Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 313.182,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2004 Zug um Zug gegen Heraus-gabe der dem Tenor des angefochtenen Urteils in Fotokopie beigefügten Urkunden im Original an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu zahlen. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen werden die Gerichtskosten erster Instanz der Klägerin zu 16 % und den Beklagten zu 1) und 2) zu 84 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz haben die Beklagten zu 1) und 2) zu 81,5 % und die Klägerin zu 18,5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen diese jeweils selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Auf-sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden. G r ü n d e: I. Die Beklagten zu 1) und 2) (im Folgenden nur: die Beklagten) waren Gesellschafter der E… GmbH, die später in E… W… GmbH umfirmiert wurde (im Folgenden nur: E… W… GmbH). Sie waren am Stammkapital der Gesellschaft mit ihren Geschäftsanteilen zu jeweils 49% beteiligt. Der Unternehmensgegenstand war die Vermittlung von Beteiligungen. Die Beklagten waren außerdem Prokuristen der Gesellschaft; Geschäftsführer waren sie nicht. Zum 31. Oktober 2000 schied der Beklagte zu 1) aus der E… W… GmbH aus (vgl. Bl. 148 GA). Die E… W… GmbH vertrieb Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen, unter anderem Aktien der US-amerikanischen Gesellschaften S… B… Inc. (im Folgenden nur: S… Inc.) und P… Inc. Beide Unternehmen wurden neben anderen von den Beklagten gegründet bzw. nach einem Mantelkauf umgegründet. Sie besaßen vor dem Vertrieb der Aktien kein nennenswertes Vermögen. Bei den ausgegebenen Aktien handelte es sich ausschließlich um junge Aktien, die von den Unternehmen selbst emittiert und zunächst am US-amerikanischen "Over the Counter Bulletin Board" (OTCBB) gehandelt wurden. Beide US-Gesellschaften hatten Tochtergesellschaften. Unter anderem war die deutsche P… B… AG in K… eine 100%ige Tochter der P… Inc. Die Klägerin orderte bei der E… W… GmbH in den Jahren 1997, 1998 und 1999 insgesamt 80.000 Aktien der S… Inc. zu unterschiedlichen Einzelpreisen (Bl. 39 ff. GA). Auf den jeweils zu zahlenden Gesamtpreis wurde der Klägerin teilweise ein Discount von bis zu 12% gewährt. Der Kontakt kam jeweils über Telefonverkäufer der E… W… GmbH zustande. Die Beklagten selbst nahmen keinen unmittelbaren Kontakt mit der Klägerin auf. Grundlage der Anteilskäufe waren u.a. die der Klägerin mit Schreiben vom 13. August 1997 (Bl. 15 GA) übersandten schriftlichen Informationen zum Unternehmen S… Inc. (Anlage K1 = Bl. 16 ff. GA). Im Jahre 2000 empfahl ein Telefonverkäufer der E… W… GmbH der Klägerin, sie solle anstatt in S…-Aktien in P…-Aktien investieren, weil die S…-Aktien im Wert gefallen seien. Im Anschluss an diese Empfehlung wurde der Klägerin ein Prospekt betreffend die P… B… AG übersandt (Anlage K8 = Bl. 51 ff. GA); einen Prospekt der P… Inc. erhielt die Klägerin hingegen nicht. Die Klägerin orderte daraufhin im Januar und April 2001 Aktien der P… Inc., wobei sie zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass es sich um Aktien der amerikanischen Muttergesellschaft handelte. Auf den zu zahlenden Kaufpreis wurde ihr jeweils ein Discount von 25% gewährt. Den für den Kauf vom 31. Januar 2001 geltenden Preis von 387.000,-- Euro beglich die Klägerin nur in Höhe von 200.000,-- DM (= 102.258,37 Euro). Insgesamt erwarb die Klägerin durch beide Geschäfte 20.000 Aktien der P… Inc. (vgl. Bl. 76 und 142-143 GA). Für die erworbenen Aktien wurden der Klägerin die auf Bl. 216-218 GA ersichtlichen Zertifikate ausgestellt. Entgegen ihrer damaligen Annahme erwarb sie die Aktien nicht unmittelbar von den emittierenden Gesellschaften, sondern von der E… W… GmbH als Zwischenerwerberin. Die E… W… GmbH bezog die Aktien ihrerseits unmittelbar von den Gesellschaften S… Inc. und P… Inc., jedoch mit einem Abschlag von 50% zum Ausgabepreis. Diesen Abschlag gab sie – wie oben beschrieben – nur teilweise an die Klägerin weiter. Nachdem die Aktien erheblich unter den von ihr hierfür gezahlten Kaufpreisen notieren, begehrt die Klägerin – nach teilweiser Klagerücknahme – Rückzahlung des von ihr aufgewendeten Betrages in Höhe von 313.182,13 Euro. Schon vor dem Landgericht hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, von den Beklagten als Initiatoren und Mitbegründern