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Urteil

22 U 126/12

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über 100.000 Klemmschrauben zum Einzelpreis von 48,90 € je 100 Stück; Vertragsparteien waren durch nachfolgende vertragliche Abwicklung gebunden, auch wenn Lieferzeit und Teillieferungen nicht abschließend geregelt waren. • Handelsübliche Mengentoleranzen von ±15 % wurden durch die Auftragsbestätigung vereinbart und sind Vertragsbestandteil; damit sind Lieferungen zwischen 85.000 und 115.000 Stück als vertragsgemäß zu akzeptieren. • Ein darin enthaltenes Laufzeitdatum (hier: 31.12.2007) begründet nicht ohne weiteres ein absolutes Fixgeschäft; bei vorliegendem relativen Fixcharakter war ein Rücktritt gem. § 323 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich, die die Beklagte nicht erfüllt hatte. • Konkludente oder ausdrückliche Zustimmung zu Teillieferungen kann sich aus dem Verhalten der Parteien (insbesondere Annahme und Bestätigung von Lieferungen) ergeben und entfaltet Bindungswirkung für die Fortführung des Vertragsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Vertrag über 100.000 Schrauben; ±15% Mengetoleranz und kein wirksamer Rücktritt (OLG Düsseldorf) • Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über 100.000 Klemmschrauben zum Einzelpreis von 48,90 € je 100 Stück; Vertragsparteien waren durch nachfolgende vertragliche Abwicklung gebunden, auch wenn Lieferzeit und Teillieferungen nicht abschließend geregelt waren. • Handelsübliche Mengentoleranzen von ±15 % wurden durch die Auftragsbestätigung vereinbart und sind Vertragsbestandteil; damit sind Lieferungen zwischen 85.000 und 115.000 Stück als vertragsgemäß zu akzeptieren. • Ein darin enthaltenes Laufzeitdatum (hier: 31.12.2007) begründet nicht ohne weiteres ein absolutes Fixgeschäft; bei vorliegendem relativen Fixcharakter war ein Rücktritt gem. § 323 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich, die die Beklagte nicht erfüllt hatte. • Konkludente oder ausdrückliche Zustimmung zu Teillieferungen kann sich aus dem Verhalten der Parteien (insbesondere Annahme und Bestätigung von Lieferungen) ergeben und entfaltet Bindungswirkung für die Fortführung des Vertragsverhältnisses. Die Klägerin lieferte an die Beklagte Klemmschrauben aus einer Rahmenbestellung über 100.000 Stück zum Preis von 48,90 € je 100 Stück. Im Schriftverkehr waren Lieferzeit und Teillieferungen nicht einheitlich geregelt; in der Auftragsbestätigung war eine Laufzeit bis 31.12.2007 angegeben und eine Mengentoleranz von ±15 % vermerkt. Wegen beanstandeter Muster und Verzögerungen nahm die Beklagte teilweise Eigenfertigung vor, mahnte wiederholt und reduzierte die Bestellung schriftlich um 12.500 Stück. Die Klägerin lieferte ab Januar 2008 mehrere Teillieferungen; insgesamt wurden 43.681 Stück geliefert. Im März 2009 erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Restmenge. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung und Übergabe weiterer Schrauben; die Beklagte hielt die Klage für unbegründet und berief sich auf Verzug und Nichtbestehen des Vertrags über 2007 hinaus. • Vertragsschluss: Trotz abweichender Angaben zu Lieferzeit und Teillieferungen waren die Parteien durch die anschließende gemeinsame Durchführung des Geschäfts als bindungswillig anzusehen; ein Vertrag über 100.000 Schrauben zu 48,90 € je 100 Stück wurde geschlossen. • Mengentoleranz: Die in der Auftragsbestätigung enthaltene Klausel zu handelsüblichen Mengentoleranzen von ±15 % wurde nicht bestritten und ist nach § 150 Abs. 2 BGB sowie handelsrechtlichem Verkehrsbrauch als vereinbart einzustufen; dem Käufer sind Lieferungen zwischen 85.000 und 115.000 Stück als vertragsgemäß zuzumuten. • Laufzeit und Fixcharakter: Die Angabe "Laufzeit des Rahmenauftrages: 31.12.2007" begründet kein absolutes Fixgeschäft; höchstens relativer Fixcharakter, sodass ein Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich gewesen wäre, dies aber einer gesonderten Voraussetzungen bedurft hätte. • Keine Wirksamkeit des Rücktritts: Die Beklagte hat keinen wirksamen Rücktritt erklärt, weil sie keine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat und sich die Parteien durch wiederholte Annahme von Teillieferungen sowie durch ausdrückliche Zustimmung zu weiteren Lieferungen (z.B. "Bitte liefern. Danke" auf Mitteilung über 51.200 Stück) auf Fortsetzung des Vertrages geeinigt haben. • Konsequenz: Da das Vertragsverhältnis fortbestand und die vereinbarte Mengetoleranz zu beachten ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zug-um-Zug-Leistung gegen Zahlung für die noch ausstehende Menge innerhalb der Toleranzspanne zu. • Zinsen: Verzugszinsen folgen aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB; sonstige Nebenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Die Beklagte wird zur Zahlung von 48,90 € je 100 Stück für eine noch zu liefernde Menge von 41.319 bis 71.319 Klemmschrauben Zug um Zug gegen Lieferung verurteilt; Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Das Oberlandesgericht hat bestätigt, dass ein wirksamer Rücktritt der Beklagten nicht vorlag, weil sie keine angemessene Frist zur Nachlieferung setzte und die Parteien sich durch Verhalten und Schriftverkehr auf eine Fortführung des Vertragsverhältnisses geeinigt hatten. Die vereinbarte handelsübliche Mengentoleranz von ±15 % reduziert die geschuldete Restmenge und begründet den konkreten Zahlungs- und Lieferanspruch der Klägerin. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.