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Urteil

2 O 317/13 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0616.2O317.13.00
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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2012, I-22 U 126/12, wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.500,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2012, I-22 U 126/12, wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.500,00 EUR. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich wegen eines nach Rechtskraft des Urteils erklärten Rücktritts mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der Beklagten aus diesem Urteil betriebene Zwangsvollstreckung. Die Klägerin bestellte im August 2007 insgesamt 100.000 Klemmschrauben M 14 x 1 LH zum Preis von 48,90 EUR netto je 100 Stück bei der Beklagten. In der Auftragsbestätigung der Beklagten (Bl. 127 d.A.) heißt es u.a., dass bei Sonderanfertigungen materialbedingte Mengentoleranzen von +/- 15 % als handelsüblich akzeptiert gelten. In der Folgezeit lieferte die Beklagte insgesamt 43.681 Schrauben an die Klägerin. Die hierfür in Rechnung gestellten Beträge wurden von der Klägerin beglichen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Bl. 102 d.A.) stellte die Beklagte weitere 61.319 Schrauben fällig und abholbereit. Zu einer Lieferung oder Abholung der Schrauben kam es in der Folgezeit nicht mehr. Die Beklagte nahm die Klägerin sodann vor dem Landgericht Wuppertal auf Zahlung eines Betrags von 41.804,08 EUR zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung von 71.319 Schrauben in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage mit am 15. Mai 2012 verkündetem Urteil statt. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts mit am 30. November 2012 verkündetem Urteil dahingehend ab, dass die Klägerin 48,90 EUR je 100 Stück Klemmschrauben zzgl. Zinsen an die Beklagte zu zahlen hat, Zug um Zug gegen Lieferung von 41.319 bis 71.319 Schrauben. Das Urteil ist seit Januar 2013 rechtskräftig. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin am 11. Juni 2013 zum Zwecke der Vollstreckung eines Betrags von 55.947,11 EUR Schrauben an. Der vom 6. Juni 2013 datierende Lieferschein (Bl. 96 d.A.) wies eine Lieferung von 71.319 Schrauben in 133 Kartons auf zwei Europaletten mit einem Gewicht von 798 kg aus. Die Klägerin lehnte die Annahme der Schrauben (Lichtbilder Bl. 24 ff. d.A.) unter Hinweis auf deren Mangelhaftigkeit ab. Wegen der teilweise feuchten Kartons verpackte die Beklagte die Schrauben im Anschluss an den Anlieferungsversuch teilweise neu. Die sodann am 15. August 2013 von der Beklagten angebotenen Schrauben (Lichtbilder Bl. 36 ff. d.A.) lehnte die Klägerin ebenfalls unter Hinweis auf deren Mangelhaftigkeit ab. Obergerichtsvollzieher I vermerkte in seinem Vollstreckungsprotokoll (Bl. 41 f. d.A.), dass die Schrauben nicht lehrenhaltig und verdreckt bzw. oxidiert gewesen seien und keinesfalls die auf dem Lieferschein angeführte Menge in den angelieferten Kartons gewesen sei. Bei beiden Anlieferungsversuchen wiesen einige der angebotenen Schrauben Verunreinigungen auf. Die Klägerin setzte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2013 (Bl. 48 ff. d.A.) eine Nachfrist zur Lieferung von mindestens 41.319 und höchstens 71.319 mangelfreien, insbesondere rostfreien und lehrenhaltigen Schrauben bis zum 20. September 2013. Als die Beklagte hierauf nicht reagierte, erklärte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2013 (Bl. 52 f. d.A.) den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte teilte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Bl. 54 f. d.A.) mit, dass sie den Gerichtsvollzieher aufgefordert habe, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr bei beiden Anlieferungsversuchen nicht die im Lieferschein angegebene Menge an Schrauben angeboten. Auch die Mindestmenge von ca. 41.000 Stück sei nicht annähernd erreicht worden. Später behauptet sie, es seien allenfalls ca. 50.000 Schrauben antransportiert