Beschluss
2 W 12/98
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:1998:0420.2W12.98.00
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Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1998 werden auf Kosten der Schuldnerinnen zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gegen jede der Schuldnerinnen beträgt 25.000 DM.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1998 werden auf Kosten der Schuldnerinnen zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gegen jede der Schuldnerinnen beträgt 25.000 DM. Gründe: Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen gegen den Zwangsmittelbeschluß des Landgerichts sind gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässig; in der Sache bleiben sie jedoch ohne Erfolg. I. Zu Recht hat das Landgericht gegen beide Schuldnerinnen ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt, weil sie ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung aus dem Urteil des Landgerichts vom 6. Mai 1997 nur unvollständig nachgekommen sind (§ 888 Abs. 1 ZPO). Zwar haben die Schuldnerinnen im Beschwerdeverfahren teilweise ergänzende Angaben gemacht. Ihre Rechnungslegung ist gleichwohl - wie die Gläubigerin mit Recht beanstandet - weiterhin unzureichend. Das gilt bereits allein mit Rücksicht darauf, daß sich ihr weder die nach den einzelnen Kostenfaktoren spezifizierten Gestehungskosten noch der mit den patentverletzenden Halbleiterbauelementen erzielte Gewinn entnehmen lassen. 1. Ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend muß die Rechnungslegung alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen (nach der Methode der Lizenzanalogie, des entgangenen Gewinns oder des Verletzergewinns) entscheiden, die Schadenshöhe, insbesondere den Umfang des mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes herauszugebenden Verletzergewinns konkret berechnen und die Richtigkeit der Rechnungslegung nachprüfen zu können. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen. Erfüllt ist der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn vielmehr erst dann, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung seine Gestehungs- und Vertriebskosten sowie den mit den patentverletzenden Gegenständen erwirtschafteten Umsatz so vollständig offengelegt hat, wie er dazu in der Lage ist (BGH, GRUR 1982, 723, 725 - Dampffrisierstab I). Fehlen zu einzelnen Kosten exakte Unterlagen, kann der Berechtigte eine Schätzung unter Angabe derjenigen feststellbaren Tatsachen verlangen, die der Schätzung zugrunde gelegt sind (BGHZ 92, 62, 68 f. - Dampffrisierstab II). Allein der Umstand, daß auch nach Ergänzung einer Rechnungslegung noch Lücken verbleiben, rechtfertigt es nicht, den Schuldner aus seiner Verpflichtung zu entlassen, eine Rechnung unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen so umfassend wie möglich zu legen (BGH - Dampffrisierstab I, aa0 S. 726). Welche Angaben hierzu im einzelnen erforderlich sind, hängt wesentlich davon ab, ob es sich beim Schuldner des Rechnungslegungsanspruchs - wie bei der Schuldnerin zu 2) um einen Herstellungsbetrieb oder - wie bei der Schuldnerin zu 1) - um ein reines Vertriebsunternehmen handelt. Im erstgenannten Fall sind zumindest nähere (aufgeschlüsselte) Angaben über die Art, die Menge und den Einstandspreis des bei der Herstellung (einschließlich Verpackung) der patentverletzenden Gegenstände verwendeten Materials, über die Kosten der bei der Herstellung, der Montage und dem Vertrieb eingesetzten Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen sowie über die dabei angefallenen Lohnkosten zu machen (BGH - Dampffrisierstab I, aa0 S. 725). Der Gläubiger kann in diesem Zusammenhang Aufschluß über die Betriebsstunden der im Einsatz befindlichen Maschinen sowie die Zahl und Zeitdauer der bei den verschiedenen Arbeitsvorgängen eingesetzten Arbeitnehmer verlangen. Sofern dies notwendig ist, um die