der E… W… GmbH bewusst getäuscht worden zu sein. Darüber hinaus sei die erforderliche Aufklärung über mit solchen Geschäften verbundenen Risiken unzureichend gewesen. Dies gelte auch für die den Kaufentschluss beeinflussenden schriftlichen Prospekte. Verjährung sei gemäß § 852 BGB nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagten in unterschiedlicher Höhe zur Zahlung verurteilt, zu erfüllen Zug um Zug gegen Herausgabe der Originalurkunden, wie sie von der Klägerin in Fotokopie zu den Akten gereicht worden sind. Beide Beklagten hafteten der Klägerin dem Grunde nach sowohl gemäß § 826 BGB als auch aus positiver Vertragsverletzung eines Vermittlungsvertrages wegen fehlerhafter Aufklärung bei dem Kauf der Aktien. Der Beklagte zu 1) sei allerdings zum 31. Oktober 2000 aus der E… W… GmbH ausgeschieden und habe daher keinen Einfluss mehr auf eine Aufklärung der Klägerin hinsichtlich des Erwerbs der P…-Aktien gehabt, so dass er insoweit nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin und beider Beklagten. Die Klägerin macht geltend, auch der Beklagte zu 1) hafte in voller Höhe. Sie trägt hierzu – von den Beklagten unwidersprochen – vor, auch der Beklagte zu 1) habe das Geschäftsmodell hinsichtlich der P… Inc. maßgeblich mitgestaltet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 1) abändernd zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 129.893,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2004 Zug um Zug gegen Herausgabe der als Anlage zum Tenor des angefochtenen Urteils in Kopie beigegebenen Urkunden im Original an die Beklagten (als Gesamtgläubiger) zu zahlen, sowie die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, abändernd die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt ferner, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) berufen sich im Wesentlichen auf Verjährung. Darüber hinaus meinen sie, ihre Haftung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere sei der Prospekt betreffend die P… B… AG nicht unrichtig gewesen. Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 22. November 2006 (Bl. 388-398 GA) auf seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Schriftstücke verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, während die Berufungen der Beklagten eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten nicht rechtfertigen können. A. 1. Die Klägerin besitzt gegen beide Beklagten einen die Klageforderung rechtfertigenden Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen unrichtiger und unvollständiger Prospektangaben in Verbindung mit einer damit einhergehenden arglistigen Täuschung. Der "deliktsrechtliche Prospekthaftungsanspruch" nach § 826 BGB kann selbständig neben einem Anspruch nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung bestehen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005, II ZR 13/03; Wagner in: MüKo, BGB, 4. Auflage, § 826 Rn 61), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des letztgenannten hier gegeben wären und der Anspruch trotz erhobener Verjährungseinrede auch durchsetzbar wäre. Der Anspruch gemäß § 826 BGB kommt gerade auch dann in Betracht, wenn die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht anwendbar sind oder nicht durchgreifen (Oechsler in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, § 826 Rn 170). a. Die Beklagten sind als Mitgründer der E… W… GmbH, der S… Inc. und der P… Inc., als Entwickler des Geschäftsmodells sowie als Initiatoren der rechtlichen und geschäftlichen Kontakte zwischen den drei Gesellschaften und ihren Töchtergesellschaften für den Inhalt der herausgegebenen Prospekte verantwortlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, III ZR 424/04). Die vorstehende Feststellung ist gerechtfertigt aufgrund der Angaben im Prospekt der P… B… AG unter der Überschrift "Das Team" (Anlage K8 Bl. 59 GA). Danach sind die Beklagten Mitgründer der E… W… GmbH, aber auch der P… B… AG in K…. Anders lässt sich der erste Absatz dieses Kapitels des Prospektes nicht verstehen. Darüber hinaus hat die Klägerin schon in erster Instanz die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Beklagten zu 1) vom 13. November 2001 vorgelegt (Bl. 205 ff. GA). Dort hat der Beklagte zu 1) umfangreiche Angaben gemacht, u.a. dazu, dass beide Beklagten die E… A… GmbH gegründet Gmb gegründet haben, ferner die S… AG und die P… AG, aber