Leitsatz
VI ZR 56/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/08 Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Scha- dens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte Kirchengemeinde ist. 1 Die Klägerin, eine gelernte Zahntechnikerin, begann im September 2003 wegen eines Asthmaleidens eine von der Berufsgenossenschaft der Feinme- chanik und Elektrotechnik (künftig: BGFE) finanzierte Umschulung zur Erziehe- rin. Im April 2004 absolvierte sie im Rahmen der Ausbildung ein Praktikum im Kindergarten der Beklagten. Als auf dem Spielplatz des Kindergartens eine 2 - 3 - 1993 errichtete Markisenkonstruktion zusammenbrach, deren tragende Holz- pfosten in Bodennähe verfault waren, wurde die Klägerin durch herabfallende Teile verletzt. Dem Rechtsanwalt der Klägerin teilte die BGFE am 31. März 2005 mit: "Sachstandsmitteilung/Zuständigkeit … nach aktuellem Stand sind wir nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII der zuständige Kostenträger, da die Verletzte … zum Unfallzeitpunkt ein Praktikum im Rahmen einer Umschulung gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung … absolvierte". Der Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €, Schadenser- satz von 6.571,18 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht mit einem Teil- und Grundurteil zurückgewie- sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte das Ziel der Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2009, 171 veröffentlicht ist, hat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die dem Grunde nach zugesprochenen Ansprüche der Klägerin und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden, soweit die An- sprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, gerichtet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 Dem Grunde nach seien Ansprüche aus § 836 BGB gegen die Beklagte gegeben. Die Markisenkonstruktion sei ein mit dem Grundstück verbundenes 5 - 4 - Werk. Es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für dessen Fehler- haftigkeit, da die tragenden Holzpfosten in Erdnähe verfault waren und teilweise mit den Fingern zerbröselt werden konnten. Das Umkippen der Konstruktion beruhe nicht auf einem außergewöhnlichen Geschehensablauf. Das nach § 836 BGB vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht widerlegt. Sie habe insbe- sondere nicht substantiiert dargetan, welche Maßnahmen sie zum Schutz des Holzes gegen Witterungseinflüsse ergriffen habe. Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten als Unternehmerin gemäß § 104 SGB VII scheide aus. Dabei sei der Umstand, dass die BGFE ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII anerkannt habe, ohne Bedeutung. Selbst wenn darin eine unanfechtbare Entscheidung im Sinne des § 108 SGB VII zu sehen sei, erstrecke sich die Bindungswirkung nicht auf die Frage, ob ein weiterer Unternehmer hafte oder ein Haftungsprivileg in An- spruch nehmen könne. Es sei anerkannt, dass ein Schadensereignis mehreren Betrieben zugerechnet werden könne. Der streitgegenständliche Unfall sei je- doch kein Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten, weil die Klägerin dort weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen sei. Sie sei nicht "für den Unfallbetrieb" der Beklagten, son- dern "für die Schule" tätig gewesen, weil das Praktikum der Überprüfung ihrer Eignung für den von ihr eingeschlagenen Ausbildungsweg gedient habe. Die Praktikantenausbildung werde durch inhaltliche Vorgaben von der Schule ge- lenkt, deshalb sei die Klägerin nicht in die betriebliche Organisation des Unfall- betriebs der Beklagten eingegliedert gewesen. 6 II. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.7 - 5 - A. 8 Soweit die Revision rügt, das Berufungsurteil umfasse nicht die von der Klägerin mit der Anschlussberufung in zweiter Instanz geltend gemachten wei- teren Ansprüche, weshalb insoweit eine Entscheidung zum Grunde dieser An- sprüche nicht gegeben sei und widersprechende Entscheidungen künftig nicht auszuschließen seien, vermag sich der erkennende Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe des Beru- fungsurteils hat das Berufungsgericht alle zum Entscheidungszeitpunkt rechts- hängigen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das Beru- fungsgericht hat mithin über die Anträge der Berufung und der Anschlussberu- fung dem Grunde nach entschieden. Bei dem unter Einbeziehung der Urteils- gründe gebotenen Verständnis umfasst somit die Urteilsformel sowohl die mit der Berufung angegriffenen als auch die mit der Anschlussberufung gestellten Ansprüche. B. Das Urteil begegnet aber im Übrigen durchgreifenden rechtlichen Be- denken. 9 I. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 836 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bejaht hat. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle, VersR 1985, 345 mit NA-Beschluss des Senats vom 13. November 1984 - VI ZR 20/84). 10 II. Jedoch hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von dieser Haftung befreit ist, den Umfang der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII verkannt. Zwar geht das Beru- 11 - 6 - fungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Zivilgerichte grundsätz- lich von Amts wegen die Bindungswirkung des § 108 SGB VII zu beachten ha- ben, weil diese ihrer eigenen Sachprüfung - auch der des Revisionsgerichts - Grenzen setzt (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821). Jedoch hat es fälschlicherweise angenommen, dass es auf die Bindung an die versiche- rungsrechtliche Zuordnung des Schadensfalls unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII an die BGFE im zivilrechtlichen Haftungsprozess nicht an- komme, weil der Zivilrichter unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ei- nen Unfall als versicherten Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zurech- nen dürfe. 1. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der früheren, in- zwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte durch § 108 SGB VII nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 - VersR 1972, 945, 946; daran anknüpfend BGHZ 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 - VI ZR 125/79 - VersR 1980, 578; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f.; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162). Insofern vertritt der erkennende Senat im Hinblick auf die geänderte Rechtslage diese Rechtsauffassung nicht mehr (Se- 12 - 7 - natsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821 m.w.N.). Die Zivilgerichte sind nunmehr durch § 108 SGB VII hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entschei- dungen der Sozialbehörden und Sozialgerichte gebunden. Das gilt unabhängig davon, ob sie diese Entscheidungen für richtig halten (Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - aaO m.w.N.). a) Für die Frage, ob Unfälle unter den sozialrechtlichen Versicherungs- schutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII fallen, ist in der Regel maßgebend, dass zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Un- falls ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77), wäh- rend ein rein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang nicht genügt (vgl. KassKomm Sozialversicherungsrecht/Ricke, Stand: 60. Lfg. 2009, § 8 Rn. 10). Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der den Unfall verursachenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln. Maßgebliches Krite- rium hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, NZS 2006, 100 f.; 154, 155 jeweils m.w.N.). Ergibt die wertende Betrachtung, dass die Ver- richtung mit mehreren versicherten Tätigkeiten in einem inneren Zusammen- hang steht und somit die Merkmale mehrerer Versicherungsschutztatbestände erfüllt sind (BSG, NZS 2007, 38 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 a SGB VII; NJW 2009, 937 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 a SGB VII; KassKomm/Ricke, aaO, § 2 Rn. 4, § 8 Rn. 10, § 133 Rn. 8, § 135 Rn. 2; Brackmann/Kruschinsky, SGB VII, 12. Aufl., Stand: 172. Lfg. 2008, § 2 Rn. 820; so schon zur RVO BSG, BSGE 5, 168, 175; 56, 279, 282), führt dies allerdings nicht zu einem mehrfa- chen Versicherungsschutz und zur Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungs- träger. Das verhindern seit der Regelung der Unfallversicherung im Sozialge- setzbuch VII die Konkurrenzregelungen für die "Versicherung nach mehreren Vorschriften" in § 135 SGB VII. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es 13 - 8 - auch dann, wenn der Arbeitsunfall von zwei verschiedenen Unfallversiche- rungsträgern anzuerkennen und zu entschädigen wäre, keine Doppelzuständig- keiten geben. Dem entspricht der zwingende Charakter der Zuständigkeitsre- geln im Sozialgesetzbuch VII, mit denen verwaltungspraktischen Bedürfnissen sowohl auf Seiten der Unfallversicherungsträger als auch des Verletzten Rech- nung getragen wird, für den damit der Ansprechpartner für seinen Versiche- rungsfall feststeht (BSG, NZS 2007, 38, 39). § 135 SGB VII hat mit seiner um- fassenden Regelung der Konkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versi- cherungstatbestände in dieser Form kein Vorbild in der Reichsversicherungs- ordnung, sondern ist im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Un- fallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffen worden (vgl. BSG, NJW 2009, 937, 939). Zuvor hatte das Bundessozialgericht unter Geltung der Reichsversicherungsordnung die damals bestehende Regelungslücke ausge- füllt, indem es, wenn mehrere Versicherungstatbestände in Frage kamen, die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach dem Schwerpunkt der Tä- tigkeit unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Verletzten bestimmte (BSGE 5, 168, 174 f.; anknüpfend an RVA, EuM Bd. 18, S. 101, 103 f.; Bd. 40, S. 185, 186). Aufgrund der Regelung in § 135 SGB VII besteht hierfür inzwi- schen kein Bedarf mehr (BSG, NJW 2009, 937, 939 entgegen LSG Rheinland- Pfalz, Breith. 