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Urteil

I-15 U 188/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2003:0924.I15U188.02.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 3. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 3. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Regressweg Schadensersatz für die von ihr, der Klägerin, an ihren Versicherten H. infolge des Unfalls vom 27. August 1997 geleisteten Zahlungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht. Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, es handele sich zwar um einen Versicherungsfall i.S.v. §§ 7,8 SGB VII, eine Haftung der Beklagten sei indes zu verneinen, da die Beklagte den Arbeitsunfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten sei aufgrund der Verletzung wichtiger Unfallverhütungsvorschriften zu bejahen, da die nach § 28 II, IV VBG 7 r vorgesehenen Schutzvorrichtungen nicht vorhanden gewesen seien und die Beklagte es nach dem unwidersprochenen Klägervortrag zufolge unterlassen habe, den Versicherten in regelmäßigen Schulungen auf die von der Maschine ausgehenden Gefahren hinzuweisen und ihn entsprechend einzuweisen, eine Betriebseinweisung sei nicht an der Maschine ausgehängt gewesen. Es könne der Beklagten jedoch kein subjektiv gesteigerter Schuldvorwurf gemacht werden, da der Beklagten nicht das Unterlassen jeglicher Schutzmaßnahmen vorzuwerfen sei, sondern zwei Schutzvorrichtungen vorhanden gewesen seien ("Reißleine", Gummimatte) und die rechtsseitig blutverschmierte Walze nahelege, dass der Versicherte selbst die Gummimatten-Schutzvorrichtung aller Wahrscheinlichkeit nach absichtlich umgangen habe, um den Produktionsablauf nicht auf Kriechgeschwindigkeit herunterzufahren. Hierbei handele es sich um ein eigenmächtiges, nicht von den Arbeitsanweisungen der Beklagten gedeckten Verhalten des Versicherten. Die Klägerin habe auch keine konkreten Umstände dafür vorgetragen, nach denen der Beklagten die Gefahr der nicht umgerüsteten Maschine bewusst gewesen sein solle. Unbestritten sei es auch nicht zu vergleichbaren Unfällen gekommen. Die Klägerin habe auf diesen Gefahrenherd auch nicht hingewiesen, weswegen ihr selbst bei Bejahung einer (auch subjektiv) grob fahrlässigen Unfallherbeiführung ein erheblicher Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB entgegenzuhalten wäre. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die Klageanträge erster Instanz weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, allein die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Vielzahl der Versäumnisse der Beklagten reichten bereits aus, die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit anzunehmen. Sie macht geltend, es habe zum Unfallzeitpunkt aufgrund der Örtlichkeiten die bekannte Möglichkeit bestanden, dass sich Beschäftigte der Beklagten der Maschine nähern, ohne dass diese abgeschaltet wird oder jedenfalls die Geschwindigkeit auf Kriechgeschwindigkeit reduziert wird. Man könne im Vorbeigehen in die Maschine geraten, deren Walzen sich – unbestritten - mit einer Geschwindigkeit von bis zu 1200 m/min drehten. Die vorhandenen Vorrichtungen verstießen gegen § 28 IV VBG 7 r. Schon aufgrund des Nachlaufs der Maschine, die bei Auslösung der Notausleine erst nach 2,3 Sekunden zum Stillstand komme, seien die Schutzeinrichtungen unzureichend. Zu diesem Ergebnis sei auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige gekommen. Die Schaltmatte decke – unbestritten – nicht den ganzen Maschinenbereich ab und der Warnanstrich fehle. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte unbestritten eine Betriebsanleitung für die Maschine vor dem Unfall nicht erstellt, insbesondere auch für den Fall der Störung keine Instruktionen gegeben habe. Die Beklagte habe dadurch auch dem ArbSchG nicht genügt. Dies alles indiziere nach ihrer, der Klägerin, Ansicht den Verstoß gegen § 110 SGB VII, da sich die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) mit dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse. Die Verpflichtung, sich um die Betriebssicherheit der Maschine zu kümmern, könne die Beklagte auch nicht auf sie, die Klägerin, abwälzen. Insbesondere habe ihr technischer Dienst (TAD = Technischer Aufsichtsdienst) zu keinem Zeitpunkt bestätigt, dass die Maschine den gültigen UVV entspreche. Vielmehr habe der TAD entgegen der Ansicht des Landgerichts die Unglücksstelle, d.h. das in Rede stehende Aggregat, vor dem Unfall nicht besichtigt, es hätten ihm die Sicherheitsmängel auch nicht in jedem Betriebszustand auffallen müssen. Die Begehung eines Betriebs in dieser Größenordnung könne überdies nicht erschöpfend sein. Es habe sich bei der Maschine nicht um ein Serienprodukt gehandelt, so dass von einer Duplizität der Gefahrenstelle nicht ausgegangen werden könne. Ein weiterer Abwägungsfehler des Landgerichts liege darin, dass es ohne Beweiserhebung davon ausgegangen sei, dass der Versicherte die wenigen vorhandenen Schutzeinrichtungen bewusst umgangen habe, da sie dies bereits erstinstanzlich bestritten und dargelegt habe, dass man auch bei einem Stolpern in die Maschine eingezogen werden könne. Auch die bewusste Umgehung von Vorschriften durch einen Mitarbeiter befreie den Inhaber eines Betriebes zudem nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Maschine habe nicht einmal den Sicherheitsvorschriften nach der alten UVV von 1957 entsprochen, nach denen an der Einzugsstelle eine "gesteuerte Schutzstange" erforderlich gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Inhalt dieser UVV auch nicht mit Nichtwissen bestreiten könne. Bemerkenswert sei, dass ein Mitarbeiter der Beklagten in seiner Eigenschaft als Sicherheitsfachkraft an der Erstellung der neuen UVV VBG 7 r beteiligt gewesen sei. Die Klägerin ist des weiteren der Ansicht, selbst wenn man von einem Mitverschulden ihrerseits ausgehen würde, wäre ihr Anspruch nur durch den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten beschränkt, bei dem der Anspruch auf Schmerzensgeld ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, auch die Schaltmatte (=Gummimatte) sei seine Noteinrichtung, obwohl diese die Geschwindigkeit nur auf Kriechgeschwindigkeit heruntersetze, da der Einfädelungsvorgang zwangsläufig voraussetze, dass die Maschine in Bewegung sei. Da es sich bei der Rollenschneidemaschine nicht um eine Maßanfertigung für ihre Zwecke gehandelt haben dürfte, sondern um ein Serienprodukt, hätte der TAD der Klägerin – wäre ihr Vorbringen dazu, die Maschine habe bereits 1974 nicht der damals gültigen UVV entsprochen, zutreffend - es sehenden Auges zugelassen, dass ein angeblich lebensbedrohliches Serienprodukt aufgestellt worden wäre, was die Annahme eines groben Mitverschuldens auf Seiten der Klägerin verdichte. Im übrigen weist sie das Vorbringen der Klägerin zu dem Inhalt der 1974 gültigen UVV als verspätet zurück. Die Beklagte ist der Ansicht ihre Haftung scheide jedenfalls angesichts des überwiegenden Mitverschuldens des Verletzten und der Klägerin selbst aus. Der Versicherte müsse, wie sie behauptet, bewusst zum Zwecke der Justierung der Kreismesser die Schutzvorrichtungen umgangen haben, was sich auch aus dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. U. ergebe. Es sei denklogisch ausgeschlossen, dass er sich durch Stolpern oder durch Armbewegungen die entsprechenden Verletzungen zugezogen habe. Wegen der bewussten und gewollten Umgehung der Sicherheitsvorkehrungen fehle es ihrer Ansicht nach an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einem angeblichen Verstoß gegen § 28 VBG 7 r und dem Unfall. Die Beklagte behauptet, der TAD habe ihre Betriebsstätten seit Inbetriebnahme der Maschine zweimal jährlich in Augenschein genommen. Sie habe ihre Mitarbeiter auch jährlich in punkto Arbeitssicherheit unterwiesen. Sie ist der Auffassung, selbst wenn ein Verstoß gegen die UVV angenommen werde, sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ihr gegenüber nicht begründet, da dem TAD eine Schlüsselstellung bei der qualifizierten Überprüfung der Arbeitssicherheit in den Mitgliedsunternehmen