Angaben zu den Kosten des Materials, der Maschinen und der aufgewendeten Löhne abschätzen und überprüfen zu können, ist darüber hinaus der Fertigungsvorgang detailliert zu beschreiben (BGH - Dampffrisierstab I, aa0 S. 726). Beschränkt sich der Geschäftsbetrieb des Schuldners auf den Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände, sind in ähnlicher Weise die Vertriebskosten offenzulegen. Neben den jeweiligen Einstandspreisen sind die auf den patentverletzenden Vertrieb entfallenden Maschinen- und Lohnkosten sowie die anteiligen Gemeinkosten in einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Art und Weise aufzuschlüsseln. 2. Die bisherige Rechnungslegung beider Schuldnerinnen wird diesen Anforderungen nicht gerecht. a) Zum Nachweis ihrer Gestehungskosten und des erzielten Gewinns hat die Schuldnerin zu 1) (deutsche Vertriebsgesellschaft) bislang eine tabellarische Aufstellung (Anlage ZVB 2) vorgelegt, in der für die Jahre 1988 - 1995 jeweils in Gesamtbeträgen und bezogen auf ihren Geschäftsbetrieb als Ganzes die "Umsatzerlöse", die "Anschaffungskosten für Waren", die "Vertriebskosten", die "Allgemeinen Verwaltungskosten", die "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" sowie der "Gewinn vor Steuern" ausgewiesen sind. Die für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 4. Juli 1995 angegebenen Zahlen beruhen dabei auf einer Schätzung. Ergänzend hat die Schuldnerin zu 1) als Anlage ZVB 7 außerdem die Jahresabschlußprüfungsberichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften A GmbH(für 1988-1990) sowie der B GmbH (für 1991-1995) überreicht, in denen die aus der Anlage ZVB 2 ersichtlichen Gesamtbeträge nach einzelnen Kostenarten weiter untergliedert sind. Beide Unterlagen sind unzureichend. Das gilt schon deshalb, weil die mitgeteilten Zahlen ausnahmslos die Kosten- und Gewinnsituation des Gesamtunternehmens der Schuldnerin zu 1) betreffen. Für den Rechnungslegungsanspruch könnten diese Daten überhaupt nur dann von Interesse sein, wenn die Schuldnerin zu 1) während des fraglichen Zeitraumes von 1988 bis 1995 ausschließlich patentverletzende Halbleiterbauelemente vertrieben hätte, es außerhalb dessen also keinerlei (andere) Geschäftstätigkeit gegeben hat. Daß dem so gewesen ist, läßt sich der Rechnungslegung nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Zahlenwerk der Schuldnerin zu 1) ist – abgesehen davon – aber selbst dann ungenügend, wenn Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes einzig der Vertrieb von Halbleiterbauelementen gewesen sein sollte, die unter den Tenor des landgerichtlichen Urteils fallen. Anhand der vorgelegten Unterlagen ist bereits nicht zu erkennen, welche einzelnen Kostenarten unter der Position "Anschaffungskosten der verkauften Waren" zusammengefaßt sind. Ob und inwieweit der geltend gemachte Kostenansatz berechtigt ist, läßt sich daher für die Gläubigerin nicht beurteilen. Es fehlen darüber hinaus - und angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Halbleiterbauelemente im Sortiment der Schuldnerin zu 1) vor allem - spezifizierte Angaben zu den jeweiligen Einstandspreisen der verkauften Erzeugnisse. Ohne nähere Kenntnis hierzu ist die Gläubigerin außerstande, die (gewinnmindernden) Aufwendungen für den Wareneinkauf nachzuvollziehen und insbesondere mit den Angaben der Schuldnerin zu 1) zu Art und Umfang der erfolgten Lieferungen (Anlage ZVB 9) abzugleichen. Unzureichend ist die Rechnungslegung der Schuldnerin zu 1) weiterhin insoweit, als sie die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 4. Juli 1995 betrifft. Selbst wenn - wie die Schuldnerin zu 1) geltend macht - Kosten- und Gewinnunterlagen nur für das gesamte Kalenderjahr 1995 vorhanden sein sollten, so daß für den abrechnungspflichtigen Zeitraum eine Schätzung in Betracht kommen könnte, fehlt es an der Darlegung feststellbarer Schätzungstatsachen. Auf welche Weise