2007, 408, 412; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi- cherung, 5. Aufl., Stand: Februar 2009, § 135 Rn. 4; Quabach in jurisPK-SGB VII, § 135 Rn. 21; Hauck/Noftz-Graeff, SGB VII, Stand: 38. Lfg. 2009, § 135 Rn. 3). Einzig in § 135 Abs. 6 SGB VII wird auf das Schwerpunktkriterium noch abgestellt (vgl. BSG, NZS 2007, 38, 39). b) Für die bisherige Rechtslage war folgendes kennzeichnend:14 Das Reichsgericht hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtli- 15 - 9 - chen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zu- zuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein an- derer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme (RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206). 16 Demgegenüber hat der erkennende Senat zur Vermeidung von Privile- gierungslücken die Auffassung vertreten, dass der Zivilrichter durch die Zuord- nung des Unfalls zu einem Unternehmer im Sozialverfahren nicht gehindert sei, einen versicherten Arbeitsunfall für einen weiteren Unternehmer anzunehmen (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und BGHZ 129, 195, 198 f. m.w.N.). Indes- sen hat er für die Frage der Versicherung des Nothelfers nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Ent- scheidung für den Zivilrichter stets bejaht (BGHZ 129, 195; v. Gerlach, DAR 1996, 205, 207 ff.; H. Müller, VersR 1995, 1209 ff.). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. Januar 2006 (BGHZ 166, 42) auch für eine nach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versicherte Nothilfe die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Entscheidung im zivilrechtlichen Haftungsprozess angenommen und die Möglichkeit der Zuord- nung des Versicherungsfalls zu einem anderen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit der Begründung abgelehnt, dass eine wei- tere Zuordnung in diesen Fällen nicht in Frage komme, weil der Versiche- rungsschutz für Verletzungen, für die eine Berufsgenossenschaft ihre Leis- tungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Hilfeleistungen un- ter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Unfallfürsorge anerkannt hat, subsidiär sei zum Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften (BGHZ 166, 42, 45). Die Feststellung des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts, dass die Einstandspflicht der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII (früher § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO) gegeben sei, schließe somit die Entschei- - 10 - dung mit ein, dass die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII im betreffenden Fall ausgeschlossen sei (BGHZ 166, 42, 45). 17 Mit dem Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - (aaO) hat der erken- nende Senat für den Fall, dass der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen hat und die Entschei- dung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden ist, eine Zuordnung des Unfalls zu einem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ebenfalls abgelehnt, weil der Zivilrichter nach § 108 SGB VII gebunden sei. Nach der Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII geht die Versiche- rung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Im Hin- blick auf die Regelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII muss nun nicht mehr ge- prüft werden, ob die Aufgaben dem Stamm- oder Fremdbetrieb des Tätigen zuzuordnen sind, bei deren Verrichtung es zum Unfall gekommen ist (Wanna- gat/Waltermann, Sozialgesetzbuch VII, 18. Lfg. 2009, § 104 Rn. 12, § 108 Rn. 4). Die entsprechenden Kriterien (BSG, BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 93; SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518; Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 24 Rn. 36 ff.) spielen nur noch dann eine Rolle, wenn es um die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit von einer privaten, nicht versicherten Tätigkeit geht (vgl. BSG, NZS 2006, 100 f.; 154 f.; 375 f.). Frühere