zukomme, dem über einen Zeitraum von 23 Jahren – unbestritten - kein Verstoß aufgefallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 110 I SGB VII auf Erstattung der von ihr an den Versicherten erbrachten Leistungen, weil die Beklagte den Unfall des Versicherten nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass der Beklagten zwar ein objektiv grob fahrlässiger Pflichtenverstoß zur Last fällt, weil die Rollenschneidemaschine nicht den geltenden UVV entsprochen hat, ihr jedoch kein subjektiv gesteigerter Schuldvorwurf zu machen ist. a) Ein Arbeitsunfall eines Versicherten im Sinne des § 8 I SGB VII lag aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor. Insbesondere ist der Versicherungsschutz nicht wegen einer sogenannten "selbstgeschaffenen bzw. verschuldeten" Gefahr ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz entfällt erst dann, wenn ein Versicherter sich derartig sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Unfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern allein die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich wesentliche Ursache anzusehen ist (Schmidt, SGB VII, 1998, § 8 Rz. 102; Lauterbach-Schwerdtfeger, Unfallversicherung, <Stand Mai 2001>, § 8 Rz. 243). Hiervon kann auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgegangen werden, weil der Versicherte nach Darstellung der Beklagten die Schaltmatte umgangen haben soll, um bei der angenommenen erforderlichen Justierung der Kreismesser den Produktionsablauf nicht zu stören. b) Die Beklagte hat diesen Arbeitsunfall jedoch nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 I BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985 = NJW 2001, 569). aa) Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass objektiv ein schwerer Pflichtenverstoß der Beklagten vorgelegen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob die Maschine auch schon gegen die zum Zeit des Erwerbs geltende UVV aus dem Jahr 1957 verstoßen hat, denn die Beklagte hat jedenfalls die zum Unfallzeitpunkt geltende, aus dem Jahr 1985 stammende UVV verletzt. Nach § 28 II, IV VBG 7 r darf auf trennende Schutzeinrichtungen nur dann verzichtet werden, wenn z.B. durch Schaltmatten sichergestellt ist, dass sich die Maschine bei der Annäherung vollkommen abschaltet. Dies war hier nicht der Fall, da die Maschine bei einem Betreten der Schaltmatte nur auf Kriechgeschwindigkeit reduziert worden ist und die Schaltmatte nicht den gesamten Bereich der Maschine abdeckte. Aus § 28 VI VBG 7 r ergibt sich im Umkehrschluss zwar, dass die Maschine bei Kriechgeschwindigkeit frei zugänglich sein darf, wie es erforderlich ist, um bei dieser Geschwindigkeit das Papier einzufädeln. Damit bei dieser Geschwindigkeit ebenfalls Unfälle vermieden werden, muss die Notausleine angebracht sein, die die Maschine schnellstmöglichst stoppt. Es lag im Hinblick darauf kein Verstoß gegen die UVV darin, dass die Maschine bei Auslösung dieser Notausleine noch einen Nachlauf von ca. 2,3 Sekunden hatte, bis sie zum Stillstand kam. Der Verstoß liegt vielmehr darin, dass keine trennenden Schutzeinrichtungen vorhanden waren, die dafür sorgten, dass bei Annäherung an die Maschine diese in jedem Fall auf Kriechgeschwindigkeit heruntergefahren wird, bevor die sich nähernde Person in die unmittelbare Nähe der Einzugsstelle kommt, wie es nunmehr durch die nachträglich angebrachten Gitter gewährleistet wird. Ein weiterer Verstoß gegen die UVV ist darin zu sehen, dass, obwohl nur eine Schaltmatte und keine trennende Schutzeinrichtung vorhanden war, der Boden nicht mit einem Warnanstrich gekennzeichnet worden ist. Diese Vorschriften des § 28 VBG 7 r galten auch für die in Rede stehende Maschine. Denn nach § 40 VBG 7 r sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass für die Maschinen, die vor Inkrafttreten der neuen UVV bereits in Betrieb waren, lediglich bestimmte, genau bezeichnete Vorschriften nicht gelten. § 28 VBG wird von dieser Ausnahme jedoch nicht erfasst, weswegen auch alte Maschinen insoweit nachzurüsten waren. Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 40 III VBG berufen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich, dass § 40 III VBG nur für die Nachrüstungen gilt, die nach § 40 I VBG für bereits in Betrieb befindliche Maschinen grundsätzlich nicht verlangt werden können. Der Pflicht zur Nachrüstung stand Art. 14 GG nicht entgegen. Bei der Frage des Bestandsschutzes ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Eigentum der Papierhersteller durch eine Nachrüstung betroffen worden wäre, sondern diese Beeinträchtigung abzuwägen ist gegen das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht der Mitarbeiter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG), weil Inhalt und Schranken des Rechts auf Eigentum durch die Gesetze bestimmt werden, insbesondere auch durch die weiteren Grundrechte. Da die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen dazu dienen, tödliche Gefahren von den Beschäftigten abzuwenden, fällt eine Abwägung zugunsten des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus. Dass eine rückwirkende Anwendbarkeit der strengen Kriterien für ihr Unternehmen wirtschaftlich nicht zu verkraften sei, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargetan, vielmehr hat sie nach dem Unfall auf jeder Seite der Maschine bewegliche Schutzgitter angebracht. Die hier aufgeführten Verstöße gegen die UVV sind ausreichend, um objektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen. Denn eine objektiv schwere Pflichtwidrigkeit liegt bei einem Verstoß gegen eine UVV vor, die sich mit dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 723, 724; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung, <Stand Januar 2003>, § 110 Rz. 8). Dies ist hier der Fall. Die Regelungen des § 28 VBG 7 r haben zum Zweck, zu verhindern, dass ein Arbeiter in den Bereich der sich mit hoher Betriebsgeschwindigkeit drehenden Walzen kommt und in diese hereingezogen wird, was schon aufgrund des hohen Umdrehungsmoments nicht nur zu schwersten Verletzungen sondern auch zum Tod führen kann. Dieser Verstoß erhält auch deswegen besonderes Gewicht, weil die Beklagte unter Verstoß gegen § 12 I ArbSchG ihre Arbeitnehmer nicht ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz und über die von der Rollenschneidemaschine ausgehenden Gefahren unterwiesen hat. Die Beklagte hat unbestritten keine Betriebsanweisung für die Maschine ausgehängt, aus der zu ersehen gewesen wäre, wie in dem von ihr behaupteten Fall der Störung des Produktionsablaufs durch eine erforderliche Nachjustierung vorgegangen werden muss und Gefahren für Leib und Leben vermieden werden. Die Beklagte hat des weiteren eine regelmäßige und ausreichende Unterweisung über den Umgang mit dieser Maschine nicht dargetan. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe jährlich Rundschreiben im Sinne des überreichten Rundschreibens aus Oktober 1996 den Mitarbeitern überreicht, kann dem eine ausreichende Unterweisung nicht entnommen werden. Denn in diesem Rundschreiben, das sich unter den Ziffern 10. bis 12. mit der Produktion befasst, finden sich keine Hinweise für den Umgang mit der Maschine bei der seitens der Beklagten behaupteten Störung des Produktionsablaufs. Dem Landgericht kann auch darin gefolgt werden, dass im Hinblick hierauf die objektive Komponente einer groben Fahrlässigkeit objektiv auch nicht deswegen ausgeschlossen wäre, weil die Aufsichtsbeamten der Klägerin den Betrieb regelmäßig geprüft und insoweit nicht beanstandet haben. Denn nach § 21 SGB VII ist der Unternehmer verpflichtet, die Unfallverhütungsmaßnahmen zum Schutz der Versicherten durchzuführen. Er ist dabei auch verpflichtet, sich über den Stand der Unfallverhütungstechnik selbst zu unterrichten und zu prüfen, ob die getroffenen Schutzvorkehrungen genügen, wobei jedoch die Vorschriften der UVV für ihn schlechthin bindend sind (Lauterbach-Eiermann, a.a.O., <Stand März 2000>, § 15 Rz. 12). Im Hinblick darauf kann er sich nicht darauf berufen, dass bei den Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft der Verstoß gegen die UVV nicht aufgefallen und gerügt worden sei (Schmidt, a.a.O., § 110 Rz. 10; Lauterbach-Eiermann, a.a.O. § 15 Rz. 12). Die erforderlichen Schutzvorrichtungen müssen auch dann vom Unternehmer angebracht werden, wenn sie von der Berufsgenossenschaft nicht ausdrücklich verlangt werden, weil mit der Unaufmerksamkeit, dem Leichtsinn und der Übertretung von Verboten stets zu rechnen ist (Lauterbach-Eiermann, a.a.O. § 15 Rz. 12). bb) Die hier gegebenen Verstöße gegen die UVV sind jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend, um den Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden der Beklagten zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, www.jurisweb.de S.3 = VersR 2001, 985 = NJW 2001, 569) spielt es für die Frage, ob subjektiv ein nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen des Verkehrs vorliegt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherheitsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Auch der Verstoß gegen eine elementare Sicherungspflicht als solche kann ausreichen, den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahe zu legen. Entscheidend hierfür ist aber die Deutlichkeit und das Maß der Gefährdung im Einzelfall (BGH a.a.O). Aufgrund der dargelegten Verstöße der Beklagten gegen die UVV bestand für die Mitarbeiter der Beklagten die Gefahr einer erheblichen Verletzung. Die Gefährdung für die Mitarbeiter lag unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere wegen der vorhandenen, wenn auch nicht ausreichenden Schutzvorrichtungen für die Beklagte jedoch nicht ein einer Weise auf der Hand, dass in der Unterlassung der Nachrüstung der Maschine eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung der Beklagten erblickt werden könnte. Die Rollenschneidemaschine war durchaus mit Schutzeinrichtungen ausgestattet, die bei ordnungsgemäßer Bedienung unter normalen Umständen ausreichend gewesen wären, um einen Einzug eines Körperteils in die mit normaler Produktionsgeschwindigkeit laufende Maschine und damit eine erhebliche oder sogar tödliche Verletzung zu verhindern. Denn bei einer Annäherung an die Maschine auf dem dafür vorgesehenen Weg war durch die verlegte Schaltmatte grundsätzlich gewährleistet, dass die Maschine auf Kriechgeschwindigkeit zurückgefahren wird. Es war hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht notwendig, dafür zu sorgen, dass die Maschine bei der Annäherung einer Person in jedem Fall vollständig gestoppt wurde, da die Maschine bei Kriechgeschwindigkeit zugänglich sein durfte und für den Produktionshergang auch zugänglich sein musste, um Papier einfädeln zu können. Ausweislich der Lichtbilder bestand zwar die Möglichkeit, sich der Maschine zu nähern, ohne dass diese automatisch auf Kriechgeschwindigkeit zurückgefahren wird, indem man von der Seite her auf den Holzboden neben dem Ansaugrohr trat. In diesem Fall bestand die Gefahr, bei Arbeiten an der mit Produktionsgeschwindigkeit laufenden Maschine in diese hineingezogen zu werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob ein solches bewusstes Umgehen der Schutzvorkehrungen der Grund für den Arbeitsunfall des Versicherten der Klägerin war. Denn das Risiko, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen umgangen werden, musste sich für die Beklagte nicht aufdrängen. Die von einer gefährlichen Maschine ausgehenden Gefahren mögen zwar von den daran Arbeitenden oft mit der Zeit aus dem Bewusstsein verdrängt werden. Die UVV sollen vor typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen. Auch derjenige der es gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, soll so weit wie möglich davor geschützt werden, dass er durch ein unbedachtes, jedoch naheliegendes Verhalten zu Schaden kommt (BGH Urt. v. 08.01.2002, VI ZR 364/00, www.jurisweb.de S. 2 = NJW 2002, 1263). Für die Beklagte lag eine solche Umgehung der Schutzeinrichtungen, wie sie nach ihrer Behauptung zu dem Unfall geführt hat, jedoch nicht nahe. Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Schutzvorkehrungen dieser Maschine vor dem Unfall im Einzelfall oder regelmäßig umgangen haben, um Reparaturen oder Justierungen vorzunehmen ohne den Produktionsvorgang zu stören. Deswegen bestand für die Verantwortlichen der Beklagten kein Anlass, die Schutzvorkehrungen gerade darauf hin zu überprüfen. Die Örtlichkeit selber lud ausweislich der Lichtbilder nicht zu einer Umgehung der Schutzvorkehrungen ein, da nur ein kleiner Bereich beiderseits neben den Ansaugrohren von der Belegung mit einer Schutzmatte ausgespart und deswegen der durch diese nicht gesicherte Bereich nicht ohne besondere Anstrengung zugänglich war. Ein Umgehung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen war angesichts der hohen Produktionsgeschwindigkeit der Maschine und der nur kleinen und damit unsicheren Standfläche neben den Rohren nicht zu erwarten. Der Beklagten musste sich des weiteren nicht wegen einer etwa bestehenden Möglichkeit, ohne eine Umgehung der vorhandenen Schutzvorkehrungen in die mit Produktionsgeschwindigkeit laufende Maschine zu geraten, die notwendige Nachrüstung der Rollenschneidemaschine aufdrängen. Es mag rein theoretisch möglich sein, dass jemand, der an der Rollenschneidemaschine vorbeigeht, in Höhe des Durchganges, der sich vor der Einzugsstelle befindet und in dem die Schaltmatte verlegt ist, unglücklich stürzt und dabei seitlich in die Maschine fällt, was bei Anbringung der nunmehr vorhandenen Schutzgitter ausgeschlossen ist. Diese von der Klägerin schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Schwerpunkt ihrer Argumentation erhobene Möglichkeit erscheint angesichts der Tatsache, dass der Durchgang, der zu der Einzugsstelle führt, sehr schmal ist, jedoch derart unwahrscheinlich, dass die fehlende Vorsorge im Hinblick hierauf jedenfalls subjektiv nicht unentschuldbar erscheint. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Maschine bis zum Unfall seit insgesamt 23 Jahren in Benutzung war, ohne dass es zu einem Unfall gekommen wäre, und sie nach Änderung der UVV elf Jahre ohne einen Zwischenfall betrieben worden ist und sich auch deswegen für die Beklagte die Gefährdung nicht aufdrängen musste. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schutzvorkehrungen von der Klägerin seit Aufstellung der Maschine nicht beanstandet worden sind. Der Unternehmer ist nach § 21 SGB VII zwar für die Umsetzung der UVV verantwortlich und kann sich – wie bereits dargelegt - objektiv nicht darauf berufen, dass fehlende Sicherheitsvorkehrungen, die nach der UVV erforderlich sind, vom technischen Aufsichtsdienst der Klägerin (TAD) nicht beanstandet worden sind. Die Tatsache, dass bei den regelmäßigen Betriebsbegehungen des TAD seit Aufstellung der Maschine im Jahr 1974 weder vor noch nach Änderung der UVV bis zum Unfall und damit in einem Zeitraum von 23 Jahren die vorhandenen Sicherheitsmängel nicht aufgefallen sind, spricht jedoch dafür, dass diese nicht so auffallend waren, dass sie sich bei einer Besichtigung dem jeweiligen Prüfer des TAD hätten aufdrängen müssen. Wegen des langen Zeitraums, in dem diese Maschine trotz der zwischenzeitlichen Änderung der UVV, die eine Prüfung der Umsetzung der Änderungen durch den TAD hätte erwarten lassen, beanstandungsfrei geblieben ist, kann es der Beklagten deswegen nicht als subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten vorgeworfen werden, dass auch ihr die Sicherheitsmängel nicht aufgefallen sind und sie die notwendige Nachrüstung der Maschine nicht veranlasst hat. Auf die weitere Frage, ob sich die Klägerin einen Mitverschuldenseinwand entgegenhalten lassen müsste, weil sie die Sicherheitsmängel bei den Betriebsprüfungen durch den TAD nicht festgestellt hat - woran nach Auffassung des Senats zumindest Bedenken bestehen -, kommt es mangels eines bestehenden Ersatzanspruches nicht an. Da die Klägerin gegen die Beklagte aus den genannten Gründen keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hat, steht ihr auch kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).