die Schuldnerin zu 1) zu den von ihr in der Anlage ZVB2 ausgewiesenen Schätzbeträgen gelangt ist, bleibt gänzlich unklar und ist für die Gläubigerin nicht einmal ansatzweise überprüfbar. b) Die Rechnungslegung der Schuldnerin zu 2) zu ihren Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn weist noch gravierendere Mängel auf. Sie besteht aus einer pauschalen Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage ZVB 4) für die Jahre 1989 bis 1995, in der zu einzelnen Erlös- und Kostenpositionen lediglich Gesamtbeträge aufgelistet sind. Ihr Inhalt ist in keiner Weise nachvollziehbar und für die Ermittlung des erzielten Verletzergewinns ohne jeden Aussagewert. Um ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung zu genügen, wird die Schuldnerin zu 2) unter Auswertung aller bei ihr (ggf. auch nur unvollständig vorhandenen) Informationen zumindest - ihre einzelnen Lieferungen anzugeben haben. Für die Zeit seit 1988 kann sie dabei nicht auf die Angaben der Schuldnerin zu 1) in Anlage ZVB 9 verweisen. Bereits das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sich die Verkaufszahlen der Schuldnerin zu 2) keineswegs zwingend aus dem Lieferumfang der Schuldnerin zu 1) ergeben. Für das Gegenteil sprechen die eigenen Jahresabschlußprüfungsberichte der Schuldnerin zu 1), in denen nicht unerhebliche Warenvorräte ausgewiesen sind. Sie lassen darauf schließen, daß die Lieferungen der Schuldnerin zu 2) die im gleichen Zeitraum vorgekommenen Verkäufe der Schuldnerin zu 1) zahlenmäßig übertroffen haben. Soweit genaue Lieferunterlagen nicht mehr verfügbar sein sollten, hat die Schuldnerin zu 2) die von ihr (als Erstausrüstung, Ersatzteil oder Bestandteil von C-Geräten) vorgenommenen Lieferungen - unter Angabe der zugrundeliegenden feststellbaren Tatsachen - zu schätzen. In bezug auf die so spezifizierten Lieferungen sind sodann die für die Halbleiterbauelemente berechneten Verkaufspreise bzw. der auf die eingebauten Halbleiterbauelemente entfallende (kalkulatorische) Anteil am Preis der Endgeräte offenzulegen. Auf der Kostenseite hat die Schuldnerin zu 2) - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - schließlich spezifizierte Angaben darüber zu machen haben, welches Material in welchen Mengen zu welchem Einstandspreis (unter Berücksichtigung etwaiger Lieferantenrabatte) bei der Herstellung der patentverletzenden Gegenstände verwendet worden ist, in welchem Umfang und mit welcher Auslastung dabei Maschinen eingesetzt worden und welche Kosten insoweit angefallen sind, sowie welcher Einsatz von Arbeitskräften für die einzelnen Herstellungs- und Montagevorgänge erforderlich war und welche Lohnkosten dadurch verursacht worden sind. Für die Zeit vor 1989 hat die Schuldnerin zu 2) bislang keinerlei Angaben gemacht. Auch das beanstandet die Gläubigerin mit Recht. Soweit der Schuldnerin zu 2) Unterlagen aus der fraglichen Zeit noch zur Verfügung stehen, sind diese auszuwerten, und ist der Gläubigerin entsprechend Rechnung zu legen. Im übrigen, d.h. soweit exakte Nachweise fehlen, hat die Gläubigerin Anspruch darauf, daß die Schuldnerin zu 2) die betreffenden Gewinnfaktoren schätzt und die dabei zugrunde gelegten Schätzungstatsachen nachprüfbar offenlegt. 3. Das vom Landgericht gegen jede der Schuldnerinnen verhängte Zwangsgeld von 25.000 DM begegnet keinen Bedenken. Es liegt, insbesondere mit Blick auf die Schuldnerin zu 2), deren Rechnungslegung völlig unzureichend ist, eher an der unteren Grenze. 4. Nachdem die Schuldnerinnen inzwischen mehrere Monate Gelegenheit hatten, der Gläubigerin in der gebotenen. Weise Rechnung zu legen, besteht - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubigerin - kein Anlaß, die Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder für eine weitere als die den Schuldnerinnen vom Landgericht bereits eingeräumte Frist aufzuschieben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.