Absprachen der Unfallversicherungsträger, mit denen Konkurrenzfra- gen bei Tätigkeiten, die mehreren Unternehmen dienten, geregelt worden sind, werden vom Schrifttum als "gegenstandslos" betrachtet (Lauter- bach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Aufl. Stand 172. Lfg. 2008, § 135 Rn. 4, § 2 Rn. 720; Bereiter/Hahn-Mehrtens, aaO, § 2 Rn. 34.31). - 11 - aa) Soweit gegen dieses Verständnis des § 135 SGB VII eingewendet wird, dass die Regelung zum Unterabschnitt "Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit" gehöre und bei Vorliegen mehrerer Versicherungstatbestän- de lediglich die Leistungszuständigkeit und nicht den Versicherungsschutz regle (vgl. Lemcke, r+s 2008, 309), kann dieser formale Gesichtspunkt nicht über- zeugen. Eine solche Beschränkung des Regelungsgehalts legen weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesmaterialien nahe (vgl. BT-Drs. 13/2208, S. 108; zur Frage des Regelungsgehalts des § 135 SGB VII im Ein- zelnen Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 69, 71). Die Vorschrift enthält nicht nur Zu- ständigkeitsregelungen. Vielmehr sind an die einzelnen Tatbestände sowohl leistungsrechtliche - weil sich die Leistungsgrundlagen im Rahmen der Sat- zungsermächtigungen unterscheiden können (vgl. Quabach in jurisPK-SGB VII, § 135 Rn. 49) - als auch beitragsrechtliche - weil das nach der Konkurrenzrege- lung mit dem Versicherungsfall belastete Unternehmen gemäß § 162 SGB VII Nachteile im Beitragsausgleichsverfahren hat (vgl. KassKomm/Ricke, aaO, § 135 Rn. 2) - Konsequenzen geknüpft. Auch andere Vorschriften des Unterab- schnitts regeln nicht nur Fragen der Zuständigkeit. So bestimmt sich etwa nach § 136 Abs. 3 SGB VII, wer Unternehmer im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII ist. 18 bb) Auch kommt es auf Seiten des Schädigers nicht zu unbilligen "Privi- legierungslücken", wenn der Arbeitsunfall im Haftungsprozess nicht einem wei- teren Unternehmer zugeordnet werden kann. Zwar kommt die Haftungsfreistel- lung des Unternehmers des Fremdbetriebs und der dort Beschäftigten nach den §§ 104, 105 SGB VII nicht mehr in Betracht, doch hat sich inzwischen die Rechtslage mit der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ge- ändert (vgl. zur früheren Rechtslage: Senat, BGHZ 8, 330 und BGHZ 24, 247 und zur Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII: BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469 ff.; Meike Lepa, aaO, S. 67 f.). 19 - 12 - Danach ist ein Beschäftigter gegenüber dem Betriebsfremden ebenso haftungsbefreit wie der Unternehmer des Unfallbetriebs, wenn er mit dem Ge- schädigten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig und selbst versichert war (vgl. Senat, BGHZ 148, 209, 211 ff.; 148, 214, 217 ff. und Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, 256). Konzeptionell bedeutet die Er- weiterung der Haftungsbeschränkung über den Unternehmer und seine Reprä- sentanten hinaus auf alle im Betrieb tätigen Personen eine Weiterentwicklung von der reinen Haftungsbeschränkung aufgrund von Beitragszahlungen zu ei- ner Haftungsbeschränkung aufgrund der bestehenden Gefahrengemeinschaft und des der gesetzlichen Unfallversicherung innewohnenden sozialen Schutz- prinzips im Grundverhältnis Unternehmer (=Arbeitgeber) und Beschäftigter (= Arbeitnehmer) (vgl. BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469; Meike Lepa, aaO, S. 49 f.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227). Auch wenn Haftungsfälle verbleiben werden, für die kein Haftungsprivileg eingreift, so wenn beispielsweise der nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer die Pflicht zur Gefah- rensicherung in seinem Organisationsbereich verletzt hat (vgl. KassKomm/Ricke, aaO, § 106 Rn. 13) oder die Voraussetzungen für das Zu- sammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlen (vgl. Meike Lepa, aaO, S. 68), muss dies im nunmehr geltenden System in Kauf genommen wer- den. Hierfür spricht auch, dass im Sozialgesetzbuch VII eine § 1739 RVO ent- sprechende Vorschrift fehlt, wonach bei Arbeitsunfällen die Teilung der Ent- schädigung unter mehreren Unfallversicherungsträgern vorgesehen war (vgl. Senat, BGHZ 24, 247, 249). Hierdurch zeigt sich, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen mit Hilfe der Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Aus der Regelung in § 174 SGB VII folgt nichts anderes, da diese lediglich die Lastenteilung bei Berufskrankheiten betrifft (vgl. BT-Drs. 13/2204, 20 - 13 - S. 114; Münch in jurisPK-SGB VII, § 174 Rn. 6; Wolber, SozVers 1997, 121 und 1999, 225; Schlaeger, BG 2009, 144). 