Beschluss
I-10 W 66/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung eines als Prozesspfleger bestellten Rechtsanwalts ist als Auslage im Gerichtskostenansatz nach GKG KV-Nr. 9007 in voller Höhe anzusetzen.
• Die Vergütung des Prozesspflegers wird nach dem RVG bestimmt und ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt zugleich Prozessbevollmächtigter der Beklagten war (§§ 45, 49, 57, 58, 41 RVG; § 1 GKG).
• Ein vorrangiges Beitreibungsinteresse gegen den vertretenen Beklagten steht der Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG nicht entgegen; daher bedarf es in Fällen der Bestellung nach §§ 57, 58 ZPO nicht des Forderungsübergangs nach § 59 RVG.
Entscheidungsgründe
Kostenansatz für Prozesspfleger: Vergütung als Auslage und RVG-Bemessung • Die Vergütung eines als Prozesspfleger bestellten Rechtsanwalts ist als Auslage im Gerichtskostenansatz nach GKG KV-Nr. 9007 in voller Höhe anzusetzen. • Die Vergütung des Prozesspflegers wird nach dem RVG bestimmt und ist unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt zugleich Prozessbevollmächtigter der Beklagten war (§§ 45, 49, 57, 58, 41 RVG; § 1 GKG). • Ein vorrangiges Beitreibungsinteresse gegen den vertretenen Beklagten steht der Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG nicht entgegen; daher bedarf es in Fällen der Bestellung nach §§ 57, 58 ZPO nicht des Forderungsübergangs nach § 59 RVG. Die Kostenschuldnerin rügte den vom Landgericht angesetzten Kostenansatz, insbesondere die Berücksichtigung von Vergütungen des als Prozesspfleger bestellten Rechtsanwalts. Der Prozesspfleger war gemäß Beschluss des Landgerichts nach § 57 ZPO beigeordnet worden. Das Landgericht setzte die Auslagen des Prozesspflegers an; die Kostenschuldnerin begehrte deren vollständige Aufhebung. Teilweise wurde ihrer Beschwerde bereits abgeholfen; der verbleibende Streit betraf die Frage, ob die Vergütung des Prozesspflegers von der Staatskasse zu tragen oder der Kostenschuldnerin als Verfahrenskosten aufzuerlegen sei. Entscheidend war, ob die Gebühren nach RVG und die Auslagen nach GKG KV-Nr. 9007 im Kostenansatz zu berücksichtigen sind und ob vorrangig Ansprüche gegen die vertretene Partei geltend zu machen wären. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 45 Abs. 1 RVG, §§ 57, 58 ZPO, § 41 RVG, § 59 RVG sowie GKG KV-Nr. 9007 und §§ 1, 29, 66 GKG. • Nach GKG KV-Nr. 9007 sind die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge als Auslagen im Gerichtskostenansatz in voller Höhe festzusetzen; hiervon ausgenommen sind nur Ansprüche, die gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen sind. • Ein nach § 57 ZPO bestellter Prozesspfleger erhält seine Vergütung nach dem RVG (§ 45 Abs. 1 RVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG; Höhe nach § 49 RVG). Die gerügten Gebühren und Auslagen des Prozesspflegers sind dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt und bestandskräftig. • Es ist unerheblich, dass der Prozesspfleger nicht zugleich Prozessbevollmächtigter der Beklagten war; die Vergütung steht auch demjenigen zu, der ausschließlich als Prozesspfleger tätig wird. • Die Möglichkeit, den Anspruch gegen die vertretene Partei geltend zu machen oder ein Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Gegner zu haben (§ 41 RVG, § 126 ZPO), begründet keinen Vorrang vor der Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG. Vertreter werden durch das Gericht bestellt, daher ist der Ansatz als Auslage im Kostenansatz sachgerecht und wahrt die Interessen der Staatskasse. • Die Klägerin wurde als Entscheidungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt; dazu gehören nach § 1 GKG auch die Auslagen nach GKG KV-Nr. 9007 für den bestellten Prozesspfleger. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin bleibt, soweit nicht bereits teilweise abgeholfen wurde, zurückgewiesen. Der Kostenansatz des Landgerichts ist hinsichtlich der Vergütung des Prozesspflegers in den angesetzten Beträgen (nach RVG) begründet; eine vollständige Aufhebung des Ansatzes ist unbegründet. Die Auslagen für den als Prozesspfleger bestellten Rechtsanwalt sind als Teil der Verfahrenskosten der Entscheidungsschuldnerin aufzuerlegen; ein Vorrang der Geltendmachung gegen die vertretene Partei ist nicht gegeben. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.