auch die in den USA ansässigen Muttergesellschaften. All dies ging ganz entscheidend auf die Geschäftsidee des Beklagten zu 1) zurück, für die er – neben weiteren Beteiligten – auch den Beklagten zu 2) gewann (vgl. S. 4 und 7 ff. der Vernehmung). Der enge Zusammenhang zwischen den zahlreichen Gesellschaften wird ferner belegt durch die unstreitige Umtauschaktion im Jahre 2001, die der Beklagte zu 1) in seiner Beschuldigtenvernehmung ebenfalls angesprochen und erläutert hat (S. 9 der Vernehmung). Bei dieser Sachlage kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagten hinter der gesamten Geschäftsidee standen, mittels der gegründeten Vermittlungsgesellschaft , der schriftlichen Informationen/Prospekte und der in den Vereinigten Staaten und in der Bundesrepublik ansässigen zahlreichen Mutter- und Tochtergesellschaften einen Vertrieb von Anlagegeschäften zu schaffen und zu betreiben. Daher liegen grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verantwortung der Beklagten für die in den Prospekten enthaltenen, jedoch unrichtigen, und die nicht enthaltenen, aber erforderlichen Angaben vor, und zwar – über die Prospekthaftung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen hinaus – auch nach § 826 BGB. b. Die Informationen betreffend die S… Inc., die der Klägerin mit Datum vom 13. August 1997 übersandt wurden (Anlage K1), erfüllen die Voraussetzungen eines Verkaufsprospekts. Sie stellen die vermeintlich besonderen Vorzüge einer Beteiligung im Vergleich zu anderen Anlageformen heraus und werben somit um eine Investition in das Unternehmen der S… B… Inc. Dabei enthielten die Informationen auch eine Vorstellung der Gesellschaft E… W… GmbH, deren Gesellschafter und Initiatoren die Beklagten zu 1) und 2) waren. Auf S. 6 heißt es zu den Leistungen, die diese GmbH erbringen sollte, wörtlich: "Das Ungewöhnliche hierbei ist, dass trotz dieser besonderen Service-Leistungen für den Investor – im Gegensatz zu anderen Anlagemöglichkeiten und –formen – keine Gebühren, Provisionen oder sonstige Auf- oder Abschläge zu zahlen sind, so dass sein gesamter Investitionsbetrag in die unmittelbare Beteiligung fließt." c. Insoweit ist die Klägerin jedoch durch falsche Prospektangaben in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt worden. aa. Die Bestimmung des Merkmals der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB ist durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu treffen (Sprau in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 826 Rn 4). Bei einer Haftung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Prospektangaben kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung insbesondere darin liegen, dass ein Anleger durch Prospektangaben arglistig getäuscht wird (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005, II ZR 13/03). bb. In diesem Zusammenhang sind bereits die in dem Prospekt der S… Inc. enthaltenen Risikohinweise (S. 22 des Prospekts = Bl. 38 GA) von besonderer Relevanz. Ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin lediglich im "over-the-counter"-Marktsegment gehandelt wurden, fehlt in dem Prospekt. Grundsätzlich ist jedoch über die am OTC-Markt mögliche Marktenge in schriftlicher Form dergestalt aufzuklären, dass ein durchschnittlicher Anleger bei sorgfältiger Durchsicht der übersandten Unterlagen ein zutreffendes Gesamtbild des Anlagemodells erhält (BGH NJW 1991, 1108, 1109 und 1947; BGH NJW 2002, 1868, 1869). Die schriftliche Information muss sich über die wesentlichen Grundlagen der Geschäfte, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen durch versteckte Provisionen verhalten. Sie muss zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Geschäften dieser Art nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1051, 1052). Die Hinweise im streitgegenständlichen Prospekt deuten das Risiko der Marktenge zwar an. Die Aufklärung ist jedoch völlig unzureichend. Ein potenzieller Anleger kann bei sorgfältiger Durchsicht des Prospektes mit dem Hinweis auf die mögliche Illiquidität (Ziff. 1. der Risikohinweise) nur dann etwas anfangen, wenn er bereits umfassend über die unterschiedlichen Marktsegmente in den USA, insbesondere auch die Risiken des OTC-Marktes, informiert ist. Es bedarf daher eines weit überdurchschnittlich vorgebildeten Anlegers, um aus dem bloßen Hinweis auf eine mögliche Illiquidität auf ein bestimmtes