgen, d.h. fremdnützig tätig sein wollen (vgl. BSG NZS 2006, 375; OLG Stuttgart, VersR 2004, 68; BGH, Urteil vom 14.12.1965, Az. VI ZR 153/64; SG Gießen, Urteil vom 28.05.2009, Az. S 3 U 202/06; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 2 Rn. 154 –156; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, 9. Aufl., SGB VII § 2 Rn. 15). Dem steht nicht entgegen, wenn er mit der Tätigkeit auch ein eigenes Interesse verfolgt, solange die Wahrnehmung des fremden Interesses im Vordergrund steht. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Tätigkeit in erster Linie im Interesse des Unterstützenden liegt (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, a.a.O., SGB VII § 2 Rn. 15 m.w.N.). 37 Ferner muss die Tätigkeit arbeitnehmerähnlich sein, d.h. sie muss sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Handelnden vom Unternehmer oder eine Eingliederung des Handelnden in das Unternehmen sind hingegen im Rahmen von § 2 Abs. 2 SGB VII nicht erforderlich (vgl. BSG 5, 168; 43, 10; Schmitt, a.a.O., § 2 Rn. 159). Die Tätigkeit darf jedoch nicht der eines freien Mitarbeiters oder eines Unternehmers ähnlich sein. Bei der Abgrenzung kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an (vgl. Schmitt, a.a.O., § 2 Rn. 163; LG Arnsberg, Urteil vom 17.04.2003, Az 4 O 211/02). 38 Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Handelnde aus verwandt- oder freundschaftlicher Verbundenheit, Gefälligkeit oder nachbarlicher Rücksichtnahme tätig wird. Auch eine solche Tätigkeit fällt unter § 2 Abs. 2 SGB VII, solange diese Motivation des Helfenden der Tätigkeit nicht ihr Gepräge gibt (vgl. BSG SozR 2200, § 539 Nr. 57; SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 15; OLG Koblenz NJW-RR 95, 1238). Handelt es sich hingegen um eine Hilfeleistung unter Familienangehörigen, die nach Art, Dauer und Umfang zwischen Verwandten üblich ist, greift der Versicherungsschutz des Unfallversicherungsrechts nicht ein (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, a.a.O., SGB VII § 2 Rn. 20 m.w.N.). 39 b) 40 Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Beklagte zu 1. wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VII tätig, als er den Versicherungsfall verursachte. 41 aa) 42 Er handelte objektiv im Interesse der Firma XXX. Als es zu dem Unfall kam, war er unstreitig gemeinsam mit dem Kläger unterwegs, um im Auftrag der Firma mit deren Pkw einen Tresor von XXX nach XXX zu bringen, der dort an einen Firmenkunden ausgeliefert werden sollte. Dabei chauffierte er den Kläger, da dieser keinen Führerschein hatte. Diese Tätigkeit war für die Firma XXX von erheblichem wirtschaftlichem Wert, da diese sonst einen anderen Mitarbeiter für die Fahrt hätte abstellen oder einen nicht an die Firma gebundenen anderen Fahrer hätte engagieren und bezahlen müssen. 43 Die Fahrertätigkeit des Beklagten zu 1. war eine Tätigkeit, die typischerweise von einem Arbeitnehmer hätte ausgeführt werden können. Zwar war der Beklagte zu 1. als Nichtbetriebsangehöriger grundsätzlich nicht an Weisungen und den internen Betriebsablauf der Firma XXX gebunden. Dies ist im Rahmen von § 2 Abs. 2 SGB VII jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass er, indem er sich bereit erklärt hat, den Tresor für die Firma XXX von XXX nach XXX zu fahren, diese Aufgabe übernommen und sich insoweit den Weisungen der Firma für diese Aufgabe unterworfen hat. 44 bb) 45 Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1., als er die Fahrt unternahm, im Interesse der Firma XXX und damit fremdnützig tätig sein wollte. An der Fahrt nach XXX zur Auslieferung des Tresors hatte er kein eigenes Interesse. Zwar mag es für ihn ein Anreiz zur Übernahme der Fahrt gewesen sein, dass er auf diese Weise in den Genuss eines kostengünstigen kurzen gemeinsamen Ausfluges mit dem Kläger nach XXX kam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Fahrt auch aus seiner Sicht in erster Linie im Interesse der Firma XXX stattfand. Der Hauptzweck der Reise bestand in der Auslieferung des Tresors an den Kunden. Demgegenüber kam dem anschließenden Kurzaufenthalt in XXX nur untergeordnete Bedeutung zu, selbst wenn dieser möglicherweise die Motivation für den Beklagten zu 1. gewesen sein mag, sich als Chauffeur zur Verfügung zu stellen. Kam es etwa bei der Reise zu Verzögerungen, so dürfte für den Beklagten zu 1. klar gewesen sein, dass vorrangig der Tresor ausgeliefert werden musste, auch wenn dies bedeutete, dass die Zeit anschließend für einen Aufenthalt in XXX nicht mehr ausreichte. Der Kläger und der Beklagte zu 1. durften aus Sicht des Arbeitgebers nach der Auslieferung des Tresors auf der Rückfahrt einen Zwischenstopp in XXX einlegen, aber nur, soweit dies mit dem Hauptzweck der Reise – der Lieferung des Tresors – in Einklang zu bringen war. Dies sah auch der Beklagte zu 1. nicht anders. 46 cc) 47 Der Einordnung der Fahrtätigkeit des Beklagten zu 1. als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1. die Fahrt aus Gefälligkeit übernommen hat, um seinem Freund, dem Kläger, zu helfen. Denn die Gefälligkeit war für seine Hilfsleistung nicht prägend. Die nächtliche Fahrt von XXX nach XXX ging über das Maß an Hilfe hinaus, das unter Freunden als üblich und selbstverständlich angesehen werden darf. Die Unternehmung kostete den Beklagten zu 1. immerhin eine Nacht und zumindest einen weiteren Tag, wobei er in der Nacht um seinen Schlaf gebracht wurde. Sein Einsatz war damit so erheblich, dass er über eine normale Hilfsleistung unter Freunden hinausging. 48 dd) 49 Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch der Zweck der §§ 104, 105 SGB VII nicht, den Beklagten zu 1. aus dem Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs auszunehmen. 50 Zwar liegt der Grund für die Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers, wie der Kläger zu Recht ausführt, in der Tat darin zu verhindern, dass der Arbeitgeber, der durch seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers allein finanziert hat, für die bei dem Unfall entstandenen Personenschäden durch die Inanspruchnahme auf privatrechtlicher Grundlage noch einmal einstehen muss (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, 9. Aufl., SGB VII, § 104 Rn. 1). Dieser Grundgedanke greift bei einem Schädiger, der in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sondern wie ein Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig war, nicht ein, da für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, so dass es nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme kommen kann. 51 Jedoch hat der Gesetzgeber den Grundgedanken, dass die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle seiner Haftung aus privatrechtlicher Grundlage treten sollen, selbst durchbrochen, indem er in § 2 Abs. 2 SGB VII Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und für die deshalb keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt worden sind, in den Kreis der Versicherungsberechtigten aufgenommen hat. Wenn diesen Personen ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, obwohl keine Beiträge für sie geleistet worden sind, können sie von dem Geschäftsherrn daneben keinen Schadensersatz für die unfallbedingten Personenschäden auf der Grundlage des allgemeinen Schadensrechts verlangen. Anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII, die sowohl Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung als auch privatrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, gegenüber den Arbeitnehmern, die wegen des Haftungsausschlusses des Arbeitgebers gemäß §§ 104, 105 SGB VII nur die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen könnten. Die Haftungsprivilegierung muss deshalb auch bei Unfällen von Personen gelten, die wie der Beklagte zu 1. gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter tätig gewesen sind und für die deshalb keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt worden sind. 52 3. 53 Der Unfall hat sich nicht auf einem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet, so dass die Haftungsbeschränkung zugunsten der Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII entfiele. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Betriebswegeunfall. 54 a) 55 Betriebswege sind alle Wege, die ein Arbeitnehmer oder eine ihm gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII gleichgestellte Person im direkten Auftrag des Arbeitgebers oder in dessen wohl verstandenem Interesse unternimmt, z. B. von einer Arbeitsstelle zur anderen, über das Werksgelände zum Lager, zwischen Werkstatt und Außenarbeitsplatz, Besorgungen für den Betrieb oder auch Fahrten eines Außendienstmitarbeiters zum Kunden (vgl. Plagemann, Verkehrsunfallschadensregulierung und Sozialrecht, ZfSch 2004, 201-205). Dabei genügt es nicht, dass mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war. Vielmehr muss die Fahrt als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheinen, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. BGH VersR 2004, 788; NJW 2001, 442; OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2008, Az. 7 U 1753/07). 56 b) 57 Bei Anwendung dieser Grundsätze stellte der Unfall auf der Fahrt von XXX nach XXX einen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Betriebswegeunfall dar. 58 Den Auftrag zu der Fahrt hatte die Firma XXX als Arbeitgeberin des Klägers erteilt. Die Fahrt war Teil ihrer innerbetrieblichen Organisation. Sie fand in einem firmeneigenen Fahrzeug statt und diente dazu, eine Ware vom Betriebsort zu einem Kunden der Firma zu liefern. 59 Überdies war zumindest der Kläger, der an der Fahrt teilnahm, gegenüber der Firma weisungsgebunden, da er bei ihr in Teilzeit beschäftigt war. Zwar galt dies grundsätzlich nicht für den nicht betriebsangehörigen Beklagten zu 1. Gleichwohl gliederte auch er sich, indem er die Fahrt übernahm, in die betrieblichen Funktionen ein und unterwarf sich stillschweigend zumindest den für diesen Auftrag wesentlichen Vorgaben der Firma. 60 4. 61 Das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hätte. 62 Vorsatz setzt voraus, dass der Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt worden ist, und zwar auch hinsichtlich der Entstehung des Personenschadens. Der Vorsatz muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. BAG VersR 2005, 1439; OLG Celle NZS 2004, 216; Diederichsen VersR 2006, 294). Dabei reicht bedingter Vorsatz aus, so dass der Haftungsausschluss auch dann nicht eingreift, wenn der Verletzungserfolg zwar nicht unmittelbar angestrebt, jedoch als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen wird (vgl. BSG NJW 2003, 1890; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 104 Rn. 19). 63 Nach diesen Maßstäben kann von einem Vorsatz des Beklagten zu 1. nicht ausgegangen werden. Zwar liegt es nahe, dass er seine Übermüdung bemerkt und erkannt hat, dass die Gefahr bestand, dass er am Steuer einschlief und einen Unfall verursachte, wenn er trotzdem weiterfuhr. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Möglichkeit mit der Konsequenz möglicherweise lebensbedrohlicher Verletzungen des Klägers oder seiner eigenen Person akzeptierend in Kauf genommen hätte. 64 III. 65 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 67 Gegen das Urteil war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 68 Streitwert für das Berufungsverfahren: 69 für das kapitalisierte Schmerzensgeld € 250.000,00 70 für die Schmerzensgeldrente € 48.000,00 (€ 800,00 x 12 x 5) 71 für den Feststellungsantrag € 5.000,00 72 Gesamtstreitwert € 303.000,00.