Urteil
III-1 RVs 41/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Strafbefehl nach § 408a StPO, der auf die zugelassene Anklageschrift Bezug nimmt und deshalb selbst keine vollständigen Angaben zu Tatzeit, -ort und Tatbestand enthält, begründet nicht automatisch ein Verfahrenshindernis.
• Mängel in der Abfassung eines nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehls sind in der Regel durch den Einspruch als bedeutungslos geworden und führen nicht bis in die Revisionsinstanz zu einer Unzulässigkeit des Verfahrens.
• Die zugelassene Anklage bestimmt weiterhin den Verfahrensgegenstand nach Überleitung in das Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO; der Strafbefehl hat lediglich verwertende Funktion für das weitere Verfahren.
Entscheidungsgründe
Mängel eines nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehls begründen kein Verfahrenshindernis • Ein Strafbefehl nach § 408a StPO, der auf die zugelassene Anklageschrift Bezug nimmt und deshalb selbst keine vollständigen Angaben zu Tatzeit, -ort und Tatbestand enthält, begründet nicht automatisch ein Verfahrenshindernis. • Mängel in der Abfassung eines nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehls sind in der Regel durch den Einspruch als bedeutungslos geworden und führen nicht bis in die Revisionsinstanz zu einer Unzulässigkeit des Verfahrens. • Die zugelassene Anklage bestimmt weiterhin den Verfahrensgegenstand nach Überleitung in das Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO; der Strafbefehl hat lediglich verwertende Funktion für das weitere Verfahren. Der Angeklagte legte Einspruch gegen einen Strafbefehl ein, der nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 408a StPO erlassen worden war. Der Strafbefehl nahm auf die zuvor zugelassene Anklageschrift Bezug und enthielt daher nicht in sich die vollständigen Angaben zu Tatvorwurf, Zeit und Ort. Das Amtsgericht wies den Einspruch nach § 412 StPO zurück; die Berufung des Angeklagten wurde vom Landgericht gemäß § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte trotz nachgewiesener Ladung unentschuldigt ausgeblieben war. Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung materiellen Rechts mit der Behauptung, der Strafbefehl weise erhebliche Mängel auf. Das Oberlandesgericht prüfte, ob diese Mängel ein von Amtes wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis begründeten. • Rechtsfrage war, ob ein nach § 408a StPO erlassener Strafbefehl, der auf die Anklageschrift Bezug nimmt und damit nicht alle Angaben nach § 409 Abs.1 Satz1 Nr.3 StPO enthält, ein Verfahrenshindernis darstellt. • Der Senat stellt fest, dass der nach § 408a StPO erlassene Strafbefehl in rechtlicher Hinsicht einem normalen Strafbefehl gleichsteht und nicht bereits deshalb den Verweis auf die Anklage entbehrlich macht; formelle Mängel bei der Überleitung können grundsätzlich auftreten. • Zu verfahrenshindernissen sind nur solche Umstände zu rechnen, die so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit des gesamten weiteren Verfahrens in Frage stellen; Mängel bei der Überleitung nach § 408a StPO erreichen diese Schwere regelmäßig nicht und verlieren durch den Einspruch ihre Bedeutung. • Im übergeleiteten Verfahren bleibt die zugelassene Anklage der bestimmende Gegenstand des Verfahrens; die Anklage wurde wirksam erhoben und wird durch den Strafbefehl nicht beseitigt. Daher wirkt sich ein Begründungsmangel des Strafbefehls nicht weiterreichend aus. • Die Verfassungs- und formrechtlichen Anforderungen einer hinreichend bestimmten Anklage sind hier gewahrt, weil die Anklageschrift selbst den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt; der Strafbefehl verweist nur verwertend auf diese Anklage. • Folglich liegt kein Verfahrenshindernis vor, das die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen rechtfertigen würde. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Verurteilung bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht hält den Verfahrensablauf und die Verweisung des Strafbefehls auf die zugelassene Anklageschrift für rechtlich zulässig. Formelle Mängel des Strafbefehls nach § 408a StPO begründen nicht von sich aus ein Verfahrenshindernis, weil die Anklage den Verfahrensgegenstand hinreichend umgrenzt. Die Kosten sind dem Angeklagten aufzuerlegen.