Marktsegment und die damit verbundene Marktenge im Handel mit den betroffenen Aktien zu schließen. Auch der Hinweis auf den möglichen Verkaufsüberhang nach Ablauf der Halteperiode und den damit verbundenen Druck auf den Kurs (Ziff. 3. und 4. der Hinweise) ist nicht ausreichend. Dieser Hinweis betrifft lediglich ein durch das Verhalten der Investoren selbst zu beeinflussendes Risiko. Das typische Risiko für den OTC-Handel besteht jedoch in der generellen und dauerhaften Marktenge, die Kursmanipulationen durch Broker bzw. Marketmaker und einzelne Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt (BGH NJW 2002, 1868, 1869; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1051). Die Marktenge macht zudem die Handelbarkeit der Papiere nicht nur vom Erfolg des Emittenten abhängig, sondern auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Händlers (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1051). cc. Ob und inwieweit die Klägerin durch die Telefonverkäufer der E… W… GmbH über eine bestehende Marktenge mündlich aufgeklärt wurde, ist aus den aufgezeigten Rechtsgründen unerheblich. Die Aufklärung hätte in jedem Falle schriftlich erfolgen müssen (BGH NJW 1991, 1108, 1109; BGH NJW 2002, 1868, 1869), was aus den genannten Gründen nicht in ausreichendem Maß geschehen ist. dd. Entscheidend für die Bejahung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist im vorliegenden Fall aber letztlich, dass die Beklagten – neben der aufgezeigten ungenügenden Risikoaufklärung – als Initiatoren und Mitgestalter der gesamten Geschäftsidee sowie als Gründungsgesellschafter der E… W… GmbH und der S… Inc. die einzelnen Investoren bewusst in die Irre geführt haben. Der Hinweis auf S. 6 des Prospektes, dass im Gegensatz zu anderen Anlagemöglichkeiten und –formen keine Gebühren, Provisionen oder sonstige Auf- oder Abschläge zu zahlen sind und der gesamte Investitionsbetrag in die unmittelbare Beteiligung fließt, suggeriert dem potenziellen Anleger, dass der gesamte von ihm gezahlte Kaufpreis dem Unternehmen, an dem er sich beteiligt, zufließt. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die von der S… Inc. und später auch von der P… Inc. ausgegebenen Aktien nicht unmittelbar von diesen Unternehmen erworben wurden, sondern erst über einen Zwischenerwerb der E… W… GmbH an die Klägerin gelangten. Dabei vereinbarte die E… W… GmbH mit S… bzw. P…, dass sie selbst die Aktien mit einem 50%igen Abschlag zu dem vorher veranschlagten Emissionspreis beziehen könne (so der Beklagte zu 1) ausdrücklich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 13. November 2001, S. 6 und 8 des Vernehmungsprotokolls = Bl. 205 ff. GA). Diesen Abschlag gab die E… W… GmbH im Rahmen der Weiterveräußerung aber nicht – jedenfalls nicht in voller Höhe – an die Klägerin weiter. Über diese Rechtskonstruktion wurde erreicht, dass die E… W… GmbH zwar rein formal betrachtet keine Provisionen oder Gebühren erhielt, wirtschaftlich jedoch bei den einzelnen Geschäften bis zu 50% des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises erhielt. Bei den von der E… W… GmbH auf diese Weise vereinnahmten Geldern handelte es sich daher um versteckte Provisionen. Über diesen Umstand wurde die Klägerin nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern durch den Hinweis darauf, dass keinerlei Provisionen, Gebühren oder sonstige Aufschläge zu zahlen seien, bewusst in die Irre geführt. d. Die Beklagten handelten vorsätzlich, da sie Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt, jedenfalls aber billigend in Kauf genommen haben (vgl. insoweit Palandt-Sprau aaO, § 826 Rn 10). Sie waren sich als Initiatoren und maßgebliche Gestalter der Geschäftsidee über die tatsächliche und rechtliche Konstruktion und die Angaben im Prospekt von Beginn an bewusst. Dadurch haben sie die durch den Zwischenerwerb der E… W… GmbH bedingte Schädigung der Anleger vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen. e. Der Schaden der Klägerin liegt darin, dass sie bei zutreffender und vollständiger Unterrichtung über die wahren Umstände und tatsächlich bestehenden Risiken die Kapitalanlage im Zweifel nicht getätigt hätte. Dabei umfasst die Haftung beider Beklagten auch den Aktienerwerb der Klägerin hinsichtlich der P… Inc.. Ob der Beklagte zu 1) Ende Oktober 2000 aus einer oder mehreren der beteiligten Gesellschaften ausgeschieden ist, hat auf