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Beschluss

3 Kart 884/19

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verweis in § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MsbG auf § 54 EnWG überträgt die Zuständigkeit für die Überwachung der buchhalterischen Entflechtung auf die allgemeine Zuständigkeitsregelung des EnWG. • Für die in § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MsbG geregelte buchhalterische Entflechtung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des EnWG und damit die Kompetenz der Landesregulierungsbehörden nach § 54 EnWG, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. • Die Bundesnetzagentur war daher für die angeordnete Aufsichtsmaßnahme gegen einen grundzuständigen Netzbetreiber ohne die hierfür einschlägige Zuständigkeit; der Beschluss der Bundesnetzagentur ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Überwachung der Entflechtung: Verweis in §3 Abs.4 MsbG auf §54 EnWG gilt • Der Verweis in § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MsbG auf § 54 EnWG überträgt die Zuständigkeit für die Überwachung der buchhalterischen Entflechtung auf die allgemeine Zuständigkeitsregelung des EnWG. • Für die in § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 MsbG geregelte buchhalterische Entflechtung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des EnWG und damit die Kompetenz der Landesregulierungsbehörden nach § 54 EnWG, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. • Die Bundesnetzagentur war daher für die angeordnete Aufsichtsmaßnahme gegen einen grundzuständigen Netzbetreiber ohne die hierfür einschlägige Zuständigkeit; der Beschluss der Bundesnetzagentur ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist ein Elektrizitätsverteilernetzbetreiber und grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß MsbG. Die Bundesnetzagentur forderte Anfang 2019 die Übermittlung eines Tätigkeitsabschlusses für den modernen Messstellenbetrieb; die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung nicht nach. Die Bundesnetzagentur erließ daraufhin eine Aufsichtsmaßnahme nach § 76 MsbG und verpflichtete das Unternehmen zur Aufstellung und Prüfung eines Tätigkeitsabschlusses. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere mangelnde Befugnis der Bundesnetzagentur, da § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG auf § 54 EnWG verweise und damit die Landesregulierungsbehörde zuständig sei, sowie fehlende Rechtsgrundlage für einen separaten Tätigkeitsabschluss. Das OLG Düsseldorf überprüfte die Zuständigkeit und hob den Beschluss der Bundesnetzagentur auf. • Anwendbare Normen: § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG, § 76 MsbG, § 54 EnWG, §§ 6, 6a–7a EnWG, §§ 75 ff. EnWG (Verfahrensrecht). • Auslegung des Verweises: Der in § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG enthaltene Verweis auf § 54 EnWG führt dazu, dass für die buchhalterische Entflechtung nicht die allgemeine Allzuständigkeit der Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG gilt, sondern die Zuständigkeitsverteilung nach dem EnWG Anwendung findet. • Gesetzeshistorie: Der Wortlaut und das Gesetzgebungsverfahren zeigen, dass der Verweis auf § 54 EnWG bewusst eingefügt wurde, nachdem das Bayerische Wirtschaftsministerium angeregt hatte, die Zuständigkeitsfrage für die Entflechtung ausdrücklich nach § 54 EnWG zu regeln. • Rechtsfolgen: Weil die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 4 EnWG (Netz mit unter 100.000 Kunden) im Streitfall vorliegen, ist die Landesregulierungsbehörde zuständig; die von der Bundesnetzagentur angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist daher rechtswidrig. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Beschwerde ist als Anfechtungsbeschwerde zulässig und begründet; Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. • Hinweis auf Rechtsfortbildung: Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.11.2019 wurde aufgehoben, weil die Bundesnetzagentur für die angeordnete Aufsichtsmaßnahme nicht zuständig war. Maßgeblich ist der Verweis in § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG auf § 54 EnWG, der die Überwachung der buchhalterischen Entflechtung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des EnWG unterwirft; im vorliegenden Fall fallen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 4 EnWG insoweit zu Gunsten der Landesregulierungsbehörde. Folge ist, dass nicht die Bundesnetzagentur, sondern die Landesregulierungsbehörde Schleswig-Holstein für die Durchsetzung der Entflechtungsanforderungen zuständig ist. Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.