worden. Die angebotenen Schrauben seien entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht lehrenhaltig gewesen. Nur eine lehrenhaltige Schraube entspreche dem Stand der Technik. Jedenfalls bei den vorliegenden sicherheitsrelevanten Sonderschrauben reiche eine Mutterngängigkeit nicht aus. Die angebotenen Schrauben seien ferner zu einem beträchtlichen Anteil oxidiert und verdreckt gewesen. Die Verrostung beruhe entweder auf einer fehlerhaften Produktion oder auf einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere nicht trockenen Lagerung durch die Beklagte. Die Schrauben seien für die besonders sicherheitsempfindliche Automotive-Industrie bestimmt gewesen, die nur Produkte abnehme, die sich auch optisch in einem einwandfreien Zustand befänden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2012, I-22 U 126/12, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe bei beiden Anlieferungsversuchen die angekündigten 71.319 Schrauben zur Verfügung gestellt. Die Schrauben seien lehrenhaltig gewesen, obwohl Lehrenhaltigkeit nicht vertraglich vereinbart gewesen sei. Die Beklagte habe nur Mutterngängigkeit geschuldet. Nur ein kleiner Teil der Schrauben habe Verunreinigungen aufgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine etwaige Oxidierung bzw. Verunreinigung fiele ohnehin in den Verantwortungsbereich der Klägerin, da diese sich im Zeitraum der Verschlechterung im Annahmeverzug befunden habe. Im Übrigen handele es sich allenfalls um einen unwesentlichen Mangel, da auch nach dem Klägervortrag nur eine geringe Anzahl der Schrauben betroffen gewesen sei und die behauptete Verunreinigung durch einfache Reinigung ohne Weiteres hätte beseitigt werden können. Sie selbst habe die Schrauben, so behauptet sie, trocken gelagert. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 7. März 2014, 10. Juli und 4. August 2015 sowie 24. Februar 2017 (Bl. 131 f., 252 f., 265 und 449 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens sowie Vernehmung der Zeugen G, F, A, I, Z und N2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. N vom 7. Januar 2015 (Bl. 194 ff. d.A.), dessen schriftliches Ergänzungsgutachten vom 24. Mai 2016 (Bl. 402 ff. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015 und 12. Mai 2017 (Bl. 323 ff. und 452 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf zur Geltendmachung der rechtsvernichtenden Wirkungen eines Rücktritts gegenüber dem titulierten Anspruch. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht infolge ihres wirksamen Rücktritts eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf festgestellten Anspruch der Beklagten zu. Da das Rücktrittsrecht erst nach Rechtskraft des Urteils entstanden ist, ist die Klägerin mit der Einwendung auch nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Der titulierte Zahlungsanspruch der Beklagten ist infolge des Rücktritts der Klägerin erloschen. Die Klägerin ist mit ihrem Schreiben vom 24. September 2013 wirksam gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Werklieferungsvertrag mit der Beklagten zurückgetreten. Die Beklagte hat die fällige Verbindlichkeit zur Lieferung von 41.319 bis 71.319 Klemmschrauben M 14 x 1 LH aus dem Werklieferungsvertrag bis zum Ablauf der von der Klägerin gesetzten Nachfrist nicht erfüllt. Sie hat der Klägerin die Leistung auch nicht in annahmeverzugsbegründender Weise angeboten. Die Angebote vom 11. Juni und 15. August 2013 stellen kein ordnungsgemäßes tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB dar. Ein ordnungsgemäßes Angebot im Sinne von § 294 BGB liegt nur dann vor, wenn die geschuldete Leistung (sach-) mangelfrei und in der geschuldeten Menge angeboten wird. Vorliegend hat die Beklagte die geschuldete Leistung weder sachmangelfrei noch in der geschuldeten Menge angeboten. a) Die von der Beklagten angebotenen Schrauben waren zumindest teilweise sachmangelbehaftet, da sie Verunreinigungen aufwiesen. Die Abwesenheit von äußeren Fehlern wie Verschmutzungen kann auch ohne dahingehende Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung als üblich im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erwartet werden. Selbst wenn die Verunreinigungen, wie von Beklagtenseite behauptet, durch einfache Reinigung hätten entfernt werden können, kann es jedenfalls bei einer Lieferung von mehr als 70.000 Einzelteilen nicht der Klägerin obliegen, die zu reinigenden Einzelteile auszusortieren und einzeln einer solchen Reinigung zu unterziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen ist, dass lediglich einige wenige Schrauben von den Verunreinigungen betroffen waren. So zeigen insbesondere die bei den beiden Anlieferungsversuchen gefertigten Lichtbilder (Bl. 24 ff. und 36 ff. d.A.) Kartons mit einer größeren Anzahl verunreinigter Schrauben. Auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen ist nicht von einer „unerheblichen Erscheinung“ auszugehen, da danach immerhin sehr viele der ca. 7.650 Schrauben in 17 der 171 präsentierten Kartons Ablagerungen der Kartonage aufwiesen. Es kann daher an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige dabei die der Klägerin angebotenen oder andere bei der Beklagten gelagerte Schrauben untersucht hat. Im Ergebnis nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Klägerin in dem Zeitraum der Durchfeuchtung der Kartons in Annahmeverzug befunden hat. Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die Durchfeuchtung nicht auf einem grob fahrlässigen Verhalten ihrerseits beruht (vgl. § 300 Abs. 1 BGB). Die Kammer hält es nicht für plausibel, dass die Beklagte die Kartons wie von ihr behauptet trocken gelagert und sodann entsprechend den Angaben des Zeugen F trocken in Folie eingeschweißt und angeliefert hat. In diesem Fall verbliebe kein Zeitraum, in dem die Durchfeuchtung hätte eintreten können. b) Die Beklagte kann auch nicht beweisen, dass sie zumindest mutterngängige Schrauben angeboten hat. Die Beklagte kann sich insoweit insbesondere nicht auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens berufen, da nicht festgestellt werden kann, ob der Sachverständige die der Klägerin angebotenen oder andere bei der Beklagten gelagerte Schrauben untersucht hat. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2017 hat die Beklagte weitere Kartons aus dem Lager auf die dem Sachverständigen präsentierten Paletten „oben drauf“ gestellt. Dem Sachverständigen ist also die Gesamtmenge der bei der Beklagten vorhandenen Schrauben zur Verfügung gestellt worden, ohne die für die Begutachtung irrelevanten Schrauben aus dem Lager in irgendeiner Form zu kennzeichnen. Die Beklagte hat dem Sachverständigen 85.900 Schrauben in 171 Kartons zur Untersuchung vorgestellt, obwohl sie selbst nach eigenen Angaben nur 71.319 Schrauben in 133 bzw. 136 Kartons angeboten haben will. Tatsächlich lag die der Klägerin angebotene Menge an Schrauben noch deutlich niedriger. Auf eine etwaig über die Muttergängigkeit hinaus geschuldete Lehrenhaltigkeit der Schrauben kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. c) Die Beklagte kann nicht beweisen, dass sie der Klägerin bei beiden Anlieferungsversuchen die in dem Lieferschein angegebene Menge von 71.319 Schrauben angeboten hat. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf war zwar (lediglich) eine Lieferung von 41.319 bis 71.319 Schrauben geschuldet. Beabsichtigt die Beklagte jedoch entsprechend dem von ihr ausgestellten Lieferschein die Lieferung von 71.319 Schrauben abzurechnen, stellt auch nur das Angebot einer Lieferung von 71.319 Schrauben ein ordnungsgemäßes Angebot dar. Die Kammer ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte bei beiden Anlieferungsversuchen deutlich weniger als 71.319 Schrauben angeboten hat. Ihre Überzeugung stützt die Kammer dabei maßgeblich auf die glaubhafte Aussage der Zeugin A. In der Zusammenschau mit den Aussagen der Zeugen I, Z und N2 ist die Kammer davon überzeugt, dass sich bei einer Multiplikation der Anzahl der Kartons mit der Anzahl der laut den Beschriftungen darin enthaltenen Schrauben eine erhebliche Fehlmenge gegenüber der Angabe im Lieferschein ergeben hat. Diese Überzeugung wird auch durch die Aussagen der Zeugen G und F nicht erschüttert. In Bezug auf den ersten Anlieferungsversuch hat die Zeugin A detailliert dargelegt, sie habe auf den beiden Europaletten insgesamt 99 Kartons gezählt, die ausweislich der Beschriftungen zwischen 300 und 456 Schrauben enthalten hätten. Ihre Angabe, jede der vier Lagen habe aus 12 Kartons bestanden, wird durch das Lichtbild Bl. 26 d.A. bestätigt. Auf dem Lichtbild Bl. 32 d.A. sieht man den von der Zeugin geschilderten einzelnen Karton oben auf einer der Paletten. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen G bereits unergiebig. Die Aussage des Zeugen F, es hätten sich insgesamt 133 Kartons mit 400, 450 oder 700 Schrauben ergeben, ist im Ergebnis nicht belastbar. Dies folgt zum einen daraus, dass der Zeuge zu der Richtigkeit einer Vielzahl der Beschriftungen keine Angaben machen kann, da neben ihm zwei oder drei weitere Kollegen mit der Ermittlung der Schraubenmenge und der Beschriftung der Kartons befasst waren und auf einigen Kartons bereits Beschriftungen vorhanden waren. Zum anderen ergeben sich Zweifel daraus, dass der Zeuge nicht erklären konnte, warum in diesem Fall der Wiegezettel - anders als sonst üblich - nicht an den Lieferschein getackert wurde. Ob einige der Kartons entgegen den Angaben der Zeugin A mit 700 Schrauben bestückt waren, kann dahingestellt bleiben, da sich selbst dann eine deutliche Fehlmenge ergeben würde. In Bezug auf den zweiten Anlieferungsversuch hat die Zeugin detailliert ausgeführt, auf den beiden Europaletten habe sich je eine weitere Lage Kartons befunden, insgesamt seien 121 Kartons angeliefert worden, einige größere Kartons hätten keine Beschriftung aufgewiesen, seien jedoch auch nicht bis zum Rand befüllt gewesen, weswegen sie auch diese mit 456 Stück ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Auch insoweit bestätigt ein Lichtbild (Bl. 40 d.A.), dass auf einer Palette mehr als vier Lagen vorhanden waren, eine Lage aus 12 Kartons bestand und die Kartons unterschiedlich groß waren. Hiermit stehen die Aussagen der Zeugen I, Z und N2 insoweit im Einklang, als auch diese geschildert haben, dass man die Anzahl der Kartons mit der Anzahl der darin ausweislich der Beschriftungen enthaltenen Schrauben multipliziert und dabei eine erhebliche Fehlmenge festgestellt habe. Der von der Beklagten für die Bewirkung eines ordnungsgemäßen Angebots beauftragte Gerichtsvollzieher, der Zeuge I hatte dementsprechend auch in seinem Vollstreckungsprotokoll (Bl. 42 d.A.) vermerkt, dass nach grober Schätzung eine Stückzahldifferenz festgestellt worden sei und keinesfalls die auf dem Lieferschein angegebene Menge in den angelieferten Kartons enthalten sei. Wie die Zeugen (auch) für den zweiten Anlieferungsversuch zu einer Differenz von 30.000 Schrauben kommen, hat zwar keiner der Zeugen detailliert dargelegt. Die Zeugen I und Z haben nicht angegeben, welche Anzahl an Kartons sie ihren Berechnungen zugrunde gelegt haben, der Zeuge N2 hat nur das Ergebnis seiner Schätzung mitgeteilt. Die Zeugin A hätte nach ihren Schätzgrundlagen zu einer Differenz von ca. 16.000 Schrauben gelangen müssen. Ungeachtet der konkreten Differenz kann in der Zusammenschau der Aussagen der Zeugen A, I, Z und N2 jedoch gleichwohl davon ausgegangen werden, dass deutlich weniger als 71.319 Schrauben angeboten wurden. Dieser Überzeugung stehen auch die Aussagen der Zeugen G und F nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen G ist unergiebig. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen F wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. In Bezug auf den zweiten Anlieferungsversuch ist der Beweiswert der Aussage des Zeugen F zusätzlich auch deswegen eingeschränkt, weil der Zeuge nach seinen eigenen Angaben bei der Übergabe der Schrauben an den Auslieferer nicht anwesend war. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 775 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 65.000,00 EUR