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Beschluss

III-4 OGs 1/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss unterliegen grundsätzlich einer Erscheinens- und Aussagepflicht (§ 15, § 16 UAG NRW). • Das Recht zur Auskunftsverweigerung wegen Selbstbelastungsgefahr nach § 17 Abs.1 UAG NRW ist begrenzt; es betrifft nur solche Tatsachen, bei denen eine realistische Verfolgungsgefahr für den Zeugen oder seine Angehörigen besteht. • Fragen zur Person und zum beruflichen Werdegang sind grundsätzlich zu beantworten, soweit sie den Untersuchungsgegenstand betreffen und keine unzulässige Ausforschung persönlicher Verhältnisse darstellen (§ 16 Abs.3 UAG NRW; §§ 56, 68a StPO). • Bei unberechtigter Verweigerung der Auskunft kann der Ermittlungsrichter gemäß § 16 Abs.1 UAG NRW ein Ordnungsgeld verhängen; die Höhe bemisst sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nach Umfang des Verhaltens. • Spezifische Fragen zu laufenden dienst- oder strafrechtlichen Ermittlungen können hingegen ein zulässiges Auskunftsverweigerungsrecht begründen, sodass im Einzelfall die Frage der Zulässigkeit abzugrenzen ist.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei unberechtigter Auskunftsverweigerung gegenüber Untersuchungsausschuss • Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss unterliegen grundsätzlich einer Erscheinens- und Aussagepflicht (§ 15, § 16 UAG NRW). • Das Recht zur Auskunftsverweigerung wegen Selbstbelastungsgefahr nach § 17 Abs.1 UAG NRW ist begrenzt; es betrifft nur solche Tatsachen, bei denen eine realistische Verfolgungsgefahr für den Zeugen oder seine Angehörigen besteht. • Fragen zur Person und zum beruflichen Werdegang sind grundsätzlich zu beantworten, soweit sie den Untersuchungsgegenstand betreffen und keine unzulässige Ausforschung persönlicher Verhältnisse darstellen (§ 16 Abs.3 UAG NRW; §§ 56, 68a StPO). • Bei unberechtigter Verweigerung der Auskunft kann der Ermittlungsrichter gemäß § 16 Abs.1 UAG NRW ein Ordnungsgeld verhängen; die Höhe bemisst sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nach Umfang des Verhaltens. • Spezifische Fragen zu laufenden dienst- oder strafrechtlichen Ermittlungen können hingegen ein zulässiges Auskunftsverweigerungsrecht begründen, sodass im Einzelfall die Frage der Zulässigkeit abzugrenzen ist. Der Landtag Nordrhein-Westfalen setzte einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein, der den Zeugen, einen Abteilungsleiter im zuständigen Ministerium, zur Vernehmung lud. Der Zeuge erschien, machte Angaben zu Namen, Alter, Beruf und Wohnort, verweigerte aber weitergehende Auskünfte und berief sich auf gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses beantragte daraufhin beim Ermittlungsrichter des OLG Düsseldorf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 16 Abs.1 UAG NRW. Der Zeuge erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und trat dem Antrag entgegen. Der Ermittlungsrichter prüfte die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung vor dem Hintergrund des UAG NRW und der einschlägigen Verweisungsnormen der StPO. • Rechtliche Grundlage: Aussagepflicht nach § 15 UAG NRW und Sanktionsermächtigung nach § 16 Abs.1 UAG NRW; Verweis auf §§ 56, 68, 68a StPO für Auskunftsverweigerungsschutz. • Grundsatz: Zeugen müssen erscheinen und grundsätzlich auch Fragen beantworten, die der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit dienen, einschließlich allgemeiner Fragen zum beruflichen Werdegang (§ 16 Abs.3 UAG NRW; § 68 Abs.4 StPO). • Einschränkungen: Auskunftspflicht besteht nur zu Tatsachen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen; schutzwürdige persönliche Lebenssachverhalte und Fragen, die die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung begründen, sind ausgenommen (§ 16 Abs.3 UAG NRW; § 17 Abs.1 UAG NRW; § 56 StPO). • Bewertung der Verweigerung: Die vom Zeugen geltend gemachten Ermittlungen bezogen sich nur auf dienstliche Handlungen im Ministerium; daraus folgt nicht generell eine Verfolgungsgefahr, die die generelle Verweigerung rechtfertigt. Daher war die Verweigerung der Darstellung des allgemeinen beruflichen Werdegangs unzulässig. • Abwägung bei Bemessung: Bei Festsetzung des Ordnungsgeldes ist der Umfang der Verweigerung zu berücksichtigen sowie zugunsten des Zeugen sein vermeidbarer Irrtum über den Umfang des Verweigerungsrechts. Gesetzlicher Rahmen nach § 6 Abs.1 EGStGB (5–1000 Euro) wurde zugrunde gelegt. • Ergebnis der Prüfung: Der Antrag des Vorsitzenden war begründet; ein Ordnungsgeld von 450 Euro (ersatzweise je 150 Euro Ordnungshaft) wurde als angemessen erachtet unter Berücksichtigung der Umstände und der vermuteten Vermögensverhältnisse des Zeugen. Der Antrag des Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II war begründet. Der Ermittlungsrichter setzte gegen den Zeugen gemäß § 16 Abs.1 UAG NRW ein Ordnungsgeld in Höhe von 450 Euro fest, ersatzweise je 150 Euro Ordnungshaft. Die Entscheidung stützt sich auf die grundsätzliche Aussagepflicht vor Untersuchungsausschüssen, die nur begrenzt durch ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr eingeschränkt ist. Soweit der Zeuge seinen allgemeinen beruflichen Werdegang betroffen hat, bestand keine realistische Verfolgungsgefahr, sodass die Verweigerung unzulässig war. Die Höhe des Ordnungsgeldes wurde unter Abwägung des Umfangs der Verweigerung und des vermeidbaren Irrtums des Zeugen sowie innerhalb des gesetzlichen Rahmens bemessen.