seine Haftung keinen Einfluss. Denn die Angaben in dem S…-Prospekt zur E… W… GmbH waren für alle nachfolgenden Anlageentscheidungen der Klägerin ursächlich. Alle Beteiligungen der Klägerin erfolgten über die E… W… GmbH. Durch sein bloßes Ausscheiden aus der "Vermittlungsgesellschaft" hat der Beklagte zu 1) die Kausalkette nicht unterbrochen, weil zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass sich Anleger auch weiterhin auf der Grundlage des von ihm mitentwickelten Geschäftsmodells über die E… W… GmbH an den jeweiligen Unternehmen beteiligten, nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, vielmehr sogar nahe lag. Der Beklagte zu 1) hat damit als Gründer und Initiator der E… W… GmbH einen fortwirkenden Beitrag für die Anlageentscheidungen der Klägerin auch im Hinblick auf den Erwerb der Aktien der P… Inc. gesetzt. Vor diesem Hintergrund konnte er sich nicht durch bloßes Ausscheiden aus einer oder mehreren Gesellschaften von seiner Haftung befreien. f. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. aa. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 EGBGB drei Jahre. Die für die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung maßgebliche Verjährungsfrist ist auf den Anspruch nach § 826 BGB nicht übertragbar. Bei der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung handelt es sich um eine typisierte Vertrauenshaftung. Diese ist mit dem Wesen der deliktischen Haftung aus § 826 nicht vergleichbar. Daher muss es insoweit bei der allgemeinen Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche verbleiben (Staudinger-Oechsler aaO, § 826 Rn 176; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2005, II ZR 13/03). bb. Die Frist nach § 852 Abs. 1 BGB aF begann in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin von dem Schaden und den Personen der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Dazu gehört die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospektes, aber auch die Arglist des Schädigers ergibt (BGH NJW-RR 2002, 774; Staudinger-Oechsler aaO, § 826 Rn 176). Diese Kenntnis hat die Klägerin nach eigenem Vortrag, dem die Beklagten nicht in rechtserheblicher Weise entgegen getreten sind, erst durch die rechtliche Beratung ihres Prozessbevollmächtigten Ende 2004 erlangt. Dies gilt auch, soweit die Beklagten eine umfangreiche mündliche Risikoaufklärung vor Abschluss der einzelnen Erwerbsgeschäfte geltend machen. Über die aufgezeigte versteckte Provision zugunsten der Vermittlungsgesellschaft, die tatsächlich Verkäuferin war, wurde die Klägerin auch nicht mündlich aufgeklärt. cc. Der Lauf der Verjährungsfrist ist seit Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gehemmt (§ 167 ZPO). Dass die Klage zunächst beim örtlich unzuständigen Landgericht Kiel einging, ist dabei unerheblich (Palandt-Heinrichs aaO, § 204 Rn 5). g. Die Beklagten sind deshalb als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 BGB) verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB Schadenersatz zu leisten. Die Klägerin ist im Wege der Naturalrestition grundsätzlich so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Wäre die Klägerin in dem Prospekt ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie sich nach eigenem Vortrag nicht an den beiden Unternehmen beteiligt. Für den Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften und unvollständigen Angaben im Prospekt und dem Erwerb der Aktien durch die Klägerin spricht im Übrigen eine tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09. Februar 2006, III ZR 20/05). Hätte die Klägerin sich nicht an den Gesellschaften beteiligt, wäre ihr Vermögen nicht in Höhe der Klageforderung geschmälert worden, sie wäre dann aber auch nicht Inhaberin der Anteile der Gesellschaften geworden. Die Klägerin hat folglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, muss allerdings ihrerseits die Anteile an diese übertragen. Dass es insoweit genügt, die (in Fotokopie) zu den Akten gereichten Zertifikate im Original den Beklagten als Gesamtgläubigern Zug um Zug auszuhändigen, hat das Landgericht unangegriffen festgestellt. Rechtserhebliche Einwände werden von den Beklagten insoweit nicht vorgebracht. 2. Auf alle weiteren nach dem hiesigen Sach- und Streitstand zumindest in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidend an. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. R… S… F…