21 Somit ist der Zivilrichter an die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimm- ten Unternehmen durch die Sozialbehörden oder das Sozialgericht gebunden, wenn die Feststellung unanfechtbar geworden ist. 22 2. Hiernach wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob es sich bei dem Schreiben der BGFE vom 31. Mai 2005 um eine gegenüber der Be- klagten bindende Entscheidung im Sinne von § 108 SGB VII handelt. Das be- darf tatsächlicher Feststellungen, weil die Bestandskraft der Entscheidung vor- aussetzt, dass die Beklagte an dem Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt worden ist, denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. a) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver- fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie auf ihren Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel- lung berührt oder berühren kann. Die Rechtsstellung des Schädigers ist einer- seits berührt, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird, weil er dann für den Personenschaden des Geschädigten grundsätzlich selbst auf- kommen muss (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255; dazu Konradi, BG 2008, 245 ff.). Die Rechtsstellung wird aber auch dadurch berührt, dass der Unfall als Versicherungsfall für einen anderen Unter- nehmer anerkannt wird, weil die im sozialrechtlichen Verfahren getroffene Zu- ordnung eine weitere Zuordnung unter einem anderen Versicherungstatbestand ausschließt. Die sozialrechtliche Entscheidung wirkt mithin zu Lasten desjeni- gen, dem die Zuordnung des Unfalls als Arbeitsunfall die Möglichkeit der Haf- 23 - 14 - tungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte (vgl. Se- natsurteil, BGHZ 129, 195, 201 zur Rechtslage nach der RVO). 24 b) Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten vor. Ist der Unfall bindend als Versicherungsfall der BGFE zugeordnet, scheidet eine Haftungspri- vilegierung für die Beklagte und ihre Bediensteten nach den §§ 104, 105 SGB VII von vornherein aus. Ist die Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren zwischen der BGFE und der Klägerin beteiligt gewesen, was man- gels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist das sozialrechtliche Verfahren mit einem Fehler behaftet, mit der Folge, dass der Bescheid an die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. Das Berufungsgericht ist dann an einer Entscheidung über die Klage gehindert (Senat, BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, 257). Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat es sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Die Bestands- kraft eines etwaigen Bescheides gegenüber der Klägerin tritt gegenüber der Beklagten erst ein, wenn sie auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn sie keine Erklärung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf ihren An- trag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs 9. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 13). Dann könnte die Entscheidung auch der Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits- - 15 - recht/Rolfs aaO). Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Berufungsge- richts (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - aaO). Eine eigen- ständige Prüfung, ob die Beklagte grundsätzlich zivilrechtlich haftet, aber nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Berufungsgericht vor Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich verwehrt (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). c) Die Aussetzung ist auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Be- klagte im Streitfall durch die Entscheidung der BGFE in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig betroffen würde (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 - VersR 2008, 1260, 1261). Ob den von der Revision ins Auge gefass- ten nicht näher bezeichneten "Mitarbeitern und Organen" der Beklagten als Erstschädiger bei persönlicher Haftung eine Haftungsprivilegierung zugute kä- me und die Beklagte, wie die Revision meint, als Zweitschädiger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld von der Haftung frei würde (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 643), lässt sich schon deshalb nicht beantwor- ten, weil auch hierfür vorrangig zu klären ist, welchem Betrieb der Unfall als Ar- beitsunfall zuzuweisen ist. Außerdem fehlen zur Frage der persönlichen Haf- tung der Mitarbeiter der Beklagten mangels des erforderlichen Sachvortrags hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. 25 - 16 - C. 26 Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 O 50/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2008 